LG Berlin II bremst pauschale Verschwiegenheitsklausel

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden, dass eine Filmproduktionsgesellschaft einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen eskalierten Projektkonflikt nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen kann. Kernpunkt: Eine extrem weit gefasste Verschwiegenheitsklausel hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand – und auch das Geschäftsgeheimnisgesetz half nicht weiter.

Worum ging es?
Eine Produktionsgesellschaft hatte mit einer Autorin/Schauspielerin einen Drehbuchvertrag geschlossen. Darin stand eine Verschwiegenheitsklausel, die „alle“ internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details zur Produktion zeitlich unbegrenzt erfassen sollte. Nachdem es zum Bruch kam (u. a. Streit über die zugesagte Hauptrolle und die weitere Zusammenarbeit), informierte die Vertragspartnerin einen Förderfonds über ihre Rechtsauffassung zur Kündigung und äußerte sich später in einem Interview öffentlich. Die Produktionsgesellschaft wollte beides untersagen lassen.

Warum die Schweigeklausel scheiterte: „Catch-all“ ist ein No-Go
Das Gericht bewertet die Klausel als zeitlich und inhaltlich unbeschränkte „Catch-all-Klausel“. Solche Regelungen sind problematisch, weil sie praktisch jedes Detail unter Geheimhaltung stellen – selbst dann, wenn es um mögliches rechtswidriges Verhalten geht. Dafür fehlt regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse.
Folge: Die Klausel ist unwirksam – und zwar nicht nur als AGB wegen unangemessener Benachteiligung, sondern kann sogar sittenwidrig sein, wenn sie als Individualabrede genauso grenzenlos formuliert ist.

Warum das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht half: Ohne angemessene Schutzmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis
Unternehmen berufen sich bei Konflikten gern zusätzlich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das LG Berlin II macht hier einen Punkt sehr deutlich: Ein „Geschäftsgeheimnis“ setzt voraus, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Dazu können vertragliche Regelungen gehören – aber nur, wenn sie rechtlich wirksam und mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
Wenn die zentrale NDA-Klausel schon unwirksam ist, ist sie gerade kein tragfähiger Baustein „angemessener Maßnahmen“. Ein bloßer Geheimhaltungswille reicht nicht.

Nebenpflichten und Meinungsfreiheit: Nicht jedes Vertragsverhältnis funktioniert wie ein Arbeitsverhältnis
Selbst ohne wirksame Verschwiegenheitsklausel kann es vertragliche Rücksichtnahmepflichten geben. Das Gericht nimmt eine sorgfältige Abwägung vor und betont: Die aus Arbeitsverhältnissen bekannte Erwartung, Konflikte erst intern zu klären, lässt sich nicht einfach auf projektbezogene, nicht dauerhaft angelegte Vertragsbeziehungen übertragen.
Gerade bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung dienen – etwa gegenüber einem Fördermittelgeber oder einer zuständigen Stelle – ist außerdem zu berücksichtigen, dass redliche prozess- oder behördenbezogene Vorträge nicht „über den Umweg“ des Geheimnisschutzes untersagt werden dürfen.

Interviewaussagen: Wahr, zulässige Wertung oder jedenfalls hinzunehmen
Bei den angegriffenen Aussagen im Interview prüft das LG Berlin II sehr klassisch: Handelt es sich um Tatsachen oder Werturteile? Sind Tatsachen nachweislich falsch? Liegt Schmähkritik vor?
Ergebnis: Die Aussagen waren überwiegend entweder wahr, als Wertung zulässig oder jedenfalls im konkreten Kontext hinzunehmen. Auch eine sinngemäße Wiedergabe einer E-Mail (ohne wörtliches Zitat) könne zulässig sein, wenn der Kern stimmt und Abweichungen nicht ins Gewicht fallen.

Gericht: Landgericht Berlin II (27. Zivilkammer) | Datum: 24.02.2026 | Aktenzeichen: 27 O 42/26 eV |

Unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem Urteil vom 27.12.2024 (AZ: 19 O 556/24, GRUR-RS 2024, 39936) entschieden, dass die unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten zu einer geschäftlichen Datenbank eine Verletzung vertraglicher Pflichten und von Geschäftsgeheimnissen darstellt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz verpflichtet.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine kostenpflichtige gesundheitspolitische Informationsdatenbank, die nur durch individuell zugewiesene Passwörter zugänglich ist. Die Beklagte, ein Unternehmen im Gesundheitssektor, hatte eine Lizenz für bis zu zehn benannte Nutzer. Entgegen den vertraglichen Bestimmungen wurden jedoch Zugangsdaten an zwei Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens weitergegeben, die nicht als berechtigte Nutzer registriert waren.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage teilweise statt und entschied:

  1. Unterlassungsanspruch: Die Beklagte darf zukünftig keine individuell vergebenen Zugangsdaten an Dritte weitergeben. Dies begründete das Gericht sowohl mit einer Vertragsverletzung (§§ 280, 241 BGB) als auch mit einem Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Die Datenbank und die Zugangsdaten stellen Geschäftsgeheimnisse dar, da sie wirtschaftlichen Wert besitzen und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind.
  2. Auskunftsanspruch: Die Beklagte muss umfassend darlegen, an wen und in welchem Umfang Zugangsdaten weitergegeben wurden. Dies umfasst auch die Vorlage relevanter Belege. Das Gericht stützte diesen Anspruch auf § 8 GeschGehG sowie § 242 BGB.
  3. Schadensersatzfeststellung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger allen durch die Weitergabe entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen muss. Der genaue Umfang ist noch zu beziffern.
  4. Abweisung der Klage in Teilen:
    • Kein Urheberrechtsverstoß: Die reine Weitergabe von Passwörtern stellt keine urheberrechtliche Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe der Datenbank dar (§ 87b UrhG).
    • Kein Wettbewerbsverstoß: Eine gezielte unlautere Behinderung nach § 4 UWG wurde abgelehnt, da die Beklagte keine Verdrängungsabsicht hatte.
    • Kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung: Eine öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten wurde als unverhältnismäßig angesehen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten nicht nur eine Vertragsverletzung darstellt, sondern auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen kann. Unternehmen sollten daher strikte interne Regelungen zur Passwortverwaltung und Zugangskontrolle einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.