LG Hamburg zu Nachhaltigkeitssiegeln: Warum ein grünes Label allein nicht genügt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 wichtige Leitlinien für Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen Produkte mit einem Nachhaltigkeitssiegel und dem Hinweis auf „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“ bewerben darf, wenn die konkreten Kriterien hinter diesem Versprechen für Verbraucher nicht klar, verständlich und leicht zugänglich erklärt werden.

Worum ging es?

Die Beklagte bewarb zwei Lebensmittelprodukte der Eigenmarke „Gut & Günstig“, nämlich Pflanzenmargarine und Pflanzenfett. Auf den Verpackungen befand sich das RSPO-Siegel mit dem Hinweis, das Produkt enthalte „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“. Zusätzlich wurde auf Internetseiten des RSPO und von EDEKA verwiesen. Dort sollten Verbraucher weitere Informationen erhalten.

Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend. Der Vorwurf lautete nicht nur, dass mit einem besonders positiv besetzten Begriff wie „nachhaltig“ geworben werde. Entscheidend war vielmehr: Verbraucher konnten nach Ansicht des Klägers nicht ohne größeren Aufwand erkennen, welche konkreten Kriterien hinter der Zertifizierung standen und warum das verwendete Palmöl als nachhaltig bezeichnet wurde.

Das LG Hamburg gab dem Kläger Recht.

Warum Nachhaltigkeitswerbung besonders riskant ist

Nachhaltigkeit ist ein starker Werbebegriff. Er klingt verantwortungsvoll, modern und umweltbewusst. Gerade deshalb eignet er sich aber auch besonders dazu, beim Kunden Erwartungen zu wecken, die ohne nähere Erläuterung unklar bleiben.

Das Gericht stellt heraus, dass „Nachhaltigkeit“ kein Begriff mit einem festen, für jeden Verbraucher eindeutig bestimmbaren Inhalt ist. Er kann ökologische Aspekte betreffen, etwa den Schutz von Wäldern, den Einsatz von Pestiziden, den CO2-Ausstoß oder den Ressourcenverbrauch. Er kann aber auch soziale Fragen umfassen, etwa Arbeitsbedingungen, Menschenrechte oder faire Lieferketten.

Wer ein Produkt als nachhaltig bewirbt, muss deshalb konkret erklären, worauf sich diese Aussage bezieht. Allgemeine Imageaussagen reichen nicht aus. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz.

Ein Siegel ersetzt keine Erklärung

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Unternehmen, die mit Prüfzeichen, Gütesiegeln oder Zertifikaten werben. Ein Siegel wirkt auf Kunden wie eine komprimierte Qualitätsaussage. Es vermittelt den Eindruck, ein unabhängiger Dritter habe das Produkt anhand sachlicher Kriterien geprüft.

Gerade deshalb will der Verbraucher wissen, welche Kriterien geprüft wurden. Ein Logo allein beantwortet diese Frage nicht. Auch ein bekannter Name oder eine international tätige Zertifizierungsorganisation entbindet den Werbenden nicht davon, die wesentlichen Informationen verständlich bereitzustellen.

Das LG Hamburg macht deutlich: Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, muss dafür sorgen, dass Verbraucher die maßgeblichen Kriterien ohne größere Recherche nachvollziehen können.

Warum die Verweise auf Internetseiten nicht ausreichten

Das Gericht schließt nicht aus, dass Informationen zu einem Siegel über eine Internetseite bereitgestellt werden können. Unternehmen müssen also nicht zwingend alle Details auf die Verpackung drucken. Ein Link, ein QR-Code oder eine Fundstellenangabe kann grundsätzlich genügen.

Im konkreten Fall reichte das aber nicht aus.

Auf den angegebenen Internetseiten fanden sich zwar allgemeine Informationen zu Palmöl, Nachhaltigkeit und RSPO-Standards. Die konkreten Prinzipien und Kriterien der Zertifizierung waren nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unmittelbar auffindbar. Verbraucher mussten sich über mehrere Zwischenschritte zu einem umfangreichen englischsprachigen PDF-Dokument durchklicken. Das sei nicht zumutbar.

Für das Gericht war entscheidend, dass wesentliche Informationen klar, verständlich und leicht zugänglich sein müssen. Eine Information ist nicht ausreichend bereitgestellt, wenn sie faktisch nur mit erheblichem Suchaufwand, über mehrere Unterseiten oder in einer fremden Sprache auffindbar ist.

