Klagezustellung über DENIC-Zustellungsbevollmächtigten ist wirksam – LG Düsseldorf stoppt missbräuchliche Domainregistrierung

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.02.2025 – 38 O 162/24, GRUR-RS 2025, 6859 und REWIS RS 2025, 73) hat mit Versäumnisurteil einem bekannten US-amerikanischen Anbieter von Fitnessprodukten Recht gegeben, der sich gegen die missbräuchliche Registrierung der Domain „roguefitness.de“ durch ein ausländisches Unternehmen wehrte. Besonders bedeutsam: Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Wirksamkeit der Klagezustellung über einen nach DENIC-Bedingungen benannten Zustellungsbevollmächtigten – auch für verfahrenseinleitende Schriftstücke.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin vertreibt unter der Marke „ROGUE FITNESS“ weltweit Fitnessgeräte und betreibt die Domain „roguefitness.com“. Sie ist Inhaberin einer seit 2011 eingetragenen Unionsmarke gleichen Namens. Die Beklagte, ein im Ausland ansässiges Unternehmen, hatte die Domain „roguefitness.de“ registriert und über einen Domain-Parking-Service mit Werbung Dritter versehen. Zudem konnte über ein Kontaktformular Interesse am Kauf der Domain bekundet werden.

Trotz Abmahnungen verweigerte die Beklagte die Freigabe. Der von ihr benannte Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland bestritt zunächst, zur Entgegennahme verfahrenseinleitender Schriftstücke befugt zu sein. Das LG Düsseldorf wies diese Auffassung zurück und bejahte die Wirksamkeit der Zustellung über den Bevollmächtigten nach § 171 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der DENIC-Domainbedingungen.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Domainregistrierung allein dem Zweck diente, von der Klägerin Geld für die Freigabe der Domain zu erhalten. Dies sei ein klarer Missbrauch des ansonsten freien Domainrechts. Die Nutzung der Domain „roguefitness.de“ wurde als gezielte unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG bewertet.

Gleichzeitig legte das Gericht in ausführlicher Begründung dar, dass im Rahmen der Domainbedingungen der DENIC benannte Zustellungsbevollmächtigte zur Entgegennahme aller gerichtlichen Zustellungen – einschließlich der Klage – bevollmächtigt sei. Diese Auslegung schaffe Rechtssicherheit für die effektive Rechtsverfolgung gegen im Ausland ansässige Domaininhaber.

Konsequenzen

Das Gericht untersagte der Beklagten die Nutzung der Domain „roguefitness.de“ und verpflichtete sie zur Verzichtserklärung gegenüber der DENIC. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus hohe Relevanz: Es stellt klar, dass Unternehmen Domaininhaber im Ausland erfolgreich belangen können, wenn diese in Deutschland Zustellungsbevollmächtigte gemäß DENIC-Bedingungen benannt haben. Die Entscheidung beseitigt Unsicherheiten über die Reichweite solcher Bevollmächtigungen und stärkt damit die Position von Markeninhabern im Kampf gegen rechtsmissbräuchliche Domainregistrierungen.

Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen entschieden, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.

Das Landgericht hat die Klage einer Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen:

Die allein angegriffenen Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, sei nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.

Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Landgericht Ulm, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 20. November 2014 (Az.: 11 O 36/14 KfH)

Oberlandesgericht Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 02. Juli 2015 (Az.: 2 U 148/14)

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 02.07.2015