OLG Hamm zieht Grenze: Wann Abmahnungen im Onlinehandel rechtsmissbräuchlich werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.03.2026 eine für den Onlinehandel wichtige Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Angaben zu Versandkosten. Die Besonderheit des Falls lag aber nicht darin, ob die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig war. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Kläger seine Rechte noch redlich verfolgte oder ob seine Abmahntätigkeit bereits rechtsmissbräuchlich war.

Worum ging es?

Der Kläger betrieb einen Onlinehandel unter anderem mit Spielwaren, Lampen für Kinderzimmer, Kostümen und Dekorationsartikeln. Die Beklagte war im Umfeld von Amazon Marketplace-Angeboten tätig. Der Kläger warf der Beklagten vor, im Onlinehandel mit einem kostenlosen Versand geworben zu haben, obwohl tatsächlich Versandkosten anfielen.

Das Landgericht Bochum hatte dem Kläger zunächst im Wesentlichen Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm sah den Fall in der Berufung jedoch anders. Es wies die Klage ab und bestätigte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der entscheidende Punkt: Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG

Das OLG Hamm stellte nicht in den Vordergrund, ob Versandkostenangaben im Onlinehandel korrekt sein müssen. Das ist grundsätzlich selbstverständlich: Wer mit „gratis Versand“ wirbt, muss sicherstellen, dass diese Aussage auch tatsächlich stimmt.

Entscheidend war vielmehr, ob der Kläger den Unterlassungsanspruch in zulässiger Weise geltend machte. Das Gericht verneinte dies. Nach Ansicht des OLG Hamm war die Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn nicht mehr der faire Wettbewerb im Mittelpunkt steht, sondern überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden. Das können zum Beispiel Einnahmen aus Abmahnkosten, Vertragsstrafen oder eine gezielte Belastung des Gegners sein. Dabei genügt nicht jede hohe Zahl von Abmahnungen. Wer tatsächlich in erheblichem Umfang von Wettbewerbsverstößen betroffen ist, darf auch mehrere Verstöße verfolgen. Kritisch wird es aber, wenn weitere Umstände hinzutreten.

Warum das Gericht von Rechtsmissbrauch ausging

Das OLG Hamm stellte vor allem auf das Verhältnis zwischen der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers und dem mit seiner Abmahntätigkeit verbundenen Kostenrisiko ab.

Der Kläger hatte in den Jahren 2015 bis 2019 mindestens 141 Abmahnungen ausgesprochen und mindestens 152 Gerichtsverfahren eingeleitet. Die Abmahnkosten beliefen sich allein in diesem Zeitraum auf rund 164.647 Euro. Hinzu kam ein Kostenrisiko aus Gerichtsverfahren von über 420.000 Euro. Insgesamt lag das Risiko damit bei mehr als 584.000 Euro.

Dem standen deutlich geringere Gewinne aus der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gegenüber. Besonders auffällig war das Jahr 2016: Der Kläger erzielte aus seinem Unternehmen einen Gewinn von rund 38.323 Euro. Gleichzeitig sprach er 73 Abmahnungen aus und leitete 66 Gerichtsverfahren ein. Das daraus resultierende Kostenrisiko schätzte das Gericht auf rund 276.890 Euro.

Aus Sicht des OLG Hamm passte dieses Verhältnis nicht mehr zu einer normalen unternehmerischen Rechtsverfolgung. Die Kostenrisiken standen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang des eigentlichen Geschäfts.

Kostenfreistellung als weiteres Warnsignal

Besonders schwer wog außerdem, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger das Kostenrisiko möglicherweise nicht vollständig selbst trug. In den Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten fanden sich Fehlbeträge von mehr als 23.000 Euro und sogenannte Gebührenstornos von knapp 8.000 Euro.

Für das Gericht war dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger im Misserfolgsfall teilweise von Kosten freigestellt worden sein könnte. Wer aber massenhaft Wettbewerbsverstöße verfolgt, ohne das wirtschaftliche Risiko wirklich selbst zu tragen, gerät schnell in den Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnpraxis.

Der Kläger konnte diesen Verdacht nicht entkräften. Das Gericht hatte ihn aufgefordert, geordnet darzustellen, welche Einnahmen und Ausgaben mit seiner Abmahntätigkeit verbunden waren. Eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung legte er jedoch nicht vor.

Auch spätere Zurückhaltung half dem Kläger nicht

Der Kläger hatte seine Abmahntätigkeit ab 2021 stark reduziert. Im Jahr 2021 sprach er nur noch eine Abmahnung aus, im Jahr 2022 keine mehr. Das half ihm im Ergebnis nicht.

Das OLG Hamm stellte klar: Wer in der Vergangenheit missbräuchlich abgemahnt hat, muss nachvollziehbar erklären können, warum die spätere Rechtsverfolgung nun redlich sein soll. Eine bloße Veränderung der Anzahl der Abmahnungen reicht dafür nicht automatisch aus.

Kein Anspruch auf Abmahnkosten

Weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, war sie nicht berechtigt. Deshalb musste die Beklagte auch keine Abmahnkosten erstatten.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Punkt: Eine Abmahnung kann inhaltlich auf einen echten Wettbewerbsverstoß gestützt sein und trotzdem im Einzelfall unzulässig sein, wenn die Art der Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist.

Anschlussberufung: Neue Verstöße gehören nicht ohne Weiteres in die Berufung

Der Kläger versuchte außerdem, im Berufungsverfahren weitere angebliche Versandkostenverstöße aus den Jahren 2023 und 2024 geltend zu machen. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Das OLG Hamm sah darin eine unzulässige Klageänderung. Die Berufungsinstanz ist grundsätzlich keine vollständig neue Tatsacheninstanz. Neue, nach der ersten Instanz behauptete Verletzungshandlungen können nicht ohne Weiteres in ein laufendes Berufungsverfahren hineingezogen werden, wenn sie auf einem neuen und bestrittenen Lebenssachverhalt beruhen.

Interessant ist dabei: Das Gericht stellte zwar klar, dass neue kerngleiche Verstöße grundsätzlich einen eigenen Streitgegenstand bilden können. Das bedeutet: Eine spätere ähnliche Verletzungshandlung ist nicht automatisch wegen Rechtshängigkeit ausgeschlossen. Trotzdem müssen die prozessualen Regeln eingehalten werden. Im Berufungsverfahren scheiterte der Kläger deshalb an § 533 ZPO.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Für Onlinehändler bleibt es dabei: Preis- und Versandkostenangaben müssen stimmen. Fehlerhafte Angaben können wettbewerbswidrig sein und Abmahnungen auslösen.

Die Entscheidung zeigt aber auch: Nicht jede Abmahnung muss ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei Vielfachabmahnern lohnt sich ein genauer Blick. Relevante Fragen sind etwa:

Wie viele Abmahnungen spricht der Abmahner aus? Steht diese Tätigkeit noch in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft? Trägt er das Kostenrisiko selbst? Werden zusammengehörige Sachverhalte künstlich aufgespalten? Gibt es Hinweise darauf, dass es vor allem um Gebühren, Vertragsstrafen oder wirtschaftlichen Druck geht?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb nicht nur den behaupteten Wettbewerbsverstoß prüfen lassen, sondern auch die Anspruchsberechtigung und das Vorgehen des Abmahners. Umgekehrt sollten Unternehmen, die selbst Wettbewerbsverstöße verfolgen, ihre Rechtsdurchsetzung sauber dokumentieren. Dazu gehört insbesondere, dass ein echtes eigenes Wettbewerbsinteresse besteht und die Kostenrisiken wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm ist ein deutliches Signal gegen ausufernde Abmahnmodelle. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bleiben ein wichtiges Instrument, um faire Marktbedingungen durchzusetzen. Sie dürfen aber nicht zu einem Geschäftsmodell werden, bei dem Kostenrisiken, Gebühreninteressen und Druck auf den Gegner die eigentliche Geschäftstätigkeit überlagern.

Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei Seiten beleuchtet: Wer abmahnt, muss maßvoll und wirtschaftlich nachvollziehbar handeln. Wer abgemahnt wird, sollte prüfen, ob der Anspruch nicht nur inhaltlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs angreifbar ist.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.03.2026
Aktenzeichen: 4 U 42/22

LG Hamburg zu Nachhaltigkeitssiegeln: Warum ein grünes Label allein nicht genügt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 wichtige Leitlinien für Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen Produkte mit einem Nachhaltigkeitssiegel und dem Hinweis auf „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“ bewerben darf, wenn die konkreten Kriterien hinter diesem Versprechen für Verbraucher nicht klar, verständlich und leicht zugänglich erklärt werden.

Worum ging es?

Die Beklagte bewarb zwei Lebensmittelprodukte der Eigenmarke „Gut & Günstig“, nämlich Pflanzenmargarine und Pflanzenfett. Auf den Verpackungen befand sich das RSPO-Siegel mit dem Hinweis, das Produkt enthalte „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“. Zusätzlich wurde auf Internetseiten des RSPO und von EDEKA verwiesen. Dort sollten Verbraucher weitere Informationen erhalten.

Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend. Der Vorwurf lautete nicht nur, dass mit einem besonders positiv besetzten Begriff wie „nachhaltig“ geworben werde. Entscheidend war vielmehr: Verbraucher konnten nach Ansicht des Klägers nicht ohne größeren Aufwand erkennen, welche konkreten Kriterien hinter der Zertifizierung standen und warum das verwendete Palmöl als nachhaltig bezeichnet wurde.

Das LG Hamburg gab dem Kläger Recht.

Warum Nachhaltigkeitswerbung besonders riskant ist

Nachhaltigkeit ist ein starker Werbebegriff. Er klingt verantwortungsvoll, modern und umweltbewusst. Gerade deshalb eignet er sich aber auch besonders dazu, beim Kunden Erwartungen zu wecken, die ohne nähere Erläuterung unklar bleiben.

Das Gericht stellt heraus, dass „Nachhaltigkeit“ kein Begriff mit einem festen, für jeden Verbraucher eindeutig bestimmbaren Inhalt ist. Er kann ökologische Aspekte betreffen, etwa den Schutz von Wäldern, den Einsatz von Pestiziden, den CO2-Ausstoß oder den Ressourcenverbrauch. Er kann aber auch soziale Fragen umfassen, etwa Arbeitsbedingungen, Menschenrechte oder faire Lieferketten.

Wer ein Produkt als nachhaltig bewirbt, muss deshalb konkret erklären, worauf sich diese Aussage bezieht. Allgemeine Imageaussagen reichen nicht aus. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz.

Ein Siegel ersetzt keine Erklärung

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Unternehmen, die mit Prüfzeichen, Gütesiegeln oder Zertifikaten werben. Ein Siegel wirkt auf Kunden wie eine komprimierte Qualitätsaussage. Es vermittelt den Eindruck, ein unabhängiger Dritter habe das Produkt anhand sachlicher Kriterien geprüft.

Gerade deshalb will der Verbraucher wissen, welche Kriterien geprüft wurden. Ein Logo allein beantwortet diese Frage nicht. Auch ein bekannter Name oder eine international tätige Zertifizierungsorganisation entbindet den Werbenden nicht davon, die wesentlichen Informationen verständlich bereitzustellen.

Das LG Hamburg macht deutlich: Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, muss dafür sorgen, dass Verbraucher die maßgeblichen Kriterien ohne größere Recherche nachvollziehen können.

Warum die Verweise auf Internetseiten nicht ausreichten

Das Gericht schließt nicht aus, dass Informationen zu einem Siegel über eine Internetseite bereitgestellt werden können. Unternehmen müssen also nicht zwingend alle Details auf die Verpackung drucken. Ein Link, ein QR-Code oder eine Fundstellenangabe kann grundsätzlich genügen.

Im konkreten Fall reichte das aber nicht aus.

Auf den angegebenen Internetseiten fanden sich zwar allgemeine Informationen zu Palmöl, Nachhaltigkeit und RSPO-Standards. Die konkreten Prinzipien und Kriterien der Zertifizierung waren nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unmittelbar auffindbar. Verbraucher mussten sich über mehrere Zwischenschritte zu einem umfangreichen englischsprachigen PDF-Dokument durchklicken. Das sei nicht zumutbar.

Für das Gericht war entscheidend, dass wesentliche Informationen klar, verständlich und leicht zugänglich sein müssen. Eine Information ist nicht ausreichend bereitgestellt, wenn sie faktisch nur mit erheblichem Suchaufwand, über mehrere Unterseiten oder in einer fremden Sprache auffindbar ist.

Irreführung durch Weglassen wesentlicher Informationen

Rechtlich stützt das LG Hamburg seine Entscheidung auf Irreführung durch Unterlassen. Das bedeutet: Die Werbung war nicht deshalb unlauter, weil das Gericht ausdrücklich festgestellt hätte, dass das Palmöl nicht nachhaltig sei. Unlauter war vielmehr, dass wesentliche Informationen fehlten oder nicht verständlich genug bereitgestellt wurden.

Verbraucher benötigen die Angaben zu den Zertifizierungskriterien, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Wenn ein Produkt mit „zertifiziertem nachhaltigem Palmöl“ beworben wird, muss der Kunde erkennen können, was diese Zertifizierung inhaltlich bedeutet. Fehlt diese Grundlage, kann die Werbung die Kaufentscheidung beeinflussen, ohne dass der Verbraucher die Aussage richtig einordnen kann.

Kein generelles Verbot von RSPO-Werbung

Wichtig ist die Reichweite des Urteils: Das LG Hamburg hat nicht entschieden, dass das RSPO-Siegel generell nicht verwendet werden darf. Es ging um die konkrete Werbung auf den Verpackungen in Verbindung mit den konkret verlinkten Internetseiten.

Wer sich auf ein Nachhaltigkeitssiegel stützt, muss die gesamte Kommunikationskette prüfen: Verpackung, Website, Landingpage, Unterseiten, PDF-Dokumente, Sprache, Auffindbarkeit und Verständlichkeit. Rechtlich zählt am Ende nicht nur, ob irgendwo Informationen existieren. Sie müssen für den durchschnittlichen Verbraucher praktisch erreichbar und verständlich sein.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten Nachhaltigkeitswerbung nicht als reine Marketingfrage behandeln. Jede Aussage wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „ressourcenschonend“ oder „zertifiziert“ braucht eine belastbare Grundlage und eine klare Erläuterung.

Bei Siegeln sollte insbesondere geprüft werden, ob auf der Verpackung oder in unmittelbarer Nähe zur Werbung klar wird, wofür das Siegel steht. Die verlinkte Seite sollte direkt zu den relevanten Kriterien führen. Eine deutsche Zusammenfassung der wesentlichen Prüfmaßstäbe ist in der Regel deutlich sicherer als ein Verweis auf umfangreiche fremdsprachige Dokumente.

Außerdem sollte erkennbar sein, worauf sich die Nachhaltigkeitsaussage bezieht. Geht es um das gesamte Produkt, nur um einen Inhaltsstoff, nur um die Verpackung oder nur um bestimmte Produktionsschritte? Gerade bei komplexen Lieferketten kann eine zu pauschale Aussage schnell irreführend wirken.

Praxisbeispiel für rechtssicherere Kommunikation

Statt lediglich mit „enthält nachhaltiges Palmöl“ zu werben, sollte ein Unternehmen konkret erklären, was gemeint ist. Hilfreich wäre etwa eine kurze Erläuterung, dass sich die Aussage auf einen bestimmten Rohstoff bezieht, nach welchem Standard zertifiziert wurde, welche wesentlichen Kriterien dieser Standard umfasst und wo eine verständliche Zusammenfassung abrufbar ist.

Die Landingpage sollte nicht nur Imageaussagen enthalten, sondern die entscheidenden Punkte beantworten: Wer zertifiziert? Was wird geprüft? Welche ökologischen oder sozialen Kriterien gelten? Welche Lieferkettenstufe ist erfasst? Welche Aussage trifft das Siegel gerade nicht?

So wird aus einem werblichen Schlagwort eine überprüfbare Information.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass Nachhaltigkeitswerbung nicht an der Oberfläche stehen bleiben darf. Unternehmen dürfen mit Siegeln und Umweltvorteilen werben, müssen aber transparent erklären, was dahintersteht. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto klarer müssen die zugrunde liegenden Kriterien offengelegt werden.

Für Unternehmer bedeutet das: Nachhaltigkeitsclaims gehören vor Veröffentlichung rechtlich geprüft. Wer nur auf ein Logo, einen allgemeinen Link oder schwer auffindbare Hintergrundinformationen setzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Reputationsschäden.

Hinweis zur UWG-Reform ab September

Das Urteil nimmt die strengeren Vorgaben der UWG-Reform ab September letztlich bereits vorweg. Ab dem 27. September 2026 werden Greenwashing-Regeln im UWG deutlich verschärft. Allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel werden dann noch stärker an klare Nachweise, Transparenz und belastbare Zertifizierungssysteme gebunden. Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln warten, sondern Verpackungen, Websites und Werbeaussagen jetzt überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 05.02.2026
Aktenzeichen: 312 O 369/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 8259

Landgericht Deggendorf: Kundenbewertungen ohne Prüfhinweis sind tabu – Countdown-Timer aber nicht automatisch

In seinem Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Deggendorf zwei typische Online-Shop-Elemente bewertet: Kundenbewertungen auf Produktseiten und eine Preiswerbung mit Countdown-Timer. Das Ergebnis ist für Shopbetreiber praxisrelevant: Beim Thema Bewertungen verlangt das Gericht klare Transparenz. Beim Countdown ist es deutlich zurückhaltender.

Worum ging es?

Ein Online-Versandhaus zeigte auf einer Produktseite eine konkrete Einzelbewertung und zusätzlich eine zusammengefasste Sterne-Durchschnittsbewertung (4,5 Sterne aus 430 Bewertungen). Einen Hinweis, ob und wie geprüft wird, dass die Bewertungen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen, gab es nicht.

Außerdem bewarb der Shop eine Jacke mit einem stark reduzierten Preis (69,99 Euro statt 179,00 Euro, dazu „-61%“) und blendete eine rückwärts laufende Digitaluhr ein. Nach Ablauf der Zeit änderte sich der Preis jedoch nicht. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung beider Praktiken sowie auf Erstattung von Abmahnkosten.

Teil 1: Kundenbewertungen – Transparenzpflicht ist eine „wesentliche Information“

Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch wegen der Bewertungen zugesprochen. Kerngedanke: Für Verbraucher ist es wesentlich zu wissen, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Personen stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben. Fehlt diese Information, liegt ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen vor.

Wichtig ist dabei: Es kommt nicht darauf an, ob zusätzlich eine Durchschnittsbewertung (Sterne) angezeigt wird. Die Transparenzpflicht zur Echtheit/Verifikation läuft daneben und muss trotzdem erfüllt werden.

So setzen Shopbetreiber das richtig um

  1. Entscheiden, ob überhaupt verifiziert wird
    Es ist zulässig, keine Verifikation vorzunehmen. Dann muss aber transparent erklärt werden, dass keine Prüfung stattfindet.
  2. Klartext direkt dort, wo Bewertungen erscheinen
    Der Hinweis gehört in unmittelbare Nähe der Bewertungen oder so, dass er ohne Suchen erreichbar ist (nicht versteckt im Footer).
  3. „Ob“ und „wie“ erklären – in normaler Sprache
    Beispiele für zulässige Erläuterungen (als Muster, nicht als Rechtsberatung):
    • „Bewertungen stammen von Kunden mit verifiziertem Kauf: Nur Käufer, die über unseren Shop bestellt haben, können bewerten.“
    • „Bewertungen werden nicht auf einen Kauf überprüft; jeder Nutzer kann eine Bewertung abgeben.“

Teil 2: Countdown-Timer – nach Ansicht des Gerichts nicht irreführend „für sich genommen“

Den zweiten Angriff (Preiswerbung mit Countdown) hat das Landgericht abgewiesen.

Begründung in Alltagssprache: Die Uhr sagt aus Sicht des Gerichts nur eines aus: Der aktuelle Preis gilt mindestens bis zum Ablauf des Countdowns. Sie sagt gerade nicht zwingend, dass der Preis danach steigt. Ein verständiger Verbraucher könne auch damit rechnen, dass der Preis gleich bleibt oder sogar weiter sinkt. Weil die Werbung keine konkrete Aussage über die Zeit nach „Null“ treffe, fehle es an einer irreführenden Angabe über einen besonderen Preisvorteil.

Praxis-Hinweis: Countdown und Streichpreis bleiben riskant

Auch wenn das Landgericht hier keinen Verstoß gesehen hat, sollte man Countdowns nicht als Freifahrtschein verstehen. In der Praxis entscheidet oft der Gesamteindruck:

  • Ein Countdown in Kombination mit Streichpreis und Prozent-Rabatt kann wie ein „nur noch kurz gültiges Angebot“ wirken.
  • Wenn Countdowns regelmäßig neu starten, immer wieder „ablaufen“ oder systematisch Druck erzeugen, steigt das Risiko erheblich.
  • Wer tatsächlich mit Befristung arbeiten will, sollte die Mechanik sauber machen: Nach Ablauf muss entweder die Aktion enden oder sehr klar erläutert werden, was die Frist genau bedeutet.

