LG Berlin II: Wenn ein Nagel-Pen durch Werbung zum Arzneimittel wird

Das Landgericht Berlin II hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass ein Unternehmen einen „Nail Care Pen“ nicht mit Heil- und Anti-Pilz-Versprechen bewerben darf, wenn dafür keine Arzneimittelzulassung vorliegt. Der Fall zeigt sehr anschaulich, was ein sog. Präsentationsarzneimittel ist – und warum Werbung ein Produkt rechtlich „kippen“ kann.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen verkaufte den „Health Routine Nail Care Pen“ online. In der Werbung ging es nicht nur um Pflege oder schöner aussehende Nägel, sondern um Aussagen wie:

  • „Nagelpilz effektiv bekämpfen“, „gegen Nagelpilz“
  • Erfahrungsberichte, wonach der Nagelpilz „komplett verschwunden“ sei
  • Hinweise auf eine „antimykotische Wirkung“ (also gegen Pilze wirkend)
  • Aussagen, die eine Wirkung „bis zur Nagelwurzel“, „auf Zellebene“ und eine „volle Wirkung“ versprachen
  • Geld-zurück-Garantie als Erfolgsversprechen

Ein Wettbewerbsverband ging dagegen vor und verlangte Unterlassung. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es handele sich um ein Kosmetikprodukt; außerdem gebe es einen Disclaimer, dass das Produkt nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt sei.

So hat das LG Berlin II entschieden

Das Gericht gab dem Verband weitgehend recht und untersagte zahlreiche konkrete Werbeaussagen. Der Kern: Nach dem Gesamteindruck der Werbung wurde der Pen nicht als kosmetische Pflege, sondern als Mittel zur Heilung/Linderung/Verhütung einer Krankheit (Nagelpilz) präsentiert. Damit wurde er in der Werbung als Arzneimittel dargestellt – und zwar als Präsentationsarzneimittel.

Wichtig: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht darauf ankommt, ob das Produkt „tatsächlich“ eine pharmakologische Wirkung hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung beim durchschnittlichen Kunden erweckt.

Auch der Disclaimer half nicht, weil er den durch die übrigen Aussagen erzeugten Gesamteindruck nicht „einfängt“.

Was sind Präsentationsarzneimittel – einfach erklärt

Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Produkt, das durch seine Darstellung so wirkt, als sei es ein Arzneimittel – selbst wenn es inhaltlich eher wie Kosmetik, Nahrungsergänzung oder ein „natürliches“ Pflegeprodukt zusammengesetzt ist.

Man kann es sich so merken:

Präsentationsarzneimittel = Arzneimittel durch Werbung und Aufmachung.

Typische Auslöser sind Aussagen oder Gestaltungselemente, die dem Kunden vermitteln:

  • Das hilft gegen eine Krankheit.
  • Das behandelt, heilt oder lindert Beschwerden.
  • Das verhindert eine Erkrankung.
  • Das wirkt wie ein Medikament oder „besser als“ ein Medikament.

Im Nagel-Pen-Fall war der Knackpunkt, dass Nagelpilz medizinisch eine Pilzinfektion ist und die Werbung genau darauf zielte: Pilz „bekämpfen“, „antimykotisch“, „Infektion behandeln“, Erfolgsberichte „Pilz weg“. Damit stand nicht mehr Pflege im Vordergrund, sondern Krankheitsbezug.

Abgrenzung: Kosmetik vs. Präsentationsarzneimittel

Kosmetik soll in erster Linie äußerlich reinigen, schützen, pflegen, das Aussehen verbessern oder den Körpergeruch beeinflussen. Das kann auch bei Nägeln sein (Nagelpflege).

Sobald aber die Kommunikation in Richtung Krankheit geht (zum Beispiel „gegen Nagelpilz“, „antimykotisch“, „Infektion“), verlassen Sie typischerweise den Kosmetikbereich – und landen im Arzneimittelrecht (oder je nach Produktkonzept in anderen streng regulierten Kategorien). Beim Präsentationsarzneimittel passiert das nicht wegen der Rezeptur, sondern wegen der Botschaft.

Warum ist das für Unternehmen so riskant?

Wenn Ihre Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel macht, hat das schnell harte Folgen:

  • Ohne Zulassung darf ein Arzneimittel grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht und erst recht nicht entsprechend beworben werden.
  • Wettbewerber oder Verbände können Unterlassung verlangen, inklusive Abmahnkosten und Gerichtsverfahren.
  • Gerichte können Ordnungsgelder (bis hin zu sehr hohen Beträgen) für Verstöße androhen.
  • Zusätzlich drohen Folgeprobleme bei Plattformen, Zahlungsdienstleistern oder Compliance-Prüfungen.

Der Fall zeigt auch: Kundenbewertungen, Vorher-Nachher-Darstellungen und „Erfolgsstories“ sind rechtlich nicht harmlos, wenn sie in die Verkaufsseite eingebunden werden. Sie werden dann schnell als Teil Ihrer Werbung gewertet.

Praxis-Checkliste: Wie Sie nicht aus Versehen ein Präsentationsarzneimittel bewerben

  1. Krankheitsbegriffe vermeiden
    Wörter wie „Nagelpilz“, „Infektion“, „entzündungshemmend“, „antimykotisch“, „heilt“ oder „wirkt gegen“ sind im Kosmetikmarketing regelmäßig brandgefährlich.
  2. Keine Heil- oder Erfolgsversprechen
    „Nach X Wochen weg“ oder Geld-zurück „wenn es nicht hilft“ kann als unzulässiges Erfolgsversprechen ausgelegt werden.
  3. Testimonials und Bewertungen prüfen
    Wenn Kunden „Heilung“ behaupten und das auf Ihrer Seite prominent als Verkaufsargument steht, kann das Ihnen zugerechnet werden.
  4. „Tiefenwirkung“ mit medizinischem Klang kritisch sehen
    „Bis zur Wurzel“, „auf Zellebene“, „volle Wirkung entfalten“ kann – je nach Kontext – den Eindruck einer medizinischen Behandlung verstärken.
  5. Disclaimer ist kein Schutzschild
    Ein kleiner Satz „kein Arzneimittel“ hilft nicht, wenn der Rest der Seite das Gegenteil erzählt.

Fazit

Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich: Ob ein Produkt als Präsentationsarzneimittel gilt, kann allein durch Werbung entschieden werden. Wer kosmetische Produkte verkauft, sollte daher Marketingtexte, Kundenstimmen, Bildsprache und Produktclaims konsequent darauf prüfen, ob sie (gewollt oder ungewollt) Krankheitsbezug und Heilwirkung vermitteln.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Berlin II, 93. Kammer für Handelssachen
Datum: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: 93 O 97/24