OLG München: Warum ein Kundenkonto nicht automatisch zum Newsletter-Abo werden darf

Das OLG München hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine für Online-Shops wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist es unzulässig, die Anmeldung zu einem Kundenkonto so zu gestalten, dass der Kunde zugleich in den Erhalt eines Newsletters einwilligen muss, ohne eine echte Wahl zu haben.

Worum ging es?

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop beziehungsweise Shoppingclub für reduzierte Markenartikel. Wer sich registrierte, erhielt eine Bestätigungs-E-Mail. Diese E-Mail enthielt einen Button „Bestätigen“. Mit dem Klick sollte der Kunde nicht nur seine Anmeldung bestätigen, sondern zugleich seine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters erklären.

In der E-Mail wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Kunde die Einwilligung später widerrufen könne. Eine Möglichkeit, die Registrierung abzuschließen und den Newsletter abzulehnen, gab es aber gerade nicht.

Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab. Das OLG München entschied in der Berufung anders und gab dem Verband Recht.

Warum war die Gestaltung problematisch?

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die Freiwilligkeit der Einwilligung.

Nach der DSGVO ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie freiwillig, informiert und eindeutig erfolgt. Freiwillig ist sie aber nicht, wenn der Kunde faktisch keine echte Wahl hat. Genau das war hier nach Auffassung des OLG München der Fall.

Der Kunde konnte sich nicht einfach für das Kundenkonto anmelden und den Newsletter ablehnen. Er musste vielmehr zunächst zustimmen und konnte erst später widerrufen. Das Gericht sah darin einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Gerade im Online-Bereich, in dem Abläufe schnell und einfach sein müssen, reicht ein solcher Mehraufwand aus, um die Wahlfreiheit des Kunden zu beeinträchtigen.

Wichtig ist: Ein späterer Widerruf ersetzt keine freiwillige Einwilligung. Der Kunde muss schon im Moment der Entscheidung frei wählen können.

Das Geschäftsmodell rechtfertigt nicht jede Kopplung

Die Beklagte argumentierte, der Newsletter sei Teil ihres Geschäftsmodells. Als Shoppingclub müsse sie ihre Mitglieder schnell über Aktionen informieren, um Waren rasch abzusetzen und günstige Preise anbieten zu können.

Das OLG München ließ dieses Argument nicht gelten. Entscheidend sei die objektive Hauptleistung des Vertrags. Diese bestand nach Auffassung des Gerichts nicht im Erhalt eines Newsletters, sondern in der Möglichkeit, reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte zu kaufen.

Für diese Leistung war der Newsletter nicht unerlässlich. Er mag für den Händler nützlich sein, etwa für Marketing, Abverkauf und Kundenbindung. Nützlichkeit genügt aber nicht. Erforderlich im Sinne der DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann, wenn die vertragliche Leistung ohne sie objektiv nicht erbracht werden kann.

Das war hier nicht der Fall.

Warum auch das Wettbewerbsrecht betroffen ist

Das OLG München ordnete die betroffenen DSGVO-Vorschriften auch als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG ein.

Ein Datenschutzverstoß kann damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Das eröffnet Unterlassungsansprüche durch klagebefugte Verbände oder Mitbewerber, wenn die verletzte Datenschutzregel auch das Marktverhalten schützt und Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt.

Nach Ansicht des OLG München ist genau das bei den Regeln zur Einwilligung der Fall. Denn die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kunde seine Daten preisgibt, ist Teil seiner geschäftlichen Entscheidung. Wird diese Wahlfreiheit beeinträchtigt, betrifft das nicht nur Datenschutz, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?

Online-Händler sollten Registrierungsprozesse, Kundenkonten und Newsletter-Anmeldungen strikt voneinander trennen.

Zulässig ist eine Newsletter-Einwilligung nur, wenn der Kunde sie aktiv und freiwillig erteilen kann. Praktisch bedeutet das: Der Kunde muss ein Kundenkonto anlegen können, ohne zugleich den Newsletter abonnieren zu müssen. Eine vorangekreuzte Checkbox, ein Zwangsbutton oder eine Gestaltung, bei der der Kunde erst nachträglich widerrufen muss, ist riskant.

Besonders kritisch sind Formulierungen wie: „Bitte bestätige deine Anmeldung und deine Einwilligung in den Newsletter.“ Solche Kombinationsbestätigungen verbinden zwei unterschiedliche Vorgänge. Die Kontoaktivierung und die Werbeeinwilligung sollten getrennte Entscheidungen bleiben.

Was ist mit Double Opt-In?

Das Urteil richtet sich nicht gegen das Double-Opt-In-Verfahren als solches. Double Opt-In bleibt für Newsletter-Anmeldungen weiterhin sinnvoll und in der Praxis wichtig.