Beim Bewertungsthema dürfte die Linie des Landgerichts in der Tendenz stabil sein: Die Transparenzpflicht ist gesetzlich angelegt und passt zum europäischen Ziel, manipulative oder intransparente Online-Elemente einzudämmen. Für Shopbetreiber ist das die „leichtere“ Baustelle: Man kann sie durch klare Hinweise gut in den Griff bekommen.

Spannender ist der Countdown-Teil. Hier kann man die Entscheidung kritisch hinterfragen:

  • Lebensnahe Verbrauchererwartung: Viele Verbraucher verstehen einen Countdown erfahrungsgemäß als Signal „danach ist der Deal weg“. Das Gericht argumentiert eher theoretisch („kann auch gleich bleiben oder günstiger werden“). Ob das dem tatsächlichen Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers entspricht, ist diskutabel.
  • Kaufdruck als wettbewerbliche Relevanz: Selbst wenn keine explizite Aussage „danach teurer“ erfolgt, kann der psychologische Druck („jetzt schnell“) den Wettbewerb beeinflussen. Höhere Instanzen könnten stärker auf diesen Druckeffekt und den Gesamteindruck abstellen.
  • Gesamtkontext statt isolierte Betrachtung: Countdown plus hoher Streichpreis plus Prozentangabe ist ein typischer „Aktionsrahmen“. Ein Obergericht könnte sagen: Im Kontext liegt die nahe Botschaft eben doch bei „befristeter Sonderpreis“.

Unterm Strich: Es gibt gute Argumente dafür, dass ein Obergericht die Countdown-Werbung strenger bewertet, als es das Landgericht hier getan hat. Wer Countdowns nutzt, sollte deshalb nicht nur auf dieses Urteil schauen, sondern das eigene Shop-Design insgesamt auf „künstliche Verknappung“ und Druckmechanismen prüfen.

Gericht / Daten

Landgericht Deggendorf, Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25, Fundstelle: REWIS RS 2026, 3127.

OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

OLG Köln: Online-Inserate für Neuwagen müssen Energie- und CO2-Daten enthalten – und „Rechtsmissbrauch“ lässt sich nur schwer einwenden

Wer Fahrzeuge online bewirbt, kennt das Risiko: Ein Pflichtfeld fehlt, ein Portal spielt Angaben nicht aus, ein Template wird falsch befüllt – und kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2026. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband nahm ein Autohaus wegen unvollständiger Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in Anspruch. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Worum ging es konkret?

Die Beklagte, ein Autohaus, hatte im Internet für zwei Fahrzeuge geworben, ohne die jeweils erforderlichen Informationen vollständig anzugeben. Bei einem Audi Q3 fehlte die CO2-Klasse. Bei einem Cupra Leon fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse. Der klagende Verband mahnte das Autohaus ab, legte Screenshots bei und übersandte eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Außerdem verlangte er eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 280,78 Euro.

Das Autohaus reagierte nicht. Der Verband klagte und gewann vor dem Landgericht Köln. In der Berufung vor dem OLG Köln bestritt die Beklagte den Verstoß als solchen nicht mehr. Sie griff nur noch die Zulässigkeit der Klage und die Kosten an.

Kernpunkt 1: Wann ist eine Abmahnung „rechtsmissbräuchlich“?

Die Beklagte argumentierte vor allem mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG. Ihr Ansatz: Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehe angeblich „offensichtlich“ über das hinaus, was wegen der konkreten Werbung überhaupt geschuldet sei. Gerade solche zu weit gefassten Entwürfe können ein Indiz für missbräuchliches Vorgehen sein.

Das OLG Köln stellte aber klar, dass die Hürde hoch ist: „Offensichtlich“ zu weitgehend ist eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung nur, wenn sie inhaltlich schlicht unhaltbar oder unvertretbar überzogen ist. Dass man über die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs streiten kann, reicht nicht.

Dynamischer Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ der Pkw-EnVKV ist nicht automatisch zu weit

Ein zentraler Angriffspunkt war die Formulierung, die Unterlassungsverpflichtung solle „nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung“ erfüllt werden. Aus Sicht des Autohauses war das zu weit: Wenn sich die Verordnung ändert, drohten Vertragsstrafen wegen neuer Pflichten, die bei Abgabe der Erklärung noch gar nicht feststanden.

Das OLG Köln hielt diese Klausel im konkreten Zuschnitt für vertretbar. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf genau den Pflichtenkreis beschränkt blieb, um den es auch in der Abmahnung ging: Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Modelle. Der dynamische Verweis diene damit einem praktischen Zweck: zukünftige, technisch bedingte Anpassungen der Informationspflichten abzudecken und nicht bei jeder Änderung eine neue Abmahn- und Prozessrunde auszulösen.

„Zu abstrakt“? – Nicht, wenn die Erklärung auf die Abmahnung Bezug nimmt

Außerdem rügte die Beklagte, die Unterlassungserklärung sei zu abstrakt formuliert und lasse nicht erkennen, welche konkreten Fahrzeuge und welche konkreten Verstöße gemeint seien. Auch das überzeugte den Senat nicht. Nach den üblichen Auslegungsregeln werden bei einer Unterlassungsvereinbarung nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Umstände des Zustandekommens berücksichtigt. Wenn der Entwurf ausdrücklich auf das Abmahnschreiben Bezug nimmt und die beanstandeten Inserate (inklusive Screenshot-Belegen) Teil des Gesamtzusammenhangs sind, ist die erforderliche Konkretisierung regelmäßig gegeben.

Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nicht per se missbräuchlich

Schließlich griff die Beklagte die Vertragsstrafenformulierung an: Eine Vertragsstrafe solle „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anfallen. Das Autohaus meinte, damit solle der Fortsetzungszusammenhang ausgehebelt werden, also die Möglichkeit, mehrere Verstöße als eine einheitliche Handlung zu bewerten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Eine solche Bedeutung liege nicht automatisch in dieser Formulierung. Maßgeblich wäre ein ausdrücklicher Verzicht oder eine eindeutige Regelung, die eine Zusammenfassung mehrerer Handlungen ausschließt. Daran fehlte es hier.

Kernpunkt 2: Ist der Unterlassungsantrag zu unbestimmt?

Ein weiterer Einwand: Der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil er auf die „gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben“ verweise. Das OLG Köln hielt auch das für unbegründet. Nach seiner Auffassung sind die Vorgaben der Pkw-EnVKV und ihrer Anlagen so konkret, dass klar erkennbar ist, welche Daten wie anzugeben sind. Damit sei der Antrag vollstreckungsfähig genug.

Kernpunkt 3: Abmahnkostenpauschale – kann man die Höhe im Einzelfall „herunterhandeln“?

