Ein Interview des YouTubers und Podcasters Benjamin „Ben“ Berndt auf seinem Format „ungeskriptet“ mit Björn Höcke hat eine medienrechtliche Debatte ausgelöst, die weit über den konkreten Fall hinausgeht.
Nach Medienberichten soll die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen der ungeskriptet media GmbH geschrieben und den Verdacht geäußert haben, dass in dem Beitrag journalistische Grundsätze verletzt worden sein könnten. Hintergrund ist eine Passage, in der Höcke im Zusammenhang mit der Parole „Alles für D.“ behauptet haben soll, diese sei nicht das Motto der SA gewesen. Die Medienanstalt soll beanstandet haben, dass dieser Aussage im Gespräch nicht widersprochen worden sei beziehungsweise dass sie nicht eingeordnet worden sei.
Der Fall wirft eine Reihe grundsätzlicher Fragen auf:
Darf eine Landesmedienanstalt überhaupt gegenüber einem Podcaster oder YouTuber tätig werden?
Welche Vorschriften des Medienstaatsvertrags sind einschlägig?
Kann die Medienanstalt Löschung, Änderung oder Ergänzung eines Beitrags verlangen?
Kann sie ein Bußgeld verhängen?
Welche Rolle spielt die aus dem Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht bekannte sogenannte Verbreiterhaftung?
Und vor allem: Darf die Medienaufsicht bei historisch falschen oder zweifelhaften Aussagen eines Interviewgastes überhaupt einschreiten, oder würde sie damit zu einer Art staatlichem Wahrheitsministerium?Diese Fragen verdienen eine juristische Betrachtung. Denn der Fall bewegt sich an der Schnittstelle zwischen berechtigter Medienaufsicht, journalistischer Verantwortung und der Gefahr staatlicher Einflussnahme auf politische Debatten.
1. Warum kann ein Podcast überhaupt unter Medienaufsicht fallen?
Der Ausgangspunkt ist der Medienstaatsvertrag der Länder. Dieser gilt nicht nur für klassischen Rundfunk, also Radio und Fernsehen, sondern auch für bestimmte Telemedien. Dazu können auch Podcasts, YouTube-Kanäle, Vlogs, Blogs und Social-Media-Angebote gehören.
Ein abrufbarer Podcast oder ein YouTube-Video ist regelmäßig kein klassischer Rundfunk, weil es nicht linear nach einem festen Sendeplan verbreitet wird. Er kann aber ein Telemedium sein. Für solche Telemedien enthält der Medienstaatsvertrag eigene Regeln.
Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Anbieter selbst als Journalist versteht. Entscheidend ist die objektive Ausgestaltung des Angebots.
Wer regelmäßig politische Gespräche führt, Gäste auswählt, Themen setzt, Beiträge veröffentlicht, Reichweite erzielt und das Ganze dauerhaft oder kommerziell betreibt, kann medienrechtlich anders behandelt werden als jemand, der rein privat und gelegentlich Inhalte veröffentlicht.
2. Welche Vorschrift ist zentral?
Die zentrale Vorschrift ist § 19 Medienstaatsvertrag.
§ 19 MStV regelt journalistische Sorgfaltspflichten für bestimmte Telemedien. Erfasst sind insbesondere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind.
Die Norm verlangt, dass Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit geprüft werden.
Daraus folgt: Wer ein journalistisch-redaktionelles Online-Angebot betreibt, muss gewisse journalistische Mindeststandards einhalten. Das gilt nicht nur für klassische Online-Zeitungen, sondern grundsätzlich auch für moderne digitale Formate, wenn sie nach Inhalt, Struktur und Reichweite eine vergleichbare Funktion für die öffentliche Meinungsbildung übernehmen.
Gerade ein politischer Interviewpodcast kann daher unter § 19 MStV fallen.
3. Seit wann gibt es diese Regelung und was bezweckt sie?
Der Medienstaatsvertrag gilt seit November 2020 und hat den früheren Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Hintergrund war, dass öffentliche Meinungsbildung längst nicht mehr nur über Fernsehen, Radio und Zeitungen stattfindet.
Heute prägen auch YouTube-Kanäle, Podcasts, Streamingformate, Blogs, soziale Netzwerke und andere digitale Angebote die politische und gesellschaftliche Debatte. Der Gesetzgeber wollte deshalb den medienrechtlichen Rahmen an diese neue Wirklichkeit anpassen.
Der Zweck von § 19 MStV besteht nicht darin, missliebige Meinungen zu unterdrücken. Der Zweck besteht darin, dass Angebote, die journalistisch-redaktionell auftreten und regelmäßig politische Informationen verbreiten, gewisse journalistische Mindeststandards einhalten.
Kurz gesagt: Wer professionell und mit erheblicher Reichweite politische Informationen verbreitet, soll nicht völlig außerhalb journalistischer Sorgfaltsanforderungen stehen.
