Wer seinen eigenen Familiennamen für ein Unternehmen verwenden möchte, bewegt sich grundsätzlich auf sicherem Terrain. Problematisch wird es allerdings, wenn derselbe Name bereits seit Jahren von einem anderen Unternehmen derselben Branche als Unternehmenskennzeichen genutzt wird. Das OLG Nürnberg hatte mit Urteil vom 9. Juli 2026 über genau eine solche Konstellation zu entscheiden.
Der Fall zeigt anschaulich: Auch wer tatsächlich so heißt, darf seinen Familiennamen im Geschäftsverkehr nicht uneingeschränkt verwenden. Bestehen ältere Kennzeichenrechte eines anderen Unternehmens, kann der jüngere Namensträger verpflichtet sein, deutlichen Abstand zu halten.
Zwei Versicherungsmakler mit dem Namen „Helmsauer“
Die Klägerin war seit 1998 unter der Firma „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ als Versicherungsmakler tätig. Nach Auffassung des Gerichts hatte sie nicht nur Schutz für die vollständige Firma erworben, sondern auch für das Firmenschlagwort „Helmsauer“.
Ende 2025 wurde eine weitere Gesellschaft gegründet, die zunächst unter der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ auftrat. Daneben wurde die Bezeichnung „Helmsauer Verbund“ verwendet.
Besonderheit des Falles: Die Geschäftsführer des jüngeren Unternehmens trugen tatsächlich den Familiennamen Helmsauer. Es ging damit nicht darum, dass sich ein Unternehmen willkürlich einen fremden Namen angeeignet hatte.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte dennoch die Verwendung der Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG Nürnberg erfolglos.
Auch ein Familienname kann ein starkes Unternehmenskennzeichen sein
Zunächst stellte das OLG klar, dass Familiennamen grundsätzlich als Unternehmenskennzeichen geschützt werden können.
Bei längeren Firmenbezeichnungen kann sich dieser Schutz auch auf einen einzelnen Bestandteil erstrecken, wenn dieser geeignet ist, vom Geschäftsverkehr als Kurzbezeichnung des Unternehmens verwendet zu werden.
Genau dies nahm das Gericht bei „Helmsauer“ an.
Die weiteren Bestandteile der älteren Firma „& Kollegen Assekuranzmakler AG“ änderten daran nichts. Nach der Lebenserfahrung werde eine solche längere Unternehmensbezeichnung häufig auf den kennzeichnungskräftigen Namen verkürzt.
Dass es sich bei „Helmsauer“ um einen Familiennamen handelt, stand dem Schutz ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht betonte zudem, dass es sich nicht um einen besonders häufigen Familiennamen handele.
„Versicherungsmakler“ und „Verbund“ schaffen keinen ausreichenden Abstand
Für die Verwechslungsgefahr waren aus Sicht des OLG insbesondere drei Faktoren entscheidend:
Die Unternehmen waren in derselben Branche tätig, sie wandten sich teilweise an dieselben Kundengruppen und in beiden Unternehmensbezeichnungen war „Helmsauer“ der prägende Bestandteil.
Die Zusätze „Versicherungsmakler“ und „Verbund“ halfen dem jüngeren Unternehmen nicht weiter.
„Versicherungsmakler“ beschreibt lediglich die angebotene Tätigkeit. Auch „Verbund“ besitzt nach Auffassung des Gerichts lediglich beschreibenden Charakter und weist auf einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hin.
Solche beschreibenden Zusätze sind regelmäßig ungeeignet, zwei Unternehmen kennzeichenrechtlich ausreichend voneinander zu unterscheiden.
Für den Zeichenvergleich blieb deshalb im Ergebnis auf beiden Seiten im Wesentlichen dasselbe Wort übrig: „Helmsauer“.
Das OLG nahm dementsprechend eine hochgradige Zeichenähnlichkeit an.
Verwechslungsgefahr auch wegen möglicher wirtschaftlicher Verbindung
Interessant ist, dass das Gericht nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sah.
Auch eine sogenannte Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kam nach Auffassung des OLG in Betracht. Dabei hält der Kunde die Unternehmen möglicherweise durchaus für verschiedene Unternehmen, glaubt aber aufgrund der ähnlichen Namen, dass zwischen ihnen eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung besteht.
Gerade diese Gefahr lag hier nahe.
Beide Seiten verwendeten den Namen „Helmsauer“ nicht nur für einzelne Gesellschaften, sondern innerhalb von Unternehmensgruppen beziehungsweise Unternehmensverbünden.
Ein Kunde konnte deshalb annehmen, bei dem jüngeren Unternehmen handele es sich lediglich um eine weitere Gesellschaft der bereits bestehenden Helmsauer-Unternehmensgruppe.
Aber darf man nicht unter seinem eigenen Namen Geschäfte machen?
Der besonders interessante Teil der Entscheidung betrifft das sogenannte Recht der Gleichnamigen.
Ausgangspunkt ist ein nachvollziehbarer Grundsatz: Niemand soll grundsätzlich daran gehindert werden, seinen eigenen Familiennamen auch im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Einzelunternehmer. Er kann auch einer GmbH zugutekommen, die den Familiennamen eines Gesellschafters oder einer maßgeblich beteiligten Person in ihre Firma aufnimmt.
Das OLG Nürnberg ging sogar noch einen Schritt weiter: Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass zwischen dem eigentlichen Namensträger und der operativen Gesellschaft Holding- oder Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind.
Moderne gesellschaftsrechtliche Strukturen beseitigen das berechtigte Interesse eines Unternehmers nicht, seinen eigenen Namen geschäftlich zu verwenden.
Damit gewann die jüngere Gesellschaft den Rechtsstreit allerdings noch nicht.
Der jüngere Namensträger muss alles Zumutbare zur Abgrenzung tun
Das Recht, den eigenen Namen zu benutzen, ist kein uneingeschränktes Recht.
Existiert bereits ein älteres Unternehmenskennzeichen mit demselben Familiennamen, muss der jüngere Namensträger nach der Rechtsprechung alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verwechslungen zu vermeiden oder zumindest auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren.
Wie weit diese Pflicht reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Besonders streng sind die Anforderungen, wenn beide Unternehmen dieselben Dienstleistungen auf demselben Markt anbieten.
Genau das war hier der Fall. Beide Unternehmen waren als Versicherungsmakler tätig und wandten sich zumindest teilweise an identische Kundengruppen.
Die Zusätze „Versicherungsmakler“ und „Verbund“ reichten deshalb nicht aus.
Das OLG hielt andere Gestaltungen des Unternehmensnamens für möglich und zumutbar.
Auch die Werbung spielte bei der Interessenabwägung eine Rolle
Hinzu kam ein für das Gericht erkennbar wichtiger Umstand.
Das jüngere Unternehmen hatte unter anderem mit Aussagen wie „seit Generationen“ und „original“ geworben.
Diese Werbeaussagen waren zwar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das OLG berücksichtigte sie jedoch bei der Frage, ob sich das jüngere Unternehmen in ausreichendem Umfang um eine Abgrenzung von dem älteren Unternehmen bemüht hatte.
Die Aussagen vermittelten nach Einschätzung des Gerichts gerade nicht den Eindruck einer klaren Abgrenzung, sondern konnten vielmehr eine historische Kontinuität suggerieren.
Das zeigt, dass bei Streitigkeiten um gleichnamige Unternehmen nicht nur die Firma im Handelsregister betrachtet werden darf. Auch Internetauftritt, Social-Media-Auftritt, Logo, Unternehmensgeschichte und Werbeaussagen können bei der Gesamtbeurteilung eine erhebliche Rolle spielen.
Wichtig für einstweilige Verfügungen: Wann beginnt die Dringlichkeitsfrist?
Die Entscheidung enthält daneben einen wichtigen prozessualen Aspekt.
Wer gegen eine Kennzeichenverletzung im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgehen möchte, muss grundsätzlich schnell reagieren.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg ist bei einem Unternehmenskennzeichen grundsätzlich bereits die Kenntnis von der Eintragung der jüngeren Firma ins Handelsregister relevant.
Das unterscheidet die Situation beispielsweise von einer bloßen Markenanmeldung.
Mit der Eintragung einer Firma dokumentiert das Unternehmen bereits, dass es diese Bezeichnung tatsächlich als Unternehmenskennzeichen führen will. Wer hiervon Kenntnis erhält und längere Zeit abwartet, kann deshalb grundsätzlich die für das Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit verlieren.
Das OLG Nürnberg geht dabei regelmäßig davon aus, dass ein Zuwarten von mehr als etwa einem Monat problematisch sein kann.
Ausnahme bei späterer erheblicher Intensivierung
Im konkreten Fall half dies dem jüngeren Unternehmen allerdings nicht.
Aus der Handelsregistereintragung ergab sich zunächst nur allgemein, dass die Gesellschaft im Versicherungsbereich tätig werden wollte.
Erst mit dem tatsächlichen Markteintritt wurde deutlich, dass sie nicht lediglich derselben Branche angehörte, sondern praktisch auf demselben Markt und gegenüber denselben Zielgruppen wie das ältere Unternehmen tätig werden würde.
Darin sah das OLG eine erhebliche Intensivierung der Verletzungssituation.
Dadurch konnte die Dringlichkeit ausnahmsweise neu entstehen.
Für Unternehmen ist dieser Teil der Entscheidung besonders wichtig: Die Kenntnis einer Handelsregistereintragung sollte grundsätzlich bereits Anlass sein, mögliche Kennzeichenverletzungen unverzüglich zu prüfen. Auf einen späteren Marktstart zu warten, kann gefährlich sein. Dass im konkreten Fall eine Ausnahme angenommen wurde, bedeutet nicht, dass dies regelmäßig der Fall wäre.
Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten
Die Entscheidung zeigt, dass die Verwendung des eigenen Familiennamens bei der Gründung eines Unternehmens sorgfältig geprüft werden sollte.
Besteht bereits ein älteres Unternehmen mit demselben Namen, kommt es insbesondere darauf an, wie ähnlich die Tätigkeitsbereiche sind und ob der jüngere Unternehmensname einen wirklich unterscheidungskräftigen Zusatz enthält.
Reine Branchenangaben oder Rechtsformzusätze werden hierfür regelmäßig nicht ausreichen.
Besonders riskant ist die Situation, wenn beide Unternehmen dieselben Leistungen für dieselben Kunden anbieten. Dann können erhebliche Anforderungen an die Abgrenzung gestellt werden.
Gleichzeitig sollten Inhaber älterer Unternehmenskennzeichen neu eingetragene Firmen nicht ignorieren. Wer im einstweiligen Rechtsschutz vorgehen möchte, muss frühzeitig prüfen, ob bereits die Handelsregistereintragung eine Reaktion erforderlich macht.
Noch ein wichtiger Punkt: Das OLG entschied über die ursprünglich angegriffenen Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“. Zwischenzeitlich war die Gesellschaft in „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“ umfirmiert worden. Ob diese neue konkrete Bezeichnung ihrerseits kennzeichenrechtlich zulässig ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 09.07.2026
Aktenzeichen: 3 U 428/26
Fundstellen: GRUR-RR 2026, 379