Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 entschieden, dass „Vegiterrané“ als Wortmarke eingetragen werden kann. Spannend ist der Fall, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung zuvor abgelehnt hatte: Aus Sicht des DPMA klang das Zeichen zu sehr nach einer beschreibenden Aussage rund um „veggie“ und „mediterran“. Das BPatG sah das anders – und liefert wichtige Leitplanken für Unternehmen, die Marken mit „sprechendem“ Charakter entwickeln.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Unternehmen meldete im Oktober 2021 die Wortmarke „Vegiterrané“ an – und zwar nicht nur für Gastronomie, sondern auch für Bekleidung (Klasse 25), alkoholfreie Getränke (Klasse 32) sowie Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen (Klasse 43).
Das DPMA wies die Anmeldung im März 2022 zurück. Dagegen legte die Anmelderin Beschwerde ein – mit Erfolg: Das BPatG hob die Zurückweisung auf.
Warum hatte das DPMA die Eintragung zunächst verweigert?
Das DPMA nahm an, der Verkehr verstehe „Vegiterrané“ im Kern als Hinweis auf vegane bzw. vegetarische, mediterran inspirierte Speisen und Getränke. Das Zeichen sei daher beschreibend und müsse für Wettbewerber freibleiben. Außerdem fehle ihm die Unterscheidungskraft, also die Eignung, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen.
Die Kernaussagen des BPatG
- „Vegiterrané“ hat keine feststehende Bedeutung
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar ist. Auch aus den vermeintlichen Bestandteilen ergibt sich keine klare, fest umrissene Aussage. - Mehrdeutige Bestandteile reichen nicht für ein Eintragungshindernis
„Vegi“ kann zwar an „veggie/vegetarisch“ erinnern, ist aber nicht darauf festgelegt (es existieren andere Bedeutungen und Verwendungen). Das Element „terrané“ ist im Deutschen nicht als Wort belegt. Eine geologische Bedeutung („Terrane“) liegt im Zusammenhang mit Kleidung, Getränken oder Gastronomie fern. - Eine beschreibende Aussage entsteht nur über mehrere Gedankenschritte
Um „Vegiterrané“ als „vegetarisch/vegan + mediterran“ zu verstehen, muss der Verbraucher mehrere gedankliche Zwischenschritte gehen: Bedeutungen übertragen, ergänzen und sich sprachlich „hinbiegen“ (bis hin zum Gedanken an französische Begriffe rund um „méditerranée/méditerranéen“). Genau das genügt für ein Eintragungshindernis nicht: Eine beschreibende Aussage muss sich unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken aufdrängen. - Einzelne Fundstellen oder Anklänge reichen nicht
Selbst wenn es vereinzelt ähnliche Wortspiele gibt (zum Beispiel als Buchtitel), belegt das nach Ansicht des Gerichts noch keine gefestigte Verkehrsauffassung, dass „Vegiterrané“ als reine Sachangabe verstanden wird. Entscheidend ist, wie der Verkehr das Zeichen zum Anmeldezeitpunkt typischerweise versteht – und dafür fand das Gericht keine ausreichende Grundlage. - „Sprechende Zeichen“ können trotzdem schutzfähig sein
Der Fall zeigt sehr schön die Linie: Auch wenn ein Zeichen Assoziationen weckt und werblich „mitredet“, bleibt es schutzfähig, solange kein klarer, unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht.
Fazit
Das BPatG stärkt mit „Vegiterrané“ den Schutz kreativer Wortschöpfungen. Entscheidend ist nicht, ob ein Zeichen irgendeine Assoziation auslöst, sondern ob es vom Publikum ohne Nachdenken als klare Beschreibung verstanden wird. Wer Marken mit modernem „Lifestyle-Touch“ entwickeln will, kann daraus ableiten: Andeuten ist erlaubt – beschreiben ist riskant.
Bundespatentgericht (25. Senat), Beschluss vom 03.12.2025, Az. 25 W (pat) 541/22, Fundstelle: GRUR-RS 2025, 35387.