Gleichzeitig darf diese Aufsicht nicht dazu führen, dass Behörden zu allgemeinen Wahrheitsrichtern politischer Debatten werden. Genau hier liegt die verfassungsrechtliche Spannung.
4. Wann ist ein Podcast journalistisch-redaktionell?
Journalistisch-redaktionell ist ein Angebot nicht erst dann, wenn es von ausgebildeten Journalisten betrieben wird.
Entscheidend sind vielmehr Merkmale wie:
- Auswahl von Themen,
- Auswahl von Gesprächspartnern,
- redaktionelle Gestaltung,
- Vorbereitung von Gesprächen,
- Veröffentlichung für ein breites Publikum,
- regelmäßige Befassung mit aktuellen oder politischen Themen,
- Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung,
- professioneller oder geschäftsmäßiger Betrieb.
Ein Podcast kann also auch dann journalistisch-redaktionell sein, wenn er sich selbst als „roh“, „ungeschnitten“, „ungefiltert“ oder „nicht klassisch journalistisch“ beschreibt.
Diese Selbstbeschreibung ist rechtlich nicht irrelevant, aber sie entscheidet nicht allein. Maßgeblich ist, wie das Angebot tatsächlich wirkt und genutzt wird.
Bei einem reichweitenstarken Interviewformat mit Politikern, gesellschaftlichen Debatten und regelmäßigen politischen Inhalten liegt eine Einstufung als journalistisch-redaktionelles Telemedium jedenfalls nahe.
5. Was bedeutet „geschäftsmäßig“?
Geschäftsmäßig bedeutet nicht zwingend, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Es genügt regelmäßig, dass ein Angebot nachhaltig, dauerhaft und nicht nur rein privat betrieben wird.
Für Geschäftsmäßigkeit sprechen etwa:
- regelmäßige Veröffentlichungen,
- professionelle Präsentation,
- Monetarisierung,
- Werbung,
- Sponsoring,
- Betrieb über eine Gesellschaft,
- erhebliche Reichweite,
- dauerhafte Kommunikationsstruktur.
Ein großer YouTube- oder Podcast-Kanal mit professionellem Auftritt und erheblicher Reichweite wird deshalb regelmäßig geschäftsmäßig betrieben.
6. Welche Landesmedienanstalt ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz oder der Niederlassung des Anbieters. Hat die Produktionsgesellschaft ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, ist grundsätzlich die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen zuständig.
Bei bundesweiten Angeboten können daneben interne Zuständigkeitsregeln innerhalb des Systems der Landesmedienanstalten eine Rolle spielen. Nach außen handelt aber regelmäßig die zuständige Landesmedienanstalt.
7. Welche Befugnisse hat die Landesmedienanstalt?
Die Pflichten ergeben sich aus § 19 MStV. Die Aufsicht und Durchsetzung ergeben sich aus den Aufsichtsvorschriften des Medienstaatsvertrags, insbesondere aus §§ 104 ff. MStV und § 109 MStV.
Die Landesmedienanstalt kann zunächst informell tätig werden. Sie kann also einen Anbieter anschreiben, auf einen möglichen Verstoß hinweisen, um Stellungnahme bitten und eine freiwillige Anpassung oder Erläuterung anregen.
Ein solches Hinweisschreiben ist noch nicht zwingend ein Verwaltungsakt. Es begründet nicht automatisch eine unmittelbare Rechtspflicht zur Änderung oder Löschung. Es signalisiert aber, dass die Behörde einen möglichen Verstoß sieht und eine aufsichtsrechtliche Prüfung eingeleitet oder vorbereitet hat.
Kommt die Medienanstalt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß vorliegt, kann sie förmliche Maßnahmen treffen. § 109 MStV nennt insbesondere:
- Beanstandung,
- Untersagung,
- Sperrung,
- Rücknahme,
- Widerruf.
Für einen Podcast oder YouTube-Beitrag sind vor allem Beanstandung, Untersagung und in Ausnahmefällen Sperrung relevant. Rücknahme und Widerruf betreffen eher zulassungspflichtige Konstellationen.
8. Kann die Medienanstalt Löschung oder Änderung verlangen?
Eine ausdrückliche „Löschungsanordnung“ als eigener Begriff steht nicht im Zentrum des § 109 MStV. Praktisch kann eine Untersagung aber darauf hinauslaufen, dass ein bestimmter Inhalt nicht weiter unverändert verbreitet werden darf.
Dann hat der Anbieter mehrere Möglichkeiten:
- vollständige Entfernung,
- Herausschneiden einer Passage,
- Einblendung einer Klarstellung,
- Ergänzung eines Hinweises,
- Faktencheck in der Beschreibung,
- angepinnter Kommentar,
- nachträgliche Einordnung,
- Kapitelhinweis,
- gesonderter Korrekturbeitrag.
Eine vollständige Löschung wäre regelmäßig das schärfere und meist das unverhältnismäßige Mittel. Bei einer einzelnen beanstandeten Passage in einem längeren Interview wäre vorrangig zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichen.
