Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden, dass eine Filmproduktionsgesellschaft einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen eskalierten Projektkonflikt nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen kann. Kernpunkt: Eine extrem weit gefasste Verschwiegenheitsklausel hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand – und auch das Geschäftsgeheimnisgesetz half nicht weiter.
Worum ging es?
Eine Produktionsgesellschaft hatte mit einer Autorin/Schauspielerin einen Drehbuchvertrag geschlossen. Darin stand eine Verschwiegenheitsklausel, die „alle“ internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details zur Produktion zeitlich unbegrenzt erfassen sollte. Nachdem es zum Bruch kam (u. a. Streit über die zugesagte Hauptrolle und die weitere Zusammenarbeit), informierte die Vertragspartnerin einen Förderfonds über ihre Rechtsauffassung zur Kündigung und äußerte sich später in einem Interview öffentlich. Die Produktionsgesellschaft wollte beides untersagen lassen.
Warum die Schweigeklausel scheiterte: „Catch-all“ ist ein No-Go
Das Gericht bewertet die Klausel als zeitlich und inhaltlich unbeschränkte „Catch-all-Klausel“. Solche Regelungen sind problematisch, weil sie praktisch jedes Detail unter Geheimhaltung stellen – selbst dann, wenn es um mögliches rechtswidriges Verhalten geht. Dafür fehlt regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse.
Folge: Die Klausel ist unwirksam – und zwar nicht nur als AGB wegen unangemessener Benachteiligung, sondern kann sogar sittenwidrig sein, wenn sie als Individualabrede genauso grenzenlos formuliert ist.
Warum das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht half: Ohne angemessene Schutzmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis
Unternehmen berufen sich bei Konflikten gern zusätzlich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das LG Berlin II macht hier einen Punkt sehr deutlich: Ein „Geschäftsgeheimnis“ setzt voraus, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Dazu können vertragliche Regelungen gehören – aber nur, wenn sie rechtlich wirksam und mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
Wenn die zentrale NDA-Klausel schon unwirksam ist, ist sie gerade kein tragfähiger Baustein „angemessener Maßnahmen“. Ein bloßer Geheimhaltungswille reicht nicht.
Nebenpflichten und Meinungsfreiheit: Nicht jedes Vertragsverhältnis funktioniert wie ein Arbeitsverhältnis
Selbst ohne wirksame Verschwiegenheitsklausel kann es vertragliche Rücksichtnahmepflichten geben. Das Gericht nimmt eine sorgfältige Abwägung vor und betont: Die aus Arbeitsverhältnissen bekannte Erwartung, Konflikte erst intern zu klären, lässt sich nicht einfach auf projektbezogene, nicht dauerhaft angelegte Vertragsbeziehungen übertragen.
Gerade bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung dienen – etwa gegenüber einem Fördermittelgeber oder einer zuständigen Stelle – ist außerdem zu berücksichtigen, dass redliche prozess- oder behördenbezogene Vorträge nicht „über den Umweg“ des Geheimnisschutzes untersagt werden dürfen.
Interviewaussagen: Wahr, zulässige Wertung oder jedenfalls hinzunehmen
Bei den angegriffenen Aussagen im Interview prüft das LG Berlin II sehr klassisch: Handelt es sich um Tatsachen oder Werturteile? Sind Tatsachen nachweislich falsch? Liegt Schmähkritik vor?
Ergebnis: Die Aussagen waren überwiegend entweder wahr, als Wertung zulässig oder jedenfalls im konkreten Kontext hinzunehmen. Auch eine sinngemäße Wiedergabe einer E-Mail (ohne wörtliches Zitat) könne zulässig sein, wenn der Kern stimmt und Abweichungen nicht ins Gewicht fallen.
Gericht: Landgericht Berlin II (27. Zivilkammer) | Datum: 24.02.2026 | Aktenzeichen: 27 O 42/26 eV |