OLG Köln zu Domain-Grabbing unter Anwälten: Wenn ausgerechnet Wettbewerbsrechtler die rote Linie testen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 einen Fall entschieden, der zeigt: Auch Anwaltskanzleien machen im Wettbewerb nicht immer alles richtig. Besonders bemerkenswert ist das, wenn es um Kanzleien geht, die sich gerade mit Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht befassen und daher eigentlich wissen sollten, wie riskant der Griff nach einer fremden oder fremdnahen Domain sein kann.

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Kanzlei eine Domain erwerben und auf die eigene Webseite weiterleiten darf, wenn diese Domain stark an den Auftritt eines konkurrierenden Kanzleibetriebs erinnert. Das OLG Köln machte deutlich: Wer sich auf diese Weise zwischen einen Wettbewerber und dessen potentielle Mandanten schiebt, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Domain sei eben frei verfügbar gewesen.

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt bundesweit eine Rechtsanwaltskanzlei unter anderem in den Bereichen Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt und tritt mit seiner Kanzlei seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ auf. Er nutzt hierfür die Domain „media-kanzlei.com“.

Die Klägerin erwarb im Februar 2025 mehrere Domains, darunter „media-kanzlei.de“. Wer diese Domain aufrief, wurde nicht etwa auf eine neutrale Seite oder eine eigene Projektseite weitergeleitet, sondern direkt auf die Webseite der Klägerin.

Das war aus Sicht des Beklagten kein harmloser Zufall, sondern ein wettbewerbsrechtliches Problem. Er sah die Gefahr, dass Mandanten oder Interessenten, die eigentlich seine Kanzlei suchten, bei der konkurrierenden Kanzlei landeten. Der Beklagte mahnte die Klägerin deshalb ab und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und erhob negative Feststellungsklage. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Nachdem der Beklagte seinerseits Klage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Köln für erledigt. Das Landgericht Köln legte der Klägerin die Kosten auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Köln erfolglos.

Die Pointe des Falls

Der Fall ist deshalb so interessant, weil hier nicht irgendein Unternehmen versehentlich eine unglückliche Domain erworben hatte. Es ging um Rechtsanwaltskanzleien, also um Marktteilnehmer, die beruflich mit genau solchen Fragen zu tun haben können.

Das macht den Vorgang nicht automatisch rechtswidrig. Aber es verschärft den Blick auf die Umstände. Wer im Medien- und Wettbewerbsrecht tätig ist, kann schwerlich überrascht sein, dass eine verwechslungsfähige Domain mit Weiterleitung auf die eigene Kanzleiseite rechtlich heikel ist.

Genau hier setzt die Entscheidung des OLG Köln an: Nicht jede Domainregistrierung ist unlauter. Aber wenn mehrere belastende Umstände zusammenkommen, kann aus einem vermeintlich cleveren Domainkauf schnell eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers werden.

Warum das OLG Köln die Domainnutzung kritisch sah

Das OLG Köln stellte auf die Gesamtschau ab. Mehrere Punkte sprachen gegen die Klägerin.

Zwischen den Parteien gab es bereits vor dem Domainerwerb Auseinandersetzungen. Die Klägerin wusste also, mit wem sie es zu tun hatte und dass der Beklagte unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ am Markt auftrat.

Die vom Beklagten genutzte Domain „media-kanzlei.com“ war etabliert. Die Klägerin erwarb mit „media-kanzlei.de“ ausgerechnet die naheliegende deutsche Variante dieser Bezeichnung. Dass Nutzer hier an den Beklagten denken konnten, lag auf der Hand.

Besonders problematisch war die Weiterleitung auf die eigene Webseite der Klägerin. Wer „media-kanzlei.de“ eingab, landete nicht beim Beklagten, sondern bei dessen Wettbewerber. Damit stand der Verdacht im Raum, dass potentielle Mandanten abgefangen werden konnten.