Problematisch war hier aber, dass das Double Opt-In für den Newsletter mit der Bestätigung des Kundenkontos verknüpft wurde. Der Kunde konnte den einen Vorgang nicht ohne den anderen abschließen.

Ein rechtssicherer Ablauf sollte daher so aussehen: Der Kunde registriert sich für das Kundenkonto. Separat kann er sich freiwillig für den Newsletter anmelden. Nur wenn er dies tut, erhält er eine gesonderte Double-Opt-In-Mail für den Newsletter.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 23.04.2026
Aktenzeichen: 29 U 599/24 e

VG Düsseldorf: Anforderungen an die Beweise für Werbeeinwilligungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 eine für das E-Mail-Marketing wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausreichend nachweisen kann, wenn es lediglich eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse, Zeitstempel sowie Daten aus einem Double-Opt-In-Verfahren vorlegt.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Das reicht nicht. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese Einwilligung auch konkret beweisen können. Für Unternehmen ist das nicht nur datenschutzrechtlich wichtig. Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen unverlangter E-Mail-Werbung nach dem UWG.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen hatte Werbe-E-Mails an eine private E-Mail-Adresse versendet. Der Empfänger wandte sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde und erklärte, er habe keine Einwilligung erteilt. Nach seiner Darstellung hatte er dem Unternehmen seine private E-Mail-Adresse nicht überlassen und sich auch nicht für Werbung angemeldet.

Das Unternehmen berief sich dagegen auf eine Anmeldung über eine von ihm betriebene Internetseite. Dort soll der Empfänger seine E-Mail-Adresse eingetragen und eine Einverständniserklärung angeklickt haben. Außerdem soll eine Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren erfolgt sein.

Das Problem: Die eigentliche Bestätigungsmail konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Stattdessen wurden nur technische Daten genannt: die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel, eine Double-Opt-In-IP-Adresse und ein weiterer Zeitstempel.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte das Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt klar: Wenn eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt wird, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass diese Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht oder nicht wirksam erteilt.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es geht nicht nur darum, ob der Empfänger überzeugend bestreitet, eine Einwilligung abgegeben zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen die Einwilligung beweisen muss.

Die bloße Angabe technischer Daten genügt dafür nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine IP-Adresse zeigt allenfalls, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten von einem bestimmten technischen Anschluss oder Gerät übertragen wurden. Sie beweist aber nicht, welche Person tatsächlich gehandelt hat. Sie beweist auch nicht, welchen Inhalt die angebliche Einwilligung hatte.

Auch eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Zeitstempel löst dieses Problem nicht. Denn auch daraus ergibt sich nur, dass ein technischer Vorgang stattgefunden haben kann. Nicht belegt wird damit, dass gerade der betroffene Empfänger selbst eine bestimmte Einwilligungserklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben hat.

Warum IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen

Für viele Unternehmen klingt eine Dokumentation mit IP-Adresse und Zeitstempel zunächst solide. Gerade im Online-Marketing wird häufig angenommen, dass ein Double-Opt-In-Protokoll automatisch genügt.

Das Urteil zeigt, dass diese Annahme gefährlich ist.

Eine IP-Adresse ist keine Unterschrift. Sie identifiziert nicht zuverlässig die handelnde Person. Ein Internetanschluss kann von mehreren Personen genutzt werden. Auch mobile Endgeräte, Familienanschlüsse, Unternehmensnetzwerke, öffentliche WLANs oder dynamische IP-Adressen können dazu führen, dass die technische Zuordnung nur begrenzten Aussagewert hat.

Noch wichtiger ist: IP-Adresse und Zeitstempel sagen nichts über den Inhalt der Einwilligung aus. Für eine wirksame Werbeeinwilligung muss aber erkennbar sein, worin genau eingewilligt wurde. Der Empfänger muss wissen, welche Art von Werbung er von welchem Unternehmen erhalten soll. Eine allgemeine technische Protokollnotiz ersetzt diese inhaltliche Dokumentation nicht.

Unternehmen müssen daher nicht nur speichern, dass irgendetwas angeklickt wurde. Sie müssen beweisen können, welche konkrete Erklärung der Nutzer abgegeben hat.

Bedeutung für UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Obwohl das Urteil aus dem Datenschutzrecht stammt, ist seine Bedeutung für das Wettbewerbsrecht groß. Denn bei unverlangter E-Mail-Werbung geht es im Zivilrecht regelmäßig um dieselbe praktische Frage: Lag vor dem Versand der Werbe-E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung vor?

Nach dem UWG ist Werbung per elektronischer Post gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Auch im geschäftlichen Bereich ist unverlangte E-Mail-Werbung regelmäßig problematisch. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren, etwa mit Unterlassungsansprüchen.

