LG Frankfurt: Haftung von Meta für Fake-Profile und betrügerische Werbung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. September 2026 eine für Meta und andere Betreiber von Social-Media-Plattformen bedeutsame Entscheidung zur Haftung für Fake-Profile und betrügerische Werbung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sich Meta noch auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien für Hostingdienste berufen kann, wenn das Unternehmen mit eigenen Algorithmen darüber entscheidet, welche Inhalte und Werbeanzeigen welchen Nutzern angezeigt werden.

Das LG Frankfurt kommt für die konkret betroffenen Plattformen von Meta zu einem weitreichenden Ergebnis: Bestimmt ein Plattformbetreiber durch seinen Algorithmus im eigenen wirtschaftlichen Interesse, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden, kann er seine neutrale Stellung als Hostinganbieter verlieren. Dann greifen die besonderen Haftungsprivilegien nicht ein und die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil es nicht nur um einzelne rechtswidrige Posts geht. Gegenstand des Verfahrens waren zahlreiche Fake-Profile und Fake-Anzeigen, in denen der Name, Bilder und Kennzeichen der Betroffenen verwendet wurden. Teilweise sollten Nutzer dadurch zu vermeintlichen Finanzangeboten gelockt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin betreibt ein bekanntes Informations- und Vergleichsangebot im Finanzbereich. Ihr Mitgründer und Geschäftsführer ist zugleich das prägende Gesicht des Angebots und in sozialen Medien einem großen Publikum bekannt (das Fintech-Unternehmen Finanzfluss und sein Mitgründer Thomas Kehl).

Auf den von Meta betriebenen Plattformen erschienen zahlreiche Fake-Profile und Inhalte, die den Eindruck erweckten, von den Klägern zu stammen oder mit ihnen in Verbindung zu stehen. Dabei wurden unter anderem der Name und Bilder des Geschäftsführers sowie das Unternehmenskennzeichen verwendet.

Teilweise führten die Angebote Nutzer zu geschlossenen Messenger-Gruppen, in denen vermeintliche Anlagemöglichkeiten beworben wurden. Nach den Feststellungen und dem Vortrag im Verfahren bestand der Verdacht, dass hinter diesen Angeboten Betrugsmodelle standen. Geschädigte Nutzer wandten sich anschließend teilweise an die Kläger.

Das Problem bestand dabei nicht nur in einzelnen Fake-Profilen. Trotz zahlreicher Meldungen erschienen immer wieder neue, identische oder ähnliche Inhalte.

Die Kläger gingen deshalb gegen Meta gerichtlich vor. Sie verlangten unter anderem Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Der Geschäftsführer verlangte darüber hinaus eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Metas zentrale Verteidigung: Wir stellen nur die Plattform bereit

Für Meta war die Frage der Plattformhaftung von entscheidender Bedeutung.

Hostinganbieter können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Art. 6 des Digital Services Act berufen. Vereinfacht gesagt sollen Plattformbetreiber nicht automatisch für sämtliche rechtswidrigen Informationen ihrer Nutzer haften, nur weil diese Informationen auf ihren Systemen gespeichert werden.

Ein wesentliches Argument von Meta bestand deshalb darin, dass die Inhalte von Nutzern eingestellt würden und die technischen Prozesse zur Ausspielung weitgehend automatisiert abliefen.

Das LG Frankfurt folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht.

Der Algorithmus wird zum haftungsrechtlichen Schlüssel

Der wichtigste Teil des Urteils betrifft die Frage, welche Bedeutung die algorithmische Steuerung einer Social-Media-Plattform für deren Haftung hat.

Das LG Frankfurt stützt sich dabei maßgeblich auf die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Verfahren WebGroup und Coyote.

Danach kommt es nicht allein darauf an, ob ein Plattformbetreiber konkrete Kenntnis von einem bestimmten rechtswidrigen Inhalt besitzt. Für die privilegierte Stellung eines Hostinganbieters spielt auch eine Rolle, ob der Betreiber Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausübt.

Eine solche Kontrolle kann nach der Rechtsprechung auch durch Algorithmen entstehen.

