LG Bamberg zu YouTube: Zehn Sekunden „Enthält bezahlte Werbung“ reichen nicht

Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass YouTube bei gesponserten Influencer-Videos deutlich strengere Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmer, die Influencer-Marketing einsetzen, ist das ein wichtiges Signal: Werbebotschaften müssen für Zuschauer klar, dauerhaft erkennbar und einem Sponsor als zahlendem Dritten zuordenbar sein – sonst drohen Unterlassungsansprüche und Folgekosten. Nach der öffentlichen Berichterstattung ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzeinrichtung. Streitpunkt war, wie gesponserte Influencer-Videos auf YouTube gekennzeichnet werden und ob YouTube als Plattformbetreiber dafür Verantwortung trägt.

Im Verfahren wurden beispielhaft zwei Konstellationen diskutiert:

  • ein Video eines Finfluencers, der im Video einen Broker bzw. eine Trading-App bewirbt, und
  • ein Unboxing-/Produktvideo, in dem zahlreiche Pakete eines Onlinehändlers geöffnet und dessen Logo im Video sichtbar wird.

YouTube blendet bei aktivierter Funktion „bezahlte Werbung“ automatisiert einen Hinweis ein. Beanstandet wurde, dass dieser Hinweis nur etwa zehn Sekunden zu Beginn erscheint und anschließend verschwindet. Außerdem wurde der konkrete Sponsor, der das Video finanziert bzw. gesponsert hatte, nicht als solcher benannt.

Was hat das LG Bamberg entschieden?

Das Gericht hat YouTube verurteilt, es zu unterlassen, Influencern das Veröffentlichen drittfinanzierter bzw. gesponserter Videos zu ermöglichen,

  • wenn der werbliche Charakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und
  • wenn nicht die dritte Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

Zusätzlich hat das Gericht Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, einen Zahlungsanspruch zugesprochen und den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Kernpunkt 1: „Echtzeit“ heißt nicht „kurz am Anfang“

Die Pflicht zur Echtzeit-Kennzeichnung leitet das Gericht aus Art. 26 Abs. 2 DSA (Digital Services Act) ab. Danach muss eine Plattform sicherstellen, dass andere Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Das LG Bamberg versteht „Echtzeit“ streng: Der Hinweis muss zeitgleich mit dem Videoinhalt laufen. Praktisch bedeutet das: Eine Einblendung nur für etwa zehn Sekunden genügt nicht, wenn das Video mehrere Minuten dauert. Besonders problematisch ist aus Sicht des Gerichts, dass der Hinweis beim Zurückspulen nicht zuverlässig erneut erscheint und damit nicht dauerhaft mit dem Inhalt verbunden bleibt.

Hinzu kommt: Im Alltag werden YouTube-Videos oft durch Werbeblöcke unterbrochen. Der Zuschauer kann den kurzen Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ daher auch als bloßen Hinweis auf diese Unterbrechungswerbung verstehen – und nicht zwingend als Kennzeichnung der werblichen Aussagen des Influencers im Video.

Kernpunkt 2: Der Sponsor muss erkennbar sein – und zwar als zahlender Dritter

Neben der Kennzeichnung als Werbung geht es um eine zweite Transparenzstufe: Wer finanziert die Präsentation?

Das Urteil stützt diese Pflicht auf nationale Regeln zur kommerziellen Kommunikation. Danach muss die Person oder das Unternehmen, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennbar sein.

Wichtig ist die praktische Präzisierung: Es geht nicht darum, dass im Video irgendeine Marke sichtbar ist. Es geht darum, dass für den Zuschauer eindeutig erkennbar wird, wer als Sponsor/Finanzierer hinter dem Inhalt steht.

Ein Beispiel macht den Unterschied:

  • Wenn ein Influencer nur ein Produkt präsentiert, ist damit noch nicht automatisch klar, dass der Hersteller Sponsor ist. Das Produkt kann selbst gekauft, geliehen, als PR-Sample zugeschickt oder einfach nur aus persönlichem Interesse gezeigt werden.
  • Klar erkennbar ist der Sponsor erst dann, wenn die Sponsorrolle unmissverständlich offengelegt wird, etwa durch eine eindeutige Einblendung „Werbung – Sponsor: Firma X“ oder durch eine klare Aussage im Video („Dieses Video ist in Zusammenarbeit mit Firma X entstanden“).

Genau diese eindeutige Zuordnung als zahlender Dritter fehlte nach der Bewertung des LG Bamberg in den beanstandeten Beispielen. Deshalb genügte es nicht, dass ein Produkt oder Logo im Video auftauchte.

Warum haftet YouTube – und nicht nur der Influencer?

Brisant ist, dass das Urteil nicht allein an den Influencer adressiert ist, sondern an den Plattformbetreiber. Das Gericht stützt das auf eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht: Wer eine Plattform gewerblich betreibt und damit die Gefahr eröffnet, dass Dritte Verbraucher durch intransparente Werbung täuschen, muss diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen.

Wichtig ist dabei der Zuschnitt:

  • Es geht nicht um eine generelle Vorabkontrolle aller Uploads.
  • Aber wenn eine Plattform ein Kennzeichnungssystem anbietet, muss es so ausgestaltet sein, dass die gesetzlichen Transparenzanforderungen effektiv erfüllt werden.

Nach dem Urteil sind daher technische und organisatorische Lösungen gefragt, die den Werbehinweis dauerhaft gut sichtbar machen und die Sponsorinformation so erheben, dass sie nicht faktisch zur „Kann“-Angabe verkommt.

Was bedeutet das für Unternehmen, die Influencer-Marketing nutzen?

Auch wenn die Verurteilung formal YouTube trifft: In der Praxis betrifft das Urteil die gesamte Vermarktungskette – Sponsor, Agentur, Influencer und Plattform.

