OLG München: „Paris Bar“ und Miturheberschaft – warum das Urteil auch für kreative Vorgaben (und KI-Prompts) spannend ist

Das Oberlandesgericht München hat am 18.12.2025 über einen Streit entschieden, der auf den ersten Blick „nur“ die Miturheberschaft eines Plakatmalers betrifft. Gerade daraus ergeben sich aber auch umgekehrt sehr interessante Aspekte: Das Gericht behandelt den bekannten Künstler, der Fotovorlage und Ausführungsvorgaben veranlasst hatte, als (Mit-)Träger der Urheberschaft – und nimmt damit eine Linie ernst, die man auch aus anderen Konstellationen kennt, in denen kreative Anweisungen das Ergebnis prägen.

Worum ging es konkret?

Gegenstand des Prozesses waren zwei großformatige Gemälde („Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“). Der Kläger hatte sie Anfang der 1990er Jahre in einer Plakatmalerei-Werkstatt nach Fotovorlagen hergestellt. Die Beklagte verwaltet den Nachlass des bekannten Künstlers, der die Fotovorlage veranlasst und die Ausführung in Auftrag gegeben hatte, und gibt dessen offizielles Werkverzeichnis heraus.

Im Prozess ging es zentral um die Frage, ob der Kläger als ausführender Plakatmaler urheberrechtlich mehr war als ein bloßer „Handwerker“: Er verlangte die Anerkennung als Miturheber und eine korrekte Benennung bei Verwertungen. Die Beklagte bestritt einen eigenschöpferischen Beitrag des Klägers und ließ ankündigen, dass sein Name im Werkverzeichnis nicht genannt werde.

Was hat das OLG München entschieden?

Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt: Der Kläger ist Miturheber der beiden Gemälde und hat daher einen Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft und auf Benennung als Miturheber.

Dabei stützt sich das Gericht vor allem auf zwei Punkte:

Erstens: Der Kläger hatte bei der malerischen Umsetzung einen eigenen schöpferischen Spielraum und hat ihn auch genutzt. Das OLG beschreibt unter anderem eine erkennbare malerische Handschrift, Abweichungen in Farb- und Lichtwirkung sowie bewusste Änderungen gegenüber der Fotovorlage, die im Ergebnis eine eigenständige Bildrealität erzeugen.

Zweitens: Die Beklagte verletzte das Benennungsrecht, indem die Werke im Werkverzeichnis und in gesteuerten Veröffentlichungen unter einer Allein-Urheberbezeichnung verbreitet wurden. Das OLG stellt klar, dass ein Miturheber grundsätzlich bei jeder Verwertung zu nennen ist.

Benennungsrecht und „Creditlines“: Warum es schnell heikel wird

Das OLG München behandelt das Benennungsrecht nicht als Nebensache, sondern als zentrale Rechtsposition. Besonders problematisch war, dass nicht nur im Werkverzeichnis ohne Nennung des Miturhebers veröffentlicht wurde. Hinzu kam eine Praxis über Reproduktionsleitlinien und vorgegebene Creditlines, die Dritte faktisch auf eine Alleinurheberbezeichnung festlegt. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Rechte Dritter nicht aus, wenn zugleich konkrete Kenntnis von der beanspruchten Miturheberschaft besteht und die Verwertung dadurch aktiv gesteuert wird.

Verjährung und Verwirkung: kein Selbstläufer

Auch die Einwände der Beklagten (Verjährung, Verwirkung) führten nicht zum Erfolg. Das OLG stellt im Kern darauf ab, dass es auf die Kenntnis von konkreten Verletzungshandlungen ankommt und Unterlassungsansprüche in die Zukunft wirken. Bei wiederholten gleichartigen Handlungen kann die maßgebliche Frist für die Verwirkung zudem immer wieder neu anlaufen.