Entscheidend ist dabei nicht bereits der bloße Einsatz irgendeines Algorithmus. Vielmehr wird es problematisch, wenn der Betreiber im eigenen Interesse oder im Interesse seines Dienstes mittels des Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden.

Genau hier setzt das LG Frankfurt bei Meta an.

Warum Meta nach Auffassung des Gerichts keine neutrale Rolle einnahm

Bei Werbeanzeigen entscheidet nicht allein der Werbekunde darüber, welchem konkreten Nutzer eine Anzeige tatsächlich präsentiert wird.

Nach den Feststellungen des Gerichts erfolgt die Verteilung unter anderem über ein automatisiertes Auktionsverfahren. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Der Algorithmus entscheidet letztlich mit darüber, welche Anzeige wann welchem Nutzer angezeigt wird.

Das Gericht sieht darin eine relevante Kontrolle über die Verbreitung der Informationen.

Hinzu kommt das wirtschaftliche Interesse von Meta. Mit Werbeanzeigen erzielt Meta unmittelbar Einnahmen. Die algorithmische Auswahl und Verteilung der Anzeigen ist damit Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells.

Das Gericht beschränkt seine Überlegungen aber nicht auf bezahlte Werbung.

Auch bei normalen Nutzerinhalten entscheidet der Algorithmus darüber, welche Inhalte im Feed eines Nutzers erscheinen und in welcher Reihenfolge sie angezeigt werden. Das Ranking beeinflusst damit unmittelbar die Reichweite eines Beitrags.

Auch daran besitzt Meta nach Auffassung des Gerichts ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Eine hohe Interaktion der Nutzer erhöht die Attraktivität der Plattform und letztlich auch die Möglichkeiten zur Vermarktung von Werbung.

Das Ergebnis ist für die Haftungsfrage erheblich: Das LG Frankfurt sieht Meta unter diesen Umständen nicht lediglich als neutralen technischen Vermittler an.

Nicht jeder Algorithmus führt automatisch zur Haftung

Das Urteil sollte allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass jeder Einsatz eines Algorithmus automatisch zum Verlust der Haftungsprivilegierung führt.

Das Gericht differenziert ausdrücklich.

Algorithmen, die beispielsweise rechtswidrige Inhalte, Spam oder Fake-Profile erkennen und herausfiltern sollen, führen nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Plattformbetreiber die neutrale Rolle verliert.

Auch bei einem rein chronologischen Feed, bei dem Nutzer selbst bestimmen, welchen Accounts sie folgen und deren Inhalte anschließend lediglich zeitlich sortiert angezeigt werden, kann die Beurteilung anders ausfallen.

Entscheidend ist vielmehr die aktive algorithmische Steuerung der Verbreitung nach vom Plattformbetreiber festgelegten Kriterien und im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes.

Gerade diese Differenzierung macht die Entscheidung für andere Plattformbetreiber bedeutsam.

Der Digital Services Act schützt Meta nach Auffassung des LG Frankfurt hier nicht

Das LG Frankfurt überträgt die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung auf Art. 6 DSA.

Dabei ist eine juristische Feinheit wichtig: Der Europäische Gerichtshof hatte in der vom LG Frankfurt herangezogenen Entscheidung unmittelbar die frühere Regelung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ausgelegt. Das LG Frankfurt sieht die dort entwickelten Grundsätze jedoch auch für das Hostingprivileg nach Art. 6 DSA als maßgeblich an.

Kann sich Meta wegen seiner Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte nicht auf dieses Privileg berufen, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder rechtswidrige Nutzerbeitrag Meta zugerechnet wird.

Vielmehr entfällt zunächst das besondere Haftungsprivileg. Anschließend ist nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und Meta hierfür verantwortlich ist.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Das Urteilsfazit lautet nicht: „Algorithmus führt zu Haftung“. Es geht vielmehr um die Frage, wann eine Plattform aufgrund ihrer eigenen Rolle bei der Verbreitung nicht mehr als neutraler Hostinganbieter behandelt werden kann.

Meta hätte nach den Hinweisen zudem schneller reagieren müssen

Das Gericht beschäftigt sich zusätzlich mit der Frage, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Meta grundsätzlich doch unter das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA fallen würde.

