Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 18. August 2026 entschieden, dass Correctiv bestimmte Aussagen über Karl-Theodor zu Guttenberg nicht weiter verbreiten darf. Die Pressekammer sah in der Berichterstattung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort. Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo das Gericht eine verkürzende und sinnentstellende Wiedergabe von Aussagen beanstandet.
Der Fall ist presserechtlich relevant, weil er zeigt: Auch ein wörtlich wiedergegebener Satzteil kann rechtswidrig sein, wenn er aus dem Zusammenhang gerissen wird und dadurch beim Leser ein falscher Eindruck entsteht.
Worum ging es?
Correctiv hatte über Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet und dabei den Eindruck erweckt, der frühere Bundesminister habe sich in einem Podcast mit Gregor Gysi für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen. Außerdem habe er angeblich für eine CDU-Minderheitsregierung plädiert, die Gesetze notfalls mit Hilfe der AfD verabschieden könne.
Im Zentrum stand die Formulierung „Wer mitstimmt, stimmt mit“. Correctiv stellte diesen Satzteil als eine Art Losung zu Guttenbergs dar. Nach Auffassung des LG Berlin II wurde damit aber der tatsächliche Sinn der Äußerung verzerrt.
Denn zu Guttenberg hatte eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Zusammenhang gerade nicht als vorzugswürdiges Modell vertreten. Vielmehr hatte er eine solche Konstellation ausdrücklich als „absolut untragbar“ bezeichnet.
Warum war die Berichterstattung aus Sicht des Gerichts rechtswidrig?
Das LG Berlin II stellte nicht allein darauf ab, ob einzelne Wörter oder Satzteile isoliert richtig wiedergegeben wurden. Entscheidend war der Gesamteindruck, den der Artikel beim durchschnittlichen Leser hervorrief.
Nach Auffassung der Kammer konnte die Correctiv-Berichterstattung so verstanden werden, dass zu Guttenberg persönlich eine parlamentarische Zusammenarbeit der CDU mit der AfD im Rahmen einer Minderheitsregierung befürworte. Genau dieser Eindruck war nach Ansicht des Gerichts aber nicht durch den tatsächlichen Inhalt des Podcasts gedeckt.
Damit war die Berichterstattung jedenfalls unvollständig und sinnentstellend. Das Gericht betonte, dass eine Berichterstattung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie nicht vollständig frei erfunden ist. Wer wesentliche entlastende Umstände weglässt und dadurch ein einseitig negatives Bild erzeugt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Zitat und Kontext: Warum ein richtiger Satzteil falsch wirken kann
Besonders praxisrelevant ist die Begründung zum Recht am eigenen Wort. Dieses Recht schützt nicht nur vor erfundenen Zitaten. Es schützt auch vor verkürzten, verfälschten oder aus dem Zusammenhang gelösten Wiedergaben.
Ein Zitat wirkt im öffentlichen Meinungskampf besonders stark. Der Leser nimmt es regelmäßig als objektiven Beleg dafür wahr, was der Zitierte tatsächlich gesagt und gemeint hat. Deshalb ist bei Zitaten besondere Sorgfalt erforderlich.
Im Fall zu Guttenberg beanstandete das LG Berlin II, dass Correctiv nur den Satzteil „Wer mitstimmt, stimmt mit“ herausgriff. Ohne den unmittelbaren Zusammenhang konnte dieser Satzteil so wirken, als habe zu Guttenberg daraus eine politische Leitlinie gemacht. Nach dem Gesamtzusammenhang hatte er aber eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung gerade abgelehnt.
Das Gericht sah darin eine verkürzende und verzerrende Wiedergabe. Correctiv habe zu Guttenberg damit eine Aussage zugeschrieben, die er so nicht getroffen habe.
„Journalistische Kardinalspflichten“ und unzulässiges Framing
Das Urteil ist auch deshalb deutlich, weil das LG Berlin II von einer Verletzung journalistischer Kardinalspflichten spricht. Medien dürfen politische Aussagen einordnen, zuspitzen und kritisch bewerten. Sie müssen dabei aber den tatsächlichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig genug wiedergeben.
Das gilt gerade bei personenbezogener Berichterstattung über politische Positionen. Ein Medium darf den Sachverhalt nicht so stark verkürzen, dass der Leser ein nachteilig entstelltes Bild der betroffenen Person erhält.
Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Berichterstattung habe den tatsächlichen Hintergrund und den Inhalt der Äußerungen zu Guttenbergs durch ein unzulässiges Framing zu dessen Nachteil entstellt.
Warum die spätere Änderung des Artikels Correctiv nicht half
Correctiv hatte den Artikel nach einer Abmahnung teilweise geändert. Trotzdem durfte zu Guttenberg weiterhin auch gegen die ursprüngliche Fassung vorgehen.
Das LG Berlin II stellte klar: Eine nachträgliche Änderung der Online-Berichterstattung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch. Solange keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, kann die ursprüngliche Fassung wiederholt werden. Außerdem ist nicht immer sicher, dass ein Verbot der geänderten Fassung auch die ursprüngliche Fassung als kerngleichen Verstoß erfasst.
Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Wer einen beanstandeten Artikel nur umformuliert, verhindert damit nicht zwingend ein gerichtliches Verbot der alten Fassung.
Meinung oder Tatsache? Das war nicht entscheidend
Correctiv berief sich darauf, die angegriffenen Aussagen seien eine zulässige Bewertung. Das überzeugte das LG Berlin II nicht.
Nach der Entscheidung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Äußerung als Tatsache oder Meinung einzuordnen ist. Auch eine Bewertung braucht eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Fehlt diese Grundlage oder wird sie durch Weglassen wesentlicher Umstände verzerrt, kann auch eine wertende Einordnung rechtswidrig sein.
Das Urteil zieht damit eine klare Grenze: Zugespitzte Kritik ist erlaubt. Eine Sinnentstellung durch selektive Zitatwiedergabe ist es nicht.
Was bedeutet das für Medien, Unternehmen und Kommunikationsabteilungen?
Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie ist auch für Unternehmen, Verbände, Agenturen, Blogger und Social-Media-Verantwortliche wichtig.
Wer Aussagen anderer Personen zitiert oder zusammenfasst, muss nicht nur prüfen, ob einzelne Wörter stimmen. Entscheidend ist, ob der Sinn der Aussage im Kontext korrekt wiedergegeben wird. Besonders riskant sind kurze Teaser, Überschriften, Social-Media-Posts und zugespitzte Zusammenfassungen.
Wer nur den belastenden Teil einer Aussage herausgreift und entlastende Passagen verschweigt, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Das gilt besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, der Betroffene vertrete eine politisch oder gesellschaftlich besonders belastende Position.
Fazit
Das LG Berlin II stärkt mit dieser Entscheidung das Recht am eigenen Wort und setzt klare Grenzen für verkürzende Berichterstattung. Correctiv durfte zu Guttenbergs Podcast-Äußerung nicht so darstellen, als habe er eine mit der AfD kooperierende CDU-Minderheitsregierung befürwortet, wenn der Gesamtzusammenhang gerade das Gegenteil nahelegte.
Für die Praxis lautet die zentrale Lehre: Zitate müssen nicht nur wörtlich stimmen. Sie müssen auch im Sinn stimmen. Wer durch Auswahl, Kürzung und Framing eine andere Aussage erzeugt als die tatsächlich getroffene, riskiert Unterlassungsansprüche.
Entscheidungsdaten
Gericht: LG Berlin II, 27. Zivilkammer
Datum: 18.08.2026
Aktenzeichen: 27 O 298/26 eV