Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 12. Juni 2026 eine für Ärzte, Freiberufler und Unternehmen wichtige Entscheidung zu Online-Bewertungen getroffen. Ein Bewertungsportal durfte in einem Unternehmenseintrag anzeigen, dass in den vergangenen zwölf Monaten mehrere Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Der betroffene Arzt konnte sich dagegen weder mit Datenschutzrecht noch mit dem Argument einer rufschädigenden Wirkung durchsetzen.
Worum ging es?
Ein Arzt war mit seiner Praxis auf einem Online-Bewertungsportal gelistet. In seinem Profil erschien im Bereich der Rezensionen ein Hinweis, dass sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden seien.
Der Arzt wollte diesen Hinweis löschen lassen. Er hatte die entfernten Bewertungen nach seinem Vortrag nicht mit dem ausdrücklichen Vorwurf der Diffamierung angegriffen, sondern jeweils damit, dass kein echter Patientenkontakt bestanden habe. Aus seiner Sicht entstand durch den Hinweis ein falscher Eindruck: Nutzer könnten meinen, er habe mehrere Bewertungen als diffamierend beanstandet oder versuche besonders häufig, unliebsame Kritik entfernen zu lassen.
Das Landgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Auch die sofortige Beschwerde zum OLG Köln blieb ohne Erfolg.
Warum war der Hinweis datenschutzrechtlich relevant?
Das OLG Köln stellte zunächst klar: Die Information über die Anzahl entfernter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum, wenn sie sich auf eine namentlich genannte Person und deren Praxis bezieht. Das Portal verarbeitet dieses Datum, indem es die Information speichert und Nutzern anzeigt.
Damit war die DSGVO anwendbar. Der Arzt konnte sich grundsätzlich auf Art. 17 DSGVO berufen. Diese Vorschrift kann nicht nur einen Löschungsanspruch begründen, sondern in bestimmten Fällen auch einen Anspruch darauf, dass dieselben Daten künftig nicht erneut veröffentlicht werden.
Entscheidend war aber, ob die Verarbeitung rechtswidrig war. Genau das verneinte das OLG Köln.
Der Begriff Diffamierung durfte weit verstanden werden
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob der Hinweis sachlich richtig war. Der Arzt hatte die Bewertungen löschen lassen, weil aus seiner Sicht kein echter Patientenkontakt bestand. Das Bewertungsportal ordnete solche Beschwerden in die Kategorie Diffamierung ein.
Das OLG Köln hielt das für zulässig. Der Begriff Diffamierung wurde auf der Plattform näher erläutert. Aus dem verlinkten Informationstext ergab sich, dass darunter auch Fälle fallen können, in denen ein Unternehmen oder Freiberufler geltend macht, der Bewertende sei gar kein Kunde oder Patient gewesen.
Nach Auffassung des Gerichts versteht der durchschnittliche Nutzer den Hinweis daher nicht so, dass der Arzt selbst ausdrücklich den Begriff Diffamierung verwendet hat. Vielmehr erkennt der Nutzer, dass das Portal eine eigene Sammelkategorie nutzt, in die mehrere Arten von Beschwerden eingeordnet werden.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Nicht jede rechtlich ungenaue oder weit gefasste Plattformkategorie ist automatisch falsch oder irreführend. Entscheidend ist, wie der durchschnittliche Nutzer den Hinweis im Gesamtzusammenhang versteht.
Warum der verlinkte Erklärungstext eine Rolle spielte
Der Arzt wollte sich unter anderem darauf stützen, dass der eigentliche Hinweis für sich genommen missverständlich sei. Das OLG Köln berücksichtigte jedoch auch den verlinkten Informationstext der Plattform.
Das Gericht unterschied den Fall von klassischen Wettbewerbsfällen mit irreführenden Blickfangangaben. Hier ging es nicht um eine Werbung, bei der ein falscher erster Eindruck erst am Ende eines langen und unübersichtlichen Textes korrigiert wird. Vielmehr war der Link zum Erklärungstext klar auf den Hinweis bezogen. Der Nutzer konnte also erkennen, wo die Plattform erläutert, was sie mit Diffamierung meint.
Für Plattformbetreiber bedeutet das: Transparenzhinweise sollten nicht isoliert stehen. Wenn ein Begriff mehrere Fallgruppen umfasst, muss die Erklärung leicht auffindbar, klar zugeordnet und verständlich formuliert sein.
Berechtigtes Interesse des Portals und der Nutzer
Das OLG Köln bejahte außerdem ein berechtigtes Interesse des Bewertungsportals und seiner Nutzer. Das Portal wollte transparent machen, dass Bewertungen entfernt wurden und dass es auf Beschwerden reagiert. Nutzer können diese Information bei der Einordnung des Bewertungsbildes berücksichtigen.
Gerade bei Bewertungsportalen ist die Durchschnittsnote oft nur ein Teil des Gesamtbildes. Ob und in welchem Umfang Bewertungen gelöscht wurden, kann für Nutzer relevant sein, wenn sie die Aussagekraft eines Profils einschätzen. Ein Unternehmen, bei dem mehrere Bewertungen entfernt wurden, steht aus Nutzersicht anders da als ein Unternehmen, bei dem keine Bewertungen beanstandet wurden. Das heißt nicht, dass das Unternehmen falsch gehandelt hat. Es ist aber eine Zusatzinformation zur Bewertungshistorie.
Das Gericht sah den Transparenzzweck daher als berechtigt an. Der Hinweis war aus Sicht des OLG Köln auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen.
Kein überwiegendes Interesse des Arztes
Der Arzt hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, nicht durch einen solchen Hinweis in ein schlechtes Licht gerückt zu werden. Dieses Interesse überwog nach Auffassung des OLG Köln aber nicht.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Hinweis nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betraf. Wer selbständig tätig ist und Leistungen für die Öffentlichkeit anbietet, muss eher damit rechnen, dass sein berufliches Verhalten öffentlich beobachtet und bewertet wird. Hinzu kam, dass der Hinweis sachlich formuliert war. Er enthielt keine direkte Kritik am Arzt und keinen Vorwurf, er habe sich unredlich verhalten.
Auch die Darstellung im Profil war für das Gericht wichtig. Der Hinweis erschien nicht prominent in der Übersicht, sondern erst im Bereich der Rezensionen. Von einer Bloßstellung konnte deshalb keine Rede sein.
Fazit
Das OLG Köln stärkt die Transparenz auf Bewertungsportalen. Die bloße Tatsache, dass ein Hinweis für ein Unternehmen unangenehm sein kann, führt noch nicht zu einem Löschungsanspruch nach der DSGVO. Entscheidend ist, ob der Hinweis sachlich richtig ist, ob die Plattform ein berechtigtes Interesse verfolgt und ob die Darstellung die betroffene Person unverhältnismäßig belastet.
Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, Bewertungsmanagement strategisch zu denken. Die Entfernung unberechtigter Bewertungen bleibt wichtig. Gleichzeitig sollte jedes Unternehmen im Blick behