LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

VG Köln: Warum sich kritische Behördenberichte über Sicherheitssoftware kaum vorab stoppen lassen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 klargestellt, wie hoch die Hürden sind, wenn Unternehmen eine kritische Veröffentlichung einer Behörde schon vorab verhindern wollen. Ein Softwareanbieter wollte dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagen lassen, Erkenntnisse zu seinen Produkten zu veröffentlichen oder vor diesen zu warnen. Das Gericht sah dafür im Eilverfahren keinen Raum.

Worum ging es in dem Verfahren

Ausgangspunkt war ein behördliches Projekt („E.W.“), in dessen Rahmen Erkenntnisse zu den Produkten der Antragstellerin („G. U.“ und „A.“) gewonnen wurden. Diese Erkenntnisse sollten in einem Abschlussbericht veröffentlicht werden. Der Hersteller befürchtete Imageschäden und wirtschaftliche Nachteile und beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Veröffentlichung zu untersagen. Hilfsweise verlangte er inhaltliche Anpassungen der Zusammenfassung und der Bewertung, etwa mit Hinweisen auf umgesetzte Verbesserungen und eine aus seiner Sicht zutreffendere Herstellerkommunikation.

Während des Verfahrens erklärten beide Seiten den Streit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Über die Kosten musste das Gericht trotzdem entscheiden – und legte sie dem Unternehmen auf, weil der Antrag nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Warum „vorbeugender“ Eilrechtsschutz im Verwaltungsrecht die Ausnahme ist

Im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich: Gerichte kontrollieren Verwaltungshandeln typischerweise erst, nachdem eine Maßnahme ergangen ist. Vorbeugender Rechtsschutz – also ein gerichtliches „Stopp“-Signal, bevor die Behörde überhaupt handelt – ist nur ausnahmsweise zulässig. Hintergrund ist die Gewaltenteilung: Verwaltung soll handeln können, Gerichte sollen anschließend kontrollieren.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Maßnahme abzuwarten. Dafür reicht die bloße Sorge vor Nachteilen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Gefahr, dass durch das Abwarten irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr oder nur mit unvertretbarem Aufwand beseitigen lassen.

Warum das VG Köln keine „irreversiblen“ Nachteile erkannt hat

Das Gericht sah diese Unzumutbarkeit hier nicht als glaubhaft gemacht an – und zwar aus mehreren Gründen:

Erstens war nach Auffassung des Gerichts schon nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung überhaupt eine Warnung im Sinne der einschlägigen Befugnisnorm darstellt. Der Bericht enthalte zwar eine kritische Bewertung (u.a. werde das zugrunde liegende Konzept als „auffällig“ beschrieben und es werde formuliert, das Produkt erfülle nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software). Eine ausdrückliche Empfehlung, das Produkt nicht zu nutzen oder zu ersetzen, enthalte die Darstellung aber gerade nicht.

Zweitens ordnete das Gericht die Veröffentlichung eher als Diskussionsbeitrag bzw. Verbraucherinformation ein. Dass Verbraucher ihre Kauf- oder Nutzungsentscheidung aufgrund solcher Informationen ändern, sei möglich – aber das sei dann ein reflexartiger Effekt von Information, nicht ohne Weiteres ein gezielter, prangernder Eingriff.

Drittens bewertete das Gericht auch die „Prangerwirkung“ im konkreten Veröffentlichungssetting als eher gering: Der Bericht sollte nicht prominent auf einer Startseite „herausgestellt“ werden, sondern als Teil eines umfangreicheren Abschlussberichts und zudem nur über mehrere Navigationsebenen abrufbar sein.

Viertens (und das ist für die Praxis besonders wichtig): Selbst wenn die Veröffentlichung Nachteile auslösen sollte, hielt das Gericht diese nicht für irreparabel. Anders als etwa bei bestimmten Konstellationen im Lebensmittelrecht, bei denen einmal entstandene Ekel- und Gesundheitsassoziationen nur schwer wieder einzufangen sind, könne im Bereich der IT-Sicherheit eine neue technische Bewertung eine alte Bewertung auch wieder revidieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre verlorenes Vertrauen daher grundsätzlich durch eine Gegendarstellung, eine Presseerklärung oder eine deutlich sichtbare Richtigstellung wiederherstellbar – notfalls sogar über zusätzliche Kommunikationskanäle (im Verfahren wurde auch die Möglichkeit einer weiteren Podcastfolge angesprochen).

Fazit

Der Beschluss ist ein Hinweis an Hersteller sicherheitskritischer Produkte: Eine kritische Behördenveröffentlichung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen schon vorab per Eilverfahren stoppen. Wer sich wehren will, braucht belastbare, konkrete Anknüpfungstatsachen für irreparable Schäden – und parallel einen professionellen Plan, wie man nach einer Veröffentlichung schnell und sichtbar gegensteuert.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2025, 1 L 3105/25, NRWE; Rewis RS 2025, 10504.

VG Gelsenkirchen: Wann eine Stadt vor irreführenden Beratungsangeboten warnen darf

Eine kommunale Pressemitteilung kann für private Anbieter schnell geschäftsschädigend wirken. Genau darum ging es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2025: Darf eine Stadt öffentlich vor „irreführenden Angeboten“ warnen, ohne damit Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche auszulösen?

Hintergrund: Worum ging es?

Auslöser war eine städtische Pressemitteilung. Darin wies die Stadt darauf hin, dass im Stadtgebiet Flyer eines privaten Unternehmens verteilt werden, die soziale Beratungsleistungen anbieten. Nach Darstellung der Stadt könne dadurch der falsche Eindruck entstehen, die Stadt unterstütze dieses Angebot oder arbeite mit dem Anbieter zusammen. Die Stadt stellte klar: Ihre Beratung sei kostenlos, neutral und unabhängig; eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen oder Agenturen im Bereich sozialer Beratung finde nicht statt. Außerdem beschrieb sie ihre eigenen Anlaufstellen und Unterstützungsangebote.

Ein privater Anbieter sah sich dadurch betroffen und beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung. Er wollte der Stadt verbieten lassen, bestimmte Aussagen zu verbreiten, sinngemäß etwa: er arbeite mit irreführenden Angeboten, habe die Kreisverwaltung in Verruf gebracht und vor ihm sei wegen sozialer Beratungsleistungen zu warnen. Zusätzlich verlangte er eine zeitnahe Gegendarstellung auf der städtischen Internetseite.

Die Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch, keine Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich besteht. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts aus einem sehr handfesten Grund: Die Stadt hatte die behaupteten Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

Entscheidend war, wie ein durchschnittlicher Leser die Pressemitteilung objektiv versteht. Das Gericht ordnete die Mitteilung inhaltlich im Kern als Hinweis auf die eigenen städtischen Beratungsleistungen ein. Zwar habe die Überschrift einen warnenden Ton, der Text selbst sei aber geprägt von der Beschreibung der städtischen Angebote und dem Hinweis, dass keine Kooperation mit privaten Anbietern besteht.

Vor allem aber: Die Antragstellerin wurde in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt. Sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht sonst erkennbar gemacht worden, etwa durch Bilder, Kennzeichen oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale. Wenn ein privater Anbieter in einer amtlichen Äußerung nicht identifizierbar ist, fehlt es regelmäßig schon an einem Eingriff, an den ein Unterlassungsanspruch anknüpfen könnte.

Ein weiterer Punkt ist praxisrelevant: Die Antragstellerin hatte sich auch darauf berufen, dass Medienberichte die städtische Pressemitteilung mit ihr verknüpft hätten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine Verknüpfung, die erst durch Dritte (hier: die Presse) hergestellt wird, ist der Kommune grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wer sich gegen eine solche Berichterstattung wehren will, muss presserechtlich an anderer Stelle ansetzen.

Folgerichtig scheiterte auch der verlangte Gegendarstellungsanspruch: Wenn die Stadt die behaupteten Tatsachen nicht verbreitet hat und der Anbieter nicht identifizierbar betroffen ist, fehlt die Grundlage für eine Gegendarstellung auf der städtischen Website.

Was bedeutet das für Unternehmer und Anbieter von Dienstleistungen?

Für Unternehmen ist der Beschluss in zwei Richtungen interessant: Er zeigt, wann eine Kommune relativ sicher kommunizieren darf, und wann private Anbieter mit Rechtsmitteln tatsächlich eine Chance haben.

Erstens: Kommunen dürfen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über eigene Aufgaben und Angebote informieren. Dazu kann auch gehören, klarzustellen, in welchem Rahmen Leistungen erbracht werden und dass keine Kooperation mit Privaten besteht. Solange die Kommune dabei sachlich bleibt und keinen конкретen privaten Anbieter erkennbar an den Pranger stellt, sind Unterlassungsansprüche schwer durchzusetzen.