Hinzu kam die spätere Kommunikation. Als der Beklagte darum bat, die Weiterleitung abzustellen, brachte die Klägerin sinngemäß einen möglichen Erwerb der Domains ins Spiel. Das OLG Köln sah darin ein gewichtiges Indiz gegen eine bloß sachliche Domainstrategie. Zugespitzt gesagt: Erst eine fremdnahe Domain auf die eigene Seite lenken und dann über einen Verkauf sprechen, ist keine besonders elegante Verteidigungslinie.

Außerdem lagen Nachrichten vor, aus denen sich ergab, dass Nutzer die Domain tatsächlich dem Beklagten zugeordnet hatten. Es ging also nicht nur um eine theoretische Verwechslungsgefahr. Die Fehlzuordnung war praktisch nachvollziehbar.

Gezielte Behinderung statt smarter Domainstrategie

Der zentrale rechtliche Punkt der Entscheidung ist die gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

Eine gezielte Behinderung liegt vor, wenn ein Wettbewerber in seiner wettbewerblichen Entfaltung unangemessen beeinträchtigt wird. Nicht jede Beeinträchtigung genügt. Wettbewerb bedeutet immer auch, dass ein Unternehmen einem anderen Kunden abnimmt. Unlauter wird es aber, wenn sich ein Unternehmen mit unfairen Mitteln zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden schiebt.

Genau das kann bei Domains passieren. Eine Domain ist im digitalen Wettbewerb oft der direkte Zugang zum Kunden. Wer eine Adresse nutzt, die erkennbar mit einem Wettbewerber verbunden wird, kann Suchende umlenken, Aufmerksamkeit abziehen und Anfragen fehlleiten.

Das OLG Köln stellte klar: Auch jenseits des Markenrechts kann eine solche Domainnutzung wettbewerbswidrig sein. Es braucht also nicht zwingend eine eingetragene Marke. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung der Domain den Wettbewerber unangemessen behindert.

Frei verfügbar heißt nicht frei von Risiko

Ein häufiger Irrtum bei Domains lautet: Was man kaufen kann, darf man auch nutzen. So einfach ist es nicht.

Natürlich darf man Domains erwerben. Auch beschreibende oder strategisch interessante Domains können Teil einer legitimen Online-Strategie sein. Aber die Grenze verläuft dort, wo die Domain gezielt an den Marktauftritt eines Wettbewerbers anknüpft und dann dazu genutzt wird, Besucher auf das eigene Angebot zu lenken.

Unternehmen sollten sich daher nicht allein fragen, ob eine Domain noch verfügbar ist. Die wichtigere Frage lautet: Warum will ich genau diese Domain haben, und wie wird ein durchschnittlicher Nutzer sie verstehen?

Wenn die ehrliche Antwort lautet, dass der Nutzer wahrscheinlich an den Wettbewerber denkt, sollte die nächste Frage lauten: Will ich dieses Risiko wirklich eingehen?

Kein Ausweg über prozessuale Argumente

Die Klägerin versuchte auch, über die Frage der Streitgegenstände eine andere Kostenverteilung zu erreichen. Der Beklagte hatte sein Vorgehen sowohl mit gezielter Behinderung als auch mit Irreführung begründet. Daraus wollte die Klägerin unterschiedliche Streitgegenstände ableiten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Maßgeblich war ein einheitlicher Lebenssachverhalt: der Erwerb der Domain „media-kanzlei.de“ und die Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin. Dass dieses Verhalten rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten bewertet werden kann, macht daraus nicht automatisch mehrere Streitgegenstände.

Für die Praxis ist das wichtig. Wer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt wird, kann nicht ohne Weiteres dadurch punkten, dass der Abmahnende mehrere UWG-Normen nennt. Entscheidend bleibt, ob der zugrunde liegende Sachverhalt einheitlich ist.

Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs half nicht

Die Klägerin berief sich außerdem auf Rechtsmissbrauch. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.

Das OLG Köln sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung missbräuchlich war. Die Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts in der Sache berechtigt. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 30.000 Euro war nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich überhöht. Gerade bei anwaltlichen Dienstleistungen spielt Sichtbarkeit im Internet eine erhebliche wirtschaftliche Rolle.

