LG Düsseldorf zur Streichpreiswerbung: Wenn die UVP wie ein echter Rabatt wirkt

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine für Onlinehändler wichtige Entscheidung zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein scheinbarer Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für Verbraucher wie eine echte Preissenkung wirkt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

Worum ging es?

Ein Onlinehändler für Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände für Bad und Küche bewarb auf seiner Produktseite einen Badezimmerspiegel. Neben dem Produktbild fand sich ein rot hervorgehobener aktueller Preis von 427,58 Euro. Darüber stand ein durchgestrichener höherer Preis von 952 Euro. Zusätzlich warb die Seite mit „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten „Ersparnis“ von 524,42 Euro.

Erst am unteren Ende der Produktseite wurde über eine Fußnote erläutert, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisangabe des Herstellers handeln sollte. Zwei Wochen zuvor hatte der Händler denselben Spiegel allerdings bereits für 393,38 Euro angeboten, also günstiger als zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte den Händler ab und klagte anschließend auf Unterlassung. Der Vorwurf: Die Werbung erwecke den Eindruck einer echten Preissenkung, obwohl der durchgestrichene Preis lediglich eine Herstellerangabe sei. Außerdem fehle der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Warum war die Werbung aus Sicht des Gerichts irreführend?

Das Landgericht Düsseldorf stellte entscheidend auf den Gesamteindruck der Produktseite ab. Ein durchgestrichener Preis ist für Verbraucher ein klassisches Signal für eine Preissenkung. Wer einen alten Preis durchstreicht und daneben einen niedrigeren neuen Preis stellt, vermittelt damit regelmäßig: Dieser Händler hat seinen eigenen Preis reduziert.

Dieser Eindruck wurde nach Auffassung des Gerichts durch die weiteren Angaben noch verstärkt. Die Formulierung „55% SOFORT SPAREN“ und die konkrete Angabe einer „Ersparnis“ lassen aus Verbrauchersicht erwarten, dass man gegenüber einem zuvor tatsächlich verlangten Preis spart. Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist aber kein Preis, den der Verbraucher sonst zwingend hätte zahlen müssen.

Der Händler konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass am Ende der Seite ein Fußnotenhinweis stand. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Hinweis nicht ausreichend. Die auffälligen Preisangaben standen im Blickfang. Der erläuternde Hinweis befand sich dagegen erst unten auf der Seite und war zudem sprachlich nicht besonders klar. Verbraucher mussten die Auflösung also erst suchen und verstehen. Das genügte nicht, um den starken Eindruck einer echten Preissenkung zu beseitigen.

Die wichtige Aussage zur UVP-Werbung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung generell verboten ist. Sie zeigt aber deutlich: Wer mit einer UVP wirbt, muss den Vergleich klar und sofort verständlich machen.

Problematisch wird es, wenn die Gestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Besonders riskant sind durchgestrichene Preise, große Prozentangaben, Begriffe wie „sparen“, „Sofort sparen“, „Deal“, „Ersparnis“ oder ein roter Aktionspreis. Dann kann aus einem eigentlich zulässigen UVP-Vergleich eine irreführende Preissenkungswerbung werden.

Aus Sicht des Gerichts reicht es nicht aus, irgendwo auf der Seite in einer Fußnote zu erklären, dass der Streichpreis nur auf einer Herstellerangabe beruht. Der Hinweis muss so platziert und formuliert sein, dass Verbraucher ihn zusammen mit dem Preis sofort wahrnehmen.

Warum der 30-Tage-Bestpreis entscheidend war

Neben der Irreführung nach dem UWG ging es um § 11 Preisangabenverordnung. Danach muss ein Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.

Entscheidend ist dabei nicht nur, ob tatsächlich eine Preissenkung vorgenommen wurde. Es reicht aus, dass die Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wie eine Preissenkung wirkt. Genau das nahm das Landgericht Düsseldorf hier an.

Der Händler hätte daher den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Dieser lag bei 393,38 Euro, weil der Spiegel zwei Wochen zuvor zu diesem Preis angeboten worden war. Tatsächlich verlangte der Händler am Tag der beanstandeten Werbung 427,58 Euro. Die Werbung stellte also eine Ersparnis heraus, obwohl der Artikel kurz zuvor günstiger gewesen war.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Onlinehändler sollten ihre Preiswerbung sehr genau prüfen. Besonders gefährlich sind Preisgestaltungen, die gleichzeitig mit einem durchgestrichenen Preis, einem auffälligen roten Angebotspreis und Prozentangaben arbeiten. Wer dabei nicht klar zwischen UVP-Vergleich und echter Preissenkung trennt, riskiert eine Abmahnung.

Wird eine Preisermäßigung angekündigt oder entsteht auch nur der Eindruck einer Preisermäßigung, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Es genügt nicht, auf eine hohe UVP zu verweisen, wenn der Händler den Artikel vor kurzer Zeit selbst günstiger verkauft hat.

Unternehmen sollten daher vor Rabattaktionen prüfen, welcher Preis in den letzten 30 Tagen tatsächlich der niedrigste war. Dieser Preis muss transparent genannt werden. Außerdem sollte eine UVP nicht als Streichpreis dargestellt werden, wenn die Gesamtgestaltung dadurch wie eine echte Reduzierung des Händlerpreises wirkt.

Praktische Empfehlungen für Händler

Wer mit einer UVP werben möchte, sollte den Vergleich eindeutig als UVP-Vergleich bezeichnen. Die Erläuterung sollte direkt beim Preis stehen, gut sichtbar sein und nicht erst über eine Fußnote am Seitenende auffindbar sein.

Begriffe wie „sparen“ oder „Ersparnis“ sollten bei reinen UVP-Vergleichen nur mit großer Vorsicht verwendet werden. Sie können den Eindruck erzeugen, dass der Händler einen früheren eigenen Preis gesenkt hat. Besonders kritisch ist das, wenn zusätzlich ein durchgestrichener Preis verwendet wird.

Bei echten Rabattaktionen sollte immer der 30-Tage-Bestpreis geprüft und angegeben werden. Maßgeblich ist der niedrigste Preis, den der Händler in den 30 Tagen vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat.

Fazit

Das Landgericht Düsseldorf setzt die Anforderungen an Preiswerbung im Onlinehandel streng an. Ein durchgestrichener Preis ist kein neutrales Gestaltungsmittel. Er löst bei Verbrauchern regelmäßig die Erwartung aus, dass ein zuvor verlangter Preis reduziert wurde.

Wer dagegen nur mit einer unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen will, muss dies klar, unmissverständlich und unmittelbar beim Preis deutlich machen. Andernfalls kann die Werbung nicht nur irreführend sein, sondern zugleich die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslösen.

Für Händler ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal: Preiswerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch im Gesamteindruck transparent sein.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 17. Juli 2026
Aktenzeichen: 38 O 219/25

EuGH zur Werkqualität von Texten: Muss die deutsche Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit umdenken?

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. September 2026 eine wichtige Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Texten getroffen. Im Mittelpunkt stand ein Text, der in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht und anschließend von einem Online-Medium übernommen wurde. Die Entscheidung ist weit über diesen Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie betrifft eine Grundfrage des Urheberrechts: Wann ist ein Text kurz oder betrifft Alltagsthemen, aber trotzdem ein geschütztes Sprachwerk?

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine Lehrerin veröffentlichte auf Facebook einen 22 Zeilen langen Text zum Schulanfang. Darin äußerte sie sich dazu, dass sie keine Geschenke von Eltern annehmen wolle. Ein Online-Medium übernahm diesen Text vollständig in einem Artikel. Die Lehrerin machte eine Verletzung ihres Urheberrechts geltend.

Die rumänischen Gerichte hatten zunächst Zweifel, ob ein solcher Text überhaupt urheberrechtlich geschützt sein kann. Der Fall gelangte deshalb zum EuGH. Dieser sollte klären, ob ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter kurzer Meinungstext als „Werk“ im Sinne des europäischen Urheberrechts geschützt sein kann.

Die Kernaussage des EuGH: Auch kurze Texte können Werke sein

Der EuGH stellt klar: Ein Text ist nicht deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen, weil er kurz ist, online veröffentlicht wurde oder keiner klassischen literarischen Gattung angehört.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Text eine eigene geistige Schöpfung des Autors ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Autor freie und kreative Entscheidungen treffen konnte und ob sich diese Entscheidungen in der konkreten Formulierung niedergeschlagen haben. Bei Texten zeigt sich diese Individualität insbesondere in der Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter.

Damit folgt der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Werkbegriff. Geschützt ist nicht die Idee, nicht das Thema und nicht die bloße Information. Geschützt sein kann aber die konkrete sprachliche Gestaltung, wenn sie die Persönlichkeit des Autors widerspiegelt.

Die Länge ist kein Ausschlusskriterium

Besonders wichtig ist die Aussage des EuGH, dass die Länge eines Textes für sich genommen nicht maßgeblich ist. Ein kurzer Text kann geschützt sein, wenn er eine individuelle sprachliche Gestaltung aufweist. Ein langer Text kann dagegen ungeschützt bleiben, wenn er nur aus rein sachlichen, üblichen oder technisch vorgegebenen Formulierungen besteht.

Damit relativiert der EuGH ein Kriterium, das in der deutschen Praxis häufig eine große Rolle spielt. Deutsche Gerichte haben bei kurzen Texten, Slogans, Tweets, Werbeaussagen und Überschriften traditionell hohe Zurückhaltung geübt. Oft wurde darauf verwiesen, kurze Texte böten nur wenig Gestaltungsspielraum. Das ist als Ausgangspunkt nicht falsch. Je kürzer ein Text ist, desto schwieriger ist es regelmäßig, eine individuelle Schöpfung festzustellen. Aber die Kürze darf nicht zu einem schematischen Ausschluss führen.

Die richtige Frage lautet nach dem EuGH nicht: „Ist der Text lang genug?“ Die richtige Frage lautet: „Sind in diesem Text freie und kreative Entscheidungen des Autors erkennbar?“

Was bedeutet das für die deutsche Rechtsprechung?

Die deutsche Rechtsprechung kann ihre bisherige Linie nicht unverändert fortschreiben, wenn sie kurze Texte pauschal oder fast pauschal vom Urheberrechtsschutz ausschließt. Sie muss stärker am unionsrechtlichen Werkbegriff ansetzen.

Das bedeutet nicht, dass künftig jeder kurze Text geschützt ist. Alltägliche Formulierungen, rein beschreibende Aussagen, technische Angaben, einfache Werbefloskeln oder naheliegende Mitteilungen bleiben regelmäßig schutzlos. Auch einzelne Wörter sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.

Aber: Ein kurzer Text darf nicht allein wegen seiner Kürze aus dem Schutzbereich herausfallen. Es muss geprüft werden, ob seine konkrete sprachliche Fassung originell ist. Gerade bei prägnanten Schlagzeilen, pointierten Social-Media-Posts, kurzen Kommentaren oder verdichteten Werbeaussagen kann diese Prüfung anders ausfallen als nach einer rein formalen Betrachtung.

In diese Entwicklung passt die Entscheidung des OLG Hamburg vom 29. August 2024, AZ: 5 U 116/23, zur Schlagzeile „Wir sind Papst“. Das Gericht hat der bekannten Schlagzeile aus der „Bild“-Zeitung urheberrechtlichen Schutz zugesprochen (siehe meinen Blogartikel vom 5. Mai 2025).

Das OLG Hamburg sah in der Formulierung mehr als eine bloße Tatsachenmitteilung. Die Schlagzeile fasse das historische Ereignis der Wahl Joseph Ratzingers zum Papst Benedikt XVI. und die damit verbundenen Emotionen prägnant zusammen. Sie hebe sich von allgemein gebräuchlichen Formeln wie „Wir sind Weltmeister“ ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Formulierung nicht einfach austauschbar. Gerade die sprachliche Verdichtung und der besondere Sinngehalt begründeten die Werkqualität.

Diese Entscheidung stand bereits vor dem EuGH-Urteil im Spannungsverhältnis zur traditionell zurückhaltenden deutschen Rechtsprechung bei kurzen Wortfolgen. Nach der neuen EuGH-Entscheidung erscheint sie allerdings weniger ungewöhnlich. Denn auch der EuGH betont: Nicht die Länge ist entscheidend, sondern die konkrete kreative Gestaltung.

Die Entscheidung des OLG Hamburg bleibt dennoch ein besonderer Fall. Die Bekanntheit der Schlagzeile allein darf den Urheberrechtsschutz nicht begründen. Bekanntheit kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass eine Formulierung als besonders prägnant und originell wahrgenommen wurde. Das Urheberrecht schützt aber nicht den Erfolg einer Formulierung, sondern ihre schöpferische Eigenart.

Auch die Entscheidung des LG Köln zu Werbetexten ist für die Einordnung wichtig. Dort ging es um Produktbeschreibungen für Schuhe. Das Gericht nahm Urheberrechtsschutz an und verwies unter anderem darauf, dass längere Texte eher Schutz genießen können als kurze Slogans, weil bei längeren Texten mehr Raum für individuelle Wortwahl und Gedankenführung besteht.

Dieser Gedanke ist weiterhin nachvollziehbar. Ein längerer Text eröffnet typischerweise mehr Möglichkeiten für Aufbau, Stil, Wortwahl und gedankliche Führung. Daraus folgt aber nicht, dass Länge selbst schöpferisch ist. Sie ist nur ein mögliches Indiz für Gestaltungsspielraum.

Auch LG Köln (Urteil vom 06.04.2011, AZ: 28 O 900/10, ZUM-RD 2012, 45) hatte die Schutzfähigkeit der Werbetexte nicht allein mit ihrer Länge begründet. Es stellte auch auf den einheitlichen Stil, die zielgruppenorientierte Ansprache, die bewusste Wortwahl und die Gesamtkonzeption ab. Diese Aspekte passen zur EuGH-Rechtsprechung, weil sie die konkrete sprachliche Gestaltung betreffen.

Kritischer ist dagegen jede Begründung, die zu stark auf bloße Zweckmäßigkeit abstellt, etwa auf Suchmaschinenoptimierung. Wenn Begriffe nur deshalb ausgewählt werden, um bei Google besser gefunden zu werden, spricht das eher für eine funktionale und nicht für eine schöpferische Entscheidung. Urheberrechtsschutz kann erst dort entstehen, wo über die Zweckmäßigkeit hinaus eine individuelle sprachliche Gestaltung erkennbar wird.

Der EuGH hatte bislang bei reinen Sach- und Gebrauchstexten auf die Art und Weise der Darstellung sowie auf den sprachlichen Ausdruck abstellt. Schutzfähig kann die Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter sein. Rein informative Dokumente sind daher nicht schutzfähig, wenn die Informationen und ihr Ausdruck in Berichten deckungsgleich sind.

Das ist der entscheidende Punkt: Der EuGH öffnet den Schutz kurzer Texte, aber er gibt keinen Freibrief für eine Monopolisierung von Informationen. Wer eine Tatsache mitteilt, kann nicht verhindern, dass andere dieselbe Tatsache ebenfalls mitteilen. Geschützt sein kann nur die konkrete Form, in der diese Tatsache sprachlich gestaltet wurde.

Gerade deshalb muss die deutsche Rechtsprechung genauer unterscheiden. Die Frage ist nicht, ob ein Text sachlich, kurz oder online veröffentlicht ist. Die Frage ist, ob der Autor bei der konkreten Gestaltung einen kreativen Spielraum hatte und diesen genutzt hat.

Folgen für Social-Media-Posts, Schlagzeilen und Werbeslogans

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für viele kurze Textformen. Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine individuelle sprachliche Gestaltung aufweisen. Dass ein Text auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder X veröffentlicht wurde, sagt nichts über seine Schutzfähigkeit aus.

Auch Schlagzeilen können im Einzelfall geschützt sein. Die Schwelle bleibt hoch, weil Überschriften oft kurz, funktional und sachbezogen sind. Eine besonders prägnante, originelle und verdichtete Formulierung kann aber Werkqualität erreichen.

Bei Werbeslogans bleibt Zurückhaltung angebracht. Viele Slogans bestehen aus geläufigen Begriffen, üblichen Anpreisungen oder naheliegenden Kombinationen. Sie werden häufig eher durch das Markenrecht als durch das Urheberrecht geschützt. Im Ausnahmefall kann aber auch ein kurzer Slogan urheberrechtlich geschützt sein, wenn er sich deutlich vom Alltäglichen abhebt und eine eigene sprachliche Prägung besitzt.

Kann die deutsche Rechtsprechung so bleiben wie bisher?

Die Antwort lautet: nicht vollständig.

Die deutsche Rechtsprechung kann daran festhalten, dass kurze Texte nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie aus üblichen oder naheliegenden Formulierungen bestehen. Sie kann auch weiterhin berücksichtigen, dass bei sehr kurzen Texten der Gestaltungsspielraum häufig gering ist.

Sie kann aber nicht mehr überzeugend mit einer schematischen Kurzformel arbeiten. „Kurzer Text“ bedeutet nicht automatisch „kein Werk“. Der EuGH verlangt eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten kreativen Entscheidungen. Die deutsche Rechtsprechung muss daher stärker begründen, warum ein kurzer Text entweder nur banal und naheliegend ist oder warum er trotz seiner Kürze eine eigene geistige Schöpfung darstellt.

Das kann zu einer Verschiebung führen. Nicht jeder Tweet, nicht jede Überschrift und nicht jeder Werbeslogan wird geschützt. Aber die Kategorie kurzer Texte darf nicht mehr vorschnell aus dem Urheberrecht herausgedrängt werden.

Fazit

Das EuGH-Urteil stärkt die urheberrechtliche Betrachtung kurzer Texte. Es stellt klar, dass Länge, Online-Veröffentlichung und Textgattung keine Ausschlusskriterien sind. Entscheidend bleibt die konkrete sprachliche Gestaltung.

Für das deutsche Urheberrecht bedeutet das eine notwendige Präzisierung. Die bisherige Zurückhaltung bei kurzen Texten bleibt im Grundsatz berechtigt, darf aber nicht schematisch angewendet werden. Gerichte müssen genauer prüfen, ob sich in Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter freie und kreative Entscheidungen zeigen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg zu „Wir sind Papst“ fügt sich vor diesem Hintergrund besser in die unionsrechtliche Linie ein, als es zunächst erscheinen mag. Sie zeigt, dass auch eine sehr kurze Formulierung Werkqualität haben kann, wenn sie sprachlich verdichtet, originell und nicht austauschbar ist. Die Entscheidung des LG Köln zu Werbetexten bleibt ebenfalls anschlussfähig, soweit sie nicht die Länge als solche, sondern Stil, Zielgruppenansprache und konkrete sprachliche Gestaltung in den Mittelpunkt stellt.

Am Ende bleibt die zentrale Botschaft: Das Urheberrecht schützt keine bloßen Gedanken, Themen oder Informationen. Es schützt aber die individuelle Form. Und diese individuelle Form kann auch kurz sein.

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Datum: 03.09.2026
Aktenzeichen: C-598/24

Tonträger-Sampling kann als „Pastiche“ zulässig sein

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als „Pastiche“ zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II).

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 – Metall auf Metall IV).

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 – Metall auf Metall V).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.

Die Ausnahme für „Pastiches“ ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11

Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17

Bundesgerichtshof – Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 28. April 2022 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 51a UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und 5 Richtlinie 2001/29/EG

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

(…)

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;

(…)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 3. September 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Kammergericht: Warum eine Impressums-E-Mail nicht ins Leere laufen darf

Das Kammergericht Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 entschieden, dass Amazon EU S.à r.l. im Impressum keine E-Mail-Adresse angeben darf, die für eine echte Kontaktaufnahme ungeeignet ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen mit Website, Online-Shop oder Plattform relevant, weil sie deutlich macht: Ein Impressum darf nicht nur formal vollständig aussehen. Die dort genannten Kontaktmöglichkeiten müssen auch praktisch funktionieren.