Gerade bei politischen Interviews muss die Medienaufsicht verhältnismäßig vorgehen. Eine nachträgliche Erläuterung kann eher zulässig sein als eine vollständige Entfernung des gesamten Gesprächs.
9. Kann die Landesmedienanstalt ein Bußgeld verhängen?
Wegen eines bloßen Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV grundsätzlich nicht unmittelbar.
Der Medienstaatsvertrag enthält in § 115 MStV einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Ein einfacher Verstoß gegen § 19 Abs. 1 MStV ist dort nicht als eigener Bußgeldtatbestand ausgestaltet.
Das bedeutet: Die Landesmedienanstalt kann bei einem angenommenen Sorgfaltsverstoß grundsätzlich beanstanden oder im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen untersagen. Ein unmittelbares Bußgeld allein dafür, dass ein journalistisch-redaktionelles Telemedium angeblich nicht sorgfältig genug gearbeitet hat, ist aber nicht der typische Weg und nach der Systematik des MStV nicht unmittelbar vorgesehen.
Anders kann es aussehen, wenn gegen eine vollziehbare Anordnung verstoßen wird oder wenn andere bußgeldbewehrte Pflichten betroffen sind, etwa Impressumspflichten, Werberegeln oder Kennzeichnungspflichten.
Man muss also sauber unterscheiden:
Ein Sorgfaltspflichtverstoß nach § 19 MStV kann medienaufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen. Er ist aber nicht ohne Weiteres selbst bußgeldbewehrt.
10. Gilt etwas anderes, wenn ein Anbieter dem Presserat oder einer Selbstkontrolle unterliegt?
Ja. Der Medienstaatsvertrag enthält für bestimmte Fälle eine wichtige Einschränkung der direkten Medienaufsicht.
Wenn ein Anbieter der Selbstregulierung durch den Deutschen Presserat oder einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle unterliegt, kann dies die unmittelbare Zuständigkeit der Landesmedienanstalt im Bereich journalistischer Sorgfaltspflichten einschränken.
Der Gedanke dahinter ist klar: Presse- und mediennahe Angebote sollen nicht unnötig doppelter Kontrolle unterliegen. Wo funktionierende Selbstregulierung besteht, soll diese vorrangig greifen.
Für viele Creator, Podcaster und YouTuber ist das praktisch bedeutsam. Wer nicht dem Presserat oder einer anerkannten Selbstkontrolle angeschlossen ist, kann sich auf diese Schutzwirkung regelmäßig nicht berufen.
11. Was ist journalistische Sorgfalt bei einem Interview?
Ein Interview ist kein normaler Nachrichtenbeitrag. Es lebt davon, dass ein Gast spricht. Der Interviewer stellt Fragen, lässt Antworten zu und schafft einen Gesprächsraum. Das bedeutet nicht, dass er jede Aussage des Gastes übernimmt.
Deshalb wäre es falsch zu sagen: Jede falsche Aussage eines Interviewpartners ist automatisch eine journalistische Sorgfaltspflichtverletzung des Interviewers.
Genauso falsch wäre aber die gegenteilige Behauptung: Der Interviewer trage niemals Verantwortung für das, was im eigenen Format verbreitet wird.
Entscheidend ist der Einzelfall.
Eine Pflicht zur Nachfrage, Einordnung oder Korrektur liegt näher, wenn:
- eine Tatsachenbehauptung eindeutig falsch ist,
- die Unrichtigkeit leicht feststellbar ist,
- die Aussage für das Thema des Gesprächs wesentlich ist,
- die Aussage erhebliche rechtliche oder gesellschaftliche Bedeutung hat,
- der Interviewer die Aussage erkennbar übernimmt oder verstärkt,
- der Beitrag nachträglich weiter abrufbar bleibt,
- der Anbieter nach Veröffentlichung auf die Problematik hingewiesen wird,
- die Aussage durch Titel, Beschreibung oder Zusammenschnitt hervorgehoben wird.
Eine Pflicht zum Einschreiten liegt weniger nahe, wenn:
- die Aussage spontan in einem langen Gespräch fällt,
- der Interviewcharakter klar erkennbar ist,
- die Aussage eindeutig dem Gast zugeordnet bleibt,
- der Host sich die Aussage nicht zu eigen macht,
- keine schwerwiegende Drittbetroffenheit besteht,
- die Behauptung nicht zentral ist,
- eine nachträgliche Erläuterung ausreichend wäre.
Gerade bei politischen Interviews darf man die Anforderungen nicht überspannen. Sonst würden Interviewer faktisch gezwungen, jedes Gespräch laufend rechtlich, historisch und politisch zu überprüfen. Das würde den freien Kommunikationsprozess erheblich beeinträchtigen.
Damit stellt sich als nächstes die aus dem Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht bekannte Frage: Wann haftet ein Medium überhaupt für fremde Aussagen?