Dass der Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangte, reichte für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine missbräuchliche Einnahmenerzielungsabsicht anzunehmen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Der Beschluss ist nicht nur für Kanzleien relevant. Er betrifft alle Unternehmen, die Domains strategisch erwerben oder Domainportfolios aufbauen.

Wer Domains kauft, die an Wettbewerber erinnern, sollte sehr vorsichtig sein. Besonders riskant sind Domains, die mit einer Unternehmensbezeichnung, einem bekannten Projekt, einer Kanzleibezeichnung oder einem etablierten Internetauftritt eines Mitbewerbers verwechselt werden können.

Noch riskanter wird es, wenn diese Domain auf die eigene Webseite weiterleitet. Dann entsteht schnell der Eindruck, man wolle Nutzer abfangen, die eigentlich zum Wettbewerber wollten.

Besonders schlecht sieht es aus, wenn anschließend auch noch ein Verkauf der Domain an den betroffenen Wettbewerber ins Gespräch gebracht wird. Dann kann aus einer behaupteten Domainstrategie ein Vorgang werden, der nach Behinderung und Druckaufbau aussieht.

Unternehmen sollten daher vor jedem solchen Domainkauf prüfen, ob es einen nachvollziehbaren eigenen Nutzungszweck gibt. Dieser Zweck sollte dokumentierbar sein. Je näher die Domain am Auftritt eines Wettbewerbers liegt, desto besser muss die Begründung sein.

Fazit

Das OLG Köln zeigt in dieser Entscheidung, dass vermeintlich schlaue Domainmanöver schnell nach hinten losgehen können. Wer eine Domain erwirbt, die an einen Wettbewerber erinnert, sie auf die eigene Webseite weiterleitet und später über einen Verkauf spricht, liefert selbst die Argumente für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Besonders pikant ist der Fall, weil die Beteiligten selbst aus dem anwaltlichen Umfeld stammen. Gerade dort sollte bekannt sein, dass Domains nicht nur technische Adressen sind, sondern wertvolle Zugangspunkte zu Mandanten und Kunden.

Die Entscheidung ist damit eine klare Warnung: Domainstrategie ja, Domain-Grabbing nein. Wer im Wettbewerb mit fremdnahen Domains spielt, sollte sich nicht wundern, wenn am Ende das UWG mitspielt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 22.07.2026
Aktenzeichen: 6 W 8/26

Landgericht Stuttgart: Wenn Markenbeschwerden auf Amazon zur Wettbewerbswaffe werden

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.01.2026 klargestellt, dass Markenbeschwerden auf Amazon nicht als Druckmittel im Wettbewerb missbraucht werden dürfen. Im Eilverfahren untersagte das Gericht einem Wettbewerber, gegenüber Amazon (weiter) eine Markenrechtsverletzung zu behaupten und dadurch Angebots-Sperren zu provozieren.

Worum ging es?
Der Fall spielt in einem für viele Unternehmer sehr realistischen Umfeld: Verkauf über Amazon, Abhängigkeit von Listings und eine Plattform, die bei Schutzrechtsmeldungen oft schnell reagiert.

Die Antragstellerin vertreibt Outdoor- und Camping-Produkte und nutzt Amazon als wichtigen Vertriebskanal. Sie verfügt über ältere Kennzeichenrechte (unter anderem eine eingetragene deutsche Marke und eine Unionsmarke) und verkauft seit geraumer Zeit unter ihrem Namen.

Der Antragsgegner meldete später eine eigene Marke an, die auch Warenbereiche erfasste, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war. Anschließend meldete er gegenüber Amazon eine angebliche Markenrechtsverletzung. Amazon sperrte daraufhin mehrere Angebote der Antragstellerin. Besonders brisant: Nach Darstellung der Antragstellerin wurden im Anschluss Geldzahlungen gefordert, um die Situation zu „lösen“ beziehungsweise die Marke „zurückzugeben“.

