Das Berliner Kammergericht hat mit Beschluss vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17, entschieden, dass ein Unternehmen dann wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Kundenzufriedenheitsbefragung per Mail durchführt und der Kunde dazu nicht zuvor eingewillgt hatte.
Denn auch Kundenzufriedenheitsanfragen seien letztendlich Werbung, weil das Unternehmen dies nutze, um den Kunden an sich zu binden. Hat der Kunde einer solchen Befragung nicht zuvor zugestimmt, so sei die Mail belästigende Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das Gericht.
Das Urteil zeigt mal wieder, wie streng die Gerichte nach wie vor E-Mail-Werbung beurteilen. Es spielt keine Rolle, dass solche Befragungen nützlich und weit verbreitet sind und dass der Kunde bereits zuvor Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen hatte. Diese Argumente hat das Gericht nicht gelten lassen.
Daher ist zu empfehlen, dass man sich z.B. bereits bei der Bestellung durch einen Kunden eine Einwilligung u.a. in eine Kundenzufriedenheitsbefragung geben lässt – auch wenn dadurch neuer Aufwand entsteht für ein Unternehmen.