Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 03.03.2026 entschieden, dass man bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nicht beliebig jedes Gericht in Deutschland anrufen kann. Wer einen regionalen Streit künstlich nach Hamburg „ziehen“ will, braucht dafür einen echten Bezug – reine Vermutungen oder private Zufälle reichen nicht.
Worum ging es?
Auslöser war ein vereinsinterner Konflikt in einem Karnevalsverein aus Frechen. Der Antragsteller (ebenfalls aus Frechen) wollte im Eilverfahren unter anderem erreichen, dass
- eine bestimmte Person nicht mehr öffentlich als „2. Vorsitzende“ und damit als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bezeichnet wird, und
- ein digital veröffentlichtes Festheft (über die Vereinswebsite verlinkt) von allen Plattformen entfernt wird.
Statt am naheliegenden Ort des Geschehens stellte der Antragsteller jedoch in Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, seine Schwester lebe in Hamburg, außerdem könne es geschäftliche Kontakte des Vereins nach Hamburg geben. Zusätzlich äußerte er, er nehme bei Gerichten in Köln eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber Karnevalsthemen wahr.
Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Die Kernfrage: Wo ist bei Online-Inhalten das „richtige“ Gericht?
Bei Rechtsverletzungen gilt grundsätzlich: Zuständig ist auch das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung. Bei klassischen Fällen ist das oft klar (zum Beispiel Ort der Veröffentlichung einer Zeitung). Im Internet wird es komplizierter: Inhalte sind überall abrufbar. Daraus wurde lange der „fliegende Gerichtsstand“ abgeleitet – also die Idee, dass nahezu jedes Gericht zuständig sein könnte.
Genau hier setzt die neuere Rechtsprechung an: Viele Gerichte begrenzen diese weite Wahlmöglichkeit, damit es nicht zu Forum Shopping kommt (also dem gezielten Aussuchen eines als günstig empfundenen Gerichts).
Warum Hamburg hier nicht zuständig war
Das OLG Hamburg hat die Hamburger Zuständigkeit verneint, weil es an einem ausreichenden lokalen Bezug zur Stadt Hamburg fehlte:
- Der Karnevalsverein sitzt in Frechen, dort leben auch der Antragsteller sowie die weiteren Beteiligten.
- Es ging um eine vereinsbezogene Veröffentlichung mit klar regionalem Bezug.
- Eine konkrete „Auswirkung“ der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in Hamburg war nicht ersichtlich.
- Dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, begründet keinen rechtlich relevanten Bezug zur behaupteten Rechtsverletzung.
- Auch bloß mögliche Geschäftsbeziehungen nach Hamburg reichen nicht, um den Streit „nach Hamburg zu verlagern“.
Bemerkenswert ist zudem der Hinweis des Senats: Bei weniger bekannten Personen gibt es nicht automatisch die Vermutung, dass eine Online-Äußerung sich bundesweit gleichermaßen auswirkt. Bei Prominenten mag das anders liegen – bei lokalen oder vereinsbezogenen Konflikten aber gerade nicht.
Praxisfazit
Der Beschluss passt in eine Linie, die den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Internetfällen begrenzt. Entscheidend ist nicht (immer), dass etwas theoretisch überall abrufbar ist, sondern wo die beanstandeten Inhalte bestimmungsgemäß wirken sollen und wo eine tatsächliche Betroffenheit besonders nahe liegt. Wer online kommuniziert oder online angegriffen wird, sollte diesen Punkt ernst nehmen.
Entscheidungsdaten
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 7 W 26/26