Was hat das Landgericht Stuttgart entschieden?
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung. Vereinfacht gesagt: Der Antragsgegner darf gegenüber Amazon nicht (weiter) behaupten, die Angebote der Antragstellerin verletzten seine Marke, wenn dies dazu dient, Sperrungen herbeizuführen.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Landgericht hat das Verhalten als unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG eingestuft.

Die Kerngedanken des Gerichts:

  1. Der Amazon-Report ist keine „neutrale Meldung“, sondern kann Wettbewerbshandlung sein
    Wer eine Schutzrechtsverletzung bei Amazon meldet, greift häufig unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmers ein. Wenn dadurch Listings verschwinden, ist das ein massiver Markteingriff.
  2. Unberechtigte oder missbräuchliche Schutzrechtsverwarnung kann unlauter sein
    Das Gericht sah die Meldungen als wettbewerbswidrige Behinderung an, wenn sie rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn es nicht um echten Markenschutz geht, sondern darum, den Mitbewerber zu blockieren und Druck aufzubauen.
  3. Indizien für Missbrauch waren im Fall besonders deutlich
    Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass die Marke gezielt in Produktbereichen angemeldet wurde, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war, und dass die Plattformmechanik ausgenutzt wurde: Bei Amazon wird im Infringement-Prozess typischerweise nicht im Detail geprüft, wer materiell-rechtlich wirklich „im Recht“ ist – die Sperrwirkung tritt oft schnell ein.
  4. Ältere Kennzeichenrechte spielen auch im Plattformkonflikt eine Rolle
    Das Gericht stellte zudem heraus, dass derjenige, der früher unter einem Namen am Markt auftritt, unter Umständen ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht hat. Ein später eingetragener Markeninhaber kann nicht automatisch alles „abschneiden“, was vorher bereits rechtmäßig etabliert war.

Warum ist das für Amazon-Händler so wichtig?
Viele Unternehmer erleben bei Amazon genau dieses Problem: Eine Meldung führt zu einer Sperre, obwohl die Rechtslage komplex ist oder die Meldung sogar nur als taktisches Mittel dient. Der Beschluss macht deutlich:

  • Plattformmechanismen dürfen nicht als Hebel zur Marktverdrängung genutzt werden.
  • Wer solche Meldungen missbräuchlich einsetzt, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und empfindliche Ordnungsmittel bei Verstößen.
  • Betroffene Händler sind nicht schutzlos, auch wenn Amazon zunächst sperrt.

Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart stärkt Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon von taktischen Markenbeschwerden getroffen werden. Er zeigt, dass Gerichte nicht nur die formale Registerlage betrachten, sondern auch den Zweck und die Wirkung: Wer den Infringement-Mechanismus missbraucht, handelt wettbewerbswidrig. Für Betroffene lohnt sich schnelles, gut dokumentiertes und strategisch abgestimmtes Vorgehen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2026, Az. 17 O 7/26

OLG Nürnberg: Volle Kostenerstattung für Anwaltsschreiben nach unberechtigter Amazon-Sperrung

Für Online-Händler, insbesondere auf Plattformen wie Amazon, ist eine Sperrung der eigenen Angebote durch eine Beschwerde eines Konkurrenten ein massives Problem. Wenn diese Beschwerde – etwa der Vorwurf einer Markenverletzung oder einer Produktfälschung – sich als haltlos herausstellt, stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten für den Anwalt, der eingeschaltet wurde, um die Sperre aufzuheben?

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine wichtige Klarstellung getroffen, die die Rechte von zu Unrecht beschuldigten Händlern stärkt.

Der Fall: Falscher Fälschungsvorwurf bei Kuscheltieren

Im Zentrum des Streits standen zwei Händler, die beide auf Amazon Spielwaren anboten. Die Beklagte, Inhaberin einer Lizenz für die Marke „Teddys Rothenburg“, meldete über das Amazon-Beschwerdeverfahren zwei Angebote des Klägers. Der Vorwurf: Bei den vom Kläger angebotenen Artikeln (Kuscheltiere von „Tom & Jerry“) handle es sich um Fälschungen.

Amazon reagierte wie üblich und sperrte die betreffenden ASINs des Klägers. Das Problem: Der Vorwurf war falsch. Es handelte sich um Originalprodukte eines anderen Herstellers.