Worum ging es in dem Verfahren?

Amazon betrieb unter anderem den deutschen Online-Marktplatz amazon.de. Im Impressum war eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an diese Adresse, nachdem eine Verbraucherbeschwerde eingegangen war.

Die Antwort kam jedoch nicht als inhaltliche Reaktion von Amazon, sondern automatisiert. Sinngemäß wurde mitgeteilt, dass eine Nachricht an eine Adresse gesendet worden sei, die keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Wer Fragen habe, solle sich in sein Amazon-Konto einloggen, um Amazon zu kontaktieren.

Genau darin sah die Verbraucherzentrale das Problem: Eine E-Mail-Adresse, die im Impressum steht, aber tatsächlich keine eingehenden Nachrichten annimmt oder den Nutzer nur auf andere Kontaktwege verweist, erfüllt ihren Zweck nicht.

Amazon gab nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor dem Kammergericht erschien Amazon im Termin nicht. Das Gericht erließ deshalb ein Versäumnisurteil.

Was hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht untersagte Amazon, im geschäftlichen Verkehr in Telemedien in Deutschland im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Außerdem verurteilte das Gericht Amazon zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Amazon.

Warum reicht eine bloß angegebene E-Mail-Adresse nicht aus?

Das Gericht stellt klar: Die Impressumspflicht verlangt nicht nur irgendeine E-Mail-Adresse als dekorativen Pflichtbestandteil. Sie soll Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen.

Eine Adresse ist deshalb nicht geeignet, wenn sie zwar im Impressum steht, eingehende Nachrichten aber nicht akzeptiert oder nur mit einer automatischen Standardantwort reagiert wird, die den Nutzer auf andere Kontaktwege verweist.

Entscheidend ist der praktische Nutzen für den Nutzer. Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum findet, darf erwarten, dass er darüber auch tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.

Kontaktformular statt E-Mail? Das ist der falsche Ansatz

Viele Unternehmen bevorzugen Kontaktformulare, Helpcenter, Chatbots oder eingeloggte Kundenbereiche. Das kann aus Sicht des Unternehmens bequem sein. Rechtlich ersetzt ein solches System aber nicht ohne Weiteres die Pflicht, eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich nutzbar zu machen.

Das Kammergericht macht deutlich: Ein Kontaktformular oder ein Kundenkonto kann ein zusätzlicher Kommunikationsweg sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse faktisch leerläuft.

Gerade bei großen Plattformen ist das wichtig. Verbraucher sollen nicht gezwungen werden, erst ein Kundenkonto zu nutzen, sich einzuloggen oder durch mehrere Hilfeseiten zu klicken, wenn das Gesetz eine unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit verlangt.

Warum ist das Urteil für Unternehmen wichtig?

Das Urteil betrifft zwar Amazon, ist aber weit über diesen Einzelfall hinaus relevant. Unternehmen sollten ihre Impressumsangaben nicht nur juristisch einmal erstellen und dann vergessen. Sie müssen auch technisch und organisatorisch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktwege funktionieren.

Besonders riskant sind E-Mail-Adressen, die zwar im Impressum stehen, aber intern nicht überwacht werden, automatische Ablehnungen versenden oder Nutzer pauschal auf Helpcenter, Chatbots oder Kundenkonten verweisen.

Auch eine technisch versehentliche Fehlkonfiguration kann rechtliche Folgen haben, wenn sie dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktmöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

Fazit

Ein Impressum ist kein bloßes Pflichtfeld. Es muss den Nutzer in die Lage versetzen, den Anbieter tatsächlich zu erreichen.

Unternehmen sollten daher nicht nur den Text ihres Impressums prüfen, sondern auch die dahinterliegenden Prozesse. Eine E-Mail-Adresse, die niemand liest, die automatisch blockt oder die nur auf andere Kontaktwege verweist, kann rechtlich genauso problematisch sein wie eine fehlende E-Mail-Adresse.

Für die Praxis gilt verallgemeinert: Wer Kontaktangaben veröffentlicht, muss auch erreichbar sein. Das gilt besonders dort, wo gesetzliche Informationspflichten bestehen. Transparenz endet nicht bei der Angabe einer Adresse, sondern erst bei einer tatsächlich nutzbaren Kommunikation.

Entscheidungsdaten

Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 11. August 2026
Aktenzeichen: 5 UKl 1/26

LG Berlin II – Correctiv-Berichterstattung über zu Guttenberg: „journalistische Kardinalspflichten verletzt“

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 18. August 2026 entschieden, dass Correctiv bestimmte Aussagen über Karl-Theodor zu Guttenberg nicht weiter verbreiten darf. Die Pressekammer sah in der Berichterstattung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort. Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo das Gericht eine verkürzende und sinnentstellende Wiedergabe von Aussagen beanstandet.

Der Fall ist presserechtlich relevant, weil er zeigt: Auch ein wörtlich wiedergegebener Satzteil kann rechtswidrig sein, wenn er aus dem Zusammenhang gerissen wird und dadurch beim Leser ein falscher Eindruck entsteht.

Worum ging es?

Correctiv hatte über Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet und dabei den Eindruck erweckt, der frühere Bundesminister habe sich in einem Podcast mit Gregor Gysi für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen. Außerdem habe er angeblich für eine CDU-Minderheitsregierung plädiert, die Gesetze notfalls mit Hilfe der AfD verabschieden könne.

Im Zentrum stand die Formulierung „Wer mitstimmt, stimmt mit“. Correctiv stellte diesen Satzteil als eine Art Losung zu Guttenbergs dar. Nach Auffassung des LG Berlin II wurde damit aber der tatsächliche Sinn der Äußerung verzerrt.

Denn zu Guttenberg hatte eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Zusammenhang gerade nicht als vorzugswürdiges Modell vertreten. Vielmehr hatte er eine solche Konstellation ausdrücklich als „absolut untragbar“ bezeichnet.

Warum war die Berichterstattung aus Sicht des Gerichts rechtswidrig?

Das LG Berlin II stellte nicht allein darauf ab, ob einzelne Wörter oder Satzteile isoliert richtig wiedergegeben wurden. Entscheidend war der Gesamteindruck, den der Artikel beim durchschnittlichen Leser hervorrief.

Nach Auffassung der Kammer konnte die Correctiv-Berichterstattung so verstanden werden, dass zu Guttenberg persönlich eine parlamentarische Zusammenarbeit der CDU mit der AfD im Rahmen einer Minderheitsregierung befürworte. Genau dieser Eindruck war nach Ansicht des Gerichts aber nicht durch den tatsächlichen Inhalt des Podcasts gedeckt.

Damit war die Berichterstattung jedenfalls unvollständig und sinnentstellend. Das Gericht betonte, dass eine Berichterstattung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie nicht vollständig frei erfunden ist. Wer wesentliche entlastende Umstände weglässt und dadurch ein einseitig negatives Bild erzeugt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zitat und Kontext: Warum ein richtiger Satzteil falsch wirken kann

Besonders praxisrelevant ist die Begründung zum Recht am eigenen Wort. Dieses Recht schützt nicht nur vor erfundenen Zitaten. Es schützt auch vor verkürzten, verfälschten oder aus dem Zusammenhang gelösten Wiedergaben.

Ein Zitat wirkt im öffentlichen Meinungskampf besonders stark. Der Leser nimmt es regelmäßig als objektiven Beleg dafür wahr, was der Zitierte tatsächlich gesagt und gemeint hat. Deshalb ist bei Zitaten besondere Sorgfalt erforderlich.

Im Fall zu Guttenberg beanstandete das LG Berlin II, dass Correctiv nur den Satzteil „Wer mitstimmt, stimmt mit“ herausgriff. Ohne den unmittelbaren Zusammenhang konnte dieser Satzteil so wirken, als habe zu Guttenberg daraus eine politische Leitlinie gemacht. Nach dem Gesamtzusammenhang hatte er aber eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung gerade abgelehnt.

Das Gericht sah darin eine verkürzende und verzerrende Wiedergabe. Correctiv habe zu Guttenberg damit eine Aussage zugeschrieben, die er so nicht getroffen habe.

„Journalistische Kardinalspflichten“ und unzulässiges Framing

Das Urteil ist auch deshalb deutlich, weil das LG Berlin II von einer Verletzung journalistischer Kardinalspflichten spricht. Medien dürfen politische Aussagen einordnen, zuspitzen und kritisch bewerten. Sie müssen dabei aber den tatsächlichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig genug wiedergeben.

Das gilt gerade bei personenbezogener Berichterstattung über politische Positionen. Ein Medium darf den Sachverhalt nicht so stark verkürzen, dass der Leser ein nachteilig entstelltes Bild der betroffenen Person erhält.

Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Berichterstattung habe den tatsächlichen Hintergrund und den Inhalt der Äußerungen zu Guttenbergs durch ein unzulässiges Framing zu dessen Nachteil entstellt.

Warum die spätere Änderung des Artikels Correctiv nicht half

Correctiv hatte den Artikel nach einer Abmahnung teilweise geändert. Trotzdem durfte zu Guttenberg weiterhin auch gegen die ursprüngliche Fassung vorgehen.

Das LG Berlin II stellte klar: Eine nachträgliche Änderung der Online-Berichterstattung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch. Solange keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, kann die ursprüngliche Fassung wiederholt werden. Außerdem ist nicht immer sicher, dass ein Verbot der geänderten Fassung auch die ursprüngliche Fassung als kerngleichen Verstoß erfasst.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Wer einen beanstandeten Artikel nur umformuliert, verhindert damit nicht zwingend ein gerichtliches Verbot der alten Fassung.

Meinung oder Tatsache? Das war nicht entscheidend

Correctiv berief sich darauf, die angegriffenen Aussagen seien eine zulässige Bewertung. Das überzeugte das LG Berlin II nicht.

Nach der Entscheidung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Äußerung als Tatsache oder Meinung einzuordnen ist. Auch eine Bewertung braucht eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Fehlt diese Grundlage oder wird sie durch Weglassen wesentlicher Umstände verzerrt, kann auch eine wertende Einordnung rechtswidrig sein.

Das Urteil zieht damit eine klare Grenze: Zugespitzte Kritik ist erlaubt. Eine Sinnentstellung durch selektive Zitatwiedergabe ist es nicht.

Was bedeutet das für Medien, Unternehmen und Kommunikationsabteilungen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie ist auch für Unternehmen, Verbände, Agenturen, Blogger und Social-Media-Verantwortliche wichtig.

Wer Aussagen anderer Personen zitiert oder zusammenfasst, muss nicht nur prüfen, ob einzelne Wörter stimmen. Entscheidend ist, ob der Sinn der Aussage im Kontext korrekt wiedergegeben wird. Besonders riskant sind kurze Teaser, Überschriften, Social-Media-Posts und zugespitzte Zusammenfassungen.

Wer nur den belastenden Teil einer Aussage herausgreift und entlastende Passagen verschweigt, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Das gilt besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, der Betroffene vertrete eine politisch oder gesellschaftlich besonders belastende Position.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit dieser Entscheidung das Recht am eigenen Wort und setzt klare Grenzen für verkürzende Berichterstattung. Correctiv durfte zu Guttenbergs Podcast-Äußerung nicht so darstellen, als habe er eine mit der AfD kooperierende CDU-Minderheitsregierung befürwortet, wenn der Gesamtzusammenhang gerade das Gegenteil nahelegte.

Für die Praxis lautet die zentrale Lehre: Zitate müssen nicht nur wörtlich stimmen. Sie müssen auch im Sinn stimmen. Wer durch Auswahl, Kürzung und Framing eine andere Aussage erzeugt als die tatsächlich getroffene, riskiert Unterlassungsansprüche.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II, 27. Zivilkammer
Datum: 18.08.2026
Aktenzeichen: 27 O 298/26 eV

BGH: Wird aus einer Vertragsverletzung ein Wettbewerbsverstoß?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den Bankensektor hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob die Sperrung eines ungekündigten Girokontos nur eine Vertragsverletzung ist oder zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG sein kann.

Diese Frage ist für Unternehmen heikel. Denn das Wettbewerbsrecht ist nicht dafür gedacht, jede schlechte Vertragserfüllung zu sanktionieren. Zugleich schützt das UWG Verbraucher vor geschäftlichen Handlungen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Entscheidung des BGH an.

Der Fall: Konto gesperrt, obwohl keine Kündigung zugegangen war

Ausgangspunkt war die Beschwerde eines Verbrauchers gegen eine Bank. Der Kunde hatte mit einem Service-Mitarbeiter telefoniert. Der genaue Inhalt des Gesprächs war streitig. Der Mitarbeiter vermerkte intern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht.

Am nächsten Tag konnte der Kunde kein Bargeld mehr am Automaten abheben. In der Filiale erhielt er die Auskunft, sein Konto sei gekündigt und gesperrt worden. Tatsächlich hatte der Mitarbeiter intern eine Kontosperrung veranlasst und als Grund eine Kündigung nach den AGB eingetragen. Eine Kündigung war dem Kunden aber nicht wirksam erklärt worden.

Der Kunde konnte über eingehende Gelder nicht mehr verfügen und eröffnete schließlich ein Konto bei einer anderen Bank. Ein qualifizierter Verbraucherverband nahm die Bank auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage ab. Der BGH hob die Entscheidung des OLG teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Warum die Vorinstanz nur eine Vertragsfrage sah

Das OLG Frankfurt am Main hatte die Kontosperrung nicht als geschäftliche Handlung angesehen. Nach seiner Auffassung fehlte es daran, dass die Bank mit der Sperrung den Absatz oder Bezug eigener oder fremder Dienstleistungen fördern wollte.

Anders gesagt: Das OLG behandelte den Vorgang im Schwerpunkt als mögliche Vertragsverletzung, nicht als Fall des Wettbewerbsrechts. Die Bank habe die Geschäftsbeziehung beenden wollen. Dass der Kunde daraufhin ein anderes Konto eröffnete, sei nur eine Folge der Vertragsbeendigung.

Diese Sichtweise war dem BGH zu eng.

Der BGH: Vertragsdurchführung kann geschäftliche Handlung sein

Der BGH stellt klar, dass bei Maßnahmen während eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht zwingend eine Absatzförderung erforderlich ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten mit der Durchführung eines Vertrags objektiv zusammenhängt und darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Gerade hierin liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung.

Die Nutzung eines Girokontos ist ein vertragliches Recht. Wenn die Bank ein ungekündigtes Konto sperrt, verhindert sie nicht nur technisch den Zugriff. Sie wirkt zugleich darauf ein, ob der Kunde seine Rechte aus dem Girovertrag weiter ausübt, ob er die Sperrung hinnimmt oder ob er faktisch auf ein anderes Konto ausweicht.

Der BGH sagt damit nicht: Jede Vertragsverletzung ist Wettbewerbsrecht.

Er sagt aber: Eine Vertragsverletzung kann wettbewerbsrechtlich relevant werden, wenn sie über die bloße Schlechtleistung hinausgeht und objektiv auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden einwirkt.

Wo liegt die Grenze zur bloßen Vertragsverletzung?

Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis.

Eine einfache Schlechtleistung bleibt grundsätzlich Vertragsrecht. Wenn ein Unternehmen verspätet leistet, eine Leistung mangelhaft erbringt oder versehentlich falsch abrechnet, liegt darin nicht automatisch eine geschäftliche Handlung nach dem UWG.

Der BGH hält ausdrücklich daran fest, dass eine bloße mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Leistung regelmäßig noch keine geschäftliche Handlung ist. Denn eine Schlechtleistung ist für sich genommen normalerweise nicht darauf gerichtet, die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen.

Anders kann es aber sein, wenn das Unternehmen durch sein Verhalten auf die Rechtsausübung des Kunden einwirkt. Beispiele können sein: ein Kunde wird an der Nutzung einer vertraglich geschuldeten Leistung gehindert, ihm wird der Zugang zu einem Konto oder System entzogen, eine Leistung wird blockiert, obwohl der Vertrag fortbesteht, oder der Kunde wird faktisch dazu gedrängt, seine Rechte nicht weiter geltend zu machen.

Dann geht es nicht mehr nur um die Frage, ob der Vertrag richtig erfüllt wurde. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob das Unternehmen die Entscheidungsfreiheit des Kunden beeinflusst.

Ist die Tür für UWG-Klagen wegen Vertragsverletzungen nun weiter offen?

Ja, aber nicht schrankenlos.

Die Tür ist etwas weiter aufgegangen, weil der BGH die frühere Anforderung einer Absatz- oder Bezugsförderung für Fälle der Vertragsdurchführung ausdrücklich aufgibt. Unternehmen können sich also nicht mehr darauf zurückziehen, eine Maßnahme im laufenden Vertrag habe nichts mit Werbung, Absatz oder Neukundengewinnung zu tun.

Das UWG kann auch nach Vertragsschluss eingreifen.

Gleichzeitig bleibt die Tür nicht vollständig offen. Der BGH zieht weiterhin eine Grenze: Nicht jede Pflichtverletzung ist eine geschäftliche Handlung. Erforderlich bleibt, dass die Maßnahme objektiv auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers gerichtet ist.

Diese geschäftliche Entscheidung muss nicht in einem aktiven Tun liegen. Sie kann auch darin bestehen, dass der Verbraucher untätig bleibt, eine Sperre hinnimmt, seine Rechte nicht geltend macht oder eine Leistung nicht weiter nutzt.

Gerade dieser Punkt macht die Entscheidung praktisch bedeutsam. Denn viele unternehmerische Maßnahmen wirken nicht dadurch, dass der Kunde ausdrücklich etwas unterschreibt oder erklärt. Sie wirken dadurch, dass der Kunde angesichts einer Sperre, Blockade oder faktischen Hürde aufgibt.

Sollte man Vertragsverletzungen über das UWG sanktionieren?

Die Frage ist berechtigt. Das Vertragsrecht hat eigene Instrumente: Erfüllungsansprüche, Schadensersatz, Zurückbehaltungsrechte, Kündigungsrechte und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz. Das UWG ist kein allgemeines Reparaturinstrument für schlechte Vertragserfüllung.

Eine zu weite Anwendung des UWG auf Vertragsverletzungen wäre problematisch. Sie könnte dazu führen, dass nahezu jeder Streit über die Durchführung eines Vertrags zusätzlich als Wettbewerbsverstoß geführt wird. Das würde das Vertragsrecht überlagern und Unternehmen einem erheblich erweiterten Unterlassungsrisiko aussetzen.

Auf der anderen Seite gibt es Fälle, in denen das Vertragsrecht allein nicht ausreicht. Wenn ein Unternehmen seine tatsächliche Machtposition nutzt, um den Kunden von der Ausübung seiner Rechte abzuhalten, geht es nicht mehr nur um eine Leistungsstörung. Dann geht es um Marktverhalten gegenüber Verbrauchern.

Genau dort liegt die überzeugende Linie der Entscheidung.

Das UWG sollte nicht jede Vertragsverletzung sanktionieren. Es sollte aber dort eingreifen können, wo eine Vertragsverletzung als Druckmittel eingesetzt wird oder objektiv die Funktion hat, den Kunden von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten.

