BGH: Haftung für automatisierte Google-Ads – Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 eine wichtige Leitentscheidung für Online-Marketing und Plattformwerbung getroffen: Wer einen Dritten mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und dafür Produktinformationen liefert, kann für Wettbewerbsverstöße in den ausgespielten Anzeigen haften – auch wenn der Dritte (hier: Google) Ausgestaltung und Platzierung weitgehend selbst steuert.

Worum ging es?
Ein Versandhändler übermittelte Google fortlaufend Produktinformationen. Google spielte darauf basierende Produktanzeigen nicht nur auf eigenen Seiten, sondern auch im Partnernetzwerk aus, unter anderem auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Abgerechnet wurde pro Klick.

In zwei konkreten Anzeigen für Haushaltsgeräte erschienen Produktbild, Beschreibung, Preis und Versandkosten. Zur Energiekennzeichnung stand lediglich „Energie: D“. Ein gesonderter, als solcher erkennbarer Link zur vollständigen Energiekennzeichnung fehlte in der Anzeige. Das vollständige Energielabel war erst auf der Händler-Webseite erreichbar.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung und verlangte außerdem eine Kostenpauschale für die Abmahnung.

Warum war die Energiekennzeichnung problematisch?
Bei kennzeichnungspflichtigen Geräten verlangt das Energiekennzeichnungsrecht, dass in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein konkretes Modell die Energieeffizienzklasse und das Effizienzspektrum ordnungsgemäß angegeben werden. Im Internet muss das nicht zwingend vollständig in der Anzeige selbst stehen; es kann über eine Verlinkung gelöst werden. Dann muss die Verlinkung aber in unmittelbarer Nähe zur preisbezogenen Werbung stehen und für den Nutzer erkennbar als Verweis auf die Energiekennzeichnung funktionieren. Ein bloßes „Energie: D“ ohne passende Verlinkung genügt typischerweise nicht.

Der Kernstreit: Wer haftet – Auch der Händler oder nur Google?
Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Haftung des Händlers im Ergebnis verneint: Google sei nicht „Beauftragter“ im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Google verfolge ein eigenes Geschäftsmodell, gestalte die Anzeigen frei und entscheide selbst über Platzierung und Umfang.

Der BGH hat das anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Vorenthalten der Informationen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen kann. Die entscheidende Weichenstellung steht aber: Die Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens kann hier über § 8 Abs. 2 UWG begründet sein.

Was der BGH entschieden hat
Der BGH ordnet Google in dieser Konstellation als Beauftragten ein. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts:

  • Wer einen Dritten ganz oder teilweise mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und ihm die dafür erforderlichen Informationen liefert, erweitert damit seinen Geschäftsbetrieb.
  • Die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Unternehmensinhaber hinter arbeitsteilig eingesetzten Dritten „versteckt“.
  • Es kommt nicht darauf an, wie viel Einfluss der Unternehmer tatsächlich ausgeübt hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
  • Dass digitale Werbung dem Dienstleister typischerweise Spielräume bei Inhalt, Zeitpunkt und Platzierung lässt, steht der Beauftragtenhaftung nicht entgegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass sich diese Konstellation von Affiliate-Modellen unterscheiden kann, bei denen es im Einzelfall bereits an einer echten Beauftragung im Sinne einer Auslagerung eigener Tätigkeiten fehlt.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für datengetriebene, automatisierte Werbeformen: „Automatisiert“ bedeutet nicht „haftungsfrei“. Wer Produktdaten-Feeds, Performance-Kampagnen, Partnernetzwerke, Agenturen oder Plattformmodelle nutzt, muss Pflichtinformationen und rechtliche Vorgaben organisatorisch absichern. Das betrifft nicht nur Energiekennzeichnung, sondern typischerweise auch Preisangaben, Grundpreise, Liefer- und Versandkosten, Verfügbarkeiten, Einschränkungen bei Produktversprechen und sonstige Pflichtinformationen.

Übertragbarkeit auf KI im Unternehmen
Diese Erwägungen des BGH lassen sich vermutlich auch auf viele KI-Einsatzszenarien übertragen. Wenn Unternehmen KI-Systeme oder KI-Dienstleister nutzen, um Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages, Anzeigenvarianten oder automatisierte Kundenkommunikation zu erzeugen und auszuspielen, wird ebenfalls eine Aufgabe aus dem eigenen Verantwortungsbereich arbeitsteilig ausgelagert und skaliert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Unternehmen sich im Streitfall nicht mit dem Hinweis entlasten kann, die rechtswidrige Formulierung oder die fehlende Pflichtinformation sei „von der KI“ erzeugt worden. Praktisch bedeutet das: KI braucht Leitplanken (Vorgaben, Datenqualität, Freigabe- und Kontrollprozesse), damit rechtliche Pflichtangaben und Werberegeln zuverlässig eingehalten werden.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 11. März 2026,
I ZR 28/25

OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.

AG Köln: Tattoo-Design kann urheberrechtlich geschützt sein

Tattoos werden im Alltag oft als reine Körpergestaltung gesehen. Juristisch können sie jedoch urheberrechtlich geschützte Werke sein. Das Amtsgericht Köln hat das mit Urteil vom 22.12.2025 sehr deutlich gemacht: Wer eine fremde Tattoo-Vorlage ohne Lizenz nachsticht und das Ergebnis anschließend auf Instagram zeigt, kann schnell schadensersatzpflichtig werden.

Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin ist Künstlerin und Tätowiererin. Sie entwirft Motive individuell für ihre Kunden und nutzt sie nach eigenen Angaben nicht erneut. Ein von ihr gestaltetes Frauenmotiv hatte sie zuvor auf Instagram veröffentlicht.

Ein anderer Tätowierer erhielt von einer Kundin einen Screenshot als Wunschvorlage. Er zeichnete ein sehr ähnliches Motiv, tätowierte es und postete später ein Foto der Tätowierung auf Instagram – ohne Lizenz der Klägerin und ohne Hinweis auf deren Urheberschaft.

Tattoo-Vorlage und Tattoo selbst können urheberrechtlich geschützt sein
Das Gericht hat zuerst geprüft, ob das Motiv überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Ergebnis: Ja.

Maßgeblich war, dass die Zeichnung ausreichend individuell gestaltet war und nicht nur ein austauschbares Standardmotiv darstellte. Das Gericht stellte auf mehrere prägende Gestaltungselemente ab (Gesicht/Halsbereich, Muster, Schmuckelemente, Mandala-/Halbkreis-Element, markante Augen-/Haarpartien). Damit war die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Auch die darauf basierende Tätowierung ist als Werk geschützt.

Urheberschaft: Wie wurde bewiesen, dass die Klägerin das Motiv geschaffen hat?
Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerin das Motiv selbst entworfen hat. Das Amtsgericht hörte die Klägerin persönlich an. Ihre detaillierten und nachvollziehbaren Angaben zum Entstehungsprozess und zum Kundenwunsch reichten dem Gericht aus, um von ihrer Urheberschaft überzeugt zu sein.