12. Was ist die Verbreiterhaftung?
Die Verbreiterhaftung ist eine aus dem Presserecht und Äußerungsrecht bekannte Rechtsfigur.
Sie besagt vereinfacht: Nicht nur derjenige, der eine rechtswidrige Äußerung selbst aufstellt, kann haften. Auch derjenige, der eine fremde Äußerung verbreitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Der Grund liegt auf der Hand: Eine ehrverletzende oder unwahre Tatsachenbehauptung wird oft erst durch mediale Verbreitung wirklich schädlich. Wer sie weiterträgt, kann deshalb nicht immer sagen: „Das war ja nicht meine Aussage.“
Das gilt im Presserecht, im Rundfunkrecht und allgemein im äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz.
Aber: Die Verbreiterhaftung hat Grenzen. Medien müssen über fremde Aussagen berichten dürfen. Sie müssen Interviews führen, kontroverse Meinungen dokumentieren und auch problematische Aussagen sichtbar machen können. Sonst wäre kritische Berichterstattung kaum möglich.
Deshalb fragt die Rechtsprechung vor allem: Hat sich das Medium die fremde Aussage zu eigen gemacht?
13. Wann liegt ein Zu-Eigen-Machen vor?
Ein Zu-Eigen-Machen liegt vor, wenn die fremde Aussage so in die eigene Darstellung eingebaut wird, dass sie aus Sicht des Publikums als eigene Aussage des Mediums erscheint.
Das kann etwa der Fall sein, wenn:
- eine fremde Behauptung zustimmend aufgegriffen wird,
- sie in einen eigenen Argumentationsgang eingefügt wird,
- Überschrift oder Teaser die Aussage als Tatsache darstellen,
- der Beitrag sie nicht als fremde Aussage kennzeichnet,
- die Redaktion sie affirmativ bestätigt,
- die Aussage durch Schnitt, Kontext oder Kommentierung verstärkt wird.
Bei einem klassischen Frage-Antwort-Interview ist die Lage anders. Dort erkennt das Publikum regelmäßig, welche Aussage vom Interviewer und welche vom Gast stammt. Ein Presseorgan oder ein Rundfunkanbieter macht sich eine Aussage nicht schon deshalb zu eigen, weil er sie im Rahmen eines Interviews veröffentlicht.
Auch eine fehlende ausdrückliche Distanzierung genügt nicht automatisch. Ein Interviewer muss nicht nach jeder kritischen Aussage sagen: „Davon distanziere ich mich.“
Das ist ein ganz wesentlicher Punkt.
Würde man eine solche Pflicht annehmen, wären kontroverse Interviews kaum noch möglich. Der Interviewer würde zum permanenten Korrektor seines Gesprächspartners. Das würde den Charakter des Interviews verändern und den freien Meinungsaustausch beschneiden.
14. Gibt es trotzdem Prüfpflichten bei Interviews?
Ja, aber sie sind abgestuft.
Die Presse und der Rundfunk müssen fremde Interviewaussagen nicht generell so prüfen wie eigene redaktionelle Tatsachenbehauptungen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, weil sonst der Kommunikationsprozess eingeschränkt würde.
Aber es gibt Konstellationen, in denen eine Pflicht zur Prüfung, Nachfrage oder Einordnung naheliegt.
Das gilt insbesondere bei:
- schwerwiegenden Vorwürfen gegen konkret benannte Personen,
- offenkundig falschen Tatsachenbehauptungen,
- bewusst aus dem Kontext gerissenen Informationen,
- erkennbar rechtswidrigen Inhalten,
- massiver Persönlichkeitsrechtsverletzung,
- strafrechtlich relevanten Aussagen,
- Aussagen mit erheblicher demokratischer oder historischer Bedeutung,
- dauerhafter Abrufbarkeit im Internet.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die nachträgliche Verantwortlichkeit. Ein live geführtes oder spontan veröffentlichtes Interview ist anders zu bewerten als ein dauerhaft abrufbarer Beitrag im Internet. Wer einen Beitrag dauerhaft online hält, kann nachträglich auf Probleme reagieren. Damit steigen die Anforderungen jedenfalls dann, wenn der Anbieter konkret auf eine falsche Tatsachenbehauptung hingewiesen wird.
15. Lässt sich die Verbreiterhaftung auf die Medienaufsicht übertragen?
Nicht eins zu eins.
Die Verbreiterhaftung stammt aus dem Zivilrecht, insbesondere aus dem Presserecht, Rundfunkrecht und äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Dort geht es meist um Ansprüche Betroffener gegen Medien, etwa auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung.
Die Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag ist dagegen öffentlich-rechtlich. Hier geht es nicht um einen privaten Kläger, sondern um staatliche Aufsicht über Medienangebote.
Das ist ein erheblicher Unterschied.
Trotzdem kann man aus der Verbreiterhaftung wichtige Wertungen ableiten.