Zweitens: Für private Anbieter ist die Hürde hoch, wenn sie in einer amtlichen Mitteilung gar nicht identifizierbar genannt sind. Reputationsschäden entstehen in der Praxis oft erst dadurch, dass Dritte (Medien, soziale Netzwerke) „den Namen dazuschreiben“. Genau das reicht gegen die Kommune in der Regel nicht aus. Dann ist die richtige Baustelle häufig das Medien- und Presserecht.

Drittens: Der Beschluss ist auch ein Warnhinweis an Unternehmen, deren Außenauftritt missverständlich wirken kann. Wenn Flyer, Logos, Wappen-Anmutungen oder Formulierungen beim Publikum den Eindruck erwecken, es bestehe eine Zusammenarbeit mit Behörden, steigt das Risiko, dass öffentliche Stellen sich ausdrücklich distanzieren. Rechtlich ist das zwar nicht automatisch unzulässig, kann aber kommunikativ und geschäftlich erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt mit seinem Beschluss die kommunale Öffentlichkeitsarbeit, setzt aber zugleich eine klare Linie: Solange eine Pressemitteilung im Kern über eigene Leistungen informiert und private Anbieter nicht identifizierbar herausstellt, sind Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche privater Dienstleister regelmäßig nicht erfolgversprechend. Wer den Reputationsschaden erst durch die mediale „Übersetzung“ der Mitteilung erleidet, muss sich typischerweise mit den Instrumenten des Presse- und Äußerungsrechts gegen die Berichterstattung wehren.

Entscheidungsdaten
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 15 L 1565/25

LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

Wenn Google auf ein Löschformular verweist: LG Hamburg stärkt Betroffene von Fake-Bewertungen

Eine negative Google-Bewertung kann für Unternehmer schnell zum Rufproblem werden – erst recht, wenn der Verdacht besteht, dass der Verfasser nie Kunde war. Genau damit hatte sich das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19.12.2025 zu beschäftigen: Reicht eine Beanstandung per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse aus, um Prüfpflichten bei Google auszulösen – oder muss zwingend das Online-Formular nach dem Digital Services Act (DSA) genutzt werden?

Worum ging es?
Eine Arztpraxis wehrte sich gegen eine negative Rezension auf ihrem Google-Maps-Profil. Der Text der Bewertung schilderte unter anderem lange Wartezeiten und unfreundliches Verhalten. Die Praxis trug vor, den Bewerter keinem Patienten oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zuordnen zu können und bestritt eine echte Erfahrung. Sie meldete die Bewertung per E-Mail an eine Support-Adresse, die im Zusammenhang mit dem Impressum/Support genannt war, und setzte eine Frist zur Prüfung und Löschung. Google antwortete noch am selben Tag sinngemäß: Diese E-Mail könne nicht bearbeitet werden; die Meldung müsse über ein spezielles Online-Formular erfolgen.

Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nachdem der Antrag zugestellt war, entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dafür musste das Gericht prüfen, ob die Praxis mit ihrem ursprünglichen Unterlassungsbegehren voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Warum war das Verfahren trotzdem „dringlich“?
Das LG Hamburg blieb bei seiner strengen Linie zur Eilbedürftigkeit in Äußerungssachen: Wer sich zeitnah wehrt, handelt dringlich. Zwischen Kenntnis (01.07.2025) und Antragstellung (28.07.2025) lagen weniger als fünf Wochen – das genügte. Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass ein „Gegenkommentar“ die Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Selbst wenn man öffentlich antwortet, bleibt die ursprüngliche Rezension sichtbar und die Beeinträchtigung wirkt fort. Auch die spätere Löschung nimmt die Dringlichkeit nicht automatisch, weil die Plattform die Bewertung theoretisch erneut online stellen kann.

Die Kernaussage zur Haftung: Google muss nach einem konkreten Hinweis prüfen
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Bewertung die Praxis in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Google haftete als „mittelbarer Störer“, weil nach einem konkreten Hinweis reaktive Prüfpflichten entstehen: Der Plattformbetreiber muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten, eine Stellungnahme einholen und den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

Für Unternehmer besonders relevant: Bestreitet das bewertete Unternehmen nachvollziehbar, dass überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat, wird eine Rezension prozessual sehr schnell zum Problem für die Plattform. Wenn der Betreiber dann nicht sauber prüft, kann das Gericht die Tatsachengrundlage als nicht belegt ansehen – mit der Folge, dass die Bewertung als unzulässig behandelt wird.

DSA und „Formularzwang“: Eine E-Mail kann reichen
Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine tatsächliche Kenntnis vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig reagiert wird. Der entscheidende Punkt war daher: Wann hat Google „Kenntnis“?