Praxistipp: Wer Designs erstellt, sollte Entwürfe, Zwischenschritte, Dateistände und Kommunikationsverläufe mit dem Kunden sichern. Im Streitfall ist das oft der entscheidende Beleg.

Zwei Rechtsverletzungen: Tätowieren und Instagram-Post
Das Gericht sah gleich zwei Nutzungshandlungen:

  1. Das Tätowieren selbst ist eine Vervielfältigung des geschützten Werkes.
  2. Das Posting des Tattoo-Fotos auf Instagram ist eine weitere Verwertung, weil das Werk damit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Argumentation des Beklagten („Ich habe Veränderungen vorgenommen“) half nicht. Nach Ansicht des Gerichts wurden die prägenden Elemente übernommen; prägende Unterschiede waren nicht zu erkennen.

„Der Kunde wollte das so“ schützt nicht: Sorgfaltspflichten im Studio
Ein zentraler Punkt für Unternehmer: Das Gericht stellte klar, dass sich ein professioneller Tätowierer nicht darauf zurückziehen kann, die Vorlage sei vom Kunden gekommen und der Urheber sei nicht erkennbar gewesen. Wer gewerblich mit kreativen Vorlagen arbeitet, muss prüfen, ob Nutzungsrechte bestehen.

Ein Screenshot auf dem Smartphone ersetzt keine Lizenz.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie: 750 Euro plus 100 Prozent Zuschlag
Bei der Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht nach Lizenzanalogie geschätzt: Was hätten vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart, wenn vorher gefragt worden wäre?

Das Gericht hielt 750 Euro als fiktive Lizenzgebühr für angemessen. In die Bewertung floss ein, dass Tattoos dauerhaft sichtbar sind, auch als Werbung wirken können und hinter dem Motiv ein kreativer Schaffensprozess steht.

Hinzu kam ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 Prozent der Lizenz (also nochmals 750 Euro), weil der Beklagte das Tattoo-Foto im Internet ohne Hinweis auf die Urheberschaft veröffentlichte. Begründung: Gerade im kreativen Geschäft ist die Namensnennung wirtschaftlich relevant, um Reichweite und Folgeaufträge zu generieren.

Warum Tattoos auch bei Fotos, Film und Games zum Problem werden können
Der Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Wenn ein Tattoo urheberrechtlich geschützt ist, kann nicht nur das Nachstechen, sondern auch die Abbildung eines tätowierten Menschen rechtlich relevant werden. Denn jedes Foto, jeder Filmstill und jeder digitale Scan vervielfältigt das Tattoo-Design.

Für den Alltag bedeutet das nicht, dass jedes Urlaubsfoto ein Risiko ist. Kritisch wird es vor allem bei kommerziellen Nutzungen, zum Beispiel:

  • Werbefotos und Imagekampagnen mit tätowierten Models oder Mitarbeitern
  • Produktwerbung, bei der Tattoos bewusst als Stilmittel eingesetzt werden
  • Musikvideos, Filmproduktionen, Reality-Formate und Social-Media-Werbung
  • Content-Marketing von Studios, Fitness- und Lifestyle-Marken, wenn Tattoos bildprägend sind

Hier stellt sich regelmäßig die Frage: Reicht es, dass die abgebildete Person einwilligt – oder braucht es zusätzlich Rechte am Tattoo-Design? In vielen Fällen wird man davon ausgehen können, dass der Tätowierte das Tattoo als Teil seiner Erscheinung zeigen darf. Ob das aber automatisch jede werbliche Auswertung durch Dritte abdeckt, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob das Tattoo nur beiläufig zu sehen ist oder bewusst in Szene gesetzt wird.

Noch deutlicher wird das Thema bei digitalen Abbildern: Games, VR/AR, Metaverse-Anwendungen und Sportsimulationen setzen oft auf maximal realistische Avatare. Werden dabei markante Tattoos detailgetreu übernommen, kann das – je nach Rechtsordnung – als Nutzung des Tattoo-Designs bewertet werden.

Exkurs USA: Wrestler-Tattoos in einer Sportsimulation als Urheberrechtsfall
Wie real dieses Risiko ist, zeigt ein US-Verfahren rund um das Spiel WWE 2K. Dort wurde der Wrestler Randy Orton im Spiel mit seinen Tattoos realistisch dargestellt. Die Tattoo-Künstlerin Catherine Alexander machte geltend, dass ihre Tattoo-Designs ohne Erlaubnis in das Spiel übernommen wurden. Die Publisher-Seite berief sich auf Fair Use.

Eine Jury entschied zugunsten der Klägerin und sprach Schadensersatz in Höhe von 3.750 US-Dollar zu. Die Entscheidung zeigt: Selbst wenn ein Spiel eine reale Person abbildet, sind Tattoos nicht automatisch „frei mitlizenziert“. Für Publisher, Studios und Agenturen ist das ein Warnsignal, klare Rechteketten zu schaffen.

Wichtig ist allerdings auch: Die Rechtslage ist international nicht einheitlich. Gerade in den USA gibt es Entscheidungen, in denen die Darstellung von Tattoos in Sportspielen anders bewertet wurde. Für grenzüberschreitende Projekte ist daher eine saubere Rechteprüfung Pflicht.

Praktische To-do-Liste für Studios, Agenturen und Publisher

  1. Klare Regel: Kunden-Vorlagen nur verwenden, wenn Rechte nachweisbar geklärt sind.
  2. Schriftliche Rechteklärung für Social Media: Darf das Motiv gezeigt werden, und wie muss der Urheber genannt werden?
  3. Bei Foto/Film/Ads: Prüfen, ob Tattoos nur Beiwerk sind oder bewusst als Gestaltungsmittel dienen.
  4. Bei Games/3D/Scanning: Tattoo-Rechte als eigener Clearance-Punkt, besonders bei realistischen Avataren.
  5. Vertragliche Absicherung: Model- und Talentverträge sollten regeln, wer für Tattoo-Rechte einsteht und welche Freigaben vorliegen.
  6. Notfalls pragmatisch: Tattoos abdecken, retuschieren oder weniger detailgetreu darstellen, wenn Rechte nicht beschaffbar sind.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2025, Az. 137 C 162/25,

Landgericht Stuttgart: Wenn Markenbeschwerden auf Amazon zur Wettbewerbswaffe werden

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.01.2026 klargestellt, dass Markenbeschwerden auf Amazon nicht als Druckmittel im Wettbewerb missbraucht werden dürfen. Im Eilverfahren untersagte das Gericht einem Wettbewerber, gegenüber Amazon (weiter) eine Markenrechtsverletzung zu behaupten und dadurch Angebots-Sperren zu provozieren.

Worum ging es?
Der Fall spielt in einem für viele Unternehmer sehr realistischen Umfeld: Verkauf über Amazon, Abhängigkeit von Listings und eine Plattform, die bei Schutzrechtsmeldungen oft schnell reagiert.