Auch insoweit sieht das LG Frankfurt erhebliche Probleme für Meta.

Die Kläger hatten eine große Zahl von Rechtsverletzungen gemeldet. Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat wurden nach den Feststellungen des Gerichts mehr als 250 Verstöße angezeigt. Später wurden Meta weitere Informationen zur Erkennung der Fake-Inhalte zur Verfügung gestellt.

Damit war das Problem nicht mehr auf einen einzelnen isolierten Fake-Account beschränkt.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Hinweise der Kläger so konkret, dass sich daraus Kriterien zur Erkennung weiterer rechtsverletzender Inhalte ableiten ließen. Hierzu gehörten insbesondere die verwendeten Bilder, Namen und Kennzeichen sowie die Tatsache, dass die Kläger selbst bestimmte Formen der Werbung nicht schalteten.

Besonders relevant ist dabei die Reaktionsgeschwindigkeit.

Bei einzelnen Inhalten dauerte die Löschung nach einer Meldung mehrere Tage oder sogar Wochen. Das Gericht hält jedenfalls Zeiträume von 14 oder 20 Tagen bei klar erkennbaren Rechtsverletzungen nicht für ein zügiges Tätigwerden.

Damit wäre die Verteidigung von Meta nach Auffassung des Gerichts teilweise selbst dann problematisch gewesen, wenn grundsätzlich ein Hostingprivileg angenommen worden wäre.

Meta muss nicht erst auf jede einzelne Kopie erneut hingewiesen werden

Für Unternehmen, die regelmäßig von Fake-Profilen betroffen sind, ist ein weiterer Punkt der Entscheidung besonders wichtig.

Wer einen Plattformbetreiber hinreichend konkret auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht hat, muss nicht zwingend jede identische oder im Kern gleichartige Wiederholung erneut einzeln melden.

Das LG Frankfurt knüpft insoweit an die bereits bestehende Rechtsprechung zu Prüfpflichten von Plattformbetreibern an.

Das ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Betrügerische Accounts lassen sich schnell neu anlegen. Würde der Betroffene jedes neue Profil erst finden, einzeln melden und anschließend eine Reaktion der Plattform abwarten müssen, könnte ein dauerhaftes Katz-und-Maus-Spiel entstehen.

Das Gericht hält dem entgegen, dass sich Prüfpflichten auch auf kerngleiche Verletzungen erstrecken können, wenn die Plattform zuvor ausreichend konkret über die Ausgangsverletzung informiert wurde.

Unternehmenskennzeichen wurde ebenfalls verletzt

Das Urteil betrifft nicht nur Persönlichkeitsrechte.

Das Gericht bejahte bei mehreren beanstandeten Inhalten auch eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin.

Die Fake-Angebote verwendeten das Kennzeichen in einer Weise, die aus Sicht des Gerichts eine Verwechslungsgefahr begründete. Nutzer konnten deshalb den Eindruck gewinnen, die Fake-Profile oder Angebote stammten tatsächlich von dem bekannten Finanzportal oder seien zumindest wirtschaftlich mit ihm verbunden.

Gerade bei betrügerischen Angeboten ist eine solche Verwechslung besonders gefährlich: Der Täter nutzt das Vertrauen, das sich ein Unternehmen über Jahre aufgebaut hat, um seinem eigenen Angebot Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Das Kennzeichenrecht kann deshalb neben Persönlichkeits- und Namensrechten ein wichtiges Instrument gegen Fake-Accounts sein.

Auch das Recht am eigenen Bild wurde verletzt

Der Geschäftsführer konnte sich zudem auf sein Recht am eigenen Bild berufen.

Die beanstandeten Profile und Beiträge verwendeten Bilder von ihm, ohne dass er darin eingewilligt hatte. Eine gesetzliche Ausnahme, die die Veröffentlichung gerechtfertigt hätte, sah das Gericht nicht.

Die Verwendung der Bilder hatte gerade den Zweck, bei Nutzern den Eindruck zu erwecken, der Geschäftsführer stehe hinter den beworbenen Finanzangeboten.