Das LG Hamburg stellte klar:

  1. Der DSA begründet keine Haftung, sondern regelt vor allem Haftungserleichterungen. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Deliktsrecht und Persönlichkeitsrecht).
  2. Art. 6 DSA verlangt keine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Meldungen über ein DSA-Meldeverfahren können die Annahme der Kenntnis erleichtern – sie sind aber nicht zwingend der einzige Weg.
  3. Im konkreten Fall hatte Google bereits durch die E-Mail der Praxis Kenntnis von einem möglichen, offensichtlichen Rechtsverstoß (fehlender Kundenkontakt). Damit musste Google tätig werden.

Spannend ist: Ob ein wirklich DSA-konformes, benutzerfreundliches Formular irgendwann zu einer faktischen Pflicht führen könnte, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Für die Praxisentscheidung entscheidend war, dass Google sich hier nicht auf „Ihr habt das Formular nicht genutzt“ zurückziehen durfte.

Warum das Formular in diesem Fall nicht überzeugte
Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel, ob das von Google bereitgestellte Online-Formular die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt („leicht zugänglich“ und „benutzerfreundlich“). Ausschlaggebend waren vor allem zwei Punkte:

  • Nach den Feststellungen des Gerichts werden Informationen aus solchen Entfernungsersuchen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank) weitergeleitet. Allein die Möglichkeit, dass sensible Inhalte an Dritte gelangen und dort verarbeitet oder veröffentlicht werden könnten, könne eine abschreckende Wirkung entfalten. Betroffene stünden sonst vor der Wahl: Datenweitergabe hinnehmen oder auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.
  • Zusätzlich monierte das Gericht praktische Hürden: Zeichenbegrenzung und fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten kann das für eine saubere, rechtlich ausreichende Beanstandung problematisch sein.

Weil das Formular damit aus Sicht des Gerichts nicht als eindeutig DSA-konformes, „leichtes“ Verfahren durchging, konnte Google daraus keinen Vorteil ziehen. Ergebnis: Die E-Mail musste als Kenntnisnahme genügen, die Prüfpflichten liefen – und Google konnte sich nicht auf Art. 6 DSA berufen.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln: In Hamburg gilt als grober Maßstab, dass man innerhalb von am besten vier Wochen ab Kenntnis gerichtliche Schritte einleiten sollte, wenn man eine einstweilige Verfügung erwägt. Insbesondere die Gerichte in Süddeutschland sind bei der 4-Wochen-Frist oft streng.
  2. Beanstandung substanziiert formulieren: Entscheidend ist ein konkreter Hinweis, warum die Bewertung rechtswidrig ist (z. B. „kein Kundenkontakt“, „Tatsachenbehauptung ist falsch“, „Verwechslung“, „Bezug nicht nachvollziehbar“).
  3. Nachweis sichern: Screenshot, URL, Datum/Uhrzeit, Profil-Link, gegebenenfalls interne Abgleichnotizen.
  4. Meldewege strategisch nutzen: Ein DSA-Formular kann sinnvoll sein, wenn es schnell und sauber funktioniert. Nach dieser Entscheidung kann aber auch eine E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen.

Fazit
Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar unabhängig davon, ob die Meldung per Formular oder per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert beanstandet und zügig handelt, hat gute Chancen, rechtswidrige Rezensionen effektiv anzugreifen.

Gericht: Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer)
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 324 O 400/25

OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241

Landgericht Frankfurt am Main: Wenn die KI-Übersicht vor dem Suchergebnis plötzlich zum Risiko wird

Am 10. September 2025 hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um eine Suchanfrage ging, die viele Menschen vermutlich eher leise eintippen als laut im Großraumbüro zu diktieren: „Penisvergrößerung“. Juristisch war das Thema allerdings alles andere als peinlich – denn es ging um die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber für eine KI-generierte Übersicht haftet, die ganz oben vor den eigentlichen Suchtreffern angezeigt wird.

Worum ging es – und warum ist das für Unternehmer relevant?

Die Antragstellerin (ein Verbund bzw. Anbieterumfeld aus dem medizinischen Bereich) fühlte sich durch eine „Übersicht mit KI“ geschädigt, die bei der Suche nach „Penisvergrößerung“ prominent über den Links stand. Das Problem aus Unternehmenssicht ist schnell erklärt: Wenn die KI oben „zusammenfasst“, lesen viele Nutzer nur diesen Kasten – der Rest der Treffer ist dann wie eine AGB-Klausel: theoretisch vorhanden, praktisch überblättert.

