OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2023

Anmerkung:

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.11.2020, Az.: 2-06 O 136/20, hatte anders entschieden, und geurteilt, dass die in § 59 UrhG normierte sog. Panoramafreiheit auch für Drohnenaufnahmen gelten soll. Ausführlich dazu meine News vom 15.12.2020

Panoramafreiheit greift auch bei Drohnenaufnahmen

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.11.2020, Az.: 2-06 O 136/20, entschieden, dass die in § 59 UrhG normierte sog. Panoramafreiheit nun auch für Drohnenaufnahmen gelten soll.

Die Panoramafreiheit betrifft Film- und Fotoaufnahmen von insbesondere Werken der Baukunst und Werken der Bildenden Kunst. Nach § 59 UrhG ist es zulässig, z.B. Fotos oder Filme, auf denen urheberrechtlich geschützte Bauwerke zu sehen sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wenn sich das Werk bleibend an öffentlichen Straßen oder öffentlichen Plätzen befindet. Diese Ausnahme wurde bislang sehr streng von der Rechtsprechung ausgelegt. So war es z.B. die Meinung zahlreicher Gerichte, dass die Panoramafreiheit nur dann eingreift, wenn das Foto oder der Film von einer Stelle aus angefertigt wurde, die jedermann zur Verfügung steht. § 59 UrhG war daher schon dann nicht mehr anwendbar, wenn Hilfsmittel eingesetzt wurden, z.B. einen Kamerakran, oder aber das urheberrechtlich geschützte Bauwerk z.B. vom Dach oder Dachgeschoss des gegenüberliegenden Gebäudes fotografiert wurde und dieser Ort aber nicht für jedermann öffentlich zugänglich war.

Nach dieser strengen Rechtsauffassung sind natürlich auch Bilder, die mittels Drohnen aufgenommen wurden, nicht von einer Stelle aus angefertigt, die jedermann zugänglich ist, so dass Drohnenbilder von Bauwerken nicht unter die Panoramafreiheit fallen.

Dieser Rechtsauffassung ist nun das Landgericht in einem ausführlich und gut begründeten Urteil entgegengetreten.

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall ging es um Fotoaufnahmen, die von einer Drohne von einer Autobahnbrücke angefertigt worden sind.

So ist das Landgericht der Auffassung, dass bei Auslegung dieser Schrankenvorschrift auch technische Entwicklungen der letzten Jahre berücksichtigt werden müssen. Dabei beruft sich das Landgericht auf eine Entscheidung des Gesetzgebers, welcher das bis 1990 geltende Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördliche Erlaubnisse Luftbildaufnahmen zu fertigen, aufgehoben hatte, weil angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik der Grund für diese Vorschrift längst entfallen sei.

So sei der Einsatz von Drohnen und Satelliten eben auch heutzutage nicht unüblich, weshalb es deshalb gerechtfertigt sei, die Ausnahmenvorschrift auch auf solche Aufnahmen auszudehnen.

Im vorliegenden Fall kam es also gar nicht mehr darauf an, ob die Autobahnbrücke tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk war oder eben nicht. Denn nach Auffassung des Landgerichts sind die mittels der Drohne angefertigten Fotos der Brücke auch ohne Zustimmung z.B. des Architekten frei verwertbar.