Irreführung durch Weglassen wesentlicher Informationen

Rechtlich stützt das LG Hamburg seine Entscheidung auf Irreführung durch Unterlassen. Das bedeutet: Die Werbung war nicht deshalb unlauter, weil das Gericht ausdrücklich festgestellt hätte, dass das Palmöl nicht nachhaltig sei. Unlauter war vielmehr, dass wesentliche Informationen fehlten oder nicht verständlich genug bereitgestellt wurden.

Verbraucher benötigen die Angaben zu den Zertifizierungskriterien, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Wenn ein Produkt mit „zertifiziertem nachhaltigem Palmöl“ beworben wird, muss der Kunde erkennen können, was diese Zertifizierung inhaltlich bedeutet. Fehlt diese Grundlage, kann die Werbung die Kaufentscheidung beeinflussen, ohne dass der Verbraucher die Aussage richtig einordnen kann.

Kein generelles Verbot von RSPO-Werbung

Wichtig ist die Reichweite des Urteils: Das LG Hamburg hat nicht entschieden, dass das RSPO-Siegel generell nicht verwendet werden darf. Es ging um die konkrete Werbung auf den Verpackungen in Verbindung mit den konkret verlinkten Internetseiten.

Wer sich auf ein Nachhaltigkeitssiegel stützt, muss die gesamte Kommunikationskette prüfen: Verpackung, Website, Landingpage, Unterseiten, PDF-Dokumente, Sprache, Auffindbarkeit und Verständlichkeit. Rechtlich zählt am Ende nicht nur, ob irgendwo Informationen existieren. Sie müssen für den durchschnittlichen Verbraucher praktisch erreichbar und verständlich sein.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten Nachhaltigkeitswerbung nicht als reine Marketingfrage behandeln. Jede Aussage wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „ressourcenschonend“ oder „zertifiziert“ braucht eine belastbare Grundlage und eine klare Erläuterung.

Bei Siegeln sollte insbesondere geprüft werden, ob auf der Verpackung oder in unmittelbarer Nähe zur Werbung klar wird, wofür das Siegel steht. Die verlinkte Seite sollte direkt zu den relevanten Kriterien führen. Eine deutsche Zusammenfassung der wesentlichen Prüfmaßstäbe ist in der Regel deutlich sicherer als ein Verweis auf umfangreiche fremdsprachige Dokumente.

Außerdem sollte erkennbar sein, worauf sich die Nachhaltigkeitsaussage bezieht. Geht es um das gesamte Produkt, nur um einen Inhaltsstoff, nur um die Verpackung oder nur um bestimmte Produktionsschritte? Gerade bei komplexen Lieferketten kann eine zu pauschale Aussage schnell irreführend wirken.

Praxisbeispiel für rechtssicherere Kommunikation

Statt lediglich mit „enthält nachhaltiges Palmöl“ zu werben, sollte ein Unternehmen konkret erklären, was gemeint ist. Hilfreich wäre etwa eine kurze Erläuterung, dass sich die Aussage auf einen bestimmten Rohstoff bezieht, nach welchem Standard zertifiziert wurde, welche wesentlichen Kriterien dieser Standard umfasst und wo eine verständliche Zusammenfassung abrufbar ist.

Die Landingpage sollte nicht nur Imageaussagen enthalten, sondern die entscheidenden Punkte beantworten: Wer zertifiziert? Was wird geprüft? Welche ökologischen oder sozialen Kriterien gelten? Welche Lieferkettenstufe ist erfasst? Welche Aussage trifft das Siegel gerade nicht?

So wird aus einem werblichen Schlagwort eine überprüfbare Information.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass Nachhaltigkeitswerbung nicht an der Oberfläche stehen bleiben darf. Unternehmen dürfen mit Siegeln und Umweltvorteilen werben, müssen aber transparent erklären, was dahintersteht. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto klarer müssen die zugrunde liegenden Kriterien offengelegt werden.

Für Unternehmer bedeutet das: Nachhaltigkeitsclaims gehören vor Veröffentlichung rechtlich geprüft. Wer nur auf ein Logo, einen allgemeinen Link oder schwer auffindbare Hintergrundinformationen setzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Reputationsschäden.