Die Antragstellerin vertreibt Outdoor- und Camping-Produkte und nutzt Amazon als wichtigen Vertriebskanal. Sie verfügt über ältere Kennzeichenrechte (unter anderem eine eingetragene deutsche Marke und eine Unionsmarke) und verkauft seit geraumer Zeit unter ihrem Namen.

Der Antragsgegner meldete später eine eigene Marke an, die auch Warenbereiche erfasste, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war. Anschließend meldete er gegenüber Amazon eine angebliche Markenrechtsverletzung. Amazon sperrte daraufhin mehrere Angebote der Antragstellerin. Besonders brisant: Nach Darstellung der Antragstellerin wurden im Anschluss Geldzahlungen gefordert, um die Situation zu „lösen“ beziehungsweise die Marke „zurückzugeben“.

Was hat das Landgericht Stuttgart entschieden?
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung. Vereinfacht gesagt: Der Antragsgegner darf gegenüber Amazon nicht (weiter) behaupten, die Angebote der Antragstellerin verletzten seine Marke, wenn dies dazu dient, Sperrungen herbeizuführen.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Landgericht hat das Verhalten als unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG eingestuft.

Die Kerngedanken des Gerichts:

  1. Der Amazon-Report ist keine „neutrale Meldung“, sondern kann Wettbewerbshandlung sein
    Wer eine Schutzrechtsverletzung bei Amazon meldet, greift häufig unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmers ein. Wenn dadurch Listings verschwinden, ist das ein massiver Markteingriff.
  2. Unberechtigte oder missbräuchliche Schutzrechtsverwarnung kann unlauter sein
    Das Gericht sah die Meldungen als wettbewerbswidrige Behinderung an, wenn sie rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn es nicht um echten Markenschutz geht, sondern darum, den Mitbewerber zu blockieren und Druck aufzubauen.
  3. Indizien für Missbrauch waren im Fall besonders deutlich
    Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass die Marke gezielt in Produktbereichen angemeldet wurde, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war, und dass die Plattformmechanik ausgenutzt wurde: Bei Amazon wird im Infringement-Prozess typischerweise nicht im Detail geprüft, wer materiell-rechtlich wirklich „im Recht“ ist – die Sperrwirkung tritt oft schnell ein.
  4. Ältere Kennzeichenrechte spielen auch im Plattformkonflikt eine Rolle
    Das Gericht stellte zudem heraus, dass derjenige, der früher unter einem Namen am Markt auftritt, unter Umständen ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht hat. Ein später eingetragener Markeninhaber kann nicht automatisch alles „abschneiden“, was vorher bereits rechtmäßig etabliert war.

Warum ist das für Amazon-Händler so wichtig?
Viele Unternehmer erleben bei Amazon genau dieses Problem: Eine Meldung führt zu einer Sperre, obwohl die Rechtslage komplex ist oder die Meldung sogar nur als taktisches Mittel dient. Der Beschluss macht deutlich:

  • Plattformmechanismen dürfen nicht als Hebel zur Marktverdrängung genutzt werden.
  • Wer solche Meldungen missbräuchlich einsetzt, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und empfindliche Ordnungsmittel bei Verstößen.
  • Betroffene Händler sind nicht schutzlos, auch wenn Amazon zunächst sperrt.

Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart stärkt Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon von taktischen Markenbeschwerden getroffen werden. Er zeigt, dass Gerichte nicht nur die formale Registerlage betrachten, sondern auch den Zweck und die Wirkung: Wer den Infringement-Mechanismus missbraucht, handelt wettbewerbswidrig. Für Betroffene lohnt sich schnelles, gut dokumentiertes und strategisch abgestimmtes Vorgehen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2026, Az. 17 O 7/26

OLG Hamburg begrenzt den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Online-Veröffentlichungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 03.03.2026 entschieden, dass man bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nicht beliebig jedes Gericht in Deutschland anrufen kann. Wer einen regionalen Streit künstlich nach Hamburg „ziehen“ will, braucht dafür einen echten Bezug – reine Vermutungen oder private Zufälle reichen nicht.

Worum ging es?

Auslöser war ein vereinsinterner Konflikt in einem Karnevalsverein aus Frechen. Der Antragsteller (ebenfalls aus Frechen) wollte im Eilverfahren unter anderem erreichen, dass

  1. eine bestimmte Person nicht mehr öffentlich als „2. Vorsitzende“ und damit als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bezeichnet wird, und
  2. ein digital veröffentlichtes Festheft (über die Vereinswebsite verlinkt) von allen Plattformen entfernt wird.

Statt am naheliegenden Ort des Geschehens stellte der Antragsteller jedoch in Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, seine Schwester lebe in Hamburg, außerdem könne es geschäftliche Kontakte des Vereins nach Hamburg geben. Zusätzlich äußerte er, er nehme bei Gerichten in Köln eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber Karnevalsthemen wahr.

Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Kernfrage: Wo ist bei Online-Inhalten das „richtige“ Gericht?

Bei Rechtsverletzungen gilt grundsätzlich: Zuständig ist auch das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung. Bei klassischen Fällen ist das oft klar (zum Beispiel Ort der Veröffentlichung einer Zeitung). Im Internet wird es komplizierter: Inhalte sind überall abrufbar. Daraus wurde lange der „fliegende Gerichtsstand“ abgeleitet – also die Idee, dass nahezu jedes Gericht zuständig sein könnte.

Genau hier setzt die neuere Rechtsprechung an: Viele Gerichte begrenzen diese weite Wahlmöglichkeit, damit es nicht zu Forum Shopping kommt (also dem gezielten Aussuchen eines als günstig empfundenen Gerichts).

Warum Hamburg hier nicht zuständig war

Das OLG Hamburg hat die Hamburger Zuständigkeit verneint, weil es an einem ausreichenden lokalen Bezug zur Stadt Hamburg fehlte:

  • Der Karnevalsverein sitzt in Frechen, dort leben auch der Antragsteller sowie die weiteren Beteiligten.
  • Es ging um eine vereinsbezogene Veröffentlichung mit klar regionalem Bezug.
  • Eine konkrete „Auswirkung“ der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in Hamburg war nicht ersichtlich.
  • Dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, begründet keinen rechtlich relevanten Bezug zur behaupteten Rechtsverletzung.
  • Auch bloß mögliche Geschäftsbeziehungen nach Hamburg reichen nicht, um den Streit „nach Hamburg zu verlagern“.

Bemerkenswert ist zudem der Hinweis des Senats: Bei weniger bekannten Personen gibt es nicht automatisch die Vermutung, dass eine Online-Äußerung sich bundesweit gleichermaßen auswirkt. Bei Prominenten mag das anders liegen – bei lokalen oder vereinsbezogenen Konflikten aber gerade nicht.