Bei einer Kontosperrung ist dieser Gedanke besonders naheliegend. Wer nicht mehr über sein Girokonto verfügen kann, steht unter erheblichem faktischem Druck. Der Kunde muss kurzfristig reagieren, Zahlungen sichern, ein Ersatzkonto suchen und Nachteile vermeiden. Die Sperre beeinflusst damit unmittelbar, wie er sich im bestehenden Vertragsverhältnis verhält.

Aggressive geschäftliche Handlung: Noch keine abschließende Entscheidung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die konkrete Kontosperrung eine aggressive geschäftliche Handlung war. Er hat aber deutlich gemacht, dass das OLG Frankfurt einen zu engen Maßstab angewendet hatte.

Eine aggressive geschäftliche Handlung kann vorliegen, wenn die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt wird.

Wichtig ist: Der Verbraucher muss nicht zu einer aktiven Handlung gedrängt werden. Es genügt, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, dass er etwas unterlässt, etwa die weitere Nutzung des Kontos, die Geltendmachung seiner vertraglichen Rechte oder den Widerstand gegen die Sperre.

Das OLG muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Warum die Entscheidung auch außerhalb des Bankrechts wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar eine Bank und ein Girokonto. Ihr rechtlicher Kern reicht aber weiter.

Ähnliche Fragen können sich überall stellen, wo Unternehmen laufende Verträge erfüllen und dabei Zugänge, Konten, Profile, Portale, Softwarefunktionen, Zahlungswege oder sonstige Leistungen sperren oder beschränken.

Besonders relevant ist das für Plattformen, Zahlungsdienstleister, Telekommunikationsanbieter, Energieversorger, Softwareanbieter, Hostinganbieter und sonstige Anbieter dauerhafter digitaler Leistungen.

Je stärker der Kunde auf den Zugang angewiesen ist, desto eher kann eine Sperre mehr sein als nur eine Vertragsstörung. Sie kann zur geschäftlichen Einflussnahme werden.

Fazit

Der BGH öffnet die Tür für das UWG bei Vertragsverletzungen ein Stück weiter, aber nicht vollständig. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede mangelhafte Vertragserfüllung künftig als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann.

Entscheidend bleibt die Abgrenzung: Eine bloße Vertragsverletzung bleibt Vertragsrecht. Eine Maßnahme, die den Kunden an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte hindert und seine geschäftliche Entscheidung beeinflusst, kann dagegen lauterkeitsrechtlich relevant sein.

Das ist sachgerecht, solange das UWG nicht als allgemeines Sanktionsinstrument für jede Leistungsstörung missverstanden wird. Es geht nicht um die Sanktionierung schlechter Vertragserfüllung an sich. Es geht um Fälle, in denen die Vertragsverletzung zugleich als Mittel eingesetzt wird, um den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit zu beschränken.

Gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmen wichtig: Vertragsdurchführung ist nicht wettbewerbsrechtsfrei. Wer in laufenden Vertragsverhältnissen Sperren, Blockaden oder Nutzungsbeschränkungen einsetzt, muss prüfen, ob er damit nicht nur vertragliche Pflichten verletzt, sondern zugleich auf geschäftliche Entscheidungen seiner Kunden einwirkt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat

Datum: 26. März 2026

Aktenzeichen: I ZR 66/25

Fundstelle: GRUR-RS 2026, 14482

OLG Köln stärkt Verbände bei Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17.04.2026 entschieden, dass ein qualifizierter Verbraucherverband bei Verstößen gegen Informationspflichten in der Pkw-Werbung nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil die vorformulierte Unterlassungserklärung weit gefasst ist. Die Entscheidung ist über den Fahrzeughandel hinaus bedeutsam, weil sie zeigt, wie schwierig es in der Praxis sein kann, einem Verband Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Worum ging es?

Ein Unternehmen hatte online für neue Fahrzeuge geworben. Bei einem Inserat fehlte die Angabe zur CO2-Klasse. Bei einem weiteren Inserat fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse.

Ein qualifizierter Umwelt- und Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen ab. Der Verband verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machte eine Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro geltend.

Das Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch die Abmahnkosten nicht. Der Verband erhob daraufhin Klage. Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. In der Berufung ging es nicht mehr darum, ob die Pflichtangaben tatsächlich gefehlt hatten. Das Unternehmen verteidigte sich vor allem mit dem Argument, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich.

Das OLG Köln wies die Berufung zurück.

Der Kern der Entscheidung

Nach § 8c UWG kann die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Ein gesetzliches Regelbeispiel liegt vor, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Genau darauf berief sich das Unternehmen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst gewesen. Sie habe auf die Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen und sei nicht hinreichend auf die konkreten Verstöße beschränkt gewesen.

Das OLG Köln sah das anders. Eine Unterlassungserklärung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie weit formuliert ist oder weil über ihre Reichweite gestritten werden kann. Erforderlich ist eine offensichtliche und unvertretbare Überdehnung. Diese Schwelle ist hoch.

Damit macht das Urteil deutlich: Wer sich gegen eine Verbandsabmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigen will, muss konkrete und belastbare Umstände vortragen. Allgemeine Hinweise auf eine Vielzahl von Abmahnungen oder eine aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierung reichen regelmäßig nicht aus.

Warum der Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung zulässig sein kann

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob eine Unterlassungserklärung auf eine gesetzliche Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen darf.

Das Unternehmen sah darin ein erhebliches Risiko. Wenn sich die Verordnung künftig ändert, könne die Unterlassungserklärung später auch neue oder weitergehende Pflichten erfassen.

Das OLG Köln hielt die Formulierung im konkreten Fall dennoch nicht für missbräuchlich. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Fahrzeuge beschränkt blieb. Sie erfasste also nicht beliebige andere Informationspflichten, sondern blieb thematisch bei dem abgemahnten Pflichtenkreis.

Nach Auffassung des Gerichts dient ein solcher Verweis auch einem nachvollziehbaren Zweck. Rechtliche und technische Vorgaben können sich ändern. Eine Unterlassungsregelung soll nicht bei jeder Anpassung der Verordnung sofort neue Abmahnungen und neue Gerichtsverfahren erforderlich machen.

Rechtsmissbrauch ist schwer nachzuweisen

Die Entscheidung zeigt sehr klar, dass der Rechtsmissbrauchseinwand gegen Verbände in der Praxis kein Selbstläufer ist. Zwar schützt § 8c UWG Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen. Die Anforderungen sind aber hoch.

Ein Verband handelt nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er viele gleichgelagerte Verstöße verfolgt. Auch eine konsequente gerichtliche Durchsetzung spricht nicht automatisch gegen den Verband. Im Gegenteil: Das Gericht wertete es gerade nicht als Indiz für Missbrauch, dass der Verband seine Ansprüche auch gerichtlich verfolgte.

Auch die Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für ein überwiegendes finanzielles Interesse. Wer Rechtsmissbrauch einwenden will, braucht deshalb mehr als den Hinweis auf zahlreiche Verfahren oder standardisierte Unterlassungserklärungen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Motive im Vordergrund stehen.

Die Vertragsstrafenklausel im konkreten Fall

Das Unternehmen beanstandete außerdem, dass die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vorsah.

Nach Auffassung des OLG Köln war auch das nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Formulierung bedeutet nicht automatisch, dass mehrere Verstöße niemals zusammengefasst werden können. Sie schließt insbesondere nicht ohne Weiteres aus, dass mehrere Einzelverstöße als ein einheitliches Geschehen bewertet werden.

Das Gericht sah deshalb auch in dieser Klausel keinen Beleg dafür, dass die Unterlassungserklärung offensichtlich zu weit ging.

Für Unternehmen bleibt die Klausel dennoch wirtschaftlich bedeutsam. Denn eine Vertragsstrafe kann bei späteren Verstößen empfindlich sein. Deshalb sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung immer geprüft werden, ob die Verpflichtung inhaltlich zu weit reicht, ob sie technisch zuverlässig eingehalten werden kann und welches Risiko bei künftigen Verstößen besteht.

Klageantrag war hinreichend bestimmt

Das OLG Köln hielt auch den Klageantrag für ausreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Pflichtangaben der Pkw-EnVKV war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil die Verordnung und ihre Anlagen klare Vorgaben dazu enthalten, welche Daten anzugeben sind und wie diese zu ermitteln sind.

Zusätzlich bezogen sich die Anträge auf konkrete Fahrzeuge und konkrete Inserate. Damit war aus Sicht des Gerichts hinreichend klar, was untersagt werden sollte.

Abmahnkostenpauschale musste gezahlt werden

Auch gegen die Abmahnkostenpauschale hatte das Unternehmen keinen Erfolg.

Das OLG Köln stellte klar, dass Verbände ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pauschal abrechnen dürfen. Gerade der Sinn einer Pauschale besteht darin, nicht jeden Einzelfall nach seinem konkreten Aufwand zu berechnen.

Deshalb wird die Pauschale nicht niedriger, nur weil der einzelne Fall einfach gelagert war. Umgekehrt könnte der Verband die Pauschale auch nicht allein deshalb erhöhen, weil ein bestimmter Fall besonders aufwendig war.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Unternehmen, die gesetzlichen Informationspflichten in Werbung, Online-Angeboten oder digitalen Verkaufsprozessen unterliegen.

Fehlende Pflichtangaben können schnell wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das gilt nicht nur bei Fahrzeugwerbung, sondern auch in vielen anderen regulierten Bereichen, etwa bei Preisangaben, Energiekennzeichnungen, Verbraucherinformationen oder gesundheitsbezogenen Angaben.

Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob ihre Werbung inhaltlich überzeugend ist, sondern auch, ob alle gesetzlichen Pflichtinformationen vollständig, sichtbar und rechtzeitig erscheinen.

Kommt es zu einer Abmahnung, sollte die Reaktion gut überlegt sein. Drei Fragen sind besonders wichtig:

Ist der gerügte Verstoß tatsächlich passiert?

Geht die geforderte Unterlassungserklärung über den Verstoß hinaus?

Ist es wirtschaftlich und strategisch sinnvoll, eine Unterlassungserklärung abzugeben, oder ist ein gerichtliches Urteil trotz Prozessrisiko die bessere Lösung?