  1. Für werbende Unternehmen (Sponsoren)
  • Verträge nachschärfen: Klare Pflichten zur Kennzeichnung im Video und zur Sponsoroffenlegung vereinbaren.
  • Freigabeprozesse einführen: Vor Veröffentlichung prüfen, ob Kennzeichnung und Sponsorhinweis tatsächlich sichtbar, verständlich und ausreichend prominent sind.
  1. Für Agenturen und Influencer
  • Nicht auf den kurzen YouTube-Standardhinweis verlassen: Wenn die Plattform nur eine kurze Einblendung setzt, braucht es zusätzliche, unmissverständliche Kennzeichnung im Video.
  • Sponsorrolle eindeutig machen: Entscheidend ist die klare Aussage „gesponsert/finanziert durch …“, nicht nur die Nennung oder Sichtbarkeit einer Marke.
  • Gestaltung zählt: Hinweise dürfen nicht so klein, farblich unauffällig oder ungünstig platziert sein, dass sie leicht übersehen werden.
  1. Für Betreiber eigener Videoportale oder Unternehmensplattformen
  • UI/UX ist Rechtsfrage: Kennzeichnungen müssen beim Spulen, bei Replays und auf allen Endgeräten zuverlässig sichtbar bleiben.
  • Pflichtfelder statt freiwilliger Angaben: Sponsorinformationen sollten technisch so erhoben werden, dass sie im Regelfall nicht fehlen.

Fazit

Transparenz bei Influencer-Werbung auf YouTube soll nicht von Minimalhinweisen oder bloßen Produktbildern abhängen. Entscheidend ist, dass Zuschauer den Werbecharakter in Echtzeit erkennen und die Sponsorrolle eines zahlenden Dritten eindeutig zuordnen können.

Entscheidungsdaten

Landgericht Bamberg, Urteil vom 11.03.2026, Az. 1 HK O 19/25, BeckRS 2026, 3675.

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25

BGH: Haftung für automatisierte Google-Ads – Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 eine wichtige Leitentscheidung für Online-Marketing und Plattformwerbung getroffen: Wer einen Dritten mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und dafür Produktinformationen liefert, kann für Wettbewerbsverstöße in den ausgespielten Anzeigen haften – auch wenn der Dritte (hier: Google) Ausgestaltung und Platzierung weitgehend selbst steuert.

Worum ging es?
Ein Versandhändler übermittelte Google fortlaufend Produktinformationen. Google spielte darauf basierende Produktanzeigen nicht nur auf eigenen Seiten, sondern auch im Partnernetzwerk aus, unter anderem auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Abgerechnet wurde pro Klick.

In zwei konkreten Anzeigen für Haushaltsgeräte erschienen Produktbild, Beschreibung, Preis und Versandkosten. Zur Energiekennzeichnung stand lediglich „Energie: D“. Ein gesonderter, als solcher erkennbarer Link zur vollständigen Energiekennzeichnung fehlte in der Anzeige. Das vollständige Energielabel war erst auf der Händler-Webseite erreichbar.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung und verlangte außerdem eine Kostenpauschale für die Abmahnung.

Warum war die Energiekennzeichnung problematisch?
Bei kennzeichnungspflichtigen Geräten verlangt das Energiekennzeichnungsrecht, dass in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein konkretes Modell die Energieeffizienzklasse und das Effizienzspektrum ordnungsgemäß angegeben werden. Im Internet muss das nicht zwingend vollständig in der Anzeige selbst stehen; es kann über eine Verlinkung gelöst werden. Dann muss die Verlinkung aber in unmittelbarer Nähe zur preisbezogenen Werbung stehen und für den Nutzer erkennbar als Verweis auf die Energiekennzeichnung funktionieren. Ein bloßes „Energie: D“ ohne passende Verlinkung genügt typischerweise nicht.

Der Kernstreit: Wer haftet – Auch der Händler oder nur Google?
Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Haftung des Händlers im Ergebnis verneint: Google sei nicht „Beauftragter“ im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Google verfolge ein eigenes Geschäftsmodell, gestalte die Anzeigen frei und entscheide selbst über Platzierung und Umfang.

Der BGH hat das anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Vorenthalten der Informationen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen kann. Die entscheidende Weichenstellung steht aber: Die Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens kann hier über § 8 Abs. 2 UWG begründet sein.

Was der BGH entschieden hat
Der BGH ordnet Google in dieser Konstellation als Beauftragten ein. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts:

  • Wer einen Dritten ganz oder teilweise mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und ihm die dafür erforderlichen Informationen liefert, erweitert damit seinen Geschäftsbetrieb.
  • Die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Unternehmensinhaber hinter arbeitsteilig eingesetzten Dritten „versteckt“.
  • Es kommt nicht darauf an, wie viel Einfluss der Unternehmer tatsächlich ausgeübt hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
  • Dass digitale Werbung dem Dienstleister typischerweise Spielräume bei Inhalt, Zeitpunkt und Platzierung lässt, steht der Beauftragtenhaftung nicht entgegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass sich diese Konstellation von Affiliate-Modellen unterscheiden kann, bei denen es im Einzelfall bereits an einer echten Beauftragung im Sinne einer Auslagerung eigener Tätigkeiten fehlt.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für datengetriebene, automatisierte Werbeformen: „Automatisiert“ bedeutet nicht „haftungsfrei“. Wer Produktdaten-Feeds, Performance-Kampagnen, Partnernetzwerke, Agenturen oder Plattformmodelle nutzt, muss Pflichtinformationen und rechtliche Vorgaben organisatorisch absichern. Das betrifft nicht nur Energiekennzeichnung, sondern typischerweise auch Preisangaben, Grundpreise, Liefer- und Versandkosten, Verfügbarkeiten, Einschränkungen bei Produktversprechen und sonstige Pflichtinformationen.

Übertragbarkeit auf KI im Unternehmen
Diese Erwägungen des BGH lassen sich vermutlich auch auf viele KI-Einsatzszenarien übertragen. Wenn Unternehmen KI-Systeme oder KI-Dienstleister nutzen, um Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages, Anzeigenvarianten oder automatisierte Kundenkommunikation zu erzeugen und auszuspielen, wird ebenfalls eine Aufgabe aus dem eigenen Verantwortungsbereich arbeitsteilig ausgelagert und skaliert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Unternehmen sich im Streitfall nicht mit dem Hinweis entlasten kann, die rechtswidrige Formulierung oder die fehlende Pflichtinformation sei „von der KI“ erzeugt worden. Praktisch bedeutet das: KI braucht Leitplanken (Vorgaben, Datenqualität, Freigabe- und Kontrollprozesse), damit rechtliche Pflichtangaben und Werberegeln zuverlässig eingehalten werden.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 11. März 2026,
I ZR 28/25

OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.

Landgericht Stuttgart: Wenn Markenbeschwerden auf Amazon zur Wettbewerbswaffe werden

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.01.2026 klargestellt, dass Markenbeschwerden auf Amazon nicht als Druckmittel im Wettbewerb missbraucht werden dürfen. Im Eilverfahren untersagte das Gericht einem Wettbewerber, gegenüber Amazon (weiter) eine Markenrechtsverletzung zu behaupten und dadurch Angebots-Sperren zu provozieren.

Worum ging es?
Der Fall spielt in einem für viele Unternehmer sehr realistischen Umfeld: Verkauf über Amazon, Abhängigkeit von Listings und eine Plattform, die bei Schutzrechtsmeldungen oft schnell reagiert.

Die Antragstellerin vertreibt Outdoor- und Camping-Produkte und nutzt Amazon als wichtigen Vertriebskanal. Sie verfügt über ältere Kennzeichenrechte (unter anderem eine eingetragene deutsche Marke und eine Unionsmarke) und verkauft seit geraumer Zeit unter ihrem Namen.

Der Antragsgegner meldete später eine eigene Marke an, die auch Warenbereiche erfasste, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war. Anschließend meldete er gegenüber Amazon eine angebliche Markenrechtsverletzung. Amazon sperrte daraufhin mehrere Angebote der Antragstellerin. Besonders brisant: Nach Darstellung der Antragstellerin wurden im Anschluss Geldzahlungen gefordert, um die Situation zu „lösen“ beziehungsweise die Marke „zurückzugeben“.

Was hat das Landgericht Stuttgart entschieden?
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung. Vereinfacht gesagt: Der Antragsgegner darf gegenüber Amazon nicht (weiter) behaupten, die Angebote der Antragstellerin verletzten seine Marke, wenn dies dazu dient, Sperrungen herbeizuführen.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Landgericht hat das Verhalten als unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG eingestuft.

Die Kerngedanken des Gerichts:

  1. Der Amazon-Report ist keine „neutrale Meldung“, sondern kann Wettbewerbshandlung sein
    Wer eine Schutzrechtsverletzung bei Amazon meldet, greift häufig unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmers ein. Wenn dadurch Listings verschwinden, ist das ein massiver Markteingriff.
  2. Unberechtigte oder missbräuchliche Schutzrechtsverwarnung kann unlauter sein
    Das Gericht sah die Meldungen als wettbewerbswidrige Behinderung an, wenn sie rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn es nicht um echten Markenschutz geht, sondern darum, den Mitbewerber zu blockieren und Druck aufzubauen.
  3. Indizien für Missbrauch waren im Fall besonders deutlich
    Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass die Marke gezielt in Produktbereichen angemeldet wurde, in denen die Antragstellerin bereits aktiv war, und dass die Plattformmechanik ausgenutzt wurde: Bei Amazon wird im Infringement-Prozess typischerweise nicht im Detail geprüft, wer materiell-rechtlich wirklich „im Recht“ ist – die Sperrwirkung tritt oft schnell ein.
  4. Ältere Kennzeichenrechte spielen auch im Plattformkonflikt eine Rolle
    Das Gericht stellte zudem heraus, dass derjenige, der früher unter einem Namen am Markt auftritt, unter Umständen ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht hat. Ein später eingetragener Markeninhaber kann nicht automatisch alles „abschneiden“, was vorher bereits rechtmäßig etabliert war.

Warum ist das für Amazon-Händler so wichtig?
Viele Unternehmer erleben bei Amazon genau dieses Problem: Eine Meldung führt zu einer Sperre, obwohl die Rechtslage komplex ist oder die Meldung sogar nur als taktisches Mittel dient. Der Beschluss macht deutlich:

  • Plattformmechanismen dürfen nicht als Hebel zur Marktverdrängung genutzt werden.
  • Wer solche Meldungen missbräuchlich einsetzt, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und empfindliche Ordnungsmittel bei Verstößen.
  • Betroffene Händler sind nicht schutzlos, auch wenn Amazon zunächst sperrt.

Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart stärkt Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon von taktischen Markenbeschwerden getroffen werden. Er zeigt, dass Gerichte nicht nur die formale Registerlage betrachten, sondern auch den Zweck und die Wirkung: Wer den Infringement-Mechanismus missbraucht, handelt wettbewerbswidrig. Für Betroffene lohnt sich schnelles, gut dokumentiertes und strategisch abgestimmtes Vorgehen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2026, Az. 17 O 7/26

OLG Karlsruhe: Wenn Pressereisen bezahlt werden, wird aus dem Reel schnell Werbung

In seinem Urteil vom 03.03.2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Influencer seine Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen muss, wenn er im Zusammenhang mit den Postings geldwerte Vorteile erhält – etwa ein kostenloses Fahrzeug für einen Pressetermin und die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten. Brisant ist dabei: Eine ausdrückliche Verpflichtung, überhaupt etwas zu posten, ist dafür nicht erforderlich.

Worum ging es?

Ein Influencer aus dem Pkw-Bereich betrieb einen großen Instagram-Account mit professionell wirkenden „Reels“. In mehreren Kurzvideos stellte er Fahrzeuge bekannter Hersteller vor und zeigte Funktionen, Details und Besonderheiten. Eine Werbekennzeichnung fehlte in allen beanstandeten Beiträgen.

Geklagt hat ein klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband nach dem Unterlassungsklagengesetz. Das Gericht verurteilte den Influencer zur Unterlassung und sprach dem Verband zudem eine Kostenpauschale (Abmahnkosten) zu.

Welche Rechtsgrundlage hat das Gericht angewendet?

Das OLG Karlsruhe stützte den Unterlassungsanspruch auf das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach müssen kommerzielle Kommunikationen in digitalen Diensten klar als solche erkennbar sein. Wichtig: Bei solchen Informationspflichten kommt es im Kern nicht auf ein Verschulden an – entscheidend ist, ob die Pflicht verletzt wurde.

Pressetermin als Gegenleistung: Warum das schon reicht

Der entscheidende Punkt war die „Gegenleistung“. Die Autohersteller stellten dem Influencer im Rahmen von Presseterminen Fahrzeuge kostenfrei zur Verfügung und erstatteten Reisekosten einschließlich Verpflegung. Das OLG Karlsruhe wertete das als geldwerten Vorteil – und damit als Gegenleistung für eine Kommunikation, die zumindest auch der Imagepflege der Hersteller dient.

Dass keine direkte Bezahlung pro Beitrag floss, half nicht. Ebenso wenig half der Einwand, es habe keine Pflicht gegeben, Beiträge zu veröffentlichen: Nach Auffassung des Gerichts genügt, dass solche Vorteile typischerweise in der Erwartung gewährt werden, dass darüber berichtet wird. Eine feste „Geringfügigkeitsschwelle“ gibt es ebenfalls nicht.

Keine Posting-Pflicht – trotzdem Kennzeichnungspflicht

Viele Kooperationen laufen informell: Einladung zum Event, Testprodukt, Reisekostenübernahme – und der Creator entscheidet „frei“, ob er etwas postet. Genau diese Praxis ist riskant. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Für die Kennzeichnungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Influencer vertraglich gebunden war. Entscheidend ist die fehlende Unabhängigkeit der Darstellung, wenn geldwerte Vorteile im Spiel sind.

Nicht nur Follower zählen: Der Instagram-Algorithmus erweitert das Publikum

Besonders praxisrelevant ist der Blick des Gerichts auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgeblich sind nicht nur die eigenen Follower, die den Account und seine Ausrichtung möglicherweise kennen. Denn Reels werden über Empfehlungsmechanismen auch Nutzern ausgespielt, die dem Profil nicht folgen und die Hintergründe nicht kennen. Für diese Nutzer kann sich der Werbecharakter gerade nicht „aus den Umständen“ ergeben. Folge: Umso stärker kommt es auf die konkrete Gestaltung des Beitrags an.

Warum die Gestaltung der Reels nicht „klar Werbung“ war

Das OLG Karlsruhe hat sich die Videos in ihrer Wirkung genau angesehen. Viele Clips wirkten auf den ersten Blick wie neutrale Bedienhinweise oder kurze Demonstrationen einzelner Funktionen. Logos oder eindeutige Herstellerbezüge waren teils erst am Ende erkennbar, Kennzeichen fehlten oder waren schlecht sichtbar, ein „Studio-/Showroom-Setting“ war nicht eindeutig.

Kernbotschaft: Es reicht nicht, wenn der Werbecharakter erst nach genauer Betrachtung deutlich wird. Die Kennzeichnung soll dem Nutzer gerade vor der Rezeption signalisieren, dass ihn Werbung erwartet.

Was bedeutet das für Unternehmen und Agenturen?

Für werbende Unternehmen ist das Urteil ein Warnsignal: Das Risiko liegt nicht nur beim Influencer. In der Praxis entstehen Folgeprobleme regelmäßig in der Zusammenarbeit – etwa wenn Briefings unklar sind, Kennzeichnungsregeln nicht vorgegeben werden oder man sich auf vermeintliche „PR-/Presse“-Formate zurückzieht.

Typische Risikoszenarien:

  • Pressereisen, Launch-Events, Premieren, Werkbesuche mit Kostenübernahme
  • Teststellungen von Produkten (auch nur temporär), Leihwagen, Zugänge, Tickets
  • „Unverbindliche“ Einladungen ohne Posting-Pflicht, aber mit Erwartungshaltung
  • Content, der wie redaktioneller Service wirkt (Tutorial, How-to, „Feature erklärt“)

Praxis-Checkliste: So wird Influencer-Content rechtssicherer

  1. Geldwerte Vorteile sauber erfassen
    Dokumentieren, was gewährt wird: Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung, Leihgaben, exklusive Zugänge. Alles kann relevant sein.
  2. Klare Kennzeichnungsregeln vertraglich festlegen
    In Kooperationsverträgen oder Teilnahmebedingungen eindeutig regeln: Kennzeichnungspflicht, Platzierung (am Anfang), Sprachregelung, Formate (Reel, Story, Feed, YouTube).
  3. Kennzeichnung „vor die Klammer“ ziehen
    Bei Kurzvideos ist entscheidend, dass die Einordnung sofort sichtbar ist: im Video selbst und in der Caption, nicht versteckt zwischen Hashtags oder erst nach „Mehr anzeigen“.
  4. Nicht auf Account-Umstände vertrauen
    Verifizierter Account, großer Kanal, thematische Spezialisierung: Das kann helfen, ersetzt aber keine Kennzeichnung – erst recht nicht bei algorithmischer Ausspielung an Nicht-Follower.
  5. Redaktionell wirkende Formate besonders kritisch prüfen
    Je neutraler und serviceorientierter der Beitrag wirkt, desto eher droht der Vorwurf, dass Werbung nicht klar erkennbar war.
  6. Freigabeprozesse einführen
    Unternehmen sollten – ohne den Creator unzulässig zu „steuern“ – verbindliche Compliance-Checks vor Veröffentlichung etablieren (z. B. Stichprobe, Guidelines, Template-Text).

Fazit

Das OLG Karlsruhe verschärft nicht das Recht – aber es schärft den Blick für die Realität von Social Media: Geldwerte Vorteile rund um Pressetermine können aus einem scheinbar neutralen Reel eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation machen. Wer hier nicht sauber trennt und klar kennzeichnet, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und erhebliche Ordnungsmittel.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 14 UKl 2/24

EuGH: Architekt als Verhandlungshelfer schützt Unternehmer nicht vor Widerruf – und wann der Widerruf missbräuchlich wird

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 5. März 2026 ein für viele Branchen wichtiges Urteil gefällt: Auch bei Bau- und Handwerksleistungen, die per E-Mail und Post angebahnt werden, können die Regeln zum Widerrufsrecht im Fernabsatz eine zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig zeigt der EuGH Grenzen auf: Nicht jeder Vertragsabschluss „aus der Ferne“ ist automatisch ein Fernabsatzvertrag. Und in Extremfällen kann ein Widerruf als Rechtsmissbrauch eingeordnet werden.

Worum ging es?

Eine private Auftraggeberin ließ ein Gebäude umbauen und benötigte dafür ein Gerüst. Den Kontakt zur Gerüstbaufirma stellte ein Architekt her, der auch Leistungsverzeichnisse und Vertragsentwürfe erstellte. Die Kommunikation lief bis zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail und Post. Eine Widerrufsbelehrung war im Vertrag nicht enthalten.

Nachdem das Gerüst über Monate genutzt und erhebliche Abschläge gezahlt worden waren, erklärte die Auftraggeberin den Widerruf und verlangte die gezahlten Beträge zurück. Das führte zu der praktischen Kernfrage: Kann ein Verbraucher nach langer Zeit widerrufen, wenn der Unternehmer nicht korrekt belehrt hat, obwohl die Leistung faktisch „verbraucht“ ist?

Die Kernaussagen des EuGH

Erstens: Unterstützung durch einen Architekten nimmt die Verbrauchereigenschaft nicht.
Der EuGH stellt klar: Ob jemand Verbraucher ist, beurteilt sich objektiv nach dem Zweck des Geschäfts. Dass der Verbraucher sich eines fachkundigen Unternehmers als Helfer bedient (hier: Architekt), ändert daran grundsätzlich nichts. Für Unternehmer ist das wichtig, weil man sich im Alltag nicht darauf verlassen kann, dass ein „professionell auftretender“ Kunde automatisch wie ein Unternehmer behandelt werden darf.

Zweitens: Fernabsatz ist mehr als „nur E-Mail“.
Für einen Fernabsatzvertrag reicht es nicht, dass Verhandlungen und Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel laufen. Zusätzlich muss der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Der EuGH deutet an, dass daran Zweifel bestehen können, wenn der Vertrag im Wesentlichen auf einem vom Verbraucher (bzw. seinem Helfer) vorformulierten Entwurf beruht, den der Unternehmer nur noch unverändert unterschreibt. Ob im konkreten Fall ein solches organisiertes System vorliegt, muss das nationale Gericht klären.

Drittens: Ein Nachtrag kann eigenständig ein Fernabsatzvertrag sein.
Selbst wenn der Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag ist, kann eine später geschlossene Zusatzvereinbarung (Nachtrag) für sich genommen ein Fernabsatzvertrag sein, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Unternehmer sollten Nachträge deshalb nicht als „automatisch ungefährlich“ ansehen.

Viertens: Missbrauchseinwand ist möglich, aber nur bei klaren Umständen.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts: Widerruft ein Verbraucher am Ende einer verlängerten Widerrufsfrist, obwohl die (nicht rückabwickelbare) Leistung bereits vollständig oder weitgehend erbracht ist, kann der Unternehmer unter Umständen einwenden, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Dafür müssen aber die Gesamtumstände ergeben,

  • dass der Widerruf nicht den Zielen des Verbraucherschutzes (Information und sichere Entscheidungsgrundlage im Fernabsatz) entspricht, und
  • dass der Verbraucher gezielt darauf aus war, sich auf Kosten des Unternehmers einen Vorteil zu verschaffen (etwa: Leistung voll nutzen, dann ohne Gegenleistung widerrufen).

Das ist keine „Freikarte“ für Unternehmer, sondern eine eng begrenzte Korrektur für Extremfälle, die im Streitfall bewiesen werden muss.

Was bedeutet das für Unternehmer in Bau, Handwerk, Dienstleistung und Onlinegeschäft?

  1. Verbrauchereigenschaft nicht „wegdenken“.
    Wenn der Kunde privat handelt, bleibt er Verbraucher, auch wenn ein Architekt, Projektsteuerer oder sonstiger Profi die Kommunikation führt. Unternehmer sollten intern klare Prozesse haben, um B2C-Fälle zu erkennen und korrekt abzuwickeln.
  2. Widerrufsbelehrung ist keine Formalie, sondern Risikosteuerung.
    Fehlt die Widerrufsbelehrung, drohen zwei typische Folgen:
  • Die Widerrufsfrist kann sich erheblich verlängern.
  • Bei Dienstleistungen kann das zu massiven Rückabwicklungsrisiken führen, bis hin zu Rückzahlungsansprüchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.
  1. Gerade bei Dienstleistungen (wozu auch Werkverträge gehören): Start vor Ablauf der Widerrufsfrist sauber dokumentieren.
    Wenn der Kunde möchte, dass Sie sofort beginnen (typisch am Bau), brauchen Sie ein sauberes Vorgehen. In der Praxis gehören dazu:
  • klare Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss,
  • eine ausdrückliche Erklärung des Kunden, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
  • eine Dokumentation, dass diese Erklärung wirklich vorlag (Textform, E-Mail, Kundenportal, unterschriebenes Formular).
  1. Organisiertes Fernabsatzsystem prüfen: Bin ich „fernabsatzfähig“ aufgestellt?
    Viele Betriebe schließen regelmäßig per E-Mail/Telefon ab (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung). Das kann ein organisiertes System sein. Wenn das so ist, sollten Sie Fernabsatz-Compliance als Standard behandeln: Informationspflichten, Widerrufsbelehrung, Musterformular, Ablage.
  1. Missbrauchseinwand nur als Notbremse – nicht als Geschäftsmodell.
    Wer sich darauf verlässt, „im Zweifel“ später Missbrauch zu rügen, geht ein hohes Prozessrisiko ein. Der Einwand ist beweisintensiv und hängt stark von der Gesamtschau ab. Wenn Sie ihn überhaupt brauchen, ist Dokumentation entscheidend: Wer hat den Vertrag entworfen? Welche Kenntnisse hatte der Kunde? Wie und warum wurde so spät widerrufen? Welche Nutzungsvorteile hat der Kunde gezogen?
  2. Umgekehrt zeigt das Urteil: In stark individualisierten Konstellationen, in denen der Verbraucher die Vertragsarchitektur faktisch vorgibt und der Unternehmer nur noch „abzeichnet“, kann das Argument entstehen, dass gerade kein Vertrag innerhalb des unternehmerischen Fernabsatzsystems zustande kam. Das ist aber ein Streitpunkt, kein Selbstläufer.

Fazit

Das Urteil ist ein Warnsignal und eine Chance zugleich: Warnsignal, weil B2C-Widerrufsrecht auch im Bau- und Dienstleistungsbereich schnell relevant wird, selbst wenn Profis auf Kundenseite mitwirken. Chance, weil der EuGH den Weg öffnet, gegen klar missbräuchliche Widerrufe vorzugehen. Der beste Schutz bleibt aber saubere Verbraucherinformation und ein belastbarer Fernabsatzprozess.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union
Datum: 5. März 2026
Aktenzeichen: C-564/24

LG Düsseldorf: Messeauftritt ohne Pflichtkennzeichnung kann wettbewerbswidrig sein

Das Landgericht Düsseldorf hat am 12.01.2026 entschieden, dass schon das Präsentieren eines Produkts auf einer Fachmesse einen Wettbewerbsverstoß auslösen kann, wenn eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung fehlt und dieser Umstand nicht klar und für alle sichtbar offengelegt wird. Der konkrete Fall betraf zwar Medizinprodukte (CE-Kennzeichnung), die Leitplanken der Entscheidung lassen sich aber auf viele regulierte Produktbereiche übertragen.