Nachdem der Kläger vergeblich versucht hatte, die Beklagte direkt zu kontaktieren, beauftragte er einen Anwalt. Dieser schickte der Beklagten eine Abmahnung. Zwar gab die Beklagte daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, der Streit um die Anwaltskosten des Klägers landete jedoch vor Gericht.

Der Streit: Formfehler im UWG gegen Schadenersatz

Die Beklagte weigerte sich, die Anwaltskosten des Klägers zu zahlen. Ihr Argument: Die Abmahnung des Klägers sei formell fehlerhaft gewesen. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Kläger ein „Mitbewerber“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei – eine formelle Anforderung nach § 13 Abs. 2 UWG.

Nach § 13 Abs. 5 UWG führt eine solche formell unwirksame Abmahnung sogar dazu, dass der Abmahnende (der Kläger) die Anwaltskosten des Abgemahnten (der Beklagten) für dessen Verteidigung tragen muss.

Das Landgericht Ansbach in der ersten Instanz folgte dieser Argumentation: Es wies die Klage des Klägers auf Erstattung seiner Kosten ab und verurteilte ihn stattdessen zur Zahlung der Anwaltskosten der Beklagten.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg: Deliktsrecht bricht Wettbewerbsrecht

Das OLG Nürnberg kippte diese Entscheidung vollständig. Die Richter stellten klar, dass hier nicht (nur) das Wettbewerbsrecht (UWG) entscheidend ist.

Eine falsche Beschwerde bei Amazon, die eine Sperrung von Angeboten zur Folge hat, ist mehr als nur ein Wettbewerbsverstoß. Sie stellt eine „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“ dar. Ein solches Handeln ist ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ des betroffenen Händlers nach § 823 BGB (Deliktsrecht).

Das Anwaltsschreiben des Klägers war die direkte Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff. Die Anwaltskosten sind daher ein Schaden, der dem Kläger durch die unerlaubte Handlung der Beklagten entstanden ist. Dieser Schaden ist nach § 823 BGB zu ersetzen.

Der entscheidende Leitsatz des Gerichts lautet: Wenn ein Anspruchsschreiben einen solchen deliktischen Anspruch (aus § 823 BGB) geltend macht, gelten die strengen formellen Anforderungen des § 13 UWG für die Kostenerstattung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Schreiben auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche erwähnt werden.

Im Ergebnis musste die Beklagte die vollen Anwaltskosten des Klägers erstatten. Ihr eigener Anspruch auf Kostenerstattung (die Widerklage) wurde abgewiesen. Das OLG bestätigte zudem, dass die Beklagte dem Kläger auch allen weiteren Schaden (z. B. entgangener Gewinn) ersetzen muss.

Fazit für Unternehmer

Das Urteil ist eine wichtige Stärkung für alle Online-Händler, die Opfer von ungerechtfertigten Sperrungen durch Konkurrenten werden. Wer das Beschwerdesystem von Plattformen wie Amazon missbraucht, um Konkurrenten durch falsche Behauptungen zu blockieren, begeht einen schwerwiegenden Rechtsverstoß (Eingriff in den Gewerbebetrieb).

Die Kosten für den Anwalt, der zur Beseitigung der Sperre eingeschaltet wird, sind als Schadenersatz erstattungsfähig. Der Verursacher der Sperre kann sich zur Abwehr dieser Kosten nicht auf mögliche Formfehler im Anwaltsschreiben berufen, die sich aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) ergeben könnten.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: GRUR 2025, 1513

Klagezustellung über DENIC-Zustellungsbevollmächtigten ist wirksam – LG Düsseldorf stoppt missbräuchliche Domainregistrierung