Für eine gewisse Übertragbarkeit spricht:
Wenn Presse und Rundfunk zivilrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen für die Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen einstehen müssen, zeigt das, dass auch Interviewformate nicht völlig verantwortungsfrei sind. Wer fremde Aussagen mit Reichweite verbreitet, übernimmt zumindest eine gewisse publizistische Verantwortung.
Der Gedanke des § 19 MStV ist damit verwandt: Auch digitale journalistisch-redaktionelle Angebote sollen nicht beliebig falsche Tatsachenbehauptungen verbreiten, wenn ihnen Prüfung oder Einordnung zumutbar ist.
Gegen eine schematische Übertragung spricht aber:
Die zivilrechtliche Verbreiterhaftung schützt primär Betroffene vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Medienaufsicht betrifft dagegen staatliches Einschreiten gegenüber Medieninhalten. Hier ist die Gefahr eines Eingriffs in Art. 5 GG besonders sensibel.
Die Grundsätze der Verbreiterhaftung können als Auslegungshilfe dienen. Sie zeigen, wann fremde Aussagen einem Medium eher zugerechnet werden können und wann nicht. Gerade die dort entwickelten Grenzen sind für die Medienaufsicht besonders wichtig.
Wenn die Rechtsprechung schon im Zivilrecht davor warnt, die Haftung für fremde Interviewaussagen zu überspannen, muss das erst recht für staatliche Medienaufsicht gelten.
16. Was bedeutet das für historisch falsche Aussagen ohne Personenbezug?
Hier muss man besonders sorgfältig differenzieren.
Zwar kann eine Aussage über historische Vorgänge eine überprüfbare Tatsachenbehauptung sein. Die Behauptung, ob eine bestimmte Parole historisch von der SA verwendet wurde oder nicht, ist nicht bloß Meinung, sondern grundsätzlich dem Beweis zugänglich.
Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass jede falsche historische Behauptung in einem Interview rechtswidrig ist oder medienaufsichtsrechtlich beanstandet werden darf.
Im Äußerungsrecht ist die Rechtswidrigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen besonders klar, wenn ein Personenbezug besteht. Wer über eine konkrete Person falsche Tatsachen verbreitet, kann deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Dann gibt es einen Betroffenen, dessen Ruf, Ehre oder soziale Geltung beeinträchtigt wird.
Anders liegt es, wenn eine Aussage keinen unmittelbaren Personenbezug hat, sondern eine historische, politische oder gesellschaftliche Behauptung betrifft. Natürlich kann auch eine solche Aussage falsch, unsinnig oder manipulativ sein. Aber das bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie verboten ist oder dass eine Behörde sie korrigieren muss.
Man darf auch Unsinn erzählen. Das ist in einer freien Debatte zunächst einmal hinzunehmen.
Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur kluge, richtige und historisch saubere Aussagen. Sie schützt auch Irrtümer, Verzerrungen, Zuspitzungen und schlechte Argumente. Zwar genießen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht denselben Schutz wie Werturteile. Aber aus ihrer Unrichtigkeit allein folgt noch nicht immer ein staatlicher Einschreitensanspruch.
Genau hier liegt das Problem für die Medienaufsicht.
Wenn Landesmedienanstalten jede historisch falsche oder zweifelhafte Aussage in politischen Interviews prüfen und beanstanden würden, kämen sie in die Nähe einer staatlichen Wahrheitsaufsicht. Das wäre mit der Rolle der Medienaufsicht schwer vereinbar. Landesmedienanstalten sind keine historischen Schiedsgerichte und kein Wahrheitsministerium.
§ 19 MStV darf deshalb nicht so verstanden werden, dass jede objektiv falsche Tatsachenbehauptung in einem politischen Gespräch automatisch eine aufsichtsrechtliche Pflicht zur Korrektur auslöst.
Die Norm verpflichtet journalistisch-redaktionelle Anbieter zu Sorgfalt. Sie macht die Medienanstalten aber nicht zu allgemeinen Entscheidern darüber, welche historische Deutung oder Tatsachendarstellung in einer politischen Debatte zulässig ist.
Entscheidend kann daher nicht allein sein: War die Aussage des Gastes historisch falsch?
Entscheidend muss vielmehr sein:
- Handelt es sich um ein journalistisch-redaktionelles Angebot?
- War die Aussage eine zentrale politische Information des Beitrags?
- War die Unrichtigkeit offenkundig oder leicht überprüfbar?
- Hat der Anbieter die Aussage als eigene Tatsachenbehauptung übernommen?
- Wurde die Aussage durch Titel, Beschreibung, Schnitt oder Kontext verstärkt?
- Gab es einen konkreten Anlass zur nachträglichen Einordnung?
- Besteht ein besonderer Schutzbezug, etwa zu Personen, Gruppen, Jugendschutz, Strafrecht oder demokratischer Meinungsbildung?
