Wer wegen einer Marken-, Design- oder Wettbewerbsrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich nicht unbedingt nur dazu, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Vielmehr können sich daraus auch weitreichende Handlungspflichten ergeben, etwa der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seinem Urteil vom 21. Juli 2026 mit dieser für Unternehmen besonders bedeutsamen Frage beschäftigt und klargestellt: Grundsätzlich kann eine Unterlassungserklärung auch eine Rückrufpflicht umfassen. Entscheidend ist jedoch, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.
Der Fall: Streit um eine Kranfixierungskonstruktion
Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen über eine Kranfixierungskonstruktion für Transportanhänger zugrunde.
Die Klägerin verfügte über ein international registriertes Design für eine entsprechende Konstruktion. Sie warf dem Beklagten vor, Produkte zu vertreiben, die dieses Schutzrecht verletzten, und mahnte ihn deshalb ab.
Der Beklagte gab daraufhin im September 2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bestimmte Kranfixierungskonstruktionen künftig nicht mehr herzustellen, anzubieten, zu vertreiben oder in Verkehr zu bringen. Für schuldhafte Verstöße gegen diese Verpflichtung sah die Erklärung eine Vertragsstrafe vor.
Allerdings hatte die Klägerin ursprünglich eine deutlich weitergehende Unterlassungserklärung vorformuliert. Diese enthielt auch eine eigenständige Verpflichtung, bereits ausgelieferte Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, gegebenenfalls Kaufpreise und Rückgabekosten zu erstatten und zurückgerufene Produkte zu vernichten.
Gerade diese zusätzliche Verpflichtung übernahm der Beklagte nicht in seine eigene Unterlassungserklärung.
Die Klägerin akzeptierte die abgeänderte Erklärung dennoch ausdrücklich.
Später verlangte sie gleichwohl, dass der Beklagte die bereits ausgelieferten Produkte zurückrufe und den durchgeführten Rückruf nachweise. Sie argumentierte, diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Unterlassungsversprechen, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt werde.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden blieb erfolglos.
Eine Unterlassungserklärung verpflichtet häufig zu mehr als bloßem Nichtstun
Das OLG Dresden bestätigte zunächst einen wichtigen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
Wer sich verpflichtet, eine bestimmte Rechtsverletzung zu unterlassen, muss grundsätzlich auch dafür sorgen, dass ein durch die Verletzung bereits geschaffener rechtswidriger Zustand im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beseitigt wird.
Ein bloßes Einstellen der beanstandeten Handlung genügt deshalb nicht in jedem Fall.
Hat ein Unternehmen beispielsweise Produkte vertrieben, die fremde Marken-, Patent- oder Designrechte verletzen, kann die Unterlassungsverpflichtung auch Maßnahmen gegenüber bereits belieferten Händlern und sonstigen gewerblichen Abnehmern erforderlich machen.
Der Grund dafür liegt darin, dass eine Rechtsverletzung auch dann fortwirken kann, wenn der ursprüngliche Anbieter selbst keine weiteren Produkte mehr verkauft. Befinden sich die beanstandeten Waren weiterhin im Vertrieb, kann der rechtsverletzende Zustand fortbestehen.
Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass solche Handlungspflichten grundsätzlich auch aus einer vertraglichen Unterlassungserklärung folgen können.
Eine ausdrückliche Rückrufklausel ist daher im Regelfall nicht erforderlich.
Rückrufpflicht kann sogar gewerbliche Endkunden betreffen
Besonders weitreichend sind die Ausführungen des Gerichts zur Frage, welche Abnehmer von einer Rückrufpflicht erfasst werden können.
Nach Auffassung des OLG Dresden beschränkt sich die Verpflichtung nicht zwingend auf Händler, die die beanstandeten Produkte weiterverkaufen.
Auch gewerbliche Endkunden, die ein Produkt bereits für den eigenen Geschäftsbetrieb erworben haben und selbst nicht als Händler auftreten, können grundsätzlich in einen erforderlichen Rückruf einbezogen werden.
Das ist für Hersteller und Lieferanten von Maschinen, Anlagen und sonstigen Investitionsgütern von erheblicher Bedeutung.
Denn eine Rückrufpflicht kann damit auch Produkte betreffen, die beim gewerblichen Kunden bereits im Einsatz sind.
Ob ein solcher Rückruf tatsächlich erforderlich ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab.
Wann ist ein Rückruf unverhältnismäßig?
Das OLG Dresden betont, dass eine Rückrufpflicht nicht grenzenlos besteht.
Bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit müssen die Interessen des Schutzrechtsinhabers und die Belastungen des verpflichteten Unternehmens gegeneinander abgewogen werden.
Dabei können insbesondere die wirtschaftlichen Folgen eines Rückrufs, der Umfang der Rechtsverletzung und die Möglichkeit alternativer Maßnahmen eine Rolle spielen.
Allerdings reichen die mit einer Rückrufaktion üblicherweise verbundenen Nachteile regelmäßig nicht aus, um sie als unverhältnismäßig anzusehen.
Insbesondere genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Rückruf erhebliche Kosten verursacht, bestehende Kundenbeziehungen beeinträchtigt oder gegenüber den Abnehmern den Eindruck einer Rechtsverletzung hervorruft.
Selbst wenn der Rückbau eines beanstandeten Bauteils dazu führen würde, dass eine gesamte Maschine oder Anlage vorübergehend unbrauchbar wird, muss ein Rückruf nicht zwangsläufig unverhältnismäßig sein.
Das Gericht legt damit einen strengen Maßstab an die Erfüllung von Unterlassungsverpflichtungen an.