Worum ging es im Kern?

Ein Unternehmen stellte auf der MEDICA 2025 Produkte aus, die keine CE-Kennzeichnung trugen. Ein Wettbewerber ging im Eilverfahren nach dem UWG dagegen vor. Das Gericht untersagte das Ausstellen der konkreten Produkte ohne gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung. Weitergehende Verbote (Anbieten/Inverkehrbringen) sprach das Gericht im Eilverfahren aufgrund des konkreten Messeablaufs nicht aus.

Für Unternehmer ist dabei weniger die Produktkategorie entscheidend als die dahinterstehende UWG-Logik: Pflichtkennzeichnung und Marktverkehrsfähigkeit sind keine reine Behördenfrage, sondern können von Wettbewerbern zivilrechtlich angegriffen werden.

Die UWG-Logik: Zwei Hebel, ein Risiko

Die Entscheidung stützt den Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht auf zwei typische Ansatzpunkte:

  1. Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (UWG, typischerweise § 3a)
    Viele Produktvorschriften sind Marktverhaltensregeln, weil sie Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützen sollen. Wer dagegen verstößt, handelt unlauter. Im Fall des LG Düsseldorf war das die Kombination aus CE-Pflicht und einer speziellen Regel zur Ausstellung nicht konformer Produkte. Der wichtige Gedanke für die Praxis: Auch wer “nur zeigt” und (noch) nicht liefert, kann sich bereits in einem rechtlich regulierten Bereich bewegen, der wettbewerbsrechtlich angreifbar ist.
  2. Vorenthalten wesentlicher Informationen (UWG, typischerweise § 5a)
    Fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung, kann das eine wesentliche Information sein. Wenn dieser Umstand im Messeauftritt untergeht oder nur auf Nachfrage erklärt wird, kann das als Informationsvorenthaltung gewertet werden. Übersetzt in Unternehmersprache: Wenn die Kauf- oder Kontaktentscheidung beeinflusst werden kann, erwarten Gerichte Transparenz, und zwar proaktiv.

Warum sich das über Medizinprodukte hinaus verallgemeinern lässt

Das Muster taucht in vielen Branchen auf, in denen Produkte vor dem Verkauf bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Beispiele sind (je nach Produktkategorie) etwa CE-rechtlich harmonisierte Bereiche wie Maschinen, Elektronik, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug oder Bauprodukte. In all diesen Feldern gilt: Ist die Marktverkehrsfähigkeit an eine Kennzeichnung, Konformität oder Zulassung gekoppelt, wird ein Messeauftritt schnell zur “geschäftlichen Handlung” im Sinne des UWG.

Die Konsequenz ist praktisch immer dieselbe:
Wer Produkte bewirbt, muss Pflichtinformationen so kommunizieren, dass der Messebesucher sie ohne Nachfrage versteht. Und wenn es für nicht konforme Produkte eine Messe-Ausnahme gibt, ist diese in der Regel an klare, sichtbare Hinweise geknüpft.

Messe, Showroom, Kundendemo: Wann “Ausstellen” zum Problem wird

Ein häufiger Irrtum lautet: “Wir verkaufen ja noch gar nicht.” Wettbewerbsrechtlich ist das gefährlich. Entscheidend ist, wie der Auftritt objektiv wirkt.

Typische Risikosituationen:

  • Prototypen oder Vorseriengeräte werden als “bald verfügbar” präsentiert.
  • Ein Produkt liegt aus, wird vorgeführt oder ist im Katalog mit Bestellmöglichkeit beschrieben.
  • Hinweise zur fehlenden Kennzeichnung werden nur mündlich oder nur auf Nachfrage gegeben.
  • Der Stand richtet sich an Fachbesucher, aber es gibt faktisch Vertriebskontakte und Lead-Generierung.

Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein Gericht nicht erst beim Verkauf ansetzt, sondern bereits beim Werbeauftritt.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten (UWG-Checkliste für Messen)

  1. Produktstatus vor der Messe schriftlich klären
    Ist das Produkt bereits verkehrsfähig? Wenn nein: Welche Voraussetzungen fehlen genau (Kennzeichnung, Zulassung, Prüfbericht, Registrierung, Pflichtangaben)?
  2. Pflichtinformationen sichtbar machen, nicht “wegmoderieren”
    Wenn eine Kennzeichnung fehlt oder eine Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, muss das im Auftritt klar erkennbar sein. In der Praxis bedeutet das: gut sichtbare, eindeutige Hinweise direkt am Produkt, am Regal, am Display und gegebenenfalls auch im Katalog.
  3. Werbeaussagen so formulieren, dass sie den Status nicht verwischen
    Formulierungen wie “ready for EU market”, “compliant”, “certified” oder “available now” sind gefährlich, wenn die Voraussetzungen fehlen. Ebenso problematisch: CE-Optik durch ähnliche Zeichen, Layouts oder Nummern.
  4. Vertrieb am Stand briefen und dokumentieren
    Wenn Erklärungen nur mündlich erfolgen, ist das im Streitfall schwer zu beweisen. Besser ist ein klarer Prozess: einheitliche Hinweistexte, Schulung, Freigabe der Unterlagen, Fotodokumentation des Standes.
  5. Wettbewerber im Blick behalten
    Messen sind ein Klassiker für einstweilige Verfügungen: kurze Wege, schnelle Beweissicherung (Fotos, Kataloge, Muster) und eine hohe wirtschaftliche Relevanz.

Fazit

Die Botschaft des LG Düsseldorf ist für Unternehmer deutlich: In regulierten Märkten ist der Messeauftritt kein rechtsfreier “Teaser”, sondern Teil des Wettbewerbs. Wer Pflichtkennzeichnungen oder Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das offen, sichtbar und unmissverständlich kommunizieren. Sonst droht ein Unterlassungstitel nach UWG – oft im Eilverfahren und mitten im Vertriebsmomentum.

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 4b O 59/25

BGH setzt weitere Leitplanken für Online-Coachings: Wann das FernUSG greift – und wann nicht

Am 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wann Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. In unseren Blogartikeln vom 16.07.2025 und vom 16.11.2025 hatten wir bereits über die BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des FernUSG auf Onlinecoachings berichtet. Nun liegt mit dem Urteil III ZR 137/25 eine weitere Klarstellung vor, die für Anbieter und Käufer digitaler Programme erhebliche praktische Bedeutung hat.