Die Beklagte hielt die Abmahnkosten für überzogen, weil es sich um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Das OLG Köln machte deutlich, warum dieses Argument regelmäßig nicht trägt: Verbände dürfen ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen pauschal abrechnen. Eine solche Pauschale wird nicht deshalb geringer, weil ein Verstoß leicht zu erkennen war. Umgekehrt steigt sie auch nicht automatisch, wenn ein Einzelfall besonders aufwendig war. Gerade das ist der Sinn einer Pauschale.

Was bedeutet das für Autohäuser und Händler in der Praxis?

  1. Pflichtangaben sind kein „Nice-to-have“. Fehlende Angaben zur CO2-Klasse oder zu Verbrauchs- und Emissionswerten sind wettbewerbsrechtlich riskant – auch dann, wenn der Fehler nur in einem einzelnen Online-Inserat auftritt.
  2. Der Rechtsmissbrauchseinwand ist schwer durchzusetzen. Wer sich gegen eine Abmahnung wehren will, sollte nicht darauf setzen, dass der Unterlassungsentwurf „bestimmt zu weit“ ist. Nach der Linie des OLG Köln muss die Überziehung klar auf der Hand liegen.
  3. Vorsicht bei Unterlassungserklärungen: Dynamische Verweise auf künftige Fassungen von Vorschriften sind nicht automatisch unzulässig. Ob man so etwas unterschreibt, ist eine strategische Entscheidung. Gerade wegen möglicher Rechtsänderungen kann es sinnvoll sein, die Erklärung zu modifizieren, statt den Entwurf ungeprüft zu übernehmen oder gar nicht zu reagieren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt eine strenge Linie: Wer online für Fahrzeuge wirbt, muss die Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV sauber ausspielen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht leichtfertig annehmen – selbst dann nicht, wenn der Abmahner eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsendet und eine Vertragsstrafeklausel verwendet. Für Händler bedeutet das: Prävention ist günstiger als Verteidigung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.04.2026, Az. 6 U 104/25, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 036 (MIR 05/2026)

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

OLG Hamm zu App-Exklusivrabatten: Wann digitale Preisvorteile nicht diskriminieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht.

Worum ging es?
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Lebensmitteldiscounter. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem ein Produkt mit einem App-exklusiven Preis beworben wurde („Nur mit App“). Wer die App nutzte, erhielt den Rabatt an der Kasse über einen aktivierten Coupon/QR-Code; ohne App galt der reguläre Preis. Der Kläger meinte: Gerade ältere Menschen und Menschen mit Behinderung würden dadurch vom günstigeren Preis faktisch ausgeschlossen.

Die rechtliche Streitfrage: Greift das AGG bei App-Rabatten?
Im Kern ging es um § 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu sogenannten Massengeschäften (typisch: alltägliche Kaufverträge im Einzelhandel), wenn die Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt – hier: Alter oder Behinderung. Der Kläger verlangte, dass App-Rabatte nicht exklusiv über die App angeboten werden dürfen, und begehrte außerdem Ersatz von Abmahnkosten.

Warum das OLG Hamm keine unmittelbare Benachteiligung sah
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt voraus, dass offen oder faktisch untrennbar an ein geschütztes Merkmal angeknüpft wird. Das sah das Gericht nicht: Die App-Nutzung stand nach den Bedingungen grundsätzlich allen Kunden offen. Dass App-Rabatte automatisch nur „Jüngeren“ oder „Nichtbehinderten“ zugutekämen, sei kein tragfähiger Erfahrungssatz. Auch eine „verdeckte“ unmittelbare Diskriminierung lehnte das Gericht ab, weil die Voraussetzung „App-Nutzung“ nicht zwingend und ausschließlich an Alter oder Behinderung gekoppelt ist.

Warum auch eine mittelbare Benachteiligung scheiterte
Spannend – und für die Praxis besonders wichtig – ist die Begründung zur mittelbaren Benachteiligung: Dafür reicht es nicht, pauschal auf eine geringere Internet- oder Smartphone-Nutzung bestimmter Altersgruppen zu verweisen. Entscheidend ist, ob eine an sich neutrale Voraussetzung (hier: App-Nutzung) Personen wegen Alters oder Behinderung in besonderer Weise treffen kann.

Das Gericht hat dafür eine sehr klare Leitlinie gesetzt: Betrachtet werden müssen vor allem die Personen, die die App grundsätzlich nutzen wollen, aber allein wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht dazu in der Lage sind. Genau hierzu fehlte es nach Ansicht des Gerichts an konkretem, belastbarem Vortrag – etwa an nachvollziehbaren Vergleichsgruppen und einer quantifizierbaren, signifikanten Mehrbetroffenheit. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung oder zur Smartphone-Verbreitung genügten nicht, weil sie nichts darüber aussagen, ob gerade die Nutzung dieser App (oder vergleichbarer Einkaufs-Apps) aus Alters- oder Behinderungsgründen tatsächlich unmöglich ist.

Selbst wenn: Das Gericht hielt die Praxis außerdem für sachlich gerechtfertigt
Das OLG Hamm hat zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn man eine mittelbare Benachteiligung unterstellen würde, wäre sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App Teil einer legalen unternehmerischen Entscheidung im Wettbewerb ist: Kundenbindung, Auswertung von Einkaufsverhalten und die Möglichkeit, Angebote kurzfristig und zielgerichtet auszusteuern. Eine gleich wirksame „analoge“ Alternative (etwa per Post-Coupons) sei mit erheblichem Aufwand, Kosten und Zeitverzug verbunden und damit kein gleich geeignetes milderes Mittel. In der Abwägung spielte außerdem eine Rolle, dass nicht das gesamte Sortiment betroffen war, sondern nur einzelne App-Angebote.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. App-exklusive Rabatte sind nicht automatisch ein AGG-Verstoß. Entscheidend ist, ob wirklich eine Benachteiligung wegen Alter oder Behinderung nachweisbar ist.
  2. Bei dem Vorwurf „mittelbare Diskriminierung“ kommt es auf belastbare Tatsachen an – nicht auf allgemeine Vermutungen. Wer Ansprüche erhebt, muss konkret darlegen, welche Gruppe warum in besonderer Weise betroffen ist.
  3. Wer App-Rabatte anbietet, sollte dennoch sauber arbeiten: klare Kommunikation („Nur mit App“), ein funktionierendes Einlöse-Konzept an der Kasse, erreichbarer Support im Markt und eine möglichst barrierearme App. Denn auch wenn das AGG hier nicht griff, bleiben Reputationsrisiken und andere Compliance-Themen (z. B. Verbrauchertransparenz und Datenschutz) in der Praxis relevant.
  4. Prozessual interessant: Das OLG Hamm hat in diesem Verfahren auch klargestellt, dass es bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht sinnvoll ist, Zuständigkeiten künstlich aufzuspalten – das kann für die prozessuale Strategie in ähnlichen Konstellationen wichtig sein.

Ausblick: Revision zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung – auch vor dem Hintergrund weiterer „Rabatt-App“-Verfahren im Handel. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, zumal eine höchstrichterliche Klärung die Spielregeln im Markt spürbar präzisieren könnte.

Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, Az. 13 UKl 7/25

EuGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Was beim Mindestbestellwert im Preis stehen muss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, wie Online-Händler mit Bearbeitungspauschalen umgehen dürfen, die nur bei einem Bestellwert unterhalb eines Mindestbetrags anfallen. Die Entscheidung ist für Betreiber von Online-Shops praktisch wichtig: Sie gibt Leitplanken, wie Zusatzkosten transparent dargestellt werden müssen, ohne dass der Produktpreis künstlich „aufgebläht“ wird.

Worum ging es konkret

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Betreiber eines Online-Shops für Staubsaugerzubehör. Ein Produkt wurde für 14,90 Euro angeboten. Auf der Website wurde zugleich mit „versandkostenfrei“ geworben. Über einen Sternchenhinweis wurde jedoch auf „Nebenkosten“ verwiesen: Je nach Warenwert konnte eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale anfallen (z. B. 3,95 Euro), die ab einem Warenwert von 29 Euro entfiel. Im Warenkorb tauchte die Pauschale dann als zusätzlicher Posten (Kleinstmengenaufschlag) auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fragte den EuGH: Muss eine solche Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden?

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH sagt: Nein, eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Pauschale wird klar angegeben (also transparent und verständlich, sodass der Kunde sie rechtzeitig wahrnimmt).
  2. Der Mindestbestellwert ist nicht so festgesetzt, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird.

Der Hintergrund ist der Begriff „Verkaufspreis“ in der Preisangabenrichtlinie: Er ist als Endpreis für die Produkteinheit zu verstehen und muss die Bestandteile enthalten, die für den Erwerb zwingend, unvermeidbar und vorhersehbar sind. Eine Pauschale, die ein Kunde vermeiden kann, indem er den Bestellwert erhöht (zum Beispiel durch den Kauf weiterer Artikel), ist nach Ansicht des EuGH nicht „obligatorisch“ im Sinne dieser Definition. Außerdem würde eine Einrechnung in den Produktpreis die Preisvergleichbarkeit verzerren, weil je nach Bestellkonstellation unterschiedliche Aufschläge „im Produktpreis“ stecken würden.

Warum das Urteil für Online-Händler wichtig ist

Viele Shops arbeiten mit Mindermengen- oder Bearbeitungspauschalen, um Kleinstbestellungen wirtschaftlich abzufedern. Nach dem EuGH ist das grundsätzlich möglich, ohne dass der Produktpreis selbst diese Pauschale enthalten muss. Der Preisvergleich auf der Produktliste bleibt dadurch sauber: 14,90 Euro bleiben 14,90 Euro.

Aber: Das Urteil ist kein Freifahrtschein für versteckte Kosten. Der EuGH knüpft die Zulässigkeit ausdrücklich an Transparenz und an eine realistische Vermeidbarkeit. Wer den Mindestbestellwert extrem hoch ansetzt, riskiert, dass Gerichte die Pauschale faktisch als unvermeidbar ansehen. Dann kann die Bewertung kippen.

Was bedeutet „klar angegeben“ in der Praxis

„Klar“ heißt aus unternehmerischer Sicht: Der Kunde darf die Pauschale nicht erst ganz am Ende des Checkouts „überraschend“ sehen. Je mehr die Pauschale kaufentscheidend ist, desto näher gehört sie an die Preiswahrnehmung.

Bewährt sind diese Grundsätze:

  • Hinweis direkt bei oder in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe auf der Produktseite, nicht nur auf einer Unterseite oder in AGB.
  • Der Hinweis muss die Bedingungen und die konkrete Höhe verständlich machen. Bei variabler Pauschale gehört eine nachvollziehbare Staffelung dazu.
  • Spätestens im Warenkorb und in der Bestellübersicht muss die Pauschale als eigener Preisbestandteil ausgewiesen werden.

Achtung bei Werbeaussagen wie „versandkostenfrei“

Das Urteil behandelt die Einordnung der Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“. Es sagt nicht, dass jede Kommunikation dazu automatisch lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist. Wenn ein Shop „versandkostenfrei“ bewirbt, tatsächlich aber bei kleineren Bestellungen regelmäßig eine zusätzliche Pauschale anfällt, entsteht ein erhebliches Irreführungspotential. Unternehmer sollten deshalb prüfen, ob solche Aussagen durch klare, sofort sichtbare Zusatzhinweise abgesichert werden müssen oder ob die Werbeaussage besser angepasst wird.

Praxis-Checkliste für Ihren Online-Shop

  1. Pauschale und Schwelle einfach erklären
    Formulieren Sie verständlich, zum Beispiel: „Bearbeitungspauschale 3,95 Euro bei Bestellwert unter 29 Euro“ oder bei Staffelung: „3,95 Euro ab 11 Euro Warenwert, 9 Euro unter 11 Euro Warenwert; entfällt ab 29 Euro“.
  2. Sichtbarkeit auf der Produktseite sicherstellen
    Ein Sternchen kann genügen, wenn der Hinweis sofort auffindbar ist und inhaltlich klar ist. Vermeiden Sie Konstruktionen, bei denen der Kunde erst auf einer separaten Unterseite suchen muss.
  3. Warenkorb und Checkout sauber ausweisen
    Die Pauschale gehört als eigener Posten in die Preisaufstellung, damit der Gesamtbetrag ohne Rechenkunst erkennbar bleibt.
  4. Mindestbestellwert realistisch wählen
    Je höher die Schwelle, desto eher wird diskutiert, ob die Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Das ist rechtlich der empfindlichste Punkt des Urteils.
  5. Konsistenz über alle Touchpoints
    Produktseite, Warenkorb, Versandkostenseite, Bestellübersicht und Bestellbestätigung sollten dieselbe Logik und dieselben Beträge zeigen.

Was passiert als Nächstes

Der EuGH hat die unionsrechtliche Leitlinie gesetzt. Der BGH muss nun im Ausgangsverfahren entscheiden, ob die konkrete Ausgestaltung im Shop die Transparenzanforderungen erfüllt und ob die Pauschale für Kunden tatsächlich vermeidbar war. Für Händler liegt die wichtigste Botschaft bereits auf dem Tisch: Zusatzkosten sind möglich, aber nur mit klarer, früher Information und einer Schwelle, die nicht zur Gebührenfalle wird.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Achte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-62/25

OLG Dresden: Insolvenz-Verdacht als Meinung – und wann Kritik zum Rechtsverstoß wird

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Bauprojektierer/Bauträger und sein Geschäftsführer wollten einem früheren Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten untersagen lassen. Der Ex-Mitarbeiter hatte in einem Telefonat unter anderem vor weiteren Zahlungen gewarnt, Bauverzögerungen und Qualitätsprobleme thematisiert und daraus teils zugespitzte Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem fiel der Vorwurf, es gebe „erpresserische Nachforderungen“.

Das Landgericht Chemnitz hatte den Verfügungsantrag zunächst zurückgewiesen. In der Berufung hatte der Antrag teilweise Erfolg: Ein Teil der Aussagen blieb zulässig, eine Aussage wurde untersagt.

Die Trennlinie: Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Für Unterlassungsansprüche ist die Einordnung der Aussage regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also im Kern „wahr oder unwahr“. Wer rufschädigende Tatsachen behauptet, muss im Streitfall damit rechnen, den Wahrheitsgehalt belegen zu müssen.