Praxisfazit

Der Beschluss passt in eine Linie, die den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Internetfällen begrenzt. Entscheidend ist nicht (immer), dass etwas theoretisch überall abrufbar ist, sondern wo die beanstandeten Inhalte bestimmungsgemäß wirken sollen und wo eine tatsächliche Betroffenheit besonders nahe liegt. Wer online kommuniziert oder online angegriffen wird, sollte diesen Punkt ernst nehmen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 7 W 26/26

OLG Karlsruhe: Wenn Pressereisen bezahlt werden, wird aus dem Reel schnell Werbung

In seinem Urteil vom 03.03.2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Influencer seine Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen muss, wenn er im Zusammenhang mit den Postings geldwerte Vorteile erhält – etwa ein kostenloses Fahrzeug für einen Pressetermin und die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten. Brisant ist dabei: Eine ausdrückliche Verpflichtung, überhaupt etwas zu posten, ist dafür nicht erforderlich.

Worum ging es?

Ein Influencer aus dem Pkw-Bereich betrieb einen großen Instagram-Account mit professionell wirkenden „Reels“. In mehreren Kurzvideos stellte er Fahrzeuge bekannter Hersteller vor und zeigte Funktionen, Details und Besonderheiten. Eine Werbekennzeichnung fehlte in allen beanstandeten Beiträgen.

Geklagt hat ein klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband nach dem Unterlassungsklagengesetz. Das Gericht verurteilte den Influencer zur Unterlassung und sprach dem Verband zudem eine Kostenpauschale (Abmahnkosten) zu.

Welche Rechtsgrundlage hat das Gericht angewendet?

Das OLG Karlsruhe stützte den Unterlassungsanspruch auf das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach müssen kommerzielle Kommunikationen in digitalen Diensten klar als solche erkennbar sein. Wichtig: Bei solchen Informationspflichten kommt es im Kern nicht auf ein Verschulden an – entscheidend ist, ob die Pflicht verletzt wurde.

Pressetermin als Gegenleistung: Warum das schon reicht

Der entscheidende Punkt war die „Gegenleistung“. Die Autohersteller stellten dem Influencer im Rahmen von Presseterminen Fahrzeuge kostenfrei zur Verfügung und erstatteten Reisekosten einschließlich Verpflegung. Das OLG Karlsruhe wertete das als geldwerten Vorteil – und damit als Gegenleistung für eine Kommunikation, die zumindest auch der Imagepflege der Hersteller dient.

Dass keine direkte Bezahlung pro Beitrag floss, half nicht. Ebenso wenig half der Einwand, es habe keine Pflicht gegeben, Beiträge zu veröffentlichen: Nach Auffassung des Gerichts genügt, dass solche Vorteile typischerweise in der Erwartung gewährt werden, dass darüber berichtet wird. Eine feste „Geringfügigkeitsschwelle“ gibt es ebenfalls nicht.

Keine Posting-Pflicht – trotzdem Kennzeichnungspflicht

Viele Kooperationen laufen informell: Einladung zum Event, Testprodukt, Reisekostenübernahme – und der Creator entscheidet „frei“, ob er etwas postet. Genau diese Praxis ist riskant. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Für die Kennzeichnungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Influencer vertraglich gebunden war. Entscheidend ist die fehlende Unabhängigkeit der Darstellung, wenn geldwerte Vorteile im Spiel sind.

Nicht nur Follower zählen: Der Instagram-Algorithmus erweitert das Publikum

Besonders praxisrelevant ist der Blick des Gerichts auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgeblich sind nicht nur die eigenen Follower, die den Account und seine Ausrichtung möglicherweise kennen. Denn Reels werden über Empfehlungsmechanismen auch Nutzern ausgespielt, die dem Profil nicht folgen und die Hintergründe nicht kennen. Für diese Nutzer kann sich der Werbecharakter gerade nicht „aus den Umständen“ ergeben. Folge: Umso stärker kommt es auf die konkrete Gestaltung des Beitrags an.

Warum die Gestaltung der Reels nicht „klar Werbung“ war

Das OLG Karlsruhe hat sich die Videos in ihrer Wirkung genau angesehen. Viele Clips wirkten auf den ersten Blick wie neutrale Bedienhinweise oder kurze Demonstrationen einzelner Funktionen. Logos oder eindeutige Herstellerbezüge waren teils erst am Ende erkennbar, Kennzeichen fehlten oder waren schlecht sichtbar, ein „Studio-/Showroom-Setting“ war nicht eindeutig.

Kernbotschaft: Es reicht nicht, wenn der Werbecharakter erst nach genauer Betrachtung deutlich wird. Die Kennzeichnung soll dem Nutzer gerade vor der Rezeption signalisieren, dass ihn Werbung erwartet.

Was bedeutet das für Unternehmen und Agenturen?

Für werbende Unternehmen ist das Urteil ein Warnsignal: Das Risiko liegt nicht nur beim Influencer. In der Praxis entstehen Folgeprobleme regelmäßig in der Zusammenarbeit – etwa wenn Briefings unklar sind, Kennzeichnungsregeln nicht vorgegeben werden oder man sich auf vermeintliche „PR-/Presse“-Formate zurückzieht.

Typische Risikoszenarien:

  • Pressereisen, Launch-Events, Premieren, Werkbesuche mit Kostenübernahme
  • Teststellungen von Produkten (auch nur temporär), Leihwagen, Zugänge, Tickets
  • „Unverbindliche“ Einladungen ohne Posting-Pflicht, aber mit Erwartungshaltung
  • Content, der wie redaktioneller Service wirkt (Tutorial, How-to, „Feature erklärt“)

Praxis-Checkliste: So wird Influencer-Content rechtssicherer

  1. Geldwerte Vorteile sauber erfassen
    Dokumentieren, was gewährt wird: Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung, Leihgaben, exklusive Zugänge. Alles kann relevant sein.
  2. Klare Kennzeichnungsregeln vertraglich festlegen
    In Kooperationsverträgen oder Teilnahmebedingungen eindeutig regeln: Kennzeichnungspflicht, Platzierung (am Anfang), Sprachregelung, Formate (Reel, Story, Feed, YouTube).
  3. Kennzeichnung „vor die Klammer“ ziehen
    Bei Kurzvideos ist entscheidend, dass die Einordnung sofort sichtbar ist: im Video selbst und in der Caption, nicht versteckt zwischen Hashtags oder erst nach „Mehr anzeigen“.
  4. Nicht auf Account-Umstände vertrauen
    Verifizierter Account, großer Kanal, thematische Spezialisierung: Das kann helfen, ersetzt aber keine Kennzeichnung – erst recht nicht bei algorithmischer Ausspielung an Nicht-Follower.
  5. Redaktionell wirkende Formate besonders kritisch prüfen
    Je neutraler und serviceorientierter der Beitrag wirkt, desto eher droht der Vorwurf, dass Werbung nicht klar erkennbar war.
  6. Freigabeprozesse einführen
    Unternehmen sollten – ohne den Creator unzulässig zu „steuern“ – verbindliche Compliance-Checks vor Veröffentlichung etablieren (z. B. Stichprobe, Guidelines, Template-Text).

Fazit

Das OLG Karlsruhe verschärft nicht das Recht – aber es schärft den Blick für die Realität von Social Media: Geldwerte Vorteile rund um Pressetermine können aus einem scheinbar neutralen Reel eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation machen. Wer hier nicht sauber trennt und klar kennzeichnet, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und erhebliche Ordnungsmittel.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 14 UKl 2/24

OLG Frankfurt: Warum Wettbewerber Markenverletzungen Dritter (doch) nicht per UWG stoppen können

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.02.2026 eine für Händler und Plattformanbieter wichtige Grenze gezogen: Allein die (behauptete) Markenverletzung gegenüber einem Dritten eröffnet Mitbewerbern grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG).

Worum ging es?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Bereich von Merchandising-Produkten, insbesondere bei bekannten Marken und historischen Blechschildern. Der Antragsgegner bot über Amazon ein Blechschild an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den bekannten Maggi-Kennzeichen von Nestlé besteht. Im Angebotstext stand ein Hinweis, der sinngemäß erklärte: Der Markeninhaber habe dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt; die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt; das Produkt könne nur privat genutzt werden.

Die Antragstellerin (Wettbewerberin) wollte im Eilverfahren erreichen, dass der Antragsgegner das Produkt nicht mehr anbietet. Hilfsweise verlangte sie einen deutlich schärferen Warnhinweis, wonach Angebot und Verkauf gesetzlich verboten und strafbar seien, solange Nestlé nicht zugestimmt habe.

Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag zunächst zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Wettbewerber kann die behauptete Verletzung fremder Markenrechte durch einen Konkurrenten regelmäßig nicht über das UWG verfolgen. Auch Versuche, über strafrechtliche Vorschriften oder über den Vorwurf einer Irreführung über die Verkehrsfähigkeit zum Ziel zu kommen, waren hier nicht erfolgreich.

Kernpunkt 1: Markenverletzung ist kein „Wettbewerbsverstoß“ zugunsten von Mitbewerbern

Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG braucht es den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, also eine Norm, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Die Strafvorschriften zur (gewerbsmäßigen) Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) erfüllen das nach Ansicht des OLG nicht. Sie schützen in erster Linie die Verfügungsbefugnis des Markeninhabers über seine Marke. Der grundlegende Gedanke dahinter: Es soll beim Rechtsinhaber liegen, ob und wie er gegen Verletzer vorgeht. Würde man Mitbewerbern parallel UWG-Ansprüche geben, würde diese Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers faktisch unterlaufen.

Kernpunkt 2: Hehlerei, Betrug und Geldwäsche helfen im UWG hier nicht weiter

Die Antragstellerin hatte zusätzlich mehrere strafrechtliche Tatbestände ins Feld geführt, um darüber einen UWG-Anspruch zu begründen. Das OLG hat auch diese Ansätze abgelehnt:

  • Hehlerei scheiterte bereits daran, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen erforderlich ist. Die angegriffene Handlung (Anbieten) sollte gleichzeitig Markenverletzung und Hehlerei sein – das ist tatbestandlich ausgeschlossen. Zudem blieb die Lieferkette unklar.
  • Betrug verneinte das Gericht unter anderem mangels relevanter Täuschung und vor allem mangels Vermögensschadens. Das bloße Interesse, kein „strafbares Geschäft“ zu unterstützen, ist kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugsrechts.
  • Geldwäsche ist nach Ansicht des Senats keine Marktverhaltensregel: Sie schützt die Rechtspflege und taugt deshalb nicht als UWG-Anknüpfung.

Kernpunkt 3: Keine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit durch den Hinweis im Angebot

Die Antragstellerin argumentierte außerdem mit der sogenannten „schwarzen Liste“ des UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit). Das OLG sieht hier zwei zentrale Hürden:

Erstens ist bereits zweifelhaft, ob Verstöße gegen Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht die „Verkehrsfähigkeit“ in diesem Sinne betreffen, weil solche Rechte typischerweise durch Lizenzen geklärt werden können.

Zweitens wurde der Verbraucher hier nicht in die Irre geführt, weil der Antragsgegner im Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zustimmung und die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hingewiesen hatte. Einen zusätzlichen Hinweis, dass bereits das Angebot selbst rechtswidrig und strafbar sei, hielt das OLG aus lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht für erforderlich.

Wichtig: Abweichende Linie des LG Frankfurt vom 12.11.2025

Ergänzend ist ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main sinnvoll, über die wir in unserem Blogartikel vom 17.02.2026 berichtet hatten:

Auf den ersten Blick wirken beide Entscheidungen widersprüchlich. Bei genauerer Betrachtung liegen die Fälle jedoch auf unterschiedlichen Ebenen. Genau darin steckt die Antwort auf die Frage, ob die LG-Entscheidung „noch haltbar“ ist.

Ist das LG-Urteil damit „überholt“? Nicht zwingend. Aber seine Tragfähigkeit hängt künftig noch stärker davon ab, wie der Anspruch begründet wird:


– Als pauschale These „unlizenziert = nicht verkehrsfähig = UWG-Verstoß“ wird es nach dem OLG schwer.
– Als eng geführter Irreführungsfall („Der Verkehr erwartet Autorisierung, der Anbieter verschweigt das und erweckt einen falschen Eindruck“) kann UWG weiterhin eine Rolle spielen, insbesondere wenn mit Begriffen wie „offiziell“, „lizenziert“, „Original“ oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.wie “offiziell”, “lizenziert”, “Original” oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.

Das OLG zieht eine Grenze bei dem Versuch, über § 3a UWG fremde Schutzrechte „stellvertretend“ durchzusetzen. Es geht also um die Frage: Darf ein Mitbewerber aus der bloßen Verletzung fremder Markenrechte einen UWG-Unterlassungsanspruch basteln? Antwort: regelmäßig nein.
Das LG Frankfurt hatte demgegenüber (nach unserer damaligen Darstellung im Blog) stärker über eine Informationspflicht argumentiert: Nicht „Rechtsbruch gleich UWG“, sondern „fehlende Transparenz gleich Irreführung“. Diese Schiene ist dogmatisch eine andere Baustelle, typischerweise über § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und die Frage, ob die Information „fehlende Zustimmung/fehlende Lizenz“ im konkreten Markt als wesentlich anzusehen ist.

Im OLG-Fall gab es den Hinweis im Angebot ausdrücklich. Das ist für die UWG-Prüfung zentral. Wo ein Verkäufer klar auf fehlende Zustimmung und ein Nutzungsrisiko hinweist, wird es schwer, noch eine relevante Irreführung zu begründen.
Die LG-Entscheidung war (nach der Berichterstattung, über die wir am 17.02.2026 geschrieben hatten) gerade deshalb „griffig“, weil dort ein solcher klarer Hinweis fehlte beziehungsweise nicht hinreichend deutlich war. Das ist ein entscheidender praktischer Unterschied: Das OLG bewertet nicht die Existenz einer generellen Hinweispflicht abstrakt, sondern zeigt, wie stark ein vorhandener Hinweis die UWG-Angriffsfläche verkleinert.