Das ist nicht nur ein medizinisches Spezialthema. Es ist das Grundproblem jeder Branche, die von Sichtbarkeit, Vertrauen und Klicks lebt: Wenn eine Plattform oben eine Antwort serviert, entscheidet diese Antwort oft schon über den nächsten Schritt des Kunden.

Was stand in der KI-Übersicht – und warum war das streitig?

In einem Bulletpoint hieß es sinngemäß, bei einer Penisverlängerung werde „der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert“. Das klang für die Antragstellerin nach einer dramatisch falschen Darstellung und sollte untersagt werden.

Bemerkenswert (und ein bisschen typisch für die digitale Praxis): Der Hinweis „KI-Antworten können Fehler enthalten“ war zwar vorhanden, wurde aber nach Darstellung im Verfahren erst sichtbar, wenn der Nutzer alles aufklappte und bis ganz nach unten scrollte.

Welche Ansprüche hat die Antragstellerin geltend gemacht?

Die Antragstellerin ging nicht primär über klassisches Äußerungsrecht vor, sondern kartellrechtlich – also über den Hebel „Marktmacht“:

  1. Unterlassung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (über § 33 GWB i.V.m. § 19 GWB): Die Suchmaschine dränge durch die KI-Übersicht externe Anbieter zurück und behindere die Antragstellerin unbillig.
  2. Zusätzlich ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstbevorzugung aus dem Digital Markets Act (Art. 6 Abs. 5 DMA), ebenfalls durchsetzbar über § 33 GWB: Die KI-Übersicht stehe wie ein eigener, bevorzugter Kasten an erster Stelle und verdränge die klassischen Treffer.

Was hat das Gericht grundsätzlich klargestellt?

Das Gericht hat zwei für die Praxis wichtige Pflöcke eingeschlagen:

  • Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für falsche KI-Informationen ist nicht automatisch ausgeschlossen. „Das hat die KI geschrieben“ ist also keine immer geltende Ausrede.
  • Gleichzeitig wird nicht jede Beeinträchtigung sofort zum kartellrechtlichen Problem. Entscheidend ist, ob eine unbillige Behinderung vorliegt – also eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die nach Abwägung nicht mehr hinnehmbar ist.

Warum wurde der Antrag trotzdem abgelehnt? Der Kontext hat gewonnen.

Der Antrag scheiterte im Kern an einer sehr bodenständigen Frage: Versteht der durchschnittliche Nutzer die angegriffene Aussage im Gesamtkontext wirklich als falsch?

Das Gericht sagte: Nein. Die KI-Übersicht erklärte direkt im Anschluss, dass die Verlängerung „durch eine sogenannte Ligamentolyse“ erreicht werde, bei der die Haltebänder gelöst werden. Dadurch werde für den Nutzer klar, dass nicht „der Penis“ im Sinne von Schwellkörpern, Nerven oder Blutgefäßen „durchtrennt“ werde, sondern dass es um Haltestrukturen geht. Überspitzt: Der Satz klingt allein gelesen nach Motorsäge, liest sich im Zusammenhang aber eher nach chirurgischem Fachjargon in Kurzform.

Weil die Aussage im Kontext als zutreffend angesehen wurde, fehlte es an der „Unbilligkeit“. Damit gab es keinen Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB.

Und der Digital Markets Act? Keine „Selbstbevorzugung“ durch den KI-Kasten.

Auch der DMA half im Eilverfahren nicht. Das Gericht ordnete die „KI-Übersicht“ nicht als eigenes „Produkt“ ein, das im Ranking gegenüber Drittangeboten bevorzugt werde, sondern als Teil des Suchergebnisses selbst: eine Antwort auf die Suchanfrage, nur in KI-Form.

Das ist für Unternehmen wichtig, weil es zeigt: Nicht jeder prominent platzierte Kasten ist automatisch „Selbstbevorzugung“. Wer mit dem DMA argumentiert, muss sehr präzise darlegen, welches eigene Angebot hier gegenüber Drittangeboten nach vorne geschoben wird.

Was bedeutet das für Unternehmer – unabhängig vom Suchbegriff?

