Letzte Woche hat der Bundestag vor der Sommerpause noch zahlreiche Gesetzte „durchgepeitscht“, u.a. auch das sog. „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.
U.a. enthält dieses Gesetz neue Regelungen zu sog. Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hierunter fallen typischerweise Mobilfunk-, Streamingdienst-, aber auch Fitnessstudioverträge, also alle Verträge, bei denen typischerweise gegen monatliche Zahlung bestimmte Leistungen des Unternehmens angeboten werden.
Neu geregelt wurden hier die Mindestvertragslaufzeit sowie die Kündigungsfristen.
Bislang konnten solche Verträge fest für bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Ebenfalls konnte vereinbart werden, dass sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Verbraucher nicht drei Monate vor Ablauf kündigt.
Nun beträgt die Mindestlaufzeit maximal zwölf Monate und die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot über einen Vertrag über zwölf Monate gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 % teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre.
Ferner wurde beschlossen, dass bei Verträgen, die sich um mehr als drei Monate automatisch verlängern, der Unternehmer vor Ablauf von sich aus auf eine Kündigungsmöglichkeit hinweisen muss. Wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer darüber hinaus dem Verbraucher einen „Kündigungsbutton“ anbieten, damit der Verbraucher auf diese Weise den Vertrag beenden kann.
Allerdings bleibt es dabei, dass der Verbraucher aktiv kündigen muss, ein „automatisches Auslaufen“ der Verträge ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die neue Regelung betrifft zunächst nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1. Juli 2021) abgeschlossen werden. Für „Altverträge“ gilt die bisherige Rechtslage, wobei es eine Übergangsfrist von eineinhalb Jahren gibt. Nach dieser Übergangsfrist werden auch Altverträge von der neuen Regelung erfasst. Ggfs. müssen solche Verträge also von Anbietern aktualisiert werden.
Dieses Gesetz betrifft ausschließlich Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob diese Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmen haben kann.
Bei der AGB-Prüfung von Verträgen zwischen Unternehmen ist sowohl das Gesetz wie auch die Rechtsprechung großzügiger. Allerdings dienen die Beschränkungen bei AGB-Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern als eine Art „Leitbild“ auch häufig für Unternehmerverträge.
Es könnte also sogar sein, dass ein Gericht diese neue Regelung auch in den B2B-Bereich übertragen wird und auch künftig Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen, welche über AGB festgelegt werden, angepasst werden müssen.