Warum der Beklagte trotzdem keine Produkte zurückrufen musste
Obwohl das OLG Dresden die grundsätzliche Rückrufpflicht ausdrücklich bestätigte, verneinte es eine entsprechende Verpflichtung im konkreten Fall.
Ausschlaggebend war die besondere Entstehungsgeschichte des Unterlassungsvertrags.
Die Klägerin hatte selbst eine Unterlassungserklärung vorbereitet, in der sie die Rückrufpflicht ausdrücklich und ausführlich in einer gesonderten Klausel geregelt hatte.
Diese Klausel hatte der Beklagte bei Abgabe seiner eigenen Unterlassungserklärung bewusst nicht übernommen.
Die Klägerin hatte die veränderte Erklärung anschließend vorbehaltlos akzeptiert.
Nach Auffassung des Gerichts durfte der Beklagte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass er sich ausschließlich zur Unterlassung des künftigen Vertriebs verpflichtete, nicht jedoch zum Rückruf bereits ausgelieferter Produkte.
Die Klägerin konnte nicht einerseits eine Unterlassungserklärung akzeptieren, aus der die ausdrücklich vorgesehene Rückrufklausel entfernt worden war, und andererseits behaupten, dieselbe Verpflichtung ergebe sich trotzdem aus der allgemeinen Unterlassungsklausel.
Entscheidend war dabei die Auslegung des konkreten Vertrags nach §§ 133, 157 BGB.
Das Gericht berücksichtigte neben dem Wortlaut insbesondere die Verhandlungen, die Interessen der Parteien und die Umstände, unter denen die Unterlassungserklärung zustande gekommen war.
Eine ausdrückliche Formulierung, wonach Rückrufpflichten ausgeschlossen sind, hielt das Gericht unter diesen besonderen Umständen nicht für erforderlich.
Der Schutzrechtsinhaber hätte den Rückruf trotzdem gerichtlich verlangen können
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung wird leicht übersehen:
Dass sich aus dem Unterlassungsvertrag keine Rückrufpflicht ergab, bedeutete nicht, dass die Klägerin überhaupt keinen Rückruf verlangen konnte.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass sie einen entsprechenden Anspruch möglicherweise auf gesetzlicher Grundlage hätte durchsetzen können.
Im konkreten Fall kam hierfür insbesondere der designrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG in Betracht, soweit sich daraus eine Pflicht zur Beseitigung des Verletzungszustands ergab.
Allerdings hätte die Klägerin bei einem solchen Vorgehen die behauptete Schutzrechtsverletzung darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen.
Gerade das war der entscheidende Unterschied zur Durchsetzung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung.
Aus einem wirksamen Unterlassungsvertrag können Ansprüche grundsätzlich auch dann folgen, wenn die zugrunde liegende Schutzrechtsverletzung nicht gerichtlich festgestellt wurde.
Die Klägerin konnte sich daher nicht die Vorteile einer vertraglichen Unterlassungsregelung sichern und zugleich über deren vereinbarten Inhalt hinaus eine Rückrufpflicht durchsetzen.
Was Unternehmen bei Unterlassungserklärungen beachten sollten
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die genaue Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist.
Wer eine solche Erklärung abgibt, sollte nicht davon ausgehen, dass mit der Einstellung der beanstandeten Handlung bereits sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.
Auch ohne ausdrückliche Regelung können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung fortdauernder Rechtsverletzungen, das Einwirken auf Händler und gegebenenfalls der Rückruf bereits ausgelieferter Waren.
Die Verantwortung dafür, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlich sind, liegt nach Auffassung des OLG Dresden grundsätzlich beim Unterlassungsschuldner. Er muss die notwendigen Schritte selbst ermitteln und umsetzen. Ob seine Einschätzung rechtlich zutrifft, kann anschließend gerichtlich überprüft werden.
Unternehmen sollten deshalb bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung genau prüfen, welche weiteren Handlungspflichten aus der gewählten Formulierung entstehen können.
Soll eine Rückrufpflicht vertraglich ausgeschlossen werden, empfiehlt sich eine ausdrückliche und eindeutige Regelung. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten über die Auslegung vermeiden.
Allerdings ist zu beachten, dass der vertragliche Ausschluss einer Rückrufpflicht nicht automatisch dazu führt, dass auch gesetzliche Rückruf- oder Beseitigungsansprüche ausgeschlossen sind.
Auch für die abmahnende Seite enthält die Entscheidung eine wichtige Lehre: Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung akzeptiert, muss genau prüfen, welche Verpflichtungen darin tatsächlich übernommen werden.
Fazit: Der Inhalt des Unterlassungsvertrags entscheidet
Die Entscheidung des OLG Dresden bestätigt die weitreichenden Folgen strafbewehrter Unterlassungserklärungen.
Grundsätzlich können diese nicht nur ein Verbot zukünftiger Rechtsverletzungen, sondern auch aktive Handlungspflichten bis hin zum Rückruf bereits verkaufter Produkte begründen.
Das kann selbst Waren betreffen, die sich bereits bei gewerblichen Endkunden befinden.
Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass Unterlassungsverträge der Vertragsfreiheit unterliegen. Haben die Parteien durch ihre konkrete Vertragsgestaltung eine Rückrufpflicht erkennbar ausgeschlossen, darf diese nicht allein unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze der Unterlassungshaftung wieder in den Vertrag hineingelesen werden.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte niemals als bloße Formalität behandelt werden. Ihre Formulierung und die Umstände ihres Zustandekommens können erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.
OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2026 – 14 U 19/26, GRUR-RS 2026, 19494.