Der BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az.: II ZR 369/13, hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von 5 Jahren unwirksam sein kann. Im entschiedenen Fall ging es um die Nichtigkeit einer zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich dessen Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbarten Kundenschutzklausel.
Im Urteil heißt es bereits im Leitsatz:
„Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.“
Mit anderen Worten:
Wettbewerbsverbote, wozu auch Kundenschutzklauseln zählen, sind nur in besonderen Ausnahmefällen für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren gerechtfertigt. Im Normalfall gilt daher die zeitliche Obergrenze von 2 Jahren. Wählt man einen längeren Zeitraum, so besteht die Gefahr, dass die Klausel nichtig ist. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass der Vertrag eine sog. salvatorische Klausel enthält, so dass im Falle der Nichtigkeit das Wettbewerbsverbot zumindest auf den zeitlich zulässigen Rahmen reduziert wird.