Am 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wann Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. In unseren Blogartikeln vom 16.07.2025 und vom 16.11.2025 hatten wir bereits über die BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des FernUSG auf Onlinecoachings berichtet. Nun liegt mit dem Urteil III ZR 137/25 eine weitere Klarstellung vor, die für Anbieter und Käufer digitaler Programme erhebliche praktische Bedeutung hat.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Anbieterin verkaufte ein hochpreisiges Online-Trainingsprogramm (rund 8.000 Euro). Bestandteil waren unter anderem Lernvideos, eine Messenger-Gruppe sowie Video-Calls und regelmäßige Live-Calls per Videokonferenz. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor. Die Kundin verlangte ihr Geld zurück und berief sich darauf, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung nach § 7 FernUSG nichtig. Zusätzlich machte sie Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Preis-Leistungs-Missverhältnisses (§ 138 BGB) geltend.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil des OLG Oldenburg jedoch auf und verwies den Fall zurück. Entscheidend: Die Sache ist nicht “endentschieden”, sondern muss vom OLG mit den Maßstäben des BGH neu geprüft werden.
Der Kernpunkt: Was bedeutet „räumlich getrennt“ bei Online-Unterricht?
Das FernUSG gilt nur, wenn Lehrender und Lernender „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sind. Genau an diesem Merkmal entzündete sich seit den BGH-Entscheidungen aus 2025 viel Streit: Reicht es schon, dass beide an unterschiedlichen Orten sitzen, obwohl sie live miteinander sprechen können?
Der BGH sagt nun: Der Wortlaut ist für die digitale Gegenwart zu weit. Deshalb nimmt der Senat eine teleologische Reduktion vor. Praktisch bedeutet das:
Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über Distanz erfolgt, aber nicht über eine bidirektionale, synchrone Kommunikation, bei der der Teilnehmer wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Dozenten aufnehmen kann.
Mit anderen Worten: Live-Unterricht mit echter Interaktion (Fragen stellen, Antworten bekommen, unmittelbarer Austausch) ist eher “Direktunterricht” und fällt typischerweise nicht unter das FernUSG. Das klassische FernUSG-Ziel war nämlich, Fernunterricht vom herkömmlichen Direktunterricht abzugrenzen – und 1976 konnte der Gesetzgeber Live-Videounterricht über das Internet noch nicht mitdenken.
Warum der BGH das OLG trotzdem korrigiert hat
Das OLG Oldenburg hatte sinngemäß eine “50%-Grenze” verwendet: Nur wenn mindestens die Hälfte des Unterrichts asynchron (z. B. Videos) abläuft, solle Fernunterricht vorliegen. Außerdem stellte das OLG stark darauf ab, wie die Klägerin das Programm tatsächlich genutzt hat.
Beides lässt der BGH so nicht gelten:
- Maßgeblich ist der Vertragsinhalt – nicht die spätere tatsächliche Nutzung oder Durchführung. Entscheidend ist, was der Anbieter vertraglich schuldet.
- Eine starre Prozentgrenze gibt es nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an: Welche Bausteine prägen den Lernerfolg? Welche Bedeutung und welcher Umfang sind vertraglich vorgesehen?
- Wichtig für die Praxis: Werden Aufzeichnungen von Live-Teilen später zum Abruf bereitgestellt, zählt das für diese Abrufphase als asynchroner Unterricht.
Das OLG muss daher zunächst sauber feststellen und auslegen, was genau vereinbart war (und nicht nur, was die Klägerin “faktisch gemacht” hat).
Lernerfolgskontrolle: Schon ein Fragerecht kann genügen
Für Fernunterricht verlangt § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG außerdem eine Überwachung des Lernerfolgs. Hier bestätigt der BGH seine Linie aus 2025: Es reicht aus, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf sein Verständnis bezogenes Fragerecht eingeräumt ist, also eine persönliche Lernkontrolle über Fragen und Antworten möglich ist. Eine darüberhinausgehende “aktive Kontrolle” durch den Anbieter ist nicht zwingend erforderlich.
Kein „Geld zurück“ allein wegen des Preises: § 138 BGB bleibt schwierig
Den Sittenwidrigkeitsangriff (§ 138 BGB) hat der BGH – wie schon die Vorinstanzen – im Ergebnis nicht durchgreifen lassen. Wer ein wucherähnliches Geschäft behauptet, muss den Marktpreis für vergleichbare Gesamtleistungen darlegen. Der Hinweis „Videos gibt es woanders für 14,99 Euro“ genügt nicht, wenn das Programm aus mehreren Leistungselementen besteht (z. B. Calls, Betreuung, Gruppenformate, Plattformzugang).
Was bedeutet das Urteil für Unternehmer, die Online-Programme anbieten?
- Live-Formate mit echter Interaktion sind deutlich besser verteidigungsfähig gegen FernUSG-Argumente. Wer seine Leistung als synchronen Unterricht mit niedrigschwelliger Kontaktmöglichkeit organisiert, senkt das Risiko einer FernUSG-Einordnung.
- Vorsicht bei “Hybridmodellen”: Viele Programme bestehen aus Videos plus Live-Calls. Wenn die Wissensvermittlung überwiegend über abrufbare Inhalte läuft oder Live-Inhalte als Aufzeichnung bereitgestellt werden, kann das Pendel Richtung FernUSG ausschlagen.
- Der Vertrag entscheidet. Leistungsbeschreibungen, Kursstruktur, “Was ist geschuldet?” und die Dokumentation des Konzepts sind zentral. Unklare oder widersprüchliche Leistungsbeschreibungen rächen sich.
- Fragerechte und Support-Strukturen können eine Lernerfolgskontrolle auslösen. Wer das vermeiden will, muss sehr sorgfältig formulieren – wobei ein völliger Ausschluss von Rückfragen in der Praxis oft weder gewollt noch vermittelbar ist.
Fazit
Der BGH schiebt einer rein formalen Betrachtung (“Online = räumlich getrennt = FernUSG”) einen Riegel vor. Gleichzeitig bleibt es bei einer Einzelfallprüfung, die stark vom Vertragskonzept abhängt. Für Anbieter bedeutet das: Nicht nur das Produktdesign, sondern vor allem die vertragliche Ausgestaltung entscheidet über Zulassungspflichten und Nichtigkeitsrisiken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25