Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte mit Beschluss vom 14.03.2020 den Eilantrag einer Firma gegen die Stadt Wertheim wegen des Verbots des Late-Night-Shoppings am 14.03.2020 in einem Einkaufszentrum abgelehnt (Az. 16 K 1466/20). Die Stadt Wertheim hat das angefochtene Verbot aller Voraussicht nach zu Recht ausgesprochen, da nicht nur im Main-Tauber-Kreis, sondern auch am 12.03.2020 in der Stadt Wertheim die erste mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) infizierte Person gemeldet wurde.
Das VG Stuttgart urteilte, dass das Verbot des Late-Night-Shoppings in dem Einkaufszentrum am Samstag, den 14.03.2020 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darstelle, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 16.03.2020
Soweit ersichtlich, ist dies die erste – aber vermutlich nicht die letzte – Gerichtsentscheidung zu dem Thema.