Mit Urteil vom 20.11.2025 hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein LinkedIn-Kontakt keine Grundlage ist, um Unternehmen ohne ausdrückliche Einwilligung per E-Mail werblich anzuschreiben. Ein IT-Dienstleister musste nach zwei Werbe-Mails an eine GmbH Unterlassung leisten und zudem vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.
Worum ging es?
Eine GmbH erhielt zweimal Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse. Der Absender war ein IT-Dienstleister, der für IT-Sicherheit warb. Eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt solcher Werbung gab es nicht. Der Absender argumentierte, aufgrund einer (indirekten) Vernetzung über LinkedIn von einem Einverständnis ausgehen zu dürfen. Nach einer anwaltlichen Abmahnung verlangte die GmbH Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der GmbH Recht. Der IT-Dienstleister muss es unterlassen, die GmbH zu Werbezwecken per E-Mail ohne Einverständnis zu kontaktieren, wenn dies so geschieht wie in den beiden konkreten Werbe-Mails. Zusätzlich muss er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro (zzgl. Zinsen) zahlen und die Prozesskosten tragen. Für jeden Verstoß drohen Ordnungsmittel.
Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen nutzen LinkedIn intensiv für Akquise. Das Urteil zeigt: Ein Kontakt im Netzwerk ist keine Eintrittskarte für E-Mail-Marketing. Wer E-Mail-Adressen aus Profilen, Websites oder Signaturen sammelt und damit Marketingkampagnen startet, riskiert schnell Unterlassungsansprüche und Kosten, auch im reinen B2B-Umfeld.
Die wichtigsten rechtlichen Punkte aus dem Urteil
- E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig.
Entscheidend ist ein vorheriges, klares Ja des Adressaten. Ein bloß vermutetes Interesse oder eine lose Geschäftsbeziehung genügt nicht. - LinkedIn-Vernetzung ersetzt keine Einwilligung.
Aus einer Vernetzung oder einem Kontaktstatus lässt sich keine Zustimmung zu Werbe-E-Mails ableiten. Für E-Mail-Werbung braucht es eine ausdrückliche Einwilligung. - Die Bestandskunden-Ausnahme greift nur unter engen Voraussetzungen.
Die Ausnahme setzt typischerweise voraus, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde und weitere Bedingungen eingehalten werden. Daran fehlte es hier. - Unternehmen können sich auch über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wehren.
Unverlangte Werbe-E-Mails stören Abläufe, binden Zeit und Ressourcen und können deshalb als betriebsbezogener Eingriff einen Unterlassungsanspruch begründen. - Die Wiederholungsgefahr entfällt regelmäßig nicht durch bloßes “Löschen aus dem Verteiler”.
Wenn es bereits zu unzulässiger Werbung kam, wird Wiederholungsgefahr grundsätzlich angenommen. Sie wird in der Praxis häufig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. - Berechtigte Abmahnkosten sind erstattungsfähig.
Ist die Abmahnung berechtigt und erforderlich, können die Anwaltskosten als Schaden bzw. Aufwendungsersatz erstattungsfähig sein.
Praxis-Checkliste: So bleibt E-Mail-Marketing im B2B rechtssicher
- Einwilligung vor Versand einholen und dokumentieren (idealerweise Double-Opt-in).
- Keine Adressgewinnung aus LinkedIn-Profilen, Websites oder Impressen für Werbe-Mailings ohne Einwilligung.
- Bestandskundenwerbung nur nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
- Jede Werbe-Mail mit klarer Abmeldemöglichkeit versehen (das ersetzt aber nicht die Einwilligung).
- Verteilerpflege, Nachweise und Prozesse so aufsetzen, dass Einwilligungen jederzeit belegt werden können.
Fazit
Das Urteil ist ein Warnhinweis an alle, die Social-Media-Kontakte als Grundlage für E-Mail-Akquise verstehen. Für Werbe-E-Mails gilt: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist das Risiko hoch, selbst wenn die Adresse öffentlich auffindbar ist und selbst wenn eine Vernetzung bei LinkedIn besteht.