Der „umgekehrte“ Blick: Warum die Rolle des Anweisungsgebers hier besonders lehrreich ist

Obwohl der Prozess um die Miturheberschaft des Plakatmalers geführt wurde, steckt im Urteil ein entscheidender Gedanke, der gerade für die Diskussion um kreative Vorgaben wichtig ist:

Das Gericht setzt für die Miturheberschaft ein gemeinsames Schaffen und einen gemeinsamen Schöpfungswillen voraus, betont aber zugleich, dass Miturheberschaft keinen engen Kommunikationsprozess verlangt. Selbst wenn sich die Beteiligten bei der Herstellung nicht persönlich abstimmen, kann ein gemeinsames Ziel arbeitsteilig verwirklicht werden.

Noch wichtiger: Die Beklagte argumentierte, die Vorgaben des bekannten Künstlers seien so detailliert gewesen, dass der Kläger im Grunde nur vorlagengetreu habe kopieren sollen, und der Auftraggeber habe gerade keinen Gestaltungsspielraum einräumen wollen. Das OLG lässt das in der entscheidenden Wertung nicht durchgreifen: Selbst wenn ein solcher Wille behauptet wird, ist er unbeachtlich, wenn der Auftraggeber das Ergebnis mit den erkennbaren eigenschöpferischen Beiträgen des Ausführenden akzeptiert hat. Dann wird die Gesamtgestaltung im Ergebnis von beiden gemeinsam getragen.

Genau darin liegt die „umgekehrte“ Relevanz: Wer Motiv, Vorlage und Ausführungsrahmen prägt und das Ergebnis als eigenes Werk in die Verwertung übernimmt, steht urheberrechtlich nicht automatisch außerhalb des kreativen Kerns. Das Urteil denkt die Schöpfung als Gesamtprozess, in dem sich konzeptionelle Vorgaben und Ausführung zu einem Gemeinschaftswerk verbinden können.

Warum ist das auch für KI und Prompting interessant?

Das Urteil ist nicht deshalb spannend, weil es „nur“ um die Miturheberschaft des Plakatmalers geht, sondern weil es die Logik arbeitsteiliger Schöpfung sehr konsequent zu Ende denkt: Konzeptionelle Vorgaben, Auswahlentscheidungen und die Akzeptanz des Endergebnisses können urheberrechtlich mitprägend sein.

Damit liegt das OLG München auf einer Linie mit der Entscheidung des Landgerichts Köln zur inszenierten Werbefotografie. Das LG Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) Miturheberschaft auch für diejenigen bejaht, die Motiv und Szene durch konkrete Vorgaben und kreative Vorarbeit geprägt haben. Über dieses LG-Köln-Urteil haben wir in unserem Blogartikel vom 7.1.2026 berichtet.

Für die KI-Debatte liefert das eine naheliegende Brücke: Wenn eine Person ein Ergebnis nicht „ausführt“, aber durch sehr konkrete Prompts, iterative Steuerung, Auswahl und Nachbearbeitung eine erkennbare kreative Entscheidungskette vorgibt, stellt sich die Frage, ob sich diese menschliche Prägung im Endprodukt so niederschlägt, dass Urheberschaft oder Miturheberschaft diskutiert werden kann. Das OLG München beantwortet diese KI-Frage nicht direkt. Aber es stärkt den Grundgedanken, dass kreative Steuerung und Vorgaben rechtlich erheblich sein können, wenn sie das Ergebnis tatsächlich prägen und als gemeinsames Werk getragen werden.

Fazit

Das OLG München bestätigt: Miturheberschaft kann auch dann entstehen, wenn ein Werk nach einer Vorlage und innerhalb enger Vorgaben entsteht – sofern der Ausführende eigene schöpferische Entscheidungen trifft, die den Gesamteindruck prägen. Gleichzeitig zeigt das Urteil in der „Gegenrichtung“, wie selbstverständlich das Gericht denjenigen als schöpferisch beteiligt mitdenkt, der die Gesamtidee, die Vorlage und den Ausführungsrahmen vorgibt und das Ergebnis als Werk übernimmt. Wer verwertet, muss zudem sehr sorgfältig mit Urheberbenennung und Creditlines umgehen.

OLG München
Urteil vom 18.12.2025
AZ: 29 U 3581/23 e 

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