  1. KI-Overviews sind angreifbar, aber der Maßstab ist streng. Entscheidend ist nicht, ob ein Satz isoliert „hart klingt“, sondern wie er im Zusammenhang verstanden wird.
  2. Kontext schlägt Empörung. Wer vorgeht, muss den Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers treffen – und zwar so, wie er die Darstellung typischerweise wahrnimmt (Desktop, mobil, aufgeklappt oder nicht).
  3. Kartellrecht ist kein Schnellschuss. Die Hürde „unbillige Behinderung“ verlangt eine echte Abwägung, schwierig darzulegen in einem Eilverfahren.
  4. DMA ist kein Allzweckwerkzeug gegen schlechte Sichtbarkeit. Der Produkt- und Dienstbegriff ist der Dreh- und Angelpunkt.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
10. September 2025
Az. 2-06 O 271/25

OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht nach Nachverhandlung beim Kunden

Wer als Unternehmer beim Kunden vor Ort verhandelt, hat das Widerrufsrecht oft als Risiko im Nacken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.10.2025 klargestellt: Selbst wenn der Vertrag formal „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wird, kann ein Widerrufsrecht im konkreten Fall fehlen – nämlich dann, wenn der Verbraucher zuvor ein schriftliches Angebot erhalten und in Ruhe prüfen konnte und der spätere Termin vor Ort im Kern nur der vom Verbraucher angestoßenen Nachverhandlung zu seinen Gunsten dient.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Garten- und Landschaftsbaufirma hatte einer privaten Auftraggeberin im Mai 2023 ein schriftliches Angebot für die Neugestaltung ihres Gartens über rund 54.000 Euro überlassen. Monate später kam es zu einem Termin im Garten der Kundin. Dort wurde – nach Darstellung der Kundin – über den Preis nachverhandelt und ein für sie günstigerer Pauschalpreis von 50.000 Euro vereinbart, zudem sollte eine Zusatzleistung (Baumfällarbeiten) enthalten sein.

Die Kundin zahlte einen Abschlag von 17.850 Euro. Nach Ausführung von Arbeiten stellte das Unternehmen Ende 2023 eine Schlussrechnung mit einem offenen Betrag von rund 43.800 Euro. Im März 2024 erklärte die Kundin den Widerruf und verlangte den Abschlag zurück.

Die Kernaussage des OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht

Das OLG Stuttgart hat der Kundin die Rückzahlung des Abschlags wegen Widerrufs verweigert. Entscheidend war nicht, ob der Vertrag „im Garten“ geschlossen wurde oder ob das Gesetz nach seinem Wortlaut grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen vorsieht. Der Senat stellte auf den Sinn und Zweck der Verbraucherschutzregeln ab: Das Widerrufsrecht soll typische Druck- und Überraschungssituationen kompensieren.

Nach den Feststellungen des Gerichts lag eine solche typische Situation hier nicht vor, weil:

  • die Kundin das schriftliche Angebot bereits lange vorher erhalten hatte,
  • sie ausreichend Zeit hatte, Inhalt und Finanzierung zu prüfen,
  • der spätere Termin vor Ort vor allem dazu diente, dass die Kundin den Preis zu ihren Gunsten nachverhandelt,
  • und sie ein günstigeres, abgeändertes Angebot unmittelbar annahm, das sie durch diese zielgerichtete Nachverhandlung selbst herbeigeführt hatte.

Kurz gesagt: Wer ein Angebot in Ruhe prüfen kann und dann vor Ort bewusst einen besseren Deal aushandelt, ist nicht „überrumpelt“ und soll deshalb nicht nachträglich über den Widerruf wieder aussteigen können.

Wichtig ist der Hinweis des OLG Stuttgart: Anders kann es zu beurteilen sein, wenn die Verhandlungen vor Ort die Position des Verbrauchers verschlechtern. Dann kann das typische Schutzbedürfnis wieder im Vordergrund stehen.

Was das Urteil außerdem zeigt: Fälligkeit und Abrechnung sind eigene Baustellen

Für Unternehmer ebenfalls praxisrelevant: Die Kundin hatte zusätzlich eine negative Feststellungsklage erhoben, also gerichtlich klären lassen wollen, dass die geltend gemachte Restforderung nicht besteht.

Hier hatte sie teilweise Erfolg – allerdings aus anderen Gründen als dem Widerruf:

  • Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist (unter anderem wegen fehlender Abnahmereife).
  • Außerdem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass ihm mehr als der behauptete Pauschalpreis von 50.000 Euro zusteht. Unter Berücksichtigung des Abschlags durfte die Restforderung daher einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Das ist ein deutlicher Fingerzeig: Selbst wenn der Unternehmer beim Widerruf gewinnt, kann er an Dokumentation, Preisabrede, Nachträgen und Fälligkeitsvoraussetzungen scheitern.