Gerade die letzte Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt. Der kurzfristige Wunsch, einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann langfristig zu erheblichen Vertragsstrafenrisiken führen.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben

Auch wenn der Rechtsmissbrauchseinwand schwer durchzusetzen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Unternehmen jede vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben sollte.

Im Gegenteil: Es kann aus strategischen Gründen sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil gegen sich ergehen zu lassen.

Der Grund liegt in den unterschiedlichen Folgen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, schließt einen Unterlassungsvertrag. Bei späteren Verstößen droht dann eine Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe fließt regelmäßig an den Unterlassungsgläubiger. Gerade bei Verbänden kann dadurch ein wirtschaftliches Interesse entstehen, die Einhaltung der Unterlassungserklärung aktiv zu überwachen und mögliche Verstöße zu verfolgen.

Wird dagegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil erlassen, droht bei einem späteren Verstoß kein Vertragsstrafenanspruch des Verbandes, sondern ein Ordnungsmittelverfahren. Ordnungsgeld fließt nicht an den Verband, sondern an die Staatskasse. Das kann die wirtschaftliche Anreizlage verändern.

Diese Überlegung kann vor allem dann relevant sein, wenn das Risiko künftiger Verstöße nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. In vielen Unternehmen hängen Informationspflichten von technischen Systemen, Datenfeeds, Mitarbeitern, Plattformen oder externen Dienstleistern ab. Selbst bei ernsthaften Compliance-Bemühungen kann es zu Fehlern kommen. Dann macht es einen erheblichen Unterschied, ob jeder spätere Verstoß eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners auslösen kann oder ob ein gerichtliches Ordnungsmittelverfahren erforderlich ist.

Das bedeutet nicht, dass man Abmahnungen ignorieren sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig getroffen werden muss. Eine schnelle Unterschrift kann langfristig teurer sein als ein verlorenes gerichtliches Verfahren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt, dass der Nachweis von Rechtsmissbrauch gegenüber einem Verband schwierig ist. Eine weit formulierte Unterlassungserklärung genügt dafür nicht ohne Weiteres. Sie muss offensichtlich und unvertretbar über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben sollten. Selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, kann es Gründe geben, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Unterlassungserklärung drohen bei späteren Verstößen Vertragsstrafen, während bei einem Urteil Ordnungsmittel an die Staatskasse fließen.

Die richtige Strategie hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist eine nüchterne Abwägung zwischen Prozessrisiko, Wiederholungsgefahr, technischer Beherrschbarkeit der Pflichten und dem wirtschaftlichen Risiko künftiger Vertragsstrafen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17.04.2026
Aktenzeichen: 6 U 104/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 280

VG Düsseldorf: Anforderungen an die Beweise für Werbeeinwilligungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 eine für das E-Mail-Marketing wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausreichend nachweisen kann, wenn es lediglich eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse, Zeitstempel sowie Daten aus einem Double-Opt-In-Verfahren vorlegt.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Das reicht nicht. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese Einwilligung auch konkret beweisen können. Für Unternehmen ist das nicht nur datenschutzrechtlich wichtig. Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen unverlangter E-Mail-Werbung nach dem UWG.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen hatte Werbe-E-Mails an eine private E-Mail-Adresse versendet. Der Empfänger wandte sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde und erklärte, er habe keine Einwilligung erteilt. Nach seiner Darstellung hatte er dem Unternehmen seine private E-Mail-Adresse nicht überlassen und sich auch nicht für Werbung angemeldet.

Das Unternehmen berief sich dagegen auf eine Anmeldung über eine von ihm betriebene Internetseite. Dort soll der Empfänger seine E-Mail-Adresse eingetragen und eine Einverständniserklärung angeklickt haben. Außerdem soll eine Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren erfolgt sein.

Das Problem: Die eigentliche Bestätigungsmail konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Stattdessen wurden nur technische Daten genannt: die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel, eine Double-Opt-In-IP-Adresse und ein weiterer Zeitstempel.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte das Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt klar: Wenn eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt wird, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass diese Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht oder nicht wirksam erteilt.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es geht nicht nur darum, ob der Empfänger überzeugend bestreitet, eine Einwilligung abgegeben zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen die Einwilligung beweisen muss.

Die bloße Angabe technischer Daten genügt dafür nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine IP-Adresse zeigt allenfalls, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten von einem bestimmten technischen Anschluss oder Gerät übertragen wurden. Sie beweist aber nicht, welche Person tatsächlich gehandelt hat. Sie beweist auch nicht, welchen Inhalt die angebliche Einwilligung hatte.

Auch eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Zeitstempel löst dieses Problem nicht. Denn auch daraus ergibt sich nur, dass ein technischer Vorgang stattgefunden haben kann. Nicht belegt wird damit, dass gerade der betroffene Empfänger selbst eine bestimmte Einwilligungserklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben hat.

Warum IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen

Für viele Unternehmen klingt eine Dokumentation mit IP-Adresse und Zeitstempel zunächst solide. Gerade im Online-Marketing wird häufig angenommen, dass ein Double-Opt-In-Protokoll automatisch genügt.

Das Urteil zeigt, dass diese Annahme gefährlich ist.

Eine IP-Adresse ist keine Unterschrift. Sie identifiziert nicht zuverlässig die handelnde Person. Ein Internetanschluss kann von mehreren Personen genutzt werden. Auch mobile Endgeräte, Familienanschlüsse, Unternehmensnetzwerke, öffentliche WLANs oder dynamische IP-Adressen können dazu führen, dass die technische Zuordnung nur begrenzten Aussagewert hat.

Noch wichtiger ist: IP-Adresse und Zeitstempel sagen nichts über den Inhalt der Einwilligung aus. Für eine wirksame Werbeeinwilligung muss aber erkennbar sein, worin genau eingewilligt wurde. Der Empfänger muss wissen, welche Art von Werbung er von welchem Unternehmen erhalten soll. Eine allgemeine technische Protokollnotiz ersetzt diese inhaltliche Dokumentation nicht.

Unternehmen müssen daher nicht nur speichern, dass irgendetwas angeklickt wurde. Sie müssen beweisen können, welche konkrete Erklärung der Nutzer abgegeben hat.

Bedeutung für UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Obwohl das Urteil aus dem Datenschutzrecht stammt, ist seine Bedeutung für das Wettbewerbsrecht groß. Denn bei unverlangter E-Mail-Werbung geht es im Zivilrecht regelmäßig um dieselbe praktische Frage: Lag vor dem Versand der Werbe-E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung vor?

Nach dem UWG ist Werbung per elektronischer Post gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Auch im geschäftlichen Bereich ist unverlangte E-Mail-Werbung regelmäßig problematisch. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren, etwa mit Unterlassungsansprüchen.

Im Zivilprozess wird der Werbende regelmäßig darlegen und beweisen müssen, dass eine wirksame Einwilligung bestand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liefert hierfür ein starkes Argument: Wer nur E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Zeitstempel vorlegt, beweist damit noch keine wirksame Einwilligung.

Das ist besonders relevant, wenn ein Unternehmen nach einer Abmahnung behauptet, der Empfänger habe sich irgendwann über ein Formular angemeldet. Eine solche Behauptung reicht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf ein Double-Opt-In-Verfahren genügt nicht, wenn der konkrete Einwilligungsvorgang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.

Was Kläger im Zivilrecht daraus ableiten können

Für Empfänger unverlangter Werbe-E-Mails ist die Entscheidung hilfreich. Sie zeigt, dass ein Unternehmen nicht einfach mit technischen Logdaten reagieren kann und damit automatisch aus der Haftung ist.

Wird eine unverlangte Werbe-E-Mail abgemahnt, kann der Empfänger die behauptete Einwilligung bestreiten. Legt der Werbende dann nur IP-Adressen, Zeitstempel oder allgemeine Systemprotokolle vor, kann eingewandt werden, dass diese Daten weder die handelnde Person noch den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen.

Gerade bei UWG-Ansprüchen ist das praktisch wichtig. Häufig versuchen Werbende, den Streit auf die Frage zu verlagern, ob der Empfänger beweisen könne, dass er sich nicht angemeldet habe. Das ist aber der falsche Ansatz. Nicht der Empfänger muss das Nichtvorliegen der Einwilligung beweisen. Der Werbende muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung beweisen.

Kann er das nicht, ist die Werbe-E-Mail grundsätzlich als unverlangte Werbung zu behandeln.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, ihre Newsletter- und Lead-Prozesse zu überprüfen. Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte nicht nur technisch ein Double-Opt-In-Verfahren verwenden, sondern den gesamten Einwilligungsvorgang beweissicher dokumentieren.

Dazu gehört insbesondere:

Die konkrete E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt der Anmeldung, der Zeitpunkt der Bestätigung, die verwendete Einwilligungserklärung, der Inhalt der Anmeldeseite, die versendete Bestätigungsmail, der Bestätigungslink und die Zuordnung der Bestätigung zur konkreten Adresse.

Wichtig ist auch, dass diese Informationen im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können. Eine Verfahrensbeschreibung hilft nur begrenzt. Sie zeigt, wie der Prozess theoretisch funktionieren soll. Sie beweist aber nicht, dass im konkreten Einzelfall eine wirksame Einwilligung abgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat betont, dass eine bloße Beschreibung des Double-Opt-In-Verfahrens nicht genügt, wenn die konkrete Bestätigungsmail nicht vorgelegt werden kann.

Double-Opt-In bleibt sinnvoll, aber nicht als bloße Behauptung

Das Urteil stellt das Double-Opt-In-Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegenteil: Für E-Mail-Marketing bleibt Double-Opt-In in der Praxis weiterhin der wichtigste Standard, um Missbrauch und Falscheintragungen zu vermeiden.

