OLG Dresden: Wann wird „Stark nachgefragt“ zum verbotenen Dark Pattern?

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 14. April 2026 eine für Online-Shops, Buchungsportale und Plattformbetreiber wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Hinweise wie „Stark nachgefragt“ oder „Überleg nicht zu lange“ im Buchungsprozess eines Reiseportals bereits unzulässige Dark Patterns sind.

Worum ging es?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen die Invia Travel Germany GmbH, Betreiberin des Reiseportals ab-in-den-Urlaub.de. Beanstandet wurden Hinweise im Buchungsprozess für Pauschalreisen und Hotelangebote.

Auf der Seite erschienen unter anderem Aussagen wie „Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“ und „Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050mal gebucht“. Diese Hinweise waren optisch hervorgehoben, etwa durch rote Schrift, hellrote Balken und ein Piktogramm.

Die Verbraucherzentrale sah darin unzulässige Dark Patterns. Der Vorwurf lautete: Verbraucher würden durch künstlich erzeugten Druck zu einer schnellen Buchung verleitet. Die freie und informierte Entscheidung werde durch Knappheits- und Dringlichkeitseffekte beeinträchtigt.

Die Klage stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Digital Services Act und auf das Wettbewerbsrecht, insbesondere auf das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen nach § 4a UWG.

Das OLG Dresden wies die Klage ab.

Was sind Dark Patterns?

Dark Patterns sind Gestaltungsmittel auf Websites, Apps oder Plattformen, die Nutzer in eine bestimmte Richtung lenken sollen. Das kann offen werblich geschehen, aber auch subtil über Farbe, Platzierung, Vorauswahl, wiederholte Hinweise oder psychologischen Druck.

Im konkreten Fall sah auch das OLG Dresden durchaus typische Elemente solcher Gestaltungsmuster. Der Hinweis „Stark nachgefragt“ nutzt einen sogenannten Social-Proof-Effekt. Er vermittelt dem Nutzer: Andere interessieren sich gerade auch für dieses Angebot. Das kann die Wahrnehmung beeinflussen, weil Menschen häufig dazu neigen, das Verhalten anderer als Orientierung zu nutzen.

Der Hinweis „Überleg nicht zu lange“ arbeitet mit Knappheit und Dringlichkeit. Er spricht die Sorge an, ein gutes Angebot zu verpassen. Dieser Effekt wird oft als FOMO beschrieben, also als Angst, eine Gelegenheit zu verlieren.

Auch die farbliche Hervorhebung mit roter Schrift und Balken war nach Ansicht des Gerichts nicht neutral. Sie lenkte Aufmerksamkeit auf die Buchungsentscheidung. Das Gericht erkannte also durchaus, dass hier psychologischer Kaufdruck erzeugt wurde.

Entscheidend war aber: Nicht jedes Dark Pattern ist automatisch rechtswidrig.

Warum Art. 25 DSA nicht half

Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen Digital Services Act und klassischem Wettbewerbsrecht.

Art. 25 DSA verbietet es Anbietern von Online-Plattformen, ihre Online-Schnittstellen so zu gestalten, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder in ihrer Fähigkeit zu freien und informierten Entscheidungen maßgeblich beeinträchtigt werden.

Das klingt zunächst nach einem passenden Anknüpfungspunkt. Das OLG Dresden stellte aber auf Art. 25 Abs. 2 DSA ab. Danach gilt das DSA-Verbot nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen. In Deutschland ist diese Richtlinie vor allem im UWG umgesetzt.

Vereinfacht gesagt: Geht es um klassische Werbung gegenüber Verbrauchern zur Förderung des eigenen Absatzes, ist regelmäßig das Wettbewerbsrecht der richtige Prüfungsmaßstab. Der DSA ist dann nicht der zusätzliche Universalhebel gegen jede manipulative Gestaltung im Online-Vertrieb.