Worum ging es in dem Fall?
Eine Anbieterin verkaufte ein hochpreisiges Online-Trainingsprogramm (rund 8.000 Euro). Bestandteil waren unter anderem Lernvideos, eine Messenger-Gruppe sowie Video-Calls und regelmäßige Live-Calls per Videokonferenz. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor. Die Kundin verlangte ihr Geld zurück und berief sich darauf, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung nach § 7 FernUSG nichtig. Zusätzlich machte sie Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Preis-Leistungs-Missverhältnisses (§ 138 BGB) geltend.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil des OLG Oldenburg jedoch auf und verwies den Fall zurück. Entscheidend: Die Sache ist nicht “endentschieden”, sondern muss vom OLG mit den Maßstäben des BGH neu geprüft werden.

Der Kernpunkt: Was bedeutet „räumlich getrennt“ bei Online-Unterricht?
Das FernUSG gilt nur, wenn Lehrender und Lernender „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sind. Genau an diesem Merkmal entzündete sich seit den BGH-Entscheidungen aus 2025 viel Streit: Reicht es schon, dass beide an unterschiedlichen Orten sitzen, obwohl sie live miteinander sprechen können?

Der BGH sagt nun: Der Wortlaut ist für die digitale Gegenwart zu weit. Deshalb nimmt der Senat eine teleologische Reduktion vor. Praktisch bedeutet das:

Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über Distanz erfolgt, aber nicht über eine bidirektionale, synchrone Kommunikation, bei der der Teilnehmer wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Dozenten aufnehmen kann.

Mit anderen Worten: Live-Unterricht mit echter Interaktion (Fragen stellen, Antworten bekommen, unmittelbarer Austausch) ist eher “Direktunterricht” und fällt typischerweise nicht unter das FernUSG. Das klassische FernUSG-Ziel war nämlich, Fernunterricht vom herkömmlichen Direktunterricht abzugrenzen – und 1976 konnte der Gesetzgeber Live-Videounterricht über das Internet noch nicht mitdenken.

Warum der BGH das OLG trotzdem korrigiert hat
Das OLG Oldenburg hatte sinngemäß eine “50%-Grenze” verwendet: Nur wenn mindestens die Hälfte des Unterrichts asynchron (z. B. Videos) abläuft, solle Fernunterricht vorliegen. Außerdem stellte das OLG stark darauf ab, wie die Klägerin das Programm tatsächlich genutzt hat.

Beides lässt der BGH so nicht gelten:

  1. Maßgeblich ist der Vertragsinhalt – nicht die spätere tatsächliche Nutzung oder Durchführung. Entscheidend ist, was der Anbieter vertraglich schuldet.
  2. Eine starre Prozentgrenze gibt es nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an: Welche Bausteine prägen den Lernerfolg? Welche Bedeutung und welcher Umfang sind vertraglich vorgesehen?
  3. Wichtig für die Praxis: Werden Aufzeichnungen von Live-Teilen später zum Abruf bereitgestellt, zählt das für diese Abrufphase als asynchroner Unterricht.

Das OLG muss daher zunächst sauber feststellen und auslegen, was genau vereinbart war (und nicht nur, was die Klägerin “faktisch gemacht” hat).

Lernerfolgskontrolle: Schon ein Fragerecht kann genügen
Für Fernunterricht verlangt § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG außerdem eine Überwachung des Lernerfolgs. Hier bestätigt der BGH seine Linie aus 2025: Es reicht aus, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf sein Verständnis bezogenes Fragerecht eingeräumt ist, also eine persönliche Lernkontrolle über Fragen und Antworten möglich ist. Eine darüberhinausgehende “aktive Kontrolle” durch den Anbieter ist nicht zwingend erforderlich.

Kein „Geld zurück“ allein wegen des Preises: § 138 BGB bleibt schwierig
Den Sittenwidrigkeitsangriff (§ 138 BGB) hat der BGH – wie schon die Vorinstanzen – im Ergebnis nicht durchgreifen lassen. Wer ein wucherähnliches Geschäft behauptet, muss den Marktpreis für vergleichbare Gesamtleistungen darlegen. Der Hinweis „Videos gibt es woanders für 14,99 Euro“ genügt nicht, wenn das Programm aus mehreren Leistungselementen besteht (z. B. Calls, Betreuung, Gruppenformate, Plattformzugang).

Was bedeutet das Urteil für Unternehmer, die Online-Programme anbieten?

  1. Live-Formate mit echter Interaktion sind deutlich besser verteidigungsfähig gegen FernUSG-Argumente. Wer seine Leistung als synchronen Unterricht mit niedrigschwelliger Kontaktmöglichkeit organisiert, senkt das Risiko einer FernUSG-Einordnung.
  2. Vorsicht bei “Hybridmodellen”: Viele Programme bestehen aus Videos plus Live-Calls. Wenn die Wissensvermittlung überwiegend über abrufbare Inhalte läuft oder Live-Inhalte als Aufzeichnung bereitgestellt werden, kann das Pendel Richtung FernUSG ausschlagen.
  3. Der Vertrag entscheidet. Leistungsbeschreibungen, Kursstruktur, “Was ist geschuldet?” und die Dokumentation des Konzepts sind zentral. Unklare oder widersprüchliche Leistungsbeschreibungen rächen sich.
  4. Fragerechte und Support-Strukturen können eine Lernerfolgskontrolle auslösen. Wer das vermeiden will, muss sehr sorgfältig formulieren – wobei ein völliger Ausschluss von Rückfragen in der Praxis oft weder gewollt noch vermittelbar ist.