Gerade bei historischen Aussagen ohne unmittelbaren Personenbezug muss die Schwelle für medienaufsichtliches Einschreiten hoch liegen. Sonst droht aus journalistischer Sorgfaltsaufsicht eine allgemeine staatliche Kontrolle politischer und historischer Richtigkeit zu werden.
Das wäre gefährlich.
17. Darf die Landesmedienanstalt aus § 19 MStV eine Pflicht zum Widerspruch im Interview ableiten?
Nur sehr eingeschränkt.
Eine allgemeine Pflicht, während eines Interviews jeder falschen Aussage sofort zu widersprechen, lässt sich aus § 19 MStV nicht ableiten.
Eine solche Pflicht wäre mit dem Charakter des Interviews kaum vereinbar. Interviews sollen gerade Aussagen des Gastes sichtbar machen. Sie dürfen auch zeigen, wie ein Gast argumentiert, ausweicht, relativiert oder falsche Behauptungen aufstellt.
Ein Interviewer darf grundsätzlich auch dokumentieren, ohne sofort zu korrigieren.
Anders kann es liegen, wenn eine Aussage offenkundig falsch, erheblich und für das Thema zentral ist. Dann kann journalistische Sorgfalt verlangen, dass nachgefragt, eingeordnet oder später korrigiert wird.
Aber auch dann ist nicht zwingend der sofortige Widerspruch im Gespräch erforderlich. Gerade bei langen Gesprächen kann eine nachträgliche Einordnung das mildere und sachgerechtere Mittel sein.
Deshalb sollte man unterscheiden:
Keine generelle Live-Widerspruchspflicht.
Aber mögliche Pflicht zur nachträglichen Erläuterung bei offenkundig falschen und erheblichen Tatsachenbehauptungen.
18. Was folgt daraus für den Fall „Ben ungeskriptet“?
Im Fall „Ben ungeskriptet“ geht es nicht um eine beliebige Meinungsäußerung, sondern um eine historische und rechtlich aufgeladene Tatsachenbehauptung im Zusammenhang mit der Parole „Alles für D.“.
Die Aussage, ob diese Parole historisch eine bestimmte Bedeutung hatte oder nicht, ist dem Beweis zugänglich. Sie kann also richtig oder falsch sein.
Aber damit ist der Fall noch nicht entschieden.
Denn es stellt sich zusätzlich die Frage, ob die bloße Unrichtigkeit einer solchen historischen Aussage ohne unmittelbaren Personenbezug überhaupt ausreicht, um eine journalistische Sorgfaltspflichtverletzung des Interviewers anzunehmen.
Das ist keineswegs selbstverständlich.
Der Gast darf in einem Interview auch falsche, schräge oder historisch unhaltbare Aussagen machen. Das allein macht den Host noch nicht zum Rechtsverletzer. Ein Interview ist kein behördlich kontrollierter Geschichtsunterricht und kein wissenschaftliches Kolloquium.
Für ein Einschreiten der Medienaufsicht müsste deshalb mehr hinzukommen.
Relevant wäre etwa, ob die Aussage für das Thema des Gesprächs zentral war, ob sie offenkundig falsch war, ob der Host sie übernommen oder verstärkt hat, ob sie nachträglich weiter unkommentiert als politische Information verbreitet wurde und ob eine Einordnung ohne Eingriff in den Interviewcharakter zumutbar war.
Aus meiner Sicht spricht vieles dafür, dass eine vollständige Löschung oder Untersagung des Interviews schwer zu rechtfertigen wäre. Eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine Anregung, die Passage nachträglich einzuordnen, ist dagegen eher vertretbar.
Aber auch dabei muss die Medienaufsicht vorsichtig sein. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, sie entscheide allgemein darüber, welche historischen Aussagen in politischen Interviews richtig oder falsch sein dürfen.
Der Maßstab darf nicht lauten: Der Gast hat historisch Unsinn erzählt, also muss die Behörde einschreiten.
Der Maßstab muss lauten: Hat der Anbieter eines journalistisch-redaktionellen Telemediums bei einer offenkundig falschen, erheblichen und zentralen Tatsachenbehauptung seine eigene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt?
Das ist ein erheblicher Unterschied.
19. Was spricht für das Vorgehen der Medienanstalt?
Für das Vorgehen der Medienanstalt spricht:
Der Podcast hat erhebliche Reichweite.
Das Format behandelt politische Themen.
Die konkrete Aussage betrifft eine historische und rechtlich relevante Tatsachenfrage.
Der Anbieter ist offenbar geschäftsmäßig tätig.
Das Angebot kann als journalistisch-redaktionell eingeordnet werden.
Die Medienanstalt hat nach der öffentlichen Darstellung zunächst kein Verbot ausgesprochen, sondern um Stellungnahme beziehungsweise Prüfung gebeten.