Im Zivilprozess wird der Werbende regelmäßig darlegen und beweisen müssen, dass eine wirksame Einwilligung bestand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liefert hierfür ein starkes Argument: Wer nur E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel vorlegt, beweist damit noch keine wirksame Einwilligung.

Das ist besonders relevant, wenn ein Unternehmen nach einer Abmahnung behauptet, der Empfänger habe sich irgendwann über ein Formular angemeldet. Eine solche Behauptung reicht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf ein Double-Opt-In-Verfahren genügt nicht, wenn der konkrete Einwilligungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.

Was Kläger im Zivilrecht daraus ableiten können

Für Empfänger unverlangter Werbe-E-Mails ist die Entscheidung hilfreich. Sie zeigt, dass ein Unternehmen nicht einfach mit technischen Logdaten reagieren kann und damit automatisch aus der Haftung ist.

Wird eine unverlangte Werbe-E-Mail abgemahnt, kann der Empfänger die behauptete Einwilligung bestreiten. Legt der Werbende dann nur IP-Adressen, Zeitstempel oder allgemeine Systemprotokolle vor, kann eingewandt werden, dass diese Daten weder die handelnde Person noch den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen.

Gerade bei UWG-Ansprüchen ist das praktisch wichtig. Häufig versuchen Werbende, den Streit auf die Frage zu verlagern, ob der Empfänger beweisen könne, dass er sich nicht angemeldet habe. Das ist aber der falsche Ansatz. Nicht der Empfänger muss das Nichtvorliegen der Einwilligung beweisen. Der Werbende muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung beweisen.

Kann er das nicht, ist die Werbe-E-Mail grundsätzlich als unverlangte Werbung zu behandeln.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, ihre Newsletter- und Lead-Prozesse zu überprüfen. Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte nicht nur technisch ein Double-Opt-In-Verfahren verwenden, sondern den gesamten Einwilligungsvorgang beweissicher dokumentieren.

Dazu gehört insbesondere:

Die konkrete E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt der Anmeldung, der Zeitpunkt der Bestätigung, die verwendete Einwilligungserklärung, der Inhalt der Anmeldeseite, die versendete Bestätigungsmail, der Bestätigungslink und die Zuordnung der Bestätigung zur konkreten Adresse.

Wichtig ist auch, dass diese Informationen im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können. Eine Verfahrensbeschreibung hilft nur begrenzt. Sie zeigt, wie der Prozess theoretisch funktionieren soll. Sie beweist aber nicht, dass im konkreten Einzelfall eine wirksame Einwilligung abgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat betont, dass eine bloße Beschreibung des Double-Opt-In-Verfahrens nicht genügt, wenn die konkrete Bestätigungsmail nicht vorgelegt werden kann.

Double-Opt-In bleibt sinnvoll, aber nicht als bloße Behauptung

Das Urteil stellt das Double-Opt-In-Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegenteil: Für E-Mail-Marketing bleibt Double-Opt-In in der Praxis weiterhin der wichtigste Standard, um Missbrauch und Falscheintragungen zu vermeiden.

Für einen wirksamen Double-Opt-In ist die Dokumentation entscheidend. Unternehmen müssen im Streitfall zeigen können, dass eine bestimmte Person oder jedenfalls der Inhaber der betroffenen E-Mail-Adresse den Bestätigungsprozess durchlaufen hat und welche Erklärung dabei bestätigt wurde.

Wer nur speichert, dass ein Klick erfolgt sei, aber nicht mehr nachweisen kann, welche E-Mail verschickt wurde und welchen Inhalt die Einwilligung hatte, riskiert datenschutzrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Risiko für Unternehmen: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht greifen ineinander

Die Entscheidung zeigt auch, wie eng Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht beim E-Mail-Marketing miteinander verbunden sind. Eine fehlende oder nicht beweisbare Einwilligung kann gleichzeitig mehrere Folgen haben.

Datenschutzrechtlich kann eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann einschreiten, etwa durch Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld.

Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen. Bei Unternehmern kommt zusätzlich ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Wettbewerber oder qualifizierte Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gegen unzulässige Werbung vorgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein schwacher Einwilligungsnachweis ist nicht nur ein formales Datenschutzproblem. Er kann unmittelbar zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und Kosten führen.

Kritisch bleibt anzumerken:

Die Entscheidung wirft allerdings auch die Frage auf, ob die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung nicht überspannt werden können. Wenn IP-Adressen, Zeitstempel und Double-Opt-In-Daten nicht genügen, muss klar bleiben, welche Dokumentation Unternehmen im Streitfall überhaupt rechtssicher vorlegen können. Ein strenger Nachweismaßstab ist nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass ein ordnungsgemäß eingerichtetes Double-Opt-In-Verfahren praktisch entwertet wird.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für Unternehmen mit E-Mail-Marketing ein Hinweis. Wer Werbe-E-Mails versendet, muss Einwilligungen nicht nur einholen, sondern auch beweisen können. Eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel reichen dafür nicht aus.

Für zivilrechtliche UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist die Entscheidung zu beachten. Die Beweislast liegt beim Werbenden. Kann er die konkrete Einwilligung nicht nachweisen, wird die Werbung rechtlich so behandelt, als habe es keine Einwilligung gegeben.

Unternehmen sollten ihre Newsletter-Prozesse deshalb nicht nur technisch, sondern vor allem beweisrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Double-Opt-In-System vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Einwilligung im Streitfall vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich überprüfbar dokumentiert werden kann.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Datum: 27. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 K 9714/24

BGH konkretisiert Anforderungen an eine Einwilligung für Werbung

Wie in der Newsmeldung vom 28. Mai 2020 berichtet, hatte der BGH mit Urteil vom selben Tag (Az.: I ZR 7/16 – „Cookie-Einwilligung II“) über Anforderungen zu Einwilligungserklärungen entschieden. Die an diesem Tag veröffentlichte Pressemitteilung des BGH beschäftigte sich vor allem mit der Frage, welche Anforderungen an eine Einwilligung zur Setzung sog. Cookies zu stellen sind.

Nachdem der BGH nun die Entscheidungsgründe veröffentlicht hat, zeigt sich, dass in der Entscheidung auch wichtige Vorgaben für die Gestaltung einer Einwilligungserklärung für Werbezwecke enthalten sind.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Gestaltung einer entsprechenden Einwilligungserklärung in Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels. Jeder Nutzer von Freemail-Diensten wie web.de oder gmx.de kennt solche E-Mails: Es wird ein Gewinnspiel veranstaltet und im Zusammenhang mit der Teilnahme am Gewinnspiel soll der Verbraucher auch darin einwilligen, dass ihm künftig von „Partnern und Sponsoren“ des Gewinnspiels Werbe-E-Mails zugesendet werden.

Im vorliegenden Fall war die vorformulierte Einwilligung wie folgt gestaltet:

„[ ] ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.“

Das Häkchen in die Einwilligungserklärung musste jeder Nutzer durch Anklicken selbst setzen. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn ein Nutzer auch tatsächlich das Häkchen gesetzt hat. Die Worte „Sponsoren und Kooperationspartner“ sowie „hier“ waren mit einem Link versehen. Bei Anklicken des Links gelangt man auf eine Liste von Partnern und Sponsoren, insgesamt 57 Unternehmen, die mit Namen, Adresse, Geschäftsbereich und die für die Werbung beabsichtigte Kommunikation genannt waren. Bei jedem der 57 Unternehmen war das Wort „abmelden“ angebracht. In der Sponsorenliste war dazu folgender Hinweis enthalten:

„Durch Anklicken auf dem Link „abmelden“ entscheide ich, dass dem genannten Partner/Sponsor kein Werbeeinverständnis erteilt werden darf. Wenn ich keinen oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abgemeldet habe, wählt …. (Name des Gewinnspielveranstalters, Anm.d.Unterz.) für mich Partner/Sponsoren nach freiem Ermessen aus (Höchstzahl: 30 Partner/Sponsoren).“

Der BGH ist der Auffassung, dass die so gestaltete Einwilligungserklärung unwirksam war. In dem Urteil des BGH heißt es dazu u.a.:

„Daran fehlt es im Streitfall, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Kläger angegriffene Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.“

Auch wenn der BGH dies nicht explizit ausführt: In dem vorliegenden Fall war die Liste der Partner/Sponsoren mit insgesamt 57 Unternehmen zu umfangreich. Darüber hinaus waren zahlreiche Branchen in der Sponsoren- und Partnerliste erfasst. Eine bestimmte Höchstzahl von zulässigen Sponsoren oder Partnern ist der Entscheidung zwar nicht zu entnehmen. Sicherlich kann man aber sagen: Je kürzer desto besser. So hat z.B. das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 27.06.2019 (Az.: 6 U 6/19) entschieden, dass eine Auflistung von insgesamt acht „Sponsoren“ wirksam ist.

Irgendwo zwischen 8 und 57 dürfte damit die zulässig mögliche Anzahl der „Sponsoren“ liegen.

Der Schwerpunkt allerdings, weshalb die Einwilligungserklärung unwirksam war, lag aber sicherlich darin begründet, dass das Verfahren für Verbraucher, Werbung von Sponsoren oder Partner „abzuwählen“, kompliziert ausgestaltet war und in Fällen, in denen der Verbraucher von seinem „Abwahlrecht“ nicht Gebrauch gemacht hatte, der Gewinnspielveranstalter bis zu 30 Sponsoren und Partner selbst auswählen konnte und durfte. Damit wurde nach Auffassung des BGH der Umfang der Einwilligung für Verbraucher intransparent.