Das OLG stellt klarer heraus: „Verkehrsfähigkeit“ im Sinne der schwarzen Liste meint typischerweise Produkte, die wegen gesetzlicher Verbote als solche nicht gehandelt werden dürfen. Bei Marken- und ähnlichen Rechten ist das nicht zwingend der Fall, weil es um subjektive Ausschließlichkeitsrechte mit Lizenzierbarkeit geht.
Wenn das LG in der Praxis mit „Verkehrsfähigkeit“ argumentiert (etwa im Sinne von „ohne Zustimmung wirtschaftlich riskant“), kann das als Verbraucherargument nachvollziehbar sein. Nach der OLG-Linie ist aber genau dieser Schritt angreifbar, weil er den Begriff der Verkehrsfähigkeit in Richtung „Rechtsrisiko“ ausdehnt. Das ist der Punkt, an dem die LG-Entscheidung in ihrer Breitenwirkung unter Druck gerät.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Das UWG ist kein Ersatzinstrument zur Durchsetzung fremder Markenrechte durch Wettbewerber. Für Unternehmen ist das eine wichtige Leitplanke bei der Strategie gegen rechtswidrige Konkurrenzangebote. Gleichzeitig bleibt eine zweite Spur denkbar: Dort, wo Verbraucher tatsächlich irregeführt werden oder wesentliche Informationen fehlen, kann UWG weiterhin greifen. Die Schwelle liegt aber hoch, und transparente Hinweise im Angebot können den UWG-Vorwurf erheblich entkräften.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 6 W 165/25

LG Frankfurt: Wenn KI die Musik liefert, bleibt der Liedtext trotzdem geschützt

In seinem Urteil vom 17.12.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis sehr wichtige Leitlinie gezogen: Wer einen Liedtext als Mensch schreibt, verliert den Urheberrechtsschutz nicht dadurch, dass das Stück später (teilweise) mit Hilfe von KI produziert wird. Der Fall spielte sich im Eilverfahren ab, also unter Zeitdruck – und gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmer, Labels, Vertriebe, Agenturen und Creator besonders relevant.

Worum ging es?

Ein Produzent nutzte das KI-System Suno AI, um aus einem vorhandenen Text ein Lied zu erstellen (jedenfalls die Musik; über den Anteil der KI am Text wurde gestritten). Später erschien ein anderer Song einer Künstlerin über einen Digitalvertrieb, der Textbestandteile aus dem ursprünglichen Werk übernommen haben soll. Veröffentlicht wurde unter anderem über Streaming-Dienste wie Spotify; außerdem gab es begleitende Werbung in sozialen Medien.

Der Vertrieb verteidigte sich im Kern mit zwei Argumenten:

  1. Der Text des Ausgangslieds sei (angeblich) KI-generiert und deshalb gar nicht urheberrechtlich geschützt.
  2. Die Materie sei zu komplex für ein Eilverfahren – man müsse das erst „in Ruhe“ und mit Sachverständigen klären.

Die zentrale Aussage des Gerichts: Text und Musik sind getrennt zu betrachten

Das Gericht stellt klar: Ein Lied kann aus verschiedenen selbstständig verwertbaren Bestandteilen bestehen. Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk. Selbst wenn die Musik vollständig KI-generiert sein sollte, kann der Text weiterhin geschützt sein – und genau daran knüpft der Unterlassungsanspruch an.

Für die Praxis bedeutet das: „KI-Song“ ist kein Freifahrtschein. Wer Textbestandteile übernimmt, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gesamtprodukt technisch stark KI-geprägt ist.

Schutzfähigkeit: Auch kurze und einfache Texte können reichen

Das LG Frankfurt arbeitet mit einem in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz: Für Liedtexte gelten niedrige Anforderungen. Auch knappe, schlichte oder „unpoetische“ Formulierungen können als sogenannte kleine Münze geschützt sein, wenn sie eine persönliche Prägung erkennen lassen.

Besonders wichtig: Das Gericht lässt sich nicht davon beeindrucken, dass ein Musikgutachten den Text als „typisch KI“ einordnet (z. B. wegen Wiederholungen, logischen Brüchen oder einfachem Satzbau). Solche Merkmale können – gerade bei Lyrics – auch Stilmittel und Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Schlechte Qualität ist nicht automatisch fehlende Schutzfähigkeit.

KI-Verdacht und Beweislast: Wer Rechte geltend macht, muss den Schaffensprozess erklären können

Sehr praxisnah sind die Aussagen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast:

  • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (also derjenige, der Unterlassung verlangt) darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt und er Urheber ist.
  • Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um nicht schutzfähigen KI-Output handelt, kann den Anspruchsteller eine Art „sekundäre Darlegungslast“ treffen: Er muss dann nachvollziehbar erklären, wie der Text entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Gestaltung beruhen.

Im Eilverfahren genügte dem Gericht hier eine eidesstattliche Versicherung (auch unterstützt durch eine weitere eidesstattliche Versicherung aus dem Umfeld der Entstehung). Das ist für die Praxis ein klarer Hinweis: Wer seine kreativen Schritte dokumentieren kann, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Bearbeitung durch KI: Der Schutz endet nicht, nur weil später KI „drüberläuft“

Ein weiterer Kernpunkt: Selbst wenn spätere Versionen eines Textes im Produktionsprozess durch KI beeinflusst oder umformuliert wurden, kann die neue Fassung weiterhin im Schutzbereich des ursprünglichen (menschlichen) Textes liegen – nämlich als Bearbeitung. Entscheidend ist, ob der schutzfähige Kern und der Gesamteindruck des Originals noch erkennbar sind.

Damit nimmt das Gericht ein typisches Praxis-Szenario auf: Ein Mensch liefert Rohtext und Storyline, danach wird mit Tools iteriert. Wer später fremde Text-Strukturen oder prägende Passagen übernimmt und nur „umformuliert“, bleibt im Risiko einer unfreien Bearbeitung.

Rechtsfolgen: Vertrieb stoppen, Werbung stoppen, Auskunft erteilen

Das Gericht bestätigte die bereits erlassene einstweilige Verfügung. Untersagt wurden nicht nur weitere Veröffentlichungen/Verwertungen, sondern auch die Bewerbung des Songs. Das ist für Unternehmen besonders wichtig, weil Marketing oft schneller skaliert als die Veröffentlichung selbst.

Zusätzlich wurde ein Auskunftsanspruch zugesprochen (z. B. zu Vertriebswegen). Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über Gewinne wurde im Eilverfahren dagegen nicht zugesprochen.

Eilrechtsschutz trotz KI-Komplexität: Das Gericht macht den Weg frei

Der Einwand „zu schwierig für einstweilige Verfügung“ verfängt nicht. Das LG Frankfurt betont: Urheberrechtlicher Eilrechtsschutz darf nicht faktisch leer laufen, nur weil moderne Sachverhalte komplex sind. Im Eilverfahren gilt ein abgesenktes Beweismaß (Glaubhaftmachung). Parteien dürfen auch Privatgutachten einreichen; das Gericht würdigt diese dann.

Für Unternehmen heißt das: Wenn ein Release rechtsverletzend ist, kann es sehr schnell gehen – und das Risiko betrifft nicht nur den Künstler, sondern auch Vertrieb, Label und Vermarktungsstrukturen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 17.12.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 401/25

EuGH: Architekt als Verhandlungshelfer schützt Unternehmer nicht vor Widerruf – und wann der Widerruf missbräuchlich wird

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 5. März 2026 ein für viele Branchen wichtiges Urteil gefällt: Auch bei Bau- und Handwerksleistungen, die per E-Mail und Post angebahnt werden, können die Regeln zum Widerrufsrecht im Fernabsatz eine zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig zeigt der EuGH Grenzen auf: Nicht jeder Vertragsabschluss „aus der Ferne“ ist automatisch ein Fernabsatzvertrag. Und in Extremfällen kann ein Widerruf als Rechtsmissbrauch eingeordnet werden.

Worum ging es?

Eine private Auftraggeberin ließ ein Gebäude umbauen und benötigte dafür ein Gerüst. Den Kontakt zur Gerüstbaufirma stellte ein Architekt her, der auch Leistungsverzeichnisse und Vertragsentwürfe erstellte. Die Kommunikation lief bis zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail und Post. Eine Widerrufsbelehrung war im Vertrag nicht enthalten.

Nachdem das Gerüst über Monate genutzt und erhebliche Abschläge gezahlt worden waren, erklärte die Auftraggeberin den Widerruf und verlangte die gezahlten Beträge zurück. Das führte zu der praktischen Kernfrage: Kann ein Verbraucher nach langer Zeit widerrufen, wenn der Unternehmer nicht korrekt belehrt hat, obwohl die Leistung faktisch „verbraucht“ ist?

Die Kernaussagen des EuGH

Erstens: Unterstützung durch einen Architekten nimmt die Verbrauchereigenschaft nicht.
Der EuGH stellt klar: Ob jemand Verbraucher ist, beurteilt sich objektiv nach dem Zweck des Geschäfts. Dass der Verbraucher sich eines fachkundigen Unternehmers als Helfer bedient (hier: Architekt), ändert daran grundsätzlich nichts. Für Unternehmer ist das wichtig, weil man sich im Alltag nicht darauf verlassen kann, dass ein „professionell auftretender“ Kunde automatisch wie ein Unternehmer behandelt werden darf.

Zweitens: Fernabsatz ist mehr als „nur E-Mail“.
Für einen Fernabsatzvertrag reicht es nicht, dass Verhandlungen und Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel laufen. Zusätzlich muss der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Der EuGH deutet an, dass daran Zweifel bestehen können, wenn der Vertrag im Wesentlichen auf einem vom Verbraucher (bzw. seinem Helfer) vorformulierten Entwurf beruht, den der Unternehmer nur noch unverändert unterschreibt. Ob im konkreten Fall ein solches organisiertes System vorliegt, muss das nationale Gericht klären.

Drittens: Ein Nachtrag kann eigenständig ein Fernabsatzvertrag sein.
Selbst wenn der Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag ist, kann eine später geschlossene Zusatzvereinbarung (Nachtrag) für sich genommen ein Fernabsatzvertrag sein, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Unternehmer sollten Nachträge deshalb nicht als „automatisch ungefährlich“ ansehen.

Viertens: Missbrauchseinwand ist möglich, aber nur bei klaren Umständen.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts: Widerruft ein Verbraucher am Ende einer verlängerten Widerrufsfrist, obwohl die (nicht rückabwickelbare) Leistung bereits vollständig oder weitgehend erbracht ist, kann der Unternehmer unter Umständen einwenden, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Dafür müssen aber die Gesamtumstände ergeben,

  • dass der Widerruf nicht den Zielen des Verbraucherschutzes (Information und sichere Entscheidungsgrundlage im Fernabsatz) entspricht, und
  • dass der Verbraucher gezielt darauf aus war, sich auf Kosten des Unternehmers einen Vorteil zu verschaffen (etwa: Leistung voll nutzen, dann ohne Gegenleistung widerrufen).

Das ist keine „Freikarte“ für Unternehmer, sondern eine eng begrenzte Korrektur für Extremfälle, die im Streitfall bewiesen werden muss.

Was bedeutet das für Unternehmer in Bau, Handwerk, Dienstleistung und Onlinegeschäft?

  1. Verbrauchereigenschaft nicht „wegdenken“.
    Wenn der Kunde privat handelt, bleibt er Verbraucher, auch wenn ein Architekt, Projektsteuerer oder sonstiger Profi die Kommunikation führt. Unternehmer sollten intern klare Prozesse haben, um B2C-Fälle zu erkennen und korrekt abzuwickeln.
  2. Widerrufsbelehrung ist keine Formalie, sondern Risikosteuerung.
    Fehlt die Widerrufsbelehrung, drohen zwei typische Folgen:
  • Die Widerrufsfrist kann sich erheblich verlängern.
  • Bei Dienstleistungen kann das zu massiven Rückabwicklungsrisiken führen, bis hin zu Rückzahlungsansprüchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.
  1. Gerade bei Dienstleistungen (wozu auch Werkverträge gehören): Start vor Ablauf der Widerrufsfrist sauber dokumentieren.
    Wenn der Kunde möchte, dass Sie sofort beginnen (typisch am Bau), brauchen Sie ein sauberes Vorgehen. In der Praxis gehören dazu:
  • klare Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss,
  • eine ausdrückliche Erklärung des Kunden, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
  • eine Dokumentation, dass diese Erklärung wirklich vorlag (Textform, E-Mail, Kundenportal, unterschriebenes Formular).
  1. Organisiertes Fernabsatzsystem prüfen: Bin ich „fernabsatzfähig“ aufgestellt?
    Viele Betriebe schließen regelmäßig per E-Mail/Telefon ab (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung). Das kann ein organisiertes System sein. Wenn das so ist, sollten Sie Fernabsatz-Compliance als Standard behandeln: Informationspflichten, Widerrufsbelehrung, Musterformular, Ablage.
  1. Missbrauchseinwand nur als Notbremse – nicht als Geschäftsmodell.
    Wer sich darauf verlässt, „im Zweifel“ später Missbrauch zu rügen, geht ein hohes Prozessrisiko ein. Der Einwand ist beweisintensiv und hängt stark von der Gesamtschau ab. Wenn Sie ihn überhaupt brauchen, ist Dokumentation entscheidend: Wer hat den Vertrag entworfen? Welche Kenntnisse hatte der Kunde? Wie und warum wurde so spät widerrufen? Welche Nutzungsvorteile hat der Kunde gezogen?
  2. Umgekehrt zeigt das Urteil: In stark individualisierten Konstellationen, in denen der Verbraucher die Vertragsarchitektur faktisch vorgibt und der Unternehmer nur noch „abzeichnet“, kann das Argument entstehen, dass gerade kein Vertrag innerhalb des unternehmerischen Fernabsatzsystems zustande kam. Das ist aber ein Streitpunkt, kein Selbstläufer.

Fazit

Das Urteil ist ein Warnsignal und eine Chance zugleich: Warnsignal, weil B2C-Widerrufsrecht auch im Bau- und Dienstleistungsbereich schnell relevant wird, selbst wenn Profis auf Kundenseite mitwirken. Chance, weil der EuGH den Weg öffnet, gegen klar missbräuchliche Widerrufe vorzugehen. Der beste Schutz bleibt aber saubere Verbraucherinformation und ein belastbarer Fernabsatzprozess.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union
Datum: 5. März 2026
Aktenzeichen: C-564/24

LG Düsseldorf: Messeauftritt ohne Pflichtkennzeichnung kann wettbewerbswidrig sein

Das Landgericht Düsseldorf hat am 12.01.2026 entschieden, dass schon das Präsentieren eines Produkts auf einer Fachmesse einen Wettbewerbsverstoß auslösen kann, wenn eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung fehlt und dieser Umstand nicht klar und für alle sichtbar offengelegt wird. Der konkrete Fall betraf zwar Medizinprodukte (CE-Kennzeichnung), die Leitplanken der Entscheidung lassen sich aber auf viele regulierte Produktbereiche übertragen.

Worum ging es im Kern?

Ein Unternehmen stellte auf der MEDICA 2025 Produkte aus, die keine CE-Kennzeichnung trugen. Ein Wettbewerber ging im Eilverfahren nach dem UWG dagegen vor. Das Gericht untersagte das Ausstellen der konkreten Produkte ohne gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung. Weitergehende Verbote (Anbieten/Inverkehrbringen) sprach das Gericht im Eilverfahren aufgrund des konkreten Messeablaufs nicht aus.

Für Unternehmer ist dabei weniger die Produktkategorie entscheidend als die dahinterstehende UWG-Logik: Pflichtkennzeichnung und Marktverkehrsfähigkeit sind keine reine Behördenfrage, sondern können von Wettbewerbern zivilrechtlich angegriffen werden.

Die UWG-Logik: Zwei Hebel, ein Risiko

Die Entscheidung stützt den Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht auf zwei typische Ansatzpunkte:

  1. Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (UWG, typischerweise § 3a)
    Viele Produktvorschriften sind Marktverhaltensregeln, weil sie Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützen sollen. Wer dagegen verstößt, handelt unlauter. Im Fall des LG Düsseldorf war das die Kombination aus CE-Pflicht und einer speziellen Regel zur Ausstellung nicht konformer Produkte. Der wichtige Gedanke für die Praxis: Auch wer “nur zeigt” und (noch) nicht liefert, kann sich bereits in einem rechtlich regulierten Bereich bewegen, der wettbewerbsrechtlich angreifbar ist.
  2. Vorenthalten wesentlicher Informationen (UWG, typischerweise § 5a)
    Fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung, kann das eine wesentliche Information sein. Wenn dieser Umstand im Messeauftritt untergeht oder nur auf Nachfrage erklärt wird, kann das als Informationsvorenthaltung gewertet werden. Übersetzt in Unternehmersprache: Wenn die Kauf- oder Kontaktentscheidung beeinflusst werden kann, erwarten Gerichte Transparenz, und zwar proaktiv.

Warum sich das über Medizinprodukte hinaus verallgemeinern lässt

Das Muster taucht in vielen Branchen auf, in denen Produkte vor dem Verkauf bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Beispiele sind (je nach Produktkategorie) etwa CE-rechtlich harmonisierte Bereiche wie Maschinen, Elektronik, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug oder Bauprodukte. In all diesen Feldern gilt: Ist die Marktverkehrsfähigkeit an eine Kennzeichnung, Konformität oder Zulassung gekoppelt, wird ein Messeauftritt schnell zur “geschäftlichen Handlung” im Sinne des UWG.

Die Konsequenz ist praktisch immer dieselbe:
Wer Produkte bewirbt, muss Pflichtinformationen so kommunizieren, dass der Messebesucher sie ohne Nachfrage versteht. Und wenn es für nicht konforme Produkte eine Messe-Ausnahme gibt, ist diese in der Regel an klare, sichtbare Hinweise geknüpft.

Messe, Showroom, Kundendemo: Wann “Ausstellen” zum Problem wird

Ein häufiger Irrtum lautet: “Wir verkaufen ja noch gar nicht.” Wettbewerbsrechtlich ist das gefährlich. Entscheidend ist, wie der Auftritt objektiv wirkt.

Typische Risikosituationen:

  • Prototypen oder Vorseriengeräte werden als “bald verfügbar” präsentiert.
  • Ein Produkt liegt aus, wird vorgeführt oder ist im Katalog mit Bestellmöglichkeit beschrieben.
  • Hinweise zur fehlenden Kennzeichnung werden nur mündlich oder nur auf Nachfrage gegeben.
  • Der Stand richtet sich an Fachbesucher, aber es gibt faktisch Vertriebskontakte und Lead-Generierung.

Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein Gericht nicht erst beim Verkauf ansetzt, sondern bereits beim Werbeauftritt.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten (UWG-Checkliste für Messen)

  1. Produktstatus vor der Messe schriftlich klären
    Ist das Produkt bereits verkehrsfähig? Wenn nein: Welche Voraussetzungen fehlen genau (Kennzeichnung, Zulassung, Prüfbericht, Registrierung, Pflichtangaben)?
  2. Pflichtinformationen sichtbar machen, nicht “wegmoderieren”
    Wenn eine Kennzeichnung fehlt oder eine Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, muss das im Auftritt klar erkennbar sein. In der Praxis bedeutet das: gut sichtbare, eindeutige Hinweise direkt am Produkt, am Regal, am Display und gegebenenfalls auch im Katalog.
  3. Werbeaussagen so formulieren, dass sie den Status nicht verwischen
    Formulierungen wie “ready for EU market”, “compliant”, “certified” oder “available now” sind gefährlich, wenn die Voraussetzungen fehlen. Ebenso problematisch: CE-Optik durch ähnliche Zeichen, Layouts oder Nummern.
  4. Vertrieb am Stand briefen und dokumentieren
    Wenn Erklärungen nur mündlich erfolgen, ist das im Streitfall schwer zu beweisen. Besser ist ein klarer Prozess: einheitliche Hinweistexte, Schulung, Freigabe der Unterlagen, Fotodokumentation des Standes.
  5. Wettbewerber im Blick behalten
    Messen sind ein Klassiker für einstweilige Verfügungen: kurze Wege, schnelle Beweissicherung (Fotos, Kataloge, Muster) und eine hohe wirtschaftliche Relevanz.

Fazit

Die Botschaft des LG Düsseldorf ist für Unternehmer deutlich: In regulierten Märkten ist der Messeauftritt kein rechtsfreier “Teaser”, sondern Teil des Wettbewerbs. Wer Pflichtkennzeichnungen oder Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das offen, sichtbar und unmissverständlich kommunizieren. Sonst droht ein Unterlassungstitel nach UWG – oft im Eilverfahren und mitten im Vertriebsmomentum.

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 4b O 59/25