Eine Meinungsäußerung ist durch Bewertung, Dafürhalten und Schlussfolgerung geprägt. Sie ist grundsätzlich weit geschützt, solange sie einen nachvollziehbaren Tatsachenkern hat und nicht als Schmähkritik nur auf Diffamierung zielt.

Warum „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ hier zulässig war

Das OLG Dresden hat die Aussage, es handele sich „wahrscheinlich“ um Insolvenzverschleppung, im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Entscheidend war, dass der Begriff erkennbar als rechtliche Bewertung bzw. Schlussfolgerung verwendet wurde und sich auf einen Tatsachenkern stützen ließ (etwa Bauverzögerungen und behauptete beziehungsweise teilweise unstreitige Liquiditätsprobleme). Es ging dem Gericht gerade nicht um den Vorwurf einer konkret benannten Straftat in Bezug auf ein bestimmtes Einzelgeschehen, sondern um eine zugespitzte Bewertung aus wahrgenommenen Umständen.

Auch die „Warnung vor weiteren Zahlungen“ blieb zulässig

Die Warnung, weitere Zahlungen zu leisten, verbunden mit Kritik an Baufortschritt und Qualität, hat das OLG ebenfalls als hinzunehmende Bewertung mit Tatsachenkern eingeordnet. Auch wenn solche Aussagen wirtschaftlich schmerzhaft sein können, sind sie nicht automatisch rechtswidrig, solange sie sachbezogen bleiben und nicht auf bewusst falschen Tatsachen aufbauen.

Die Grenze: „erpresserische Nachforderungen“ war zu unterlassen

Anders lag es beim Vorwurf „erpresserischer Nachforderungen“. Das OLG verstand diese Formulierung nicht bloß als polemische Kritik, sondern als überprüfbare Tatsachenbehauptung: Der Aussagegehalt läuft darauf hinaus, dass das Unternehmen Zahlungen fordere, die gemessen am Baufortschritt nicht geschuldet seien, und dies mit Druck flankiere.

Für diese konkrete Behauptung konnte der Ex-Mitarbeiter keinen ausreichenden Beleg liefern. Unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen genießen regelmäßig keinen Schutz. Deshalb wurde die Äußerung untersagt.

Wettbewerbsrecht: Warum es kein Wettbewerbsverhältnis gab – und warum das den Klägern geholfen hätte

Die Kläger hatten zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ins Spiel gebracht. Genau hier scheiterte es schon an der Eingangsvoraussetzung: Es fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Seiten mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen um denselben Abnehmerkreis konkurrieren. Nach der Bewertung des OLG war das nicht der Fall: Das Bauunternehmen entwickelte und veräußerte Immobilien an Endkunden. Der ehemalige Mitarbeiter arbeitete demgegenüber in einem Planungsbüro und schilderte seine Tätigkeit eher als Weiterbetreuung bzw. Problemlösung für Kunden. Das genügte dem Gericht nicht, um eine Konkurrenz um den Absatz gleichartiger Leistungen zu bejahen. Auch der Hinweis, man bewege sich „am gleichen Markt“ oder versuche Kunden „abspenstig zu machen“, reicht für sich genommen nicht, wenn die angebotenen Leistungen nicht vergleichbar sind und nicht klar derselbe Endverbraucherkreis adressiert wird.

Warum ist das mehr als nur ein juristisches Detail? Weil ein Wettbewerbsverhältnis den Klägern eine zusätzliche, oft schlagkräftige Anspruchsgrundlage eröffnet hätte:

Erstens ist das Wettbewerbsrecht gerade dafür gemacht, unlautere Angriffe im Wettbewerb zu unterbinden. Unterlassungsansprüche nach dem UWG sind in der Praxis häufig schneller und „geradliniger“ zu führen als deliktsrechtliche Ansprüche, weil das UWG den Schutz von Mitbewerbern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen systematisch bündelt.

Zweitens werden Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb in vielen Konstellationen strenger beurteilt als Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. Der Grund ist einfach: Wer sich im Wettbewerb äußert, tut dies typischerweise nicht als neutraler Teilnehmer einer Debatte, sondern im Kontext der Absatzförderung. Negative Aussagen können dann wie gezielte Kundenlenkung wirken. Das Recht erwartet in diesem Umfeld stärker als im allgemeinen Meinungsaustausch Sachlichkeit und Fairness. Wettbewerbsrechtliche Verbote greifen deshalb nicht nur bei klar unwahren Tatsachen über Mitbewerber, sondern können je nach Fallkonstellation auch herabsetzende oder verunglimpfende Werturteile erfassen.

Drittens hätte das UWG die Betrachtung erweitert: Während bestimmte deliktsrechtliche Ansprüche sehr stark davon abhängen, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung einzuordnen ist, kennt das Wettbewerbsrecht – bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses – eigenständige Maßstäbe für herabsetzende Angriffe im Wettbewerb. Für die Kläger wäre das insbesondere bei den als „Meinung“ eingestuften Aussagen interessant gewesen: Im reinen Persönlichkeitsrechtsschutz sind Wertungen mit Tatsachenkern oft hinzunehmen; im Wettbewerbskontext kann die Schwelle zur Unlauterkeit je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und Unsachlichkeit deutlich früher erreicht sein.

Kurz: Hätte das Gericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht, wäre der Prüfungsmaßstab für die Äußerungen potenziell strenger gewesen – und die Kläger hätten eine zusätzliche rechtliche „Schiene“ gehabt, um auch solche Aussagen anzugreifen, die deliktsrechtlich als zulässige Meinung durchgehen.

Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung hier nicht automatisch half

Die Kläger beriefen sich außerdem auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das OLG war zurückhaltend: Solche Klauseln erfassen typischerweise die Weitergabe konkret bestimmbarer Geschäftsgeheimnisse, nicht aber jede Meinungsäußerung. Außerdem müssen geheim zu haltende Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet sein; pauschale Stillschweigenspflichten sind rechtlich angreifbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist harte, wirtschaftlich schädliche Kritik nicht automatisch rechtswidrig. Wer aus einem nachvollziehbaren Tatsachenkern eine (auch zugespitzte) Schlussfolgerung zieht, bewegt sich häufig im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zweitens ist bei konkreten Vorwürfen, die wie überprüfbare Tatsachen wirken, die Luft schnell dünn: Begriffe wie „erpresserische Nachforderungen“ können aus Sicht der Gerichte einen klaren Tatsachenkern transportieren – und dann entscheidet am Ende der belegbare Wahrheitsgehalt.