Fazit
Der BGH schiebt einer rein formalen Betrachtung (“Online = räumlich getrennt = FernUSG”) einen Riegel vor. Gleichzeitig bleibt es bei einer Einzelfallprüfung, die stark vom Vertragskonzept abhängt. Für Anbieter bedeutet das: Nicht nur das Produktdesign, sondern vor allem die vertragliche Ausgestaltung entscheidet über Zulassungspflichten und Nichtigkeitsrisiken.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25

LG Berlin II: Wenn ein Nagel-Pen durch Werbung zum Arzneimittel wird

Das Landgericht Berlin II hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass ein Unternehmen einen „Nail Care Pen“ nicht mit Heil- und Anti-Pilz-Versprechen bewerben darf, wenn dafür keine Arzneimittelzulassung vorliegt. Der Fall zeigt sehr anschaulich, was ein sog. Präsentationsarzneimittel ist – und warum Werbung ein Produkt rechtlich „kippen“ kann.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen verkaufte den „Health Routine Nail Care Pen“ online. In der Werbung ging es nicht nur um Pflege oder schöner aussehende Nägel, sondern um Aussagen wie:

  • „Nagelpilz effektiv bekämpfen“, „gegen Nagelpilz“
  • Erfahrungsberichte, wonach der Nagelpilz „komplett verschwunden“ sei
  • Hinweise auf eine „antimykotische Wirkung“ (also gegen Pilze wirkend)
  • Aussagen, die eine Wirkung „bis zur Nagelwurzel“, „auf Zellebene“ und eine „volle Wirkung“ versprachen
  • Geld-zurück-Garantie als Erfolgsversprechen

Ein Wettbewerbsverband ging dagegen vor und verlangte Unterlassung. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es handele sich um ein Kosmetikprodukt; außerdem gebe es einen Disclaimer, dass das Produkt nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt sei.

So hat das LG Berlin II entschieden

Das Gericht gab dem Verband weitgehend recht und untersagte zahlreiche konkrete Werbeaussagen. Der Kern: Nach dem Gesamteindruck der Werbung wurde der Pen nicht als kosmetische Pflege, sondern als Mittel zur Heilung/Linderung/Verhütung einer Krankheit (Nagelpilz) präsentiert. Damit wurde er in der Werbung als Arzneimittel dargestellt – und zwar als Präsentationsarzneimittel.

Wichtig: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht darauf ankommt, ob das Produkt „tatsächlich“ eine pharmakologische Wirkung hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung beim durchschnittlichen Kunden erweckt.

Auch der Disclaimer half nicht, weil er den durch die übrigen Aussagen erzeugten Gesamteindruck nicht „einfängt“.

Was sind Präsentationsarzneimittel – einfach erklärt

Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Produkt, das durch seine Darstellung so wirkt, als sei es ein Arzneimittel – selbst wenn es inhaltlich eher wie Kosmetik, Nahrungsergänzung oder ein „natürliches“ Pflegeprodukt zusammengesetzt ist.

Man kann es sich so merken:

Präsentationsarzneimittel = Arzneimittel durch Werbung und Aufmachung.

Typische Auslöser sind Aussagen oder Gestaltungselemente, die dem Kunden vermitteln:

  • Das hilft gegen eine Krankheit.
  • Das behandelt, heilt oder lindert Beschwerden.
  • Das verhindert eine Erkrankung.
  • Das wirkt wie ein Medikament oder „besser als“ ein Medikament.

Im Nagel-Pen-Fall war der Knackpunkt, dass Nagelpilz medizinisch eine Pilzinfektion ist und die Werbung genau darauf zielte: Pilz „bekämpfen“, „antimykotisch“, „Infektion behandeln“, Erfolgsberichte „Pilz weg“. Damit stand nicht mehr Pflege im Vordergrund, sondern Krankheitsbezug.

Abgrenzung: Kosmetik vs. Präsentationsarzneimittel

Kosmetik soll in erster Linie äußerlich reinigen, schützen, pflegen, das Aussehen verbessern oder den Körpergeruch beeinflussen. Das kann auch bei Nägeln sein (Nagelpflege).

Sobald aber die Kommunikation in Richtung Krankheit geht (zum Beispiel „gegen Nagelpilz“, „antimykotisch“, „Infektion“), verlassen Sie typischerweise den Kosmetikbereich – und landen im Arzneimittelrecht (oder je nach Produktkonzept in anderen streng regulierten Kategorien). Beim Präsentationsarzneimittel passiert das nicht wegen der Rezeptur, sondern wegen der Botschaft.

Warum ist das für Unternehmen so riskant?

Wenn Ihre Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel macht, hat das schnell harte Folgen:

  • Ohne Zulassung darf ein Arzneimittel grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht und erst recht nicht entsprechend beworben werden.
  • Wettbewerber oder Verbände können Unterlassung verlangen, inklusive Abmahnkosten und Gerichtsverfahren.
  • Gerichte können Ordnungsgelder (bis hin zu sehr hohen Beträgen) für Verstöße androhen.
  • Zusätzlich drohen Folgeprobleme bei Plattformen, Zahlungsdienstleistern oder Compliance-Prüfungen.

Der Fall zeigt auch: Kundenbewertungen, Vorher-Nachher-Darstellungen und „Erfolgsstories“ sind rechtlich nicht harmlos, wenn sie in die Verkaufsseite eingebunden werden. Sie werden dann schnell als Teil Ihrer Werbung gewertet.

Praxis-Checkliste: Wie Sie nicht aus Versehen ein Präsentationsarzneimittel bewerben

  1. Krankheitsbegriffe vermeiden
    Wörter wie „Nagelpilz“, „Infektion“, „entzündungshemmend“, „antimykotisch“, „heilt“ oder „wirkt gegen“ sind im Kosmetikmarketing regelmäßig brandgefährlich.
  2. Keine Heil- oder Erfolgsversprechen
    „Nach X Wochen weg“ oder Geld-zurück „wenn es nicht hilft“ kann als unzulässiges Erfolgsversprechen ausgelegt werden.
  3. Testimonials und Bewertungen prüfen
    Wenn Kunden „Heilung“ behaupten und das auf Ihrer Seite prominent als Verkaufsargument steht, kann das Ihnen zugerechnet werden.
  4. „Tiefenwirkung“ mit medizinischem Klang kritisch sehen
    „Bis zur Wurzel“, „auf Zellebene“, „volle Wirkung entfalten“ kann – je nach Kontext – den Eindruck einer medizinischen Behandlung verstärken.
  5. Disclaimer ist kein Schutzschild
    Ein kleiner Satz „kein Arzneimittel“ hilft nicht, wenn der Rest der Seite das Gegenteil erzählt.

Fazit

Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich: Ob ein Produkt als Präsentationsarzneimittel gilt, kann allein durch Werbung entschieden werden. Wer kosmetische Produkte verkauft, sollte daher Marketingtexte, Kundenstimmen, Bildsprache und Produktclaims konsequent darauf prüfen, ob sie (gewollt oder ungewollt) Krankheitsbezug und Heilwirkung vermitteln.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Berlin II, 93. Kammer für Handelssachen
Datum: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: 93 O 97/24