Praxishinweise für Unternehmer: So reduzieren Sie Widerrufs- und Prozessrisiken

  1. Angebote frühzeitig schriftlich herausgeben und dokumentieren
    Wenn Sie dem Verbraucher vor einem Termin ein vollständiges, nachvollziehbares Angebot in Textform übermitteln, stärken Sie Ihre Position. Dokumentieren Sie Versand, Empfang und idealerweise auch, dass der Kunde Zeit zur Prüfung hatte.
  2. Vertragsschluss nicht „im Vorbeigehen“ erzeugen
    Problematisch sind Situationen, in denen ein Verbraucher erstmals vor Ort mit einem fertigen Angebot konfrontiert wird und sofort unterschreibt. Je stärker der Abschluss wie eine spontane Haustürsituation wirkt, desto eher greift das Widerrufsrecht.
  3. Nachverhandlungen sauber festhalten
    Wenn beim Termin vor Ort Änderungen vereinbart werden, halten Sie fest, von wem die Änderungen ausgingen und ob sie für den Kunden vorteilhaft sind. Gerade dieser Punkt war im Urteil zentral.
  4. Nachträge und Zusatzaufträge gesondert betrachten
    Auch wenn der Hauptvertrag „sicher“ erscheint: Zusätzliche Leistungen während der Ausführung können rechtlich als eigenständige Vereinbarungen gewertet werden. Je nachdem, wo und wie sie geschlossen werden, kann dafür (erneut) ein Widerrufsrecht im Raum stehen.
  5. Belehrung im Zweifel lieber erteilen, als später streiten
    Das Urteil hilft Unternehmern in einer speziellen Konstellation – es ist aber kein Freifahrtschein. Wer regelmäßig mit Verbrauchern arbeitet und Verträge außerhalb eigener Geschäftsräume abschließt, sollte Prozesse so aufsetzen, dass Widerrufsbelehrungen rechtssicher erfolgen, oder der Vertragsschluss in die Geschäftsräume bzw. in eine sauber dokumentierte Textform verlagert wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart nimmt dem Widerruf bei Außergeschäftsraumverträgen nicht die Grundlage, begrenzt ihn aber in einer sehr praxisnahen Fallgruppe: Hat der Verbraucher ein Angebot lange vor dem Vor-Ort-Termin erhalten, geprüft und finanziert und erzielt er den Abschluss erst durch eigene, zielgerichtete Nachverhandlungen zu besseren Konditionen, fehlt die typische Überrumpelungssituation – und damit aus Sicht des Gerichts auch das Widerrufsrecht.

Für Unternehmer ist das eine gute Nachricht. Noch besser ist es, die eigenen Vertriebs- und Dokumentationsprozesse so zu gestalten, dass Widerrufs- und Beweisprobleme gar nicht erst entstehen.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (10. Zivilsenat)
Datum: 21.10.2025
Aktenzeichen: 10 U 79/25

OLG Hamburg: Entscheidungsgründe im KI-Foto-Verfahren veröffentlicht – Berufung gegen das LG Hamburg zurückgewiesen

Wir hatten am 11.12.2025 über das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) berichtet. Inzwischen liegt die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor – und vor allem: Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.

Worum ging es?

Ein Fotograf wollte einem Verein untersagen lassen, seine Fotografie im Rahmen der Erstellung eines riesigen Bild-Text-Datensatzes zu vervielfältigen. Technisch lief es so: Aus einem bereits existierenden Datensatz wurden Bild-URLs extrahiert, die Bilder heruntergeladen und anschließend per Software mit den vorhandenen Bildbeschreibungen (z. B. Alternativtext) abgeglichen. Nicht passende Paare wurden aussortiert; im neu erstellten Datensatz wurden vor allem die Metadaten (insbesondere URL und Beschreibung) gespeichert. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt.

Was ist der rechtliche Kern? § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift – trotz Opt-out

Das OLG stellt klar: Schon der Abgleich „passt Bild zur Bildbeschreibung?“ ist eine automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen und damit Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits in diesem Schritt ein „großer Erkenntnisgewinn“ entsteht oder ob das eigentliche KI-Training erst später erfolgt.

Der Dreh- und Angelpunkt war anschließend der Nutzungsvorbehalt (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das OLG bestätigt zwar, dass ein Vorbehalt grundsätzlich möglich ist – aber nur, wenn er bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein rein textlicher Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur genügte hier nach den konkreten Umständen nicht. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt eine Rolle: Maßgeblich ist, ob ein Vorbehalt im Jahr 2021 technisch so gestaltet war, dass er in automatisierten Prozessen zuverlässig erkannt und verarbeitet werden konnte.