Besonders interessant ist der wettbewerbsrechtliche Teil: Ohne Wettbewerbsverhältnis kein UWG, und damit fehlt eine Anspruchsgrundlage, die im Konkurrenzkampf oft strengere Maßstäbe an negative Aussagen anlegt als der allgemeine Meinungskampf. Für Unternehmen kann genau diese Weichenstellung darüber entscheiden, ob gegen geschäftsschädigende Kommunikation nur punktuell (bei klar unwahren Tatsachen) oder deutlich umfassender vorgegangen werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 4 U 1120/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 151

OLG Köln: Wann das Nachbauen eines Premium-Kinderwagendesigns erlaubt bleibt

Wer ein Produkt entwickelt, investiert oft viel in Design, Material und Wiedererkennung. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung auf den Markt bringt. Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026: Ein Hersteller eines hochpreisigen Kinderwagens wollte einem Konkurrenten den Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells verbieten lassen. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und dabei sehr anschaulich erklärt, wo die Grenze zwischen zulässiger Nachahmung und unlauterem Kopieren verläuft.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin vertreibt seit Jahren ein hochwertiges Kinderwagenmodell. Streitgegenstand war nicht der komplette Kinderwagen, sondern vor allem das Gestell, das auch separat angeboten wird. Die Beklagte bot ebenfalls ein Gestell an, das sich erkennbar an bestimmten Gestaltungsideen orientierte, aber an mehreren prägenden Punkten abwich. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche vor allem auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG und hilfsweise auf § 5 UWG sowie Urheberrecht.

Kurz erklärt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz und Nachahmungsfreiheit

Wenn kein Sonderrechtsschutz besteht, also etwa kein Patent, kein eingetragenes Design, keine Marke oder kein durchsetzbares Urheberrecht greift, gilt im Wettbewerb grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das ist kein Fehler im System, sondern ein Grundprinzip: Wettbewerb soll Alternativen, Weiterentwicklungen und preisliche Konkurrenz ermöglichen.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb kein Ersatzschutz für eine „schöne Idee“. Er greift nur, wenn besondere unfaire Umstände hinzukommen. Typischerweise braucht es dafür drei Bausteine:

  • Wettbewerbliche Eigenart des Originals: Die konkrete Gestaltung muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
  • Nachahmung: Das angegriffene Produkt muss das Original in den prägenden Merkmalen wiedererkennbar aufgreifen. Je näher die Übernahme, desto eher wird es kritisch.
  • Unlauterkeit durch besondere Umstände: Der Klassiker ist die vermeidbare Herkunftstäuschung. Daneben kommt eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung oder Rufschädigung) in Betracht.

Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Produkt eigenartig ist und nachgeahmt wird, bleibt die Nachahmung oft zulässig, solange sie ausreichend Abstand hält und keine unlauteren Begleitumstände hinzutreten.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Gericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass das Kinderwagengestell wettbewerbliche Eigenart besitzt, und zwar sogar in gesteigerter Form. Bemerkenswert ist dabei: Auch ein Teil eines Gesamtprodukts kann geschützt sein, wenn der Verkehr dieses Teil als eigenständiges Erzeugnis wahrnimmt, etwa weil es separat verkauft wird und als wesentlicher Bestandteil gilt.

Trotzdem scheiterte die Klägerin, weil das OLG Köln im Ergebnis nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen hat. Das Vorbild war erkennbar, aber der Gesamteindruck war deutlich anders, weil zentrale prägenden Elemente nicht vollständig übernommen wurden und zusätzliche Abweichungen hinzukamen. Damit fehlten die unlauteren Begleitumstände, die § 4 Nr. 3 UWG voraussetzt.

Warum reichte es nicht für eine Herkunftstäuschung?

Eine Herkunftstäuschung setzt voraus, dass Käufer annehmen, das Produkt stamme vom Originalhersteller oder aus dessen Umfeld, etwa als neue Serie oder Zweitmarke.

Das OLG Köln hat beides verneint:

  • Unmittelbare Herkunftstäuschung: Die Unterschiede seien bei der Kaufentscheidung erkennbar, erst recht bei einem hochpreisigen Produkt. Käufer informieren sich typischerweise intensiver, insbesondere bei Waren, die Sicherheit und Alltagstauglichkeit betreffen.
  • Mittelbare Herkunftstäuschung: Das Gericht hielt es im Kinderwagenmarkt für fernliegend, dass Verbraucher von typischen Zweitmarkenstrategien ausgehen. Außerdem spricht gegen eine solche Annahme, wenn gerade das prägende Alleinstellungsmerkmal des Originals nicht vollständig umgesetzt ist.

Warum half auch der Rufschutz nicht?

Auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG hat das OLG Köln abgelehnt. Eine bloße Anlehnung, die lediglich Assoziationen auslöst, genügt nicht. Entscheidend ist, ob sich die Wertschätzung des Originals unangemessen auf das Nachahmungsprodukt überträgt oder ob das Image durch besonders nahe, qualitativ abfallende Kopien leidet. Bei dem vom Gericht angenommenen Gestaltungsabstand sah es keine relevante Rufübertragung.

Und was ist mit Irreführung nach § 5 UWG?

Das OLG Köln weist darauf hin, dass § 5 UWG grundsätzlich neben § 4 Nr. 3 UWG anwendbar ist. Praktisch gilt aber häufig: Wenn schon keine Herkunftstäuschung im Rahmen des Nachahmungsschutzes feststellbar ist, liegt meist auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft vor. So war es auch hier, weil die Produkte im Gesamteindruck unterscheidbar blieben und der Käuferkreis besonders aufmerksam ist.

Urheberrecht als Ausweg?

Hilfsweise berief sich die Klägerin auf Urheberrecht. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, dass das Gestell die urheberrechtliche Schutzschwelle erreichen könnte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer wiedererkennbaren Übernahme der prägenden Gestaltung in der konkreten Form.

Was Unternehmer daraus mitnehmen sollten

  • Schutzstrategie früh klären: Wer Gestaltung langfristig exklusiv nutzen will, sollte früh prüfen, ob Designschutz, Markenstrategie oder urheberrechtlich belastbarer Schutz realistisch ist. Der ergänzende Leistungsschutz ist kein Vollschutz.
  • Abstand bewusst einplanen: Wer sich inspirieren lässt, sollte die prägenden Wiedererkennungsmerkmale nicht nur leicht variieren, sondern den Gesamteindruck eigenständig halten.
  • Vertrieb und Auftritt sauber trennen: Herkunftstäuschung entsteht nicht nur durch Formähnlichkeit. Produktbeschreibung, Bildsprache, Farbsystem und die Sichtbarkeit der eigenen Marke sind in der Praxis oft entscheidend.
  • Marktgepflogenheiten ernst nehmen: Ob Verbraucher Zweitmarken, Lizenzmodelle oder Serienfortsetzungen erwarten, kann für die mittelbare Herkunftstäuschung den Ausschlag geben.

azit

Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: Auch ein stark wiedererkennbares Produktdesign ist im Wettbewerb nicht automatisch „reserviert“. Ohne Sonderrechtsschutz bleibt Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift erst dann, wenn die Anlehnung so weit geht, dass Herkunftsverwechslungen oder ein relevanter Ruftransfer drohen oder sonstige unlautere Begleitumstände hinzukommen. Für Unternehmen heißt das: Entweder Schutzrechte frühzeitig sichern oder bei der Produktgestaltung so viel Eigenständigkeit schaffen, dass der Abstand im Gesamteindruck überzeugt.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

  • Oberlandesgericht Köln
  • 27.02.2026
  • 6 U 74/25
  • GRUR-RS 2026, 2611; GRUR-RR 2026, 160 (Leitsatz)