Damit wurde seine Bekanntheit gezielt eingesetzt, um den Fake-Angeboten Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

Fake-Profile verletzten auch das Namensrecht

Bei Fake-Profilen, die unter dem Namen des Geschäftsführers auftraten, bejahte das LG Frankfurt außerdem eine Verletzung des Namensrechts.

Das Problem liegt auf der Hand: Wer ein Social-Media-Profil unter dem Namen einer realen Person betreibt, kann bei anderen Nutzern den Eindruck erwecken, tatsächlich diese Person zu sein oder von ihr autorisiert worden zu sein.

Eine solche Identitätsverwirrung kann das Namensrecht verletzen.

Das ist für die Bekämpfung von Fake-Accounts praktisch bedeutsam, weil Betroffene dadurch nicht ausschließlich auf das Recht am eigenen Bild oder andere Spezialrechte angewiesen sind.

Besonders schwerwiegend: Fake-Empfehlungen für Finanzanlagen

Das Gericht sieht in dem Verhalten außerdem eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers.

Der Hintergrund ist besonders problematisch: Sein Name und sein Bild wurden dazu verwendet, vermeintliche Empfehlungen für Finanzanlagen auszusprechen.

Für Nutzer konnte dadurch der Eindruck entstehen, eine bekannte Person aus dem Finanzbereich empfehle bestimmte Investitionen. Tatsächlich hatte der Betroffene mit diesen Angeboten nichts zu tun.

Nach den im Verfahren behandelten Umständen kam es zudem dazu, dass Nutzer aufgrund solcher Angebote erhebliche Geldbeträge investierten oder verloren.

Damit ging es nicht nur um die unberechtigte Verwendung eines Fotos. Der Betroffene lief Gefahr, öffentlich mit betrügerischen Anlageangeboten in Verbindung gebracht zu werden.

Das LG Frankfurt erkannte deshalb dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Über die konkrete Höhe wurde in diesem Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Meta kann auch auf Schadensersatz haften

Besonders relevant ist die Entscheidung schließlich bei den finanziellen Folgen.

Das Gericht geht nicht lediglich von einer begrenzten Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer aus, sondern sieht Meta unter den Voraussetzungen des konkreten Falls als unmittelbar verantwortlich an.

Das hat Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche.

Die Kläger können nach dem Urteil grundsätzlich Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen aus den vom Urteil erfassten Rechtsverletzungen entstanden sind oder künftig entstehen.

Für Unternehmen ist das ein wesentlicher Unterschied. Unterlassungsansprüche dienen in erster Linie dazu, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Schadensersatzansprüche können darüber hinaus die wirtschaftlichen Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen erfassen.

Meta muss Auskunft erteilen

Das LG Frankfurt sprach den Klägern außerdem Auskunftsansprüche zu.

Diese Auskunft kann notwendig sein, um einen entstandenen Schaden überhaupt berechnen zu können.

Nach der Entscheidung muss Meta unter anderem Informationen zu den betroffenen Inhalten, deren Reichweite und den damit verbundenen Einnahmen zur Verfügung stellen.

Gerade die Reichweite eines rechtsverletzenden Inhalts ist bei Social-Media-Plattformen ein wichtiger Faktor. Ein Fake-Profil mit wenigen Aufrufen hat eine andere wirtschaftliche und persönlichkeitsrechtliche Bedeutung als eine betrügerische Anzeige, die tausenden Nutzern ausgespielt wurde.

Durch den Auskunftsanspruch können Betroffene Informationen erhalten, die sich außerhalb ihres eigenen Wahrnehmungsbereichs befinden und regelmäßig nur der Plattformbetreiber kennt.

Beim Urheberrecht scheiterten die Kläger allerdings

Das Urteil ist kein vollständiger Erfolg der Kläger.

Besonders interessant ist, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht durchgriffen.

Der Grund lag nicht darin, dass die Verwendung der Bilder oder Videos urheberrechtlich unproblematisch gewesen wäre. Das entscheidende Problem war vielmehr die Rechtekette.

Die klagende Gesellschaft konnte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachweisen, dass sie Inhaberin der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern und Videos war.

Dass Mitarbeiter Fotografien oder Videos für ein Unternehmen erstellen, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf das Unternehmen übergehen.

Nach der sogenannten Zweckübertragungsregel werden im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Für die gewöhnliche Nutzung von Bildern auf der eigenen Website oder in sozialen Medien können einfache Nutzungsrechte genügen. Daraus folgt nicht automatisch, dass dem Unternehmen auch ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, die es ihm ermöglichen, selbst umfassend gegen Dritte vorzugehen.

Auch eine Rechnung eines externen Fotografen mit einem allgemeinen Hinweis auf eine Rechteübertragung genügte dem Gericht nicht als Nachweis dafür, dass tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden waren.

Ein wichtiges Signal für Unternehmen: Rechteketten sauber dokumentieren

Dieser Teil des Urteils enthält eine wichtige praktische Lehre für Unternehmen.

Wer regelmäßig eigene Fotos, Videos, Grafiken oder sonstige Inhalte produziert, sollte nicht erst im Streitfall klären, wem welche Rechte zustehen.

Bei Mitarbeitern, Agenturen, Fotografen und sonstigen Auftragnehmern sollte vertraglich eindeutig geregelt werden, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Soll das Unternehmen selbst gegen unberechtigte Nutzungen durch Dritte vorgehen können, muss insbesondere geklärt werden, ob hierfür ausschließliche Nutzungsrechte benötigt und tatsächlich übertragen werden.

Eine unklare Rechtekette kann ansonsten dazu führen, dass eine offensichtlich unerwünschte Nutzung zwar stattgefunden hat, das Unternehmen den urheberrechtlichen Anspruch aber nicht selbst durchsetzen kann.

Genau dieses Problem zeigt die Entscheidung des LG Frankfurt.

Was bedeutet das Urteil für Betreiber von Social-Media-Plattformen?

Die Entscheidung könnte die Diskussion über die Verantwortlichkeit großer Social-Media-Plattformen erheblich beeinflussen.

Das klassische Haftungsmodell ging lange von einer relativ klaren Rollenverteilung aus: Der Nutzer stellt einen Inhalt ein, die Plattform speichert ihn und reagiert auf konkrete Hinweise zu rechtswidrigen Inhalten.

Moderne Social-Media-Plattformen funktionieren jedoch längst nicht mehr wie bloße Speicherplätze.

Algorithmen entscheiden, was Nutzer sehen. Sie bestimmen die Reihenfolge von Inhalten, berechnen deren Relevanz, optimieren die Reichweite und wählen im Werbegeschäft aus, welche Anzeige welchem Nutzer präsentiert wird.

Genau an dieser technischen und wirtschaftlichen Realität setzt das LG Frankfurt an.

Je stärker ein Plattformbetreiber selbst darüber entscheidet, wie und wem Inhalte präsentiert werden, desto schwieriger kann es nach dieser Entscheidung werden, sich hinsichtlich dieser Inhalte auf eine rein neutrale Vermittlerrolle zurückzuziehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und bekannte Personen?

Für Unternehmen, Unternehmer und bekannte Personen, deren Namen, Bilder oder Marken für Fake-Profile oder betrügerische Werbung verwendet werden, stärkt das Urteil mehrere Ansatzpunkte.

Betroffene sollten Rechtsverletzungen möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, URLs, Profilnamen, Zeitpunkte, verwendete Bilder und Kennzeichen sowie Informationen darüber, wohin verlinkte Anzeigen führen.

Ebenso wichtig ist eine präzise Meldung gegenüber dem Plattformbetreiber. Je genauer beschrieben werden kann, anhand welcher Merkmale rechtswidrige Inhalte erkennbar sind, desto schwieriger wird für eine Plattform später das Argument, ähnliche Verletzungen seien technisch nicht identifizierbar gewesen.

Bei massenhaften Wiederholungen sollte außerdem geprüft werden, ob tatsächlich jedes neue Profil isoliert betrachtet werden muss oder ob bereits Prüf- und Handlungspflichten hinsichtlich kerngleicher Verletzungen entstanden sind.

Schließlich sollten Unternehmen ihre eigenen Marken-, Kennzeichen- und Urheberrechte sauber dokumentieren. Das Frankfurter Urteil zeigt anschaulich, dass unterschiedliche Schutzrechte nebeneinander eingesetzt werden können – aber auch, dass jeder einzelne Anspruch seine eigenen Voraussetzungen hat.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Aus dem Urteil folgt aber nicht, dass Meta oder andere Plattformen künftig jeden Nutzerbeitrag vorsorglich umfassend auf sämtliche denkbaren Rechtsverletzungen untersuchen müssen.

Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten bleibt ein wichtiger Bestandteil des europäischen Plattformrechts.

Davon zu unterscheiden sind jedoch konkrete Prüfpflichten, die entstehen können, nachdem ein Plattformbetreiber auf bestimmte Rechtsverletzungen hinreichend deutlich hingewiesen wurde.

Ebenso davon zu unterscheiden ist die vorgelagerte Frage, ob der Plattformbetreiber aufgrund seiner eigenen algorithmischen Kontrolle überhaupt die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs erfüllt.

Gerade diese Trennung ist für das Verständnis des Urteils entscheidend.

Warum die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus wichtig ist

Die besondere Bedeutung des Urteils liegt weniger darin, dass Fake-Profile rechtswidrig sein können. Das ist rechtlich nicht überraschend.

Bemerkenswert ist vielmehr die Verbindung zwischen Plattformarchitektur und Haftungsrecht.

Das LG Frankfurt betrachtet den Algorithmus nicht lediglich als technisches Werkzeug. Entscheidend ist seine Funktion innerhalb des Geschäftsmodells.

Wenn eine Plattform mit eigenen Kriterien festlegt, welche Inhalte welchen Nutzern wann und in welcher Reihenfolge präsentiert werden, kann diese Steuerung rechtlich als Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte eingeordnet werden.

Damit rückt die konkrete Funktionsweise von Empfehlungs-, Ranking- und Werbealgorithmen stärker in den Mittelpunkt haftungsrechtlicher Verfahren.

Für Plattformbetreiber könnte deshalb künftig entscheidend sein, nicht nur darzulegen, dass Inhalte ursprünglich von Nutzern stammen. Sie müssen gegebenenfalls auch erklären, welche Rolle ihre eigenen Systeme bei der anschließenden Verbreitung spielen.

Fazit: Wer die Verbreitung steuert, kann sich nicht ohne Weiteres als neutraler Vermittler behandeln lassen

Das Urteil des LG Frankfurt ist eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Meta und vergleichbaren Plattformen für Fake-Profile und betrügerische Fake-Werbung.

Seine zentrale Aussage reicht über den konkreten Finanzbetrug hinaus: Die rechtliche Stellung einer Social-Media-Plattform hängt nicht allein davon ab, wer einen Inhalt ursprünglich hochgeladen hat. Entscheidend kann auch sein, wer anschließend kontrolliert, wie, wann, in welcher Reihenfolge und gegenüber welchen Nutzern dieser Inhalt verbreitet wird.

Das LG Frankfurt sieht in der algorithmischen Steuerung durch Meta eine solche Kontrolle, soweit die Algorithmen im Interesse des Unternehmens oder seines Dienstes die Verbreitung bestimmen. Deshalb konnte sich Meta im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Hostingprivileg des Art. 6 DSA zurückziehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Algorithmus automatisch eine Haftung des Plattformbetreibers auslöst. Ebenso wenig haftet eine Plattform allein deshalb für jeden rechtswidrigen Nutzerinhalt, weil ein Haftungsprivileg nicht greift. Die jeweilige Rechtsverletzung und die Verantwortlichkeit müssen weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften geprüft werden.

Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen weiter erhebliche Bedeutung haben. Kennt eine Plattform bestimmte Fake-Profile und deren charakteristische Merkmale, können sich daraus Pflichten auch im Hinblick auf identische oder kerngleiche Wiederholungen ergeben.

Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig es ist, mehrere Schutzrechte parallel zu prüfen. Im konkreten Verfahren waren insbesondere das Unternehmenskennzeichen, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht erfolgreich. Die urheberrechtlichen Ansprüche scheiterten dagegen daran, dass die klagende Gesellschaft die erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte nicht ausreichend nachweisen konnte.

Zu beachten ist schließlich, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im weiteren Instanzenzug überprüft werden.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 16. September 2026
Aktenzeichen: 2-06 O 234/25