Warum hilft dem Fotografen auch § 44a UrhG nicht?

§ 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) scheidet aus Sicht des OLG aus. Das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mit spezieller Software zu analysieren, ist weder „flüchtig“ noch nur „begleitend“.

Und was ist mit der Forschungsschranke § 60d UrhG?

Neben § 44b UrhG hält das OLG – wie schon das LG – auch § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) im Ergebnis für einschlägig. Hervorgehoben werden dabei drei Punkte, die für Unternehmer und Projekte mit Forschungsbezug wichtig sind:

  1. Wissenschaftliche Forschung umfasst auch angewandte und technologische Forschung.
  2. Privilegiert ist nicht nur der „Erkenntnisschritt“ selbst: Auch vorbereitende Arbeitsschritte (wie Datensammlungen), die auf späteren Erkenntnisgewinn ausgerichtet sind, können erfasst sein.
  3. Zusammenarbeit mit Unternehmen ist nicht automatisch schädlich – kritisch wird es erst bei einer Public-Private-Partnership, in der ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss hat und zugleich bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen erhält.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Datenpipeline und Dokumentation werden entscheidend: Wenn sich Projekte auf § 44b UrhG stützen, muss der Umgang mit Opt-outs organisatorisch und technisch belastbar sein.
  2. Opt-out ist kein „AGB-Satz“: Rechteinhaber müssen technisch nachlegen, wenn sie Text und Data Mining wirksam ausschließen wollen.
  3. Forschungskonstellationen sauber strukturieren: Bei § 60d UrhG sollte die Governance von Kooperationen so gestaltet sein, dass kein „bestimmender Einfluss“ und kein „bevorzugter Zugang“ eines Unternehmens entsteht.
  4. Die Sache ist noch nicht endgültig: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung zu §§ 44b, 60d UrhG im Kontext KI-Training ist damit ausdrücklich angelegt.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat)
Urteil vom 10.12.2025
Az. 5 U 104/24

Kein individueller Check nötig: BGH stärkt Händler bei Widerrufsbelehrung

Worum ging es?

Ein Verbraucher hatte im Fernabsatz ein Neufahrzeug gekauft und sein Widerrufsrecht rund sechs Monate nach Übergabe ausgeübt. Der Händler hatte keine Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, sondern eine eigene Formulierung, die das Widerrufsrecht an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpfte. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine unzureichende Belehrung – der BGH hat das nun korrigiert.

Kernaussagen des Urteils

  1. Keine Pflicht zur Einzelfallprüfung: Der Unternehmer muss nicht beurteilen oder mitteilen, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Es genügt, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren erläutert.
  2. Abstrakte Belehrung ausreichend: Eine Widerrufsbelehrung darf an die Tatbestandsmerkmale des § 312g Abs. 1 BGB anknüpfen – wie z. B. „Wenn Sie Verbraucher sind…“. Die konkrete Subsumtion unter diese Merkmale ist nicht erforderlich.
  3. Musterbelehrung nicht verbindlich: Die in der Verbraucherrechterichtlinie enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung ist kein zwingender Maßstab. Auch abweichende Formulierungen sind unionsrechtskonform, wenn sie inhaltlich korrekt sind.
  4. Rechtsbegriffe zulässig: Die Verwendung juristischer Fachbegriffe – wie „Verbraucher“ oder „Fernkommunikationsmittel“ – ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht definiert oder erklärt werden.
  5. Fehler bei Rücksendekosten ist unschädlich: Selbst wenn die Belehrung über die Rücksendekosten fehlerhaft ist, hindert das nicht den Beginn der Widerrufsfrist. Die Konsequenz ist nur, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss.

Praxisrelevanz für Unternehmer

Das Urteil bringt Klarheit für den Onlinehandel: Es entlastet Unternehmer davon, ihre Kunden individuell rechtlich einzuordnen. Die Pflicht beschränkt sich auf die abstrakte Information über das Widerrufsrecht. Händler dürfen (und sollten) die Musterbelehrung verwenden, können aber auch eigene, gesetzeskonforme Formulierungen nutzen.

Zugleich wird deutlich: Ein formaler Fehler, etwa bei den Rücksendekosten, hat nicht automatisch gravierende Folgen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen sind abschließend.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 7. Januar 2026
Aktenzeichen: VIII ZR 62/25