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.02.2025 – 38 O 162/24, GRUR-RS 2025, 6859 und REWIS RS 2025, 73) hat mit Versäumnisurteil einem bekannten US-amerikanischen Anbieter von Fitnessprodukten Recht gegeben, der sich gegen die missbräuchliche Registrierung der Domain „roguefitness.de“ durch ein ausländisches Unternehmen wehrte. Besonders bedeutsam: Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Wirksamkeit der Klagezustellung über einen nach DENIC-Bedingungen benannten Zustellungsbevollmächtigten – auch für verfahrenseinleitende Schriftstücke.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin vertreibt unter der Marke „ROGUE FITNESS“ weltweit Fitnessgeräte und betreibt die Domain „roguefitness.com“. Sie ist Inhaberin einer seit 2011 eingetragenen Unionsmarke gleichen Namens. Die Beklagte, ein im Ausland ansässiges Unternehmen, hatte die Domain „roguefitness.de“ registriert und über einen Domain-Parking-Service mit Werbung Dritter versehen. Zudem konnte über ein Kontaktformular Interesse am Kauf der Domain bekundet werden.

Trotz Abmahnungen verweigerte die Beklagte die Freigabe. Der von ihr benannte Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland bestritt zunächst, zur Entgegennahme verfahrenseinleitender Schriftstücke befugt zu sein. Das LG Düsseldorf wies diese Auffassung zurück und bejahte die Wirksamkeit der Zustellung über den Bevollmächtigten nach § 171 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der DENIC-Domainbedingungen.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Domainregistrierung allein dem Zweck diente, von der Klägerin Geld für die Freigabe der Domain zu erhalten. Dies sei ein klarer Missbrauch des ansonsten freien Domainrechts. Die Nutzung der Domain „roguefitness.de“ wurde als gezielte unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG bewertet.

Gleichzeitig legte das Gericht in ausführlicher Begründung dar, dass im Rahmen der Domainbedingungen der DENIC benannte Zustellungsbevollmächtigte zur Entgegennahme aller gerichtlichen Zustellungen – einschließlich der Klage – bevollmächtigt sei. Diese Auslegung schaffe Rechtssicherheit für die effektive Rechtsverfolgung gegen im Ausland ansässige Domaininhaber.

Konsequenzen

Das Gericht untersagte der Beklagten die Nutzung der Domain „roguefitness.de“ und verpflichtete sie zur Verzichtserklärung gegenüber der DENIC. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus hohe Relevanz: Es stellt klar, dass Unternehmen Domaininhaber im Ausland erfolgreich belangen können, wenn diese in Deutschland Zustellungsbevollmächtigte gemäß DENIC-Bedingungen benannt haben. Die Entscheidung beseitigt Unsicherheiten über die Reichweite solcher Bevollmächtigungen und stärkt damit die Position von Markeninhabern im Kampf gegen rechtsmissbräuchliche Domainregistrierungen.

Abwerben von Kunden durch Subunternehmer

Das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.1.‌2016 , AZ 6 U 21/15, musste über die Frage entscheiden, ob bzw. wann die Abwerbung von Kunden durch einen Subunternehmer wettbewerbswidrig war bzw. gegen eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel verstößt.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem es u.a. hieß, dass der beklagte ehemalige Subunternehmer der Klägerin „den Vertrag und alle Informationen, die nur eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln“ habe. Trotz dieser Klausel trat der beklagte ehemalige Subunternehmer an Kunden der Auftraggeberin und Klägerin heran und bot diesen Kunden seine Leistung direkt an.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dies gegen die Klausel verstoße und zudem wettbewerbswidrig sei.

Das OLG Frankfurt wies die Klage ab: Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers könne zwar unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinne seien jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar seien, so das Gericht.

Ein durchaus fragwürdige Entscheidung: obwohl sich der beklagte Subunternehmer illoyal verhalten hatte, wurde dies vom OLG „durchgewunken“. Sofern sich diese Auffassung durchsetzt, höhlt diese Rechtsprechung gängige Kundenschutzklauseln letztlich aus.

Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen entschieden, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.

Das Landgericht hat die Klage einer Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen:

Die allein angegriffenen Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, sei nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.

Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Landgericht Ulm, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 20. November 2014 (Az.: 11 O 36/14 KfH)

Oberlandesgericht Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 02. Juli 2015 (Az.: 2 U 148/14)

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 02.07.2015