Für einen wirksamen Double-Opt-In ist die Dokumentation entscheidend. Unternehmen müssen im Streitfall zeigen können, dass eine bestimmte Person oder jedenfalls der Inhaber der betroffenen E-Mail-Adresse den Bestätigungsprozess durchlaufen hat und welche Erklärung dabei bestätigt wurde.

Wer nur speichert, dass ein Klick erfolgt sei, aber nicht mehr nachweisen kann, welche E-Mail verschickt wurde und welchen Inhalt die Einwilligung hatte, riskiert datenschutzrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Risiko für Unternehmen: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht greifen ineinander

Die Entscheidung zeigt auch, wie eng Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht beim E-Mail-Marketing miteinander verbunden sind. Eine fehlende oder nicht beweisbare Einwilligung kann gleichzeitig mehrere Folgen haben.

Datenschutzrechtlich kann eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann einschreiten, etwa durch Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld.

Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen. Bei Unternehmern kommt zusätzlich ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Wettbewerber oder qualifizierte Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gegen unzulässige Werbung vorgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein schwacher Einwilligungsnachweis ist nicht nur ein formales Datenschutzproblem. Er kann unmittelbar zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Verfahren und Kosten führen.

Kritisch bleibt anzumerken:

Die Entscheidung wirft allerdings auch die Frage auf, ob die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung nicht überspannt werden können. Wenn IP-Adressen, Zeitstempel und Double-Opt-In-Daten nicht genügen, muss klar bleiben, welche Dokumentation Unternehmen im Streitfall überhaupt rechtssicher vorlegen können. Ein strenger Nachweismaßstab ist nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass ein ordnungsgemäß eingerichtetes Double-Opt-In-Verfahren praktisch entwertet wird.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für Unternehmen mit E-Mail-Marketing ein Hinweis. Wer Werbe-E-Mails versendet, muss Einwilligungen nicht nur einholen, sondern auch beweisen können. Eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel reichen dafür nicht aus.

Für zivilrechtliche UWG-Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist die Entscheidung zu beachten. Die Beweislast liegt beim Werbenden. Kann er die konkrete Einwilligung nicht nachweisen, wird die Werbung rechtlich so behandelt, als habe es keine Einwilligung gegeben.

Unternehmen sollten ihre Newsletter-Prozesse deshalb nicht nur technisch, sondern vor allem beweisrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Double-Opt-In-System vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Einwilligung im Streitfall vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich überprüfbar dokumentiert werden kann.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Datum: 27. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 K 9714/24

LG Hamburg: Berliner Zeitung verletzt das Urheberrecht des Chefredakteurs der LTO

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. August 2026 in einem Verfahren von LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann gegen die Berliner Zeitung entschieden, dass auch eine journalistische Urteilsbesprechung urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist für Redaktionen, Verlage, Kanzleien, Unternehmen, Agenturen und Betreiber von Blogs wichtig. Denn sie zeigt: Wer fremde Inhalte nur als Rechercheanstoß nutzt, handelt nicht automatisch rechtswidrig. Wer aber kreative Formulierungen, Bewertungen und sprachliche Eigenarten eines fremden Artikels wiedererkennbar übernimmt, kann das Urheberrecht verletzen.

Worum ging es in dem Verfahren LTO gegen Berliner Zeitung?

Ausgangspunkt war ein Artikel bei Legal Tribune Online. LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann hatte eine ausführliche Besprechung eines Urteils des Landgerichts Berlin II veröffentlicht. In dem Berliner Verfahren ging es um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das sogenannte Potsdamer Treffen und insbesondere um die Aussage eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“.

Zimmermann hatte nicht nur die Entscheidungsgründe des Berliner Urteils referiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatte er das Urteil ausgewertet, in eigenen Worten zusammengefasst, mit einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Hamburg verglichen und dabei eigene Wertungen sowie sprachliche Zuspitzungen verwendet.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Berliner Zeitung auf ihrer Internetseite ebenfalls einen Beitrag zu den Urteilsgründen des Berliner Gerichts. Darin fand sich zwar der Hinweis, zuvor habe auch LTO berichtet. Zimmermann sah darin aber nicht nur eine zulässige Information über denselben Gegenstand, sondern eine urheberrechtswidrige Übernahme seines LTO-Artikels. Er mahnte die Berliner Zeitung ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht Hamburg gab LTO-Chefredakteur Zimmermann recht

Das Landgericht Hamburg untersagte der Berliner Zeitung, den angegriffenen Artikel in der konkreten Form zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Berliner Zeitung musste außerdem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen.

Nach Auffassung des Gerichts war der LTO-Artikel ein geschütztes Sprachwerk. Zwar handelte es sich um einen journalistischen Sachtext und um eine Urteilsbesprechung. Das schließt urheberrechtlichen Schutz aber nicht aus. Auch Gebrauchstexte können geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung enthalten.

Entscheidend war für das Landgericht Hamburg, dass sich der LTO-Beitrag nicht in der bloßen Wiedergabe der Berliner Urteilsgründe erschöpfte. Der Artikel war nach Ansicht des Gerichts geprägt durch eine eigene Darstellung, eine eigenständige Aufarbeitung der gerichtlichen Argumentation, eigene Wertungen und einen Vergleich mit einer weiteren Entscheidung. Gerade diese journalistische und sprachliche Leistung begründete den Schutz.

Nicht die Information war geschützt, sondern die konkrete Gestaltung

Das Urteil macht eine wichtige Unterscheidung: Die Informationen über ein Gerichtsurteil, die rechtlichen Fragen und die zugrunde liegenden Tatsachen sind grundsätzlich frei. Jeder darf über ein Urteil berichten. Auch die Berliner Zeitung durfte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin II befassen und darüber einen eigenen Artikel schreiben.

Geschützt war aber die konkrete Art, wie der LTO-Artikel das Urteil aufbereitete. Dazu gehören nach der Entscheidung insbesondere eigene Zusammenfassungen, wertende Einordnungen, sprachliche Bilder und Formulierungen, die sich von den Urteilsgründen abheben.

Das Landgericht Hamburg stellte nicht allein auf einzelne Wörter ab. Entscheidend war die Gesamtschau. In dem Artikel der Berliner Zeitung fanden sich nach Auffassung des Gerichts mehrere Passagen, die kreative Elemente des LTO-Artikels nahezu wortgleich oder jedenfalls wiedererkennbar übernahmen.

Warum die Übernahme rechtswidrig war

Das Gericht sah in dem Artikel der Berliner Zeitung eine unfreie Bearbeitung. Die Berliner Zeitung habe nicht nur allgemeine Informationen oder juristische Fakten übernommen. Übernommen worden seien vielmehr kreative und originelle Elemente, die den urheberrechtlichen Schutz des LTO-Artikels gerade mitbegründeten.

Das betraf etwa eigene Zusammenfassungen komplexer Urteilspassagen, wertende Formulierungen und bildhafte Darstellungen. Nach Ansicht des Gerichts können auch einzelne kleinere Textteile urheberrechtlich relevant sein, wenn sie Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind.

Die Berliner Zeitung konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, der LTO-Artikel sei lediglich zur Informationsbeschaffung genutzt worden. Auch der Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO“ genügte nicht. Eine Quellenangabe erlaubt nicht automatisch die Übernahme geschützter Textbestandteile.

Warum das Zitatrecht nicht half

Das Landgericht Hamburg verneinte auch eine Rechtfertigung durch das Zitatrecht. Die übernommenen Passagen waren nicht als Zitate gekennzeichnet. Außerdem wurden sie nicht genutzt, um sich inhaltlich mit dem LTO-Artikel auseinanderzusetzen. Sie dienten vielmehr als Bestandteil der eigenen Darstellung des besprochenen Berliner Urteils.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil irgendwo eine Quelle genannt wird. Es braucht einen sog. Zitatzweck. Der zitierte Inhalt muss also Beleg, Gegenstand der Auseinandersetzung oder Grundlage einer eigenen argumentativen Befassung sein. Wer fremde Formulierungen übernimmt, um einen eigenen Beitrag zu erstellen oder auszuschmücken, kann sich regelmäßig nicht auf das Zitatrecht berufen.

Warum das Verbot den gesamten konkreten Artikel erfassen konnte

Das Landgericht Hamburg beschränkte das Verbot nicht nur auf einzelne Textstellen. Der Kläger hatte den Artikel der Berliner Zeitung in seiner konkreten Gestalt angegriffen. Deshalb konnte sich das Verbot auf diese konkrete Verletzungsform insgesamt beziehen.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berliner Zeitung nie wieder über das Urteil des Landgerichts Berlin II berichten darf. Sie darf aber nicht erneut in einer Form berichten, die geschützte kreative Elemente des LTO-Artikels übernimmt. Eine eigenständige, ausreichend anders formulierte Berichterstattung über denselben Gegenstand bleibt möglich.

Was Redaktionen, Unternehmen und Kanzleien aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für alle, die regelmäßig fremde Inhalte auswerten: Redaktionen, Verlage, Kanzleien, PR-Abteilungen, Agenturen, Unternehmen mit Corporate Blogs und Betreiber von Newsportalen.

Wer über ein Urteil, eine Pressemitteilung oder einen fremden Artikel berichtet, darf die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nutzen. Riskant wird es aber, wenn nicht nur die Information, sondern auch die konkrete sprachliche Gestaltung übernommen wird. Das betrifft prägnante Zusammenfassungen, besondere Formulierungen, Metaphern, Wertungen und eine erkennbare Gedankenführung.

Gerade bei aktuellen Themen liegt die Versuchung nahe, fremde Beiträge schnell umzuschreiben. Das Urteil zeigt aber: Ein bloßes Umformulieren reicht nicht immer. Wenn die kreativen Elemente des Ausgangstextes noch wiedererkennbar sind, kann trotz einzelner Änderungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Praktische Hinweise für rechtssichere Urteilsbesprechungen

Wer fremde Urteilsbesprechungen nutzt, sollte diese nur als Rechercheanstoß behandeln. Der rechtssichere Weg besteht darin, das besprochene Urteil selbst zu lesen, eigene Schwerpunkte zu setzen und den Beitrag sprachlich eigenständig zu verfassen.

