OLG Düsseldorf: KI-Bild nach Foto-Vorlage – warum das Motiv allein nicht reicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 02.04.2026 entschieden, dass die Veröffentlichung einer mit KI erzeugten Abbildung, die auf einem Foto basiert, im konkreten Fall keine Urheberrechtsverletzung war. Der Fall eignet sich besonders, um zwei Dauerfragen zu klären: Was macht bei Fotos die urheberrechtliche „Werkqualität“ aus? Und gibt es so etwas wie einen Motivschutz?

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Unterwasserfoto: Ein Hund greift unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug. Ein früherer Kooperationspartner lud die Bilddatei in eine KI-Software und ließ daraus eine neue Abbildung erzeugen. Diese wirkte comichaft und wurde online veröffentlicht. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerseite im Eilverfahren, die Nutzung der Abbildung zu untersagen. Details zum Entstehungsprozess (insbesondere zu Prompts) waren nicht bekannt.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf ohne Erfolg.

Was bei Fotos die Werkqualität ausmacht

Urheberrechtlich geschützt ist ein „Werk“ nur dann, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist. Bei Fotos bedeutet das: Schutz entsteht nicht automatisch, sondern durch freie kreative Entscheidungen, die sich im Bild konkret widerspiegeln.

Typische Schutzträger bei Fotografien sind insbesondere:

  • Wahl des Bildausschnitts
  • Perspektive und Blickwinkel
  • Licht, Beleuchtung und Stimmung
  • Komposition (Anordnung, Schwerpunkt, Bildaufbau)
  • Schärfe/Unschärfe und Dynamik als Ergebnis von Blende und Belichtungszeit
  • Timing des Moments, soweit es eine kreative Entscheidung ist und sich im Ergebnis niederschlägt

Nicht geschützt sind demgegenüber bloße Ideen. Das ist wichtig, weil im Urheberrecht nicht die abstrakte Bildidee geschützt wird, sondern das konkret ausgeformte Ergebnis.

Das OLG Düsseldorf knüpft außerdem an die (europarechtlich geprägte) Leitlinie an: Entscheidend ist, ob im beanstandeten Gegenstand genau diejenigen Elemente wiedererkennbar übernommen wurden, die Ausdruck der freien kreativen Entscheidungen sind. Ein bloßer Vergleich des „Gesamteindrucks“ kann dabei in die Irre führen, weil es im Urheberrecht nicht um Ähnlichkeit als solche geht, sondern um die Übernahme schöpferischer Elemente.

Auf den Fall bezogen: Der Senat ordnete das Ausgangsfoto als Lichtbildwerk ein, sah die schöpferischen Elemente aber in der konkreten fotografischen Umsetzung (realistische, dynamische Darstellung; Perspektive; Unschärfe, die Körperpartien zurücktreten lässt). In der KI-Abbildung erkannte er diese Merkmale gerade nicht wieder.

Motivschutz bei Fotografien: Grundsatz und Streitlinien

Der zentrale Satz der Entscheidung lautet sinngemäß: Thema und Motiv sind grundsätzlich nicht schutzfähig.

Damit meint das Gericht: Ein Motiv wie „Hund unter Wasser greift nach rotem Spielzeug“ ist als solches frei. Jeder darf ein solches Motiv fotografieren oder grafisch darstellen, solange nicht die konkrete kreative Ausgestaltung eines geschützten Fotos übernommen wird.

Das ist die klassische, sehr verbreitete Sicht: Kein Schutz für bloße Bildideen, keine Monopolisierung von Motiven. Das Urheberrecht soll Kreativität schützen, aber nicht verhindern, dass andere ähnliche Themen aufgreifen.

Daneben gibt es aber eine wichtige Gegenperspektive, die in der Praxis oft als „Motivschutz“ bezeichnet wird. Gemeint ist eigentlich etwas anderes: Bei inszenierten oder stark arrangierten Fotos kann das, was umgangssprachlich als „Motiv“ beschrieben wird, in Wahrheit ein Bündel konkreter Gestaltungsentscheidungen sein. Dann geht es nicht um Schutz einer Idee, sondern um Schutz eines Arrangements, einer Pose, einer spezifischen räumlichen Anordnung, einer besonderen Bilddramaturgie oder einer prägenden Komposition.