Außerdem wäre es zu einfach, wenn reichweitenstarke politische Onlineformate sämtliche journalistische Verantwortung mit dem Hinweis ablehnen könnten, man sei nur Podcaster, Creator oder Gesprächsformat.
Auch die Berufung auf den Interviewcharakter darf nicht zur vollständigen Verantwortungsfreiheit führen. Wer ein Format betreibt, Gäste auswählt, Themen setzt, Reichweite erzeugt und Inhalte dauerhaft abrufbar macht, übernimmt jedenfalls eine gewisse redaktionelle Verantwortung.
Gerade wenn eine offenkundig falsche Tatsachenbehauptung nicht nur beiläufig fällt, sondern einen politisch und rechtlich aufgeladenen Kontext betrifft, kann man eine nachträgliche Einordnung für zumutbar halten.
Das gilt erst recht, wenn die Aussage dauerhaft online abrufbar bleibt und der Anbieter nachträglich auf die Problematik hingewiesen wird.
20. Was spricht gegen ein zu weitgehendes Vorgehen der Medienanstalt?
Gegen ein zu weitgehendes Vorgehen spricht:
Ein Interview ist kein eigener Nachrichtenbeitrag.
Die Aussage stammt vom Gast.
Eine fehlende sofortige Distanzierung ist nicht automatisch ein Zu-Eigen-Machen.
Politische Interviews leben davon, dass auch problematische, falsche oder provokante Aussagen erkennbar werden.
Eine allgemeine Pflicht zum Live-Faktencheck würde Interviews erheblich verändern.
Nicht jede historisch falsche Aussage ist schon rechtswidrig.
Nicht jede historische Falschaussage hat einen Personenbezug oder verletzt Rechte Dritter.
Staatliche Medienaufsicht bei politischen Inhalten birgt immer die Gefahr eines Einschüchterungseffekts.
Die Medienanstalt darf nicht zum allgemeinen Wahrheitsrichter politischer Debatten werden.
Aus meiner Sicht liegt genau hier der kritische Punkt: Die Anwendung des § 19 MStV auf reichweitenstarke politische Onlineformate ist dem Grunde nach nachvollziehbar. Die Schwelle für konkrete Eingriffe in Interviews muss aber hoch bleiben.
Wenn staatliche Stellen beginnen, politische Interviews daraufhin zu kontrollieren, ob ein Host jeder historisch falschen oder zweifelhaften Aussage widerspricht, wird die Grenze zwischen Medienaufsicht und Debattenlenkung gefährlich unscharf.
21. Was wäre eine verhältnismäßige Lösung?
Eine vollständige Löschung des Interviews wäre bei einer einzelnen Passage unverhältnismäßig.
Verhältnismäßiger wären mildere Maßnahmen, etwa:
- eine kurze Klarstellung in der Videobeschreibung,
- ein angepinnter Hinweis,
- eine Einblendung an der betreffenden Stelle,
- ein ergänzender Faktencheck,
- eine nachträgliche Erläuterung in einem Folgebeitrag,
- eine Kapitelmarke mit Hinweis.
Das Publikum könnte das Interview weiterhin nachvollziehen. Zugleich würde die beanstandete Tatsachenbehauptung eingeordnet.
Gerade bei politischen Interviews ist Transparenz oft besser als Entfernung.
Eine solche Lösung wahrt auch den Unterschied zwischen zulässiger Sorgfaltsaufsicht und unzulässiger Wahrheitsaufsicht: Die Behörde würde nicht die Debatte selbst steuern, sondern allenfalls verlangen, dass ein journalistisch-redaktionelles Angebot mit einer erheblichen und offenkundig falschen Tatsachenbehauptung verantwortungsvoll umgeht.
22. Ist ein behördlicher Hinweis schon Zensur?
Nicht automatisch.
Das Zensurverbot des Grundgesetzes richtet sich in erster Linie gegen Vorzensur, also gegen staatliche Kontrolle vor Veröffentlichung. Eine nachträgliche medienaufsichtliche Prüfung veröffentlichter Inhalte ist nicht schon deshalb Zensur.
Trotzdem kann auch nachträgliches staatliches Einschreiten die Meinungs- und Medienfreiheit beeinträchtigen. Gerade bei politischen Inhalten muss die Medienaufsicht besonders vorsichtig sein.
Ein informelles Hinweisschreiben ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Es kann sogar verhältnismäßig sein, wenn die Behörde zunächst keinen Verwaltungsakt erlässt, sondern nur um Stellungnahme bittet.
Problematisch wird es aber, wenn solche Hinweise faktisch Druck erzeugen, politische Gespräche zu verändern, zu löschen oder künftig bestimmte Gäste zu meiden. Dann droht ein sogenannter Einschüchterungseffekt.
Deshalb müssen auch informelle Schreiben der Medienaufsicht sachlich, neutral, verhältnismäßig und rechtlich sauber begründet sein.