Hinweis zur UWG-Reform ab September

Das Urteil nimmt die strengeren Vorgaben der UWG-Reform ab September letztlich bereits vorweg. Ab dem 27. September 2026 werden Greenwashing-Regeln im UWG deutlich verschärft. Allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel werden dann noch stärker an klare Nachweise, Transparenz und belastbare Zertifizierungssysteme gebunden. Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln warten, sondern Verpackungen, Websites und Werbeaussagen jetzt überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 05.02.2026
Aktenzeichen: 312 O 369/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 8259

„Klimaneutral bis 2050“ – Landgericht beanstandet frühere Werbeaussage des Sportartikelherstellers Adidas

Die pauschale Werbung mit Klimaschutz ist irreführend und unzulässig. Der beklagte Sportartikelhersteller hatte in seiner Werbung nicht ausreichend dar-gestellt, wie die Klimaneutralität konkret erreicht werden soll. Weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, dass dies allein durch Emissionsreduzierungen erfolgt, wurde das Unternehmen zur Unterlassung der entsprechenden Aussage verurteilt.

Der Beklagte ist ein regionaler Sportartikelhersteller und erklärte im Juli 2024 auf seiner Unternehmens-Webseite unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ und der Überschrift „Unsere Ziele für 2025 und darüber hinaus“ unter anderem: „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein“. Auf der Homepage erläuterte das beklagte Unternehmen seine Nachhaltigkeitsziele. In Ausklappmenüs wurden einzelne Maßnahmen und Teilziele zur Emissionsreduzierung für den Zeitraum bis 2025 und teilweise 2030 genannt. Unter anderem wurde als Ziel für die Zeit nach 2025 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 30 % bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zu 2017) ausgelobt. Das Unternehmen machte in den Ausklappmenüs keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob die anstrebte Klimaneutralität allein durch eine Reduktion der CO2-Emissionen oder auch über CO2-Kompensationszertifikate erreicht werden soll. Tatsächlich will der Sportartikelhersteller zur Erreichung von Klimaneutralität im Jahr 2050 zu einem gewissen Grad Kompensationsmaßnahmen in Form des Erwerbs von Grünstromzertifikaten einsetzen. Diese Information konnte einem verlinkten Geschäftsbericht entnommen werden.

Ein Verbraucherverband hielt die Werbeaussage zur Klimaneutralität auf der Unternehmens-Webseite wettbewerbsrechtlich für unzulässig und mahnte den Hersteller im August 2024 ab. Das Unternehmen änderte daraufhin die strittige Aussage ab, gab aber keine Erklärung ab, dies zukünftig nicht wieder aufzugreifen. Der Verbraucherverband reichte daraufhin eine Unterlassungsklage beim Landgericht ein. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth beurteilte die damalige Werbeaussage zur Klimaneutralität als irreführend und verurteilte den beklagten Hersteller am 25. März 2025 zur Unterlassung der Aussage und Erstattung vorgerichtlicher Abmahngebühren. Die angegriffene Werbeaussage sei unlauter, da der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass der Beklagte im Jahr 2050 allein durch eigene Emissionseinsparungen klimaneutral sein werde. Dies entspreche nicht den Tatsachen, weil der Beklagte zu einem gewissen Grad Kompensationsmaßnahmen durch den Erwerb von Grünstromzertifikaten ergreifen will und selbst nicht ohne CO2-Emissionen auskomme.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten für die Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Umweltfreundlichkeit habe eine große Bedeutung bei der Kaufentscheidung des Verbrauchers. Nachdem der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig sei, hätte der Beklagte zur Vermeidung einer Irreführung in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutern müssen, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Dies sei nicht ausreichend erfolgt. Außerhalb der Werbung stehende, vom Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit zu ermittelnde aufklärende Hinweise erfüllen nicht die strengen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Die Informationen im Geschäftsbericht „Nachhaltigkeit 2023“ seien deshalb nicht zu berücksichtigen.

Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die auf der Unternehmens-Webseite befindliche strittige Aussage zur Klimaneutralität sich nicht ausschließlich an Investoren, sondern an die Allgemeinheit und damit auch an Verbraucher richtet. Dass der Beklagte eine weitere Internetseite mit einem Online-Shop betreibt, auf welchem die Nachhaltigkeitsziele nicht direkt enthalten waren, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn der betriebene Online-Shop diene den Verbrauchern als Einkaufsmöglichkeit, während die Unternehmens-Webseite eine Informationsmöglichkeit hinsichtlich produktübergreifender Themen eröffne.

Die Geeignetheit der vorgesehenen Maßnahmen zum Klimaschutz des Sportartikelherstellers war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Hersteller kann Berufung einlegen.

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2025, Az. 3 HK O 6524/24)

Pressemitteilung vom 26. März 2025 Nr. 14/2025