In dieser Linie wird argumentiert:

  • Ein aufwendig entwickeltes, wiedererkennbares Arrangement darf nicht dadurch schutzlos werden, dass ein Dritter es „einfach nachstellt“.
  • Bei stark inszenierten Szenen kann die kreative Leistung weniger in der Technik des Auslösens liegen, sondern in der Konzeption und Ausgestaltung der Szene, die sich im Bild manifestiert.

Die Gegenargumente sind ebenso klar:

  • Der Schutz darf nicht zu einer faktischen Sperre für Bildideen führen.
  • Nicht jede Übereinstimmung in Pose oder Requisite ist schon die Übernahme schöpferischer Elemente; vieles ist branchenüblich oder durch den Gegenstand vorgegeben.

Das OLG Düsseldorf positioniert sich im konkreten Fall deutlich auf der Seite des Grundsatzes „kein Motivschutz“: Die von der Antragstellerseite betonten Übereinstimmungen betreffen nach Auffassung des Senats ausschließlich das Motiv. Die kreative Ausgestaltung des Fotos (Perspektive, Unschärfe, dynamisch-realistische Anmutung) sei in der KI-Abbildung nicht wiedererkennbar. Damit seien gerade nicht die schutzbegründenden Elemente übernommen worden.

KI-Output: nicht automatisch Bearbeitung einer Vorlage

Der zweite Schwerpunkt des Urteils betrifft den Umgang mit KI-generierten Bildern im Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf stellt klar:

  1. Eine „freie Bearbeitung“ setzt nach dem Gesetz ein neu geschaffenes Werk voraus.
  2. Bei KI-generierten Erzeugnissen kommt Werkcharakter nur in Betracht, wenn das Ergebnis trotz softwaregesteuerten Ablaufs Ausdruck kreativer Entscheidungen eines Menschen ist.

Das Gericht betont dabei: Es reicht nicht, dass eine KI irgendetwas „ausspuckt“. Entscheidend ist, ob der Mensch das konkrete Ergebnis schöpferisch geprägt hat, etwa durch hinreichend individuelle Vorgaben, durch einen kreativen Steuerungs- und Auswahlprozess oder durch nachträgliche schöpferische Bearbeitung. Eine bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen genügt für sich genommen nicht.

Im konkreten Fall fehlte es an Vortrag dazu, wie das KI-Ergebnis kreativ beeinflusst wurde. Daher behandelte der Senat die KI-Abbildung nicht als urheberrechtliches Werk des Nutzers.

Wichtig ist zugleich die Abgrenzung: Auch wenn der KI-Output kein eigenes Werk ist, kann er trotzdem fremde Rechte verletzen, wenn er die schöpferischen Elemente eines geschützten Fotos übernimmt. Genau das verneinte das OLG Düsseldorf hier: übernommen sei nur das Motiv, nicht die kreative fotografische Ausgestaltung.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht die Grundstruktur des Urheberrechts bei Fotografien: Geschützt ist nicht die Bildidee und nicht das Motiv als solches, sondern die konkrete, individuelle Gestaltung, die auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Ob man im Ergebnis von „Motivschutz“ spricht, hängt häufig davon ab, wie stark ein Foto inszeniert ist: Je mehr das vermeintliche Motiv in Wahrheit ein prägendes Arrangement und eine spezifische Komposition ist, desto eher kann eine Nachstellung die Übernahme schöpferischer Elemente darstellen. Der Fall zeigt aber ebenso deutlich: Eine reine Motivnähe genügt nicht.

Für KI-Bilder gilt ergänzend: KI-Output ist nicht zwingend eine urheberrechtliche Bearbeitung der Vorlage und auch nicht automatisch ein eigenes Werk. Entscheidend bleibt, ob im Ergebnis schutzbegründende Elemente eines fremden Werks wiedererkennbar übernommen werden und ob sich im KI-Output menschliche kreative Entscheidungen konkret niederschlagen.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 02.04.2026
Aktenzeichen: I-20 W 2/26
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 027 (MIR 04/2026)