23. Muss der Podcaster dem Schreiben sofort folgen?
Ein bloßes Hinweisschreiben begründet in der Regel noch keine unmittelbare Pflicht zur Änderung oder Löschung. Es ist regelmäßig kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
Der Anbieter kann Stellung nehmen, die rechtliche Einordnung bestreiten oder freiwillig eine Ergänzung vornehmen.
Erst wenn die Landesmedienanstalt eine förmliche Beanstandung oder Untersagung erlässt, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. Gegen diesen können Rechtsmittel eingelegt werden. Dann wäre gerichtlich zu klären, wie weit § 19 MStV in solchen Podcast- und YouTube-Konstellationen tatsächlich reicht.
Gerade dieser Fall könnte daher geeignet sein, die Grenzen der Medienaufsicht gegenüber politischen Online-Interviewformaten näher auszuloten.
24. Was bedeutet der Fall für Podcaster und YouTuber?
Der Fall zeigt: Wer regelmäßig politische Inhalte veröffentlicht, kann sich nicht allein dadurch der Medienaufsicht entziehen, dass er sich selbst nicht als Journalist bezeichnet.
Für Podcaster, YouTuber und politische Creator bedeutet das:
Sie sollten prüfen, ob ihr Angebot unter § 19 MStV fallen kann.
Sie sollten bei Interviews zwischen fremden Aussagen und eigener redaktioneller Darstellung klar trennen.
Sie sollten problematische Tatsachenbehauptungen nicht durch Titel, Thumbnail oder Beschreibung verstärken.
Sie sollten bei offenkundig falschen erheblichen Tatsachenbehauptungen eine Einordnung erwägen.
Sie sollten nach Hinweisen auf Fehler reagieren und dokumentieren, wie sie damit umgehen.
Sie müssen aber nicht jedes Interview in Echtzeit in einen behördensicheren Faktencheck verwandeln.
25. Fazit
Die Landesmedienanstalt darf einen Podcaster oder YouTuber grundsätzlich anschreiben, wenn dessen Angebot als geschäftsmäßiges journalistisch-redaktionelles Telemedium einzuordnen ist und regelmäßig politische Informationen enthält.
Die zentrale Vorschrift ist § 19 MStV. Die Aufsichtsbefugnisse ergeben sich aus den allgemeinen Aufsichtsvorschriften des Medienstaatsvertrags, insbesondere aus § 109 MStV.
Möglich sind insbesondere Hinweise, Stellungnahmeersuchen, Beanstandungen und unter engen Voraussetzungen Untersagungen. Ein unmittelbares Bußgeld allein wegen eines Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV ist dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Verbreiterhaftung aus Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht zeigt: Wer fremde Aussagen verbreitet, kann Verantwortung tragen. Sie zeigt aber ebenso: Bei Interviews darf die Verantwortung nicht überspannt werden. Ein Interviewer macht sich eine Aussage nicht schon dadurch zu eigen, dass er sie stehen lässt oder sich nicht ausdrücklich distanziert.
Diese Wertungen sind für die Medienaufsicht wichtig. Sie lassen sich nicht eins zu eins übertragen, begrenzen aber die Auslegung des § 19 MStV. Wenn schon im Zivilrecht eine automatische Haftung für fremde Interviewaussagen abgelehnt wird, darf die staatliche Medienaufsicht erst recht keine allgemeine Pflicht konstruieren, jede falsche Aussage eines Gastes sofort zu korrigieren.
Besonders wichtig ist: Die Landesmedienanstalten dürfen keine allgemeinen Wahrheitsministerien für historische oder politische Aussagen werden. § 19 MStV gibt ihnen keine Befugnis, jeden Unsinn in Interviews zu korrigieren. Die Norm erlaubt nur eine begrenzte Kontrolle journalistischer Sorgfalt bei journalistisch-redaktionellen Angeboten. Gerade bei fremden Gastäußerungen ohne unmittelbaren Personenbezug muss deshalb die Schwelle für ein Einschreiten hoch liegen.
Für den Fall „Ben ungeskriptet“ bedeutet das: Ein bloßes Hinweisschreiben mit der Bitte um Stellungnahme oder Prüfung kann noch verhältnismäßig sein. Eine vollständige Löschung oder eine weitreichende Pflicht zur Bearbeitung des Interviews wäre dagegen deutlich problematischer.
Der richtige Maßstab lautet nicht: Der Gast hat historisch Unsinn erzählt, also muss die Behörde einschreiten.
Der richtige Maßstab lautet: Hat der Anbieter eines journalistisch-redaktionellen Telemediums bei einer offenkundig falschen, erheblichen und für die politische Information zentralen Tatsachenbehauptung seine eigene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt?
Der Fall „Ben ungeskriptet“ ist deshalb mehr als eine einzelne Behördenmail. Er ist ein Testfall für die Frage, wie weit journalistische Verantwortung im Creator-Zeitalter reicht – und wo berechtigte Medienaufsicht in staatliche Debattenlenkung umzuschlagen droht.