Besonders prägnante Formulierungen aus fremden Artikeln sollten nur übernommen werden, wenn sie als Zitat gekennzeichnet sind und ein echter Zitatzweck besteht. Eine bloße Quellenangabe ersetzt weder die Zustimmung des Urhebers noch die Voraussetzungen des Zitatrechts.

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet das: Auch Texte über Rechtsprechung, Branchenthemen oder aktuelle Entwicklungen können urheberrechtlich geschützt sein. Wer Content erstellt, sollte nicht nur bei Bildern, Grafiken und Videos vorsichtig sein, sondern auch bei Texten.

Fazit

Das Landgericht Hamburg stärkt mit seiner Entscheidung die urheberrechtliche Stellung journalistischer und fachlicher Autoren. Eine Urteilsbesprechung ist nicht automatisch frei verwendbares Material, nur weil sie sich mit einem öffentlich zugänglichen Gerichtsurteil oder anderen Fachthemen befasst.

Im Verfahren gegen die Berliner Zeitung ging es nicht darum, ob die Berliner Zeitung über dasselbe Urteil berichten durfte. Das durfte sie selbstverständlich. Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts, dass kreative Elemente des LTO-Artikels wiedererkennbar übernommen wurden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 310 O 136/26

OLG Hamburg: Werbung mit Kundenbewertungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbung mit Kundenbewertungen, Erfahrungsberichten und Empfehlungen getroffen. Der konkrete Fall betraf zwar die Werbung für ein Tierarzneimittel. Die Grundsätze sind aber weit darüber hinaus interessant: Wer Aussagen Dritter in seine eigene Werbung einbindet, kann für deren Inhalt verantwortlich sein.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb für ein Produkt mit mehreren positiven Erfahrungsberichten. Die Aussagen stammten offenbar aus der Praxis und enthielten starke Wirkungs- und Erfolgsaussagen. Unter anderem wurde behauptet, das Produkt wirke besser als andere Produkte, werde uneingeschränkt empfohlen, führe zu besonders guten Ergebnissen und habe Kunden vollständig zufriedengestellt.

Ein Wettbewerber hielt diese Aussagen für irreführend und ging dagegen vor. Das OLG Hamburg gab dem Wettbewerber Recht und untersagte die Werbung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Wer mit Kundenstimmen wirbt, haftet für deren Inhalt

Der wichtigste Punkt der Entscheidung: Ein Unternehmen kann sich nicht einfach darauf berufen, dass eine Werbeaussage ursprünglich von einem Kunden, Nutzer oder sonstigen Dritten stammt.

Wenn ein Unternehmen solche Aussagen auswählt, in seine Werbung einbindet und zur Verkaufsförderung nutzt, wirbt es damit selbst. Dann haftet es auch für den Inhalt dieser Aussagen. Auf die rechtliche Frage, ob sich das Unternehmen die Aussage „zu eigen gemacht“ hat, kommt es nach Auffassung des OLG Hamburg in einer solchen Konstellation nicht entscheidend an. Entscheidend ist: Die Aussage ist Teil der eigenen Werbung geworden.

Das ist für die Praxis besonders wichtig. Viele Unternehmen nutzen Bewertungen, Rezensionen, Testimonials, Expertenstimmen oder Kundenfeedback in Anzeigen, auf Websites, in Broschüren, auf Social Media oder in Präsentationen. Genau dort entstehen rechtliche Risiken.

Einzelfälle können wie allgemeine Versprechen wirken

Erfahrungsberichte wirken auf den ersten Blick oft harmlos. Sie schildern scheinbar nur, was ein einzelner Kunde erlebt hat. Rechtlich kann die Wirkung aber eine andere sein.

Das OLG Hamburg betont, dass unkommentiert eingebundene Erfahrungsberichte beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken können, die beschriebenen Vorteile seien allgemein zu erwarten. Aus einer Einzelerfahrung kann in der Werbung also schnell ein allgemeines Leistungsversprechen werden.

Das gilt besonders dann, wenn Aussagen nicht klar eingeordnet, relativiert oder eingeschränkt werden. Wer etwa mit Formulierungen wie „wirkt besser“, „perfekte Kontrolle“, „volle Zufriedenheit“, „uneingeschränkt empfehlenswert“ oder „in fast allen Fällen“ wirbt, vermittelt regelmäßig mehr als nur eine persönliche Meinung.

Auch Fachpublikum ist nicht automatisch weniger schutzbedürftig

Interessant ist außerdem, dass sich die Werbung im entschiedenen Fall an Fachkreise richtete. Das OLG Hamburg sah darin aber keinen Grund, die Anforderungen deutlich abzusenken.

Auch fachkundige Empfänger können werblich eingesetzte Einzelerfahrungen so verstehen, dass die geschilderten Vorteile über den konkreten Einzelfall hinaus gelten. Unternehmen sollten daher nicht davon ausgehen, dass Werbung gegenüber Profis automatisch großzügiger beurteilt wird.

Für B2B-Werbung, Fachanzeigen, Vertriebsmaterial, Messeunterlagen oder Präsentationen bedeutet das: Auch Aussagen gegenüber gewerblichen oder fachkundigen Adressaten müssen zutreffend, belastbar und sauber belegt sein.

Vergleichende Aussagen brauchen eine tragfähige Grundlage

Besonders streng prüfte das Gericht Aussagen, die eine bessere Wirkung oder Überlegenheit gegenüber anderen Produkten nahelegten. Solche Aussagen können bereits dann vorliegen, wenn nicht ausdrücklich ein bestimmter Wettbewerber genannt wird.

Wer behauptet, sein Produkt sei besser als andere Produkte oder bisherigen Lösungen überlegen, muss dies belegen können. Allgemeine Erfahrungen, interne Einschätzungen oder Studien, die nur Teilaspekte betreffen, reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

Für Unternehmen heißt das: Vergleichende Werbung muss besonders sorgfältig geprüft werden. Das gilt nicht nur für direkte Aussagen wie „besser als Produkt X“, sondern auch für weichere Formulierungen wie „bessere Wirkung als andere Produkte“, „besser als bisherige Optionen“ oder „wirkt auch, wenn andere Lösungen versagt haben“.

Absolute Aussagen sind besonders riskant

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft absolute oder nahezu absolute Werbeaussagen. Das Gericht beanstandete unter anderem Aussagen, die vollständige Beschwerdefreiheit, perfekte Wirkung oder volle Zufriedenheit aller Kunden nahelegten.

Solche Aussagen sind in der Werbung gefährlich, weil sie sehr weit verstanden werden. Wer mit „kein Problem mehr“, „perfekte Kontrolle“, „volle Zufriedenheit“, „immer“, „alle“, „in fast allen Fällen“ oder „uneingeschränkt“ wirbt, muss diese Reichweite auch belegen können.

Eine hohe Erfolgsquote reicht nicht aus, wenn die Werbung einen vollständigen oder nahezu vollständigen Erfolg verspricht. Ebenso genügt eine hohe durchschnittliche Kundenzufriedenheit nicht, wenn behauptet wird, alle Kunden seien voll zufrieden.

Empfehlungen sind nicht immer bloße Meinungen

Auch Empfehlungen können einen überprüfbaren Tatsachenkern haben. Eine Aussage wie „uneingeschränkt empfehlenswert“ kann beim Publikum den Eindruck erzeugen, es gebe keine relevanten Einschränkungen.

Bestehen aber wichtige Bedingungen, Risiken, Einschränkungen oder Ausnahmen, kann eine solche Empfehlung irreführend sein. Das gilt nicht nur im Gesundheitsbereich, sondern auch bei technischen Produkten, Software, Finanzprodukten, Schulungen, Beratungsleistungen oder sonstigen erklärungsbedürftigen Angeboten.

Unternehmen sollten deshalb vorsichtig sein, wenn sie Empfehlungen besonders stark formulieren. Je uneingeschränkter eine Empfehlung klingt, desto eher muss geprüft werden, ob es relevante Einschränkungen gibt, die offengelegt werden müssen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass Kundenbewertungen und Testimonials rechtlich nicht als unverbindlicher Schmuck behandelt werden dürfen. Sobald ein Unternehmen sie aktiv in seine Werbung einsetzt, werden sie Teil der eigenen Werbeaussage.

Vor der Veröffentlichung sollten Unternehmen insbesondere prüfen:

Enthält die Bewertung konkrete Tatsachenbehauptungen?

Werden bestimmte Erfolge, Wirkungen oder Ergebnisse versprochen?

Entsteht der Eindruck, ein Einzelfall sei verallgemeinerbar?

Gibt es vergleichende Aussagen gegenüber Wettbewerbern oder anderen Produkten?

Werden absolute Begriffe wie „immer“, „alle“, „perfekt“, „vollständig“ oder „uneingeschränkt“ verwendet?

Sind die Aussagen belegbar?

Fehlen wichtige Einschränkungen, Bedingungen oder Hinweise?

Gerade Marketingabteilungen sollten Kundenstimmen daher nicht nur nach ihrer werblichen Wirkung auswählen. Entscheidend ist auch, ob die Aussage rechtlich tragfähig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg macht deutlich: Wer fremde Aussagen in die eigene Werbung übernimmt, kann für deren Inhalt haften.

Unternehmen sollten deshalb genau prüfen, welche Kundenstimmen sie verwenden und welchen Gesamteindruck diese beim Publikum erzeugen. Besonders gefährlich sind verallgemeinernde Erfahrungsberichte, Überlegenheitsbehauptungen, absolute Erfolgsversprechen und uneingeschränkte Empfehlungen.

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis an Unternehmen: Authentische Kundenstimmen können werblich wertvoll sein. Rechtlich sicher sind sie aber nur, wenn sie zutreffend, belegbar und nicht irreführend sind.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 3 W 33/26