Um Klägern in Deutschland Steine in den Weg zu legen, war es bislang bei Facebook, Google und Co. beliebt, englische Übersetzungen von Klagen oder gerichtlichen Schriftstücken zu verlangen, zum Teil wurde dies auch von manchen Gerichten bei Klageeinreichung gefordert.
Das war häufig aus mehreren Gründen ärgerlich:
Zum einen verteuert so etwas das Vorgehen, weil der Kläger zunächst die Kosten für die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer vorschießen muss. Zum anderen zog sich dadurch die Verfahrensdauer in die Länge.
Die Übersetzung war im Ergebnis nicht nötig, weil sich im Laufe des Verfahrens sowieso eine Kanzlei aus Deutschland für die beklagte Internetplattform legitimiert hat und das Verfahren auch auf Deutsch geführt wurde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun erfreulicherweise diesem Treiben Einhalt geboten. Mit Beschluss vom 18.12.2019, Az.: I-7 W 66/19, hat das Gericht entschieden: Auch Facebook versteht die deutsche Sprache.
Hintergrund des Verfahrens war eine von einem deutschen Antragsteller erwirkte einstweilige Verfügung wegen Löschung eines Textes auf einer Facebook-Seite und Sperrung des Facebook-Accounts. Der Antragsteller erwirkte eine entsprechende einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf und ließ diese Facebook an deren Firmensitz in Irland zustellen. Facebook lehnte die Zustellung des Schriftstücks ab mit der Begründung, dass keine englische Übersetzung der Schriftstücke enthalten sei und die Rechtsabteilung von Facebook in Irland die deutsche Sprache nicht verstehe.
Der Antragsteller wollte in der Folgezeit die ihm entstandenen Kosten festsetzen lassen. Das Landgericht lehnte jedoch die Kostenfestsetzung ab, weil dort die Auffassung vertreten wurde, dass keine wirksame Zustellung erfolgt sei. Der betroffene Antragsteller legte daraufhin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein und obsiegte dort.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte im Rahmen seiner Begründung darauf ab, dass es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung oder – wie hier – der Rechtsabteilung ankomme, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt.
Maßgeblich sei deshalb, ob aufgrund der Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden könne, dass in dem Unternehmen Mitarbeiter arbeiten, welche die entsprechende Landessprache sprechen, so das Gericht.
Da ein Internetportal wie Facebook über zahlreiche Nutzer in Deutschland verfüge und darüber hinaus auch den Nutzern alle Dokumente wie AGB, Nutzungsbedingungen etc. vollständig in deutscher Sprache anbiete, spreche dies dafür, dass in einem Unternehmen wie Facebook ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden seien.
Man spricht also Deutsch, selbst bei Facebook!