Die Reisevermittlung auf ab-in-den-Urlaub.de diente der eigenen Absatzförderung gegenüber Verbrauchern. Deshalb sah das OLG Dresden den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 DSA nicht als eröffnet an.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt. Der DSA bleibt relevant, aber nicht jede beanstandete Online-Gestaltung im Verkaufsprozess wird automatisch nach Art. 25 DSA geprüft. In vielen Fällen entscheidet weiterhin das UWG.

Warum auch das UWG keinen Unterlassungsanspruch trug

Das Gericht prüfte anschließend, ob die Hinweise als aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG unzulässig waren.

Auch hier war das Ergebnis zugunsten des Reiseportals. Zwar erzeugten die Hinweise psychischen Druck. Dieser Druck reichte nach Ansicht des OLG Dresden aber nicht aus, um die Entscheidungsfreiheit eines durchschnittlichen Verbrauchers wesentlich zu beeinträchtigen.

Das Gericht stellte auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und kritischen Nutzer ab. Dieser sei im Internet an Dringlichkeits- und Nachfragehinweise gewöhnt. Gerade im Hotel- und Reisebereich sei Verbrauchern bekannt, dass Verfügbarkeiten dynamisch sind und sich Preise sowie Buchungslagen ändern können.

Außerdem ging es um die Buchung einer Reise mit mehrtägigem Hotelaufenthalt. Bei einer solchen Entscheidung nimmt sich ein durchschnittlicher Verbraucher typischerweise Zeit für Preisvergleich, Auswahl und weitere Buchungsschritte. Das Gericht erwartete daher keine maßgeblich impulshafte Entscheidung allein wegen der beanstandeten Hinweise.

Hinzu kam: Der Hinweis „Stark nachgefragt“ bezog sich auf eine Region, nicht auf ein bestimmtes Hotel. Ein aufmerksamer Nutzer könne das erkennen. Der Hinweis „Überleg nicht zu lange“ lasse zudem weiterhin die Möglichkeit offen, gerade nicht zu buchen. Die Alternative, den Buchungsvorgang abzubrechen oder ein anderes Angebot zu prüfen, sei nicht verdeckt worden.

Damit fehlte es an der erforderlichen Erheblichkeit. Die Hinweise waren aufmerksamkeitsstark und verkaufsfördernd, aber nach Auffassung des Gerichts nicht so drängend, dass sie die Rationalität der Entscheidung verdrängten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung ist keine Freikarte für manipulative Verkaufspsychologie. Sie zeigt aber, dass Gerichte genauer hinsehen müssen: Welche Aussage wird verwendet? Ist sie wahr? Worauf bezieht sie sich? Wie stark wird sie hervorgehoben? Gibt es noch eine echte Auswahl? Wird der Nutzer nur angeregt oder tatsächlich gedrängt?

Für Online-Händler, Reiseportale und Plattformbetreiber ist die wichtigste Botschaft: Nachfrage- und Knappheitshinweise können zulässig sein, wenn sie sachlich zutreffen, transparent eingeordnet werden und den Verbraucher nicht zu einer übereilten Entscheidung drängen.

Gefährlich wird es, wenn mit falscher oder nicht belastbarer Knappheit geworben wird. Wer etwa behauptet, es seien nur noch wenige Zimmer, Plätze oder Produkte verfügbar, muss diese Aussage belegen können. Auch der Bezugsrahmen muss stimmen. Ein Hinweis auf Nachfrage in einer ganzen Region ist etwas anderes als die Aussage, ein ganz bestimmtes Hotelzimmer sei gleich vergriffen.

Ebenfalls riskant sind Gestaltungen, bei denen der Abbruch, die Ablehnung oder die neutrale Alternative versteckt wird. Dazu gehören etwa voreingestellte Zusatzleistungen, kaum auffindbare Ablehnungsbuttons, wiederkehrende Pop-ups nach einer bereits getroffenen Entscheidung oder künstliche Countdowns, die nach Ablauf einfach neu starten.

Das OLG Dresden betont also nicht, dass Dark Patterns harmlos sind. Es sagt nur: Rechtswidrigkeit setzt mehr voraus als psychologische Verkaufsförderung. Es muss eine maßgebliche Beeinträchtigung der freien und informierten Entscheidung hinzukommen.

Praktische Hinweise für Shop- und Plattformbetreiber

Unternehmen sollten Nachfrage- und Dringlichkeitshinweise nur verwenden, wenn die zugrunde liegenden Daten stimmen und intern dokumentiert werden können. Wer mit Zahlen arbeitet, sollte festhalten, aus welchem Zeitraum sie stammen und worauf sie sich beziehen.

Formulierungen sollten klar sein. Wenn sich die Nachfrage auf eine Region bezieht, sollte nicht der Eindruck entstehen, sie beziehe sich auf ein konkretes Hotel oder ein bestimmtes Produkt. Wenn nur ein bestimmtes Kontingent gemeint ist, sollte auch das deutlich werden.

Die Gestaltung darf auffällig sein, sollte aber nicht so gebaut werden, dass der Nutzer praktisch nur noch eine Richtung wahrnimmt. Eine rechtssichere Nutzerführung lässt echte Alternativen sichtbar. Kaufen, Nichtkaufen, Vergleichen und Abbrechen müssen tatsächlich möglich bleiben.

Besondere Vorsicht ist geboten bei Kombinationen mehrerer Druckmittel. Ein einzelner Nachfragehinweis kann zulässig sein. Ein Zusammenspiel aus rotem Warnbalken, Countdown, mehrfacher Pop-up-Aufforderung, voreingestellter Zusatzleistung und schwer auffindbarem Abbruch kann rechtlich anders bewertet werden.

Fazit

Das OLG Dresden liefert eine praxisnahe Einordnung für den Online-Vertrieb. Dark Patterns sind nicht schon deshalb verboten, weil sie psychologisch wirken oder die Aufmerksamkeit auf eine Buchung lenken. Entscheidend ist, ob die Gestaltung die freie und informierte Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers erheblich beeinträchtigt.

Für Unternehmen ist die Entscheidung erfreulich, weil sie Spielraum für werbliche Gestaltung lässt. Zugleich bleibt sie eine Warnung: Wer mit Nachfrage, Knappheit oder Dringlichkeit arbeitet, muss sauber, wahrheitsgemäß und transparent gestalten. Je stärker der Druck, desto größer das Abmahnrisiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: 14 UKl 3/25

OLG Bamberg: Unzulässige Gestaltung der Ticketversicherung auf eventim.de – Dark Pattern verletzt Verbraucherrechte

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Ticketplattform CTS Eventim teilweise stattgegeben. Es ging um die visuelle und funktionale Gestaltung des Angebots einer kostenpflichtigen Ticketversicherung im Bestellprozess auf eventim.de. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Plattform mit ihrer sogenannten „Empfehlungsseite“ gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA).​ Gegenstand des Verfahrens waren u.a. sog. Dark Patterns.

Was sind „Dark Patterns“?

„Dark Patterns“ sind Gestaltungsmuster in Benutzeroberflächen, die gezielt darauf ausgelegt sind, Nutzer zu bestimmten Entscheidungen zu drängen – meist zugunsten des Unternehmens. Typische Beispiele sind:

  • Nagging: wiederholte Aufforderungen zur Entscheidung, obwohl der Nutzer bereits eine Auswahl getroffen hat.
  • Framing: visuelle Hervorhebungen oder suggestive Formulierungen, die eine Option attraktiver erscheinen lassen als andere.
  • Trickfragen oder versteckte Kosten: verwirrende Formulierungen oder Zusatzangebote, die schwer zu erkennen oder zu umgehen sind.

Solche Praktiken beeinträchtigen die Fähigkeit der Nutzer, freie und informierte Entscheidungen zu treffen. Der Digital Services Act (DSA) verbietet bestimmte Dark Patterns ausdrücklich, um Verbraucher besser zu schützen.

Hintergrund des Falls: Die Gestaltung der Ticketversicherung

Eventim bietet beim Ticketkauf optional eine Ticketversicherung an. Diese wird in einer farblich hervorgehobenen Weise präsentiert. Wird sie nicht ausgewählt, erscheint beim Weiterklicken zur Kasse ein zusätzliches Fenster („Empfehlungsseite“), in dem die Nutzer erneut zur Entscheidung über die Versicherung aufgefordert werden. Dabei ist der Button zur Ablehnung mit „Ich trage das volle Risiko“ beschriftet.​

Die Klage des vzbv

Der vzbv beantragte, Eventim die konkrete Gestaltung der Versicherungsoption zu untersagen, da diese gegen Art. 25 der DSA verstoße. Im Detail kritisierte er zwei Punkte:​

  1. Die farbliche Hervorhebung der Versicherungsoption auf der Bestellseite.​
  2. Die wiederholte Aufforderung zur Auswahl der Ticketversicherung auf der „Empfehlungsseite“, insbesondere in Kombination mit der suggestiven Button-Beschriftung.​

Das Urteil im Detail

Das OLG Bamberg gab der Klage nur teilweise statt:​

  • Antrag zur Bestellseite: Abgewiesen. Zwar liege ein „Framing“ im Sinne der DSA vor – also eine unneutrale Präsentation –, jedoch sei die Schwelle einer „maßgeblichen Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfreiheit nicht überschritten. Ein durchschnittlicher, informierter Nutzer könne erkennen, dass es sich um ein freiwilliges Zusatzangebot handelt.​
  • Antrag zur Empfehlungsseite: Stattgegeben. Das Gericht sah hier ein sogenanntes „Dark Pattern“ im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. b) DSA – konkret ein „Nagging“: Die Nutzer werden erneut zur Entscheidung aufgefordert, obwohl sie bereits keine Versicherung gewählt hatten. In Kombination mit der Angabe „Ich trage das volle Risiko“ entsteht ein bedrohliches Szenario, das die Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst. Dieses Vorgehen sei auch nach §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unzulässig.​

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt deutlich: Anbieter von Online-Diensten müssen bei der Gestaltung ihrer Nutzeroberflächen auf Neutralität achten. Wiederholte Nachfragen oder suggestive Formulierungen können unzulässig sein, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Nutzer spürbar beeinträchtigen. Die Entscheidung stellt ein wichtiges Signal für die Anwendung des Digital Services Act dar und konkretisiert die Anforderungen an sogenannte Dark Patterns.​

„Green Claims“ – Umweltbezogene Werbung

Da die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes in den letzten Jahren immer größer wurde hat auch die Werbung mit umweltbezogenen Begriffen immer größere Bedeutung eingenommen.

Auch deshalb haben sich bereits in Deutschland die Gerichte mit solcher umweltbezogener Werbung befassen müssen, und zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ hat die Gerichte in den letzten Jahren beschäftigt, also die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen mit „Klimaneutralität“ geworben werden darf, exemplarisch siehe hierzu meine Newsmeldung vom 16.11.2022:

In Folge dieser zunehmenden Bedeutung hat sich nun die EU der Sache angenommen und will für eine EU-einheitliche Regelung der Zulässigkeit der Verwendung solcher sog. Green Claims sorgen. Derzeit sind zwei Richtlinien geplant bzw. in Umsetzung:

Zum einen die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – sog. EMPCO-Richtlinie. Zum anderen die Green-Claims-Richtlinie.

Während die EMPCO-Richtlinie kürzlich vom EU-Parlament und vom Rat beschlossen wurde, befindet sich die Green-Claims-Richtlinie noch im Gesetzgebungsprozess. Der finale Text steht noch nicht fest.

Die EMPCO-Richtlinie muss noch in deutsches Recht transformiert werden und wird voraussichtlich Mitte 2026 in Kraft treten.

Mit der Verabschiedung der Green-Claims-Richtlinie im Laufe des Jahres wird jedenfalls gerechnet; hier ist eine Umsetzung und das Wirksamwerden der Richtlinie ebenfalls entweder für das Jahr 2026 oder dann spätestens 2027 geplant.

Die EMPCO-Richtlinie hat rein wettbewerbsrechtlichen Charakter: Sie ergänzt künftig die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Letztere wurde bereits vor längerem in das deutsche Recht überführt und zwar als Anhang zum UWG. Dieser Anhang enthält eine „Schwarze Liste“ für Werbemaßnahmen, die stets und ohne Ausnahme wettbewerbswidrig sind.

Die Vorgaben der EMPCO-Richtlinie sollen dann diese „Schwarze Liste“ entsprechend ergänzen um umweltbezogene Aussagen, was zur Folge hat, dass die Verwendung umweltbezogener Aussagen aus der „Schwarzen Liste“ ebenfalls stets und ohne Ausnahme unzulässig und damit wettbewerbswidrig sein wird.

Folgende wesentliche Ergänzungen wird die „Schwarze Liste“ erhalten:

  • Das Verbot von allgemeinen Umweltaussagen, wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ für die das werbende Unternehmen keine „hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann.
  • Verbot der Verwendung von „Nachhaltigkeitssiegeln“, welche nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Eigene, von einem Unternehmen entwickelte „Umweltlabels“, „Umweltsiegel“ oder „Nachhaltigkeitslabel“ dürfen dann nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden.
  • Verbot von Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zum gesamten Unternehmen, wenn die Umweltleistung nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmens betrifft.
  • Verbot der Behauptung, dass ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat. Hierunter fallen künftig dann Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ etc.
  • Bei Umweltaussagen in Bezug auf künftige Umweltleistungen (Beispiel: „Unser Unternehmen wird bis 2030 klimaneutral sein“) gelten dann als irreführend, wenn das Unternehmen, welches damit wirbt, keine klaren, objektiven, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen getroffen hat, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan dargelegt sind, der messbare und zeitlich festgelegte Zielvorgaben aufweist. Dieser Umsetzungsplan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden und die Ergebnisse müssen öffentlich zugänglich sein.

Diese „per se“-Verbote gelten voraussichtlich ab Mitte 2026.

Die Green-Claims-Richtlinie soll dann ergänzend grundsätzliche Regelungen für sämtliche umweltbezogene Werbung enthalten.

Danach soll künftig nur dann eine umweltbezogene Werbeaussage zulässig sein, wenn diese einer externen Bewertung unterzogen worden ist. Diese Bewertung muss auf anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und belegen, dass die beworbenen Umweltauswirkungen erheblich sind. Diese Begleitinformationen zu solchen umweltbezogenen sog. Green Claims müssen dann zusammen mit dem Green Claim veröffentlicht werden (z.B. über einen Link oder mittels eines QR-Codes).

Schließlich sollen EU-weit einheitliche Standards für Umweltsiegel und -labels eingeführt werden: Diese Siegel und Labels müssen vor der Nutzung von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft und zertifiziert werden.

Neben den wettbewerbsrechtlichen Bezügen der Green-Claims-Richtlinie werden dort voraussichtlich auch – vergleichbar mit der DSGV oder dem DSA – auch Sanktionen wie z.B. Bußgelder für werbende Unternehmen enthalten sein.

Da der aktuelle Richtlinientext noch nicht feststeht, ist unklar, ob die Green-Claims-Richtlinie für alle werbenden Unternehmen gilt oder ob es Ausnahmen für kleinere oder mittlere Unternehmen geben wird.

Auch wenn es noch etwas dauern wird mit der Geltung der neuen EU-weiten Regelungen:

Es bietet sich natürlich bereits jetzt an, bei umweltbezogener Werbung und bei Verwendung solcher Green Claims diese neuen Regelungen bereits im Auge zu haben bzw. geplante oder künftige Green Claims auf diese Voraussetzungen hin zu überprüfen und abzustimmen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass Gerichte auch bei der aktuellen Prüfung solcher Green Claims bereits jetzt auf die geplanten strengeren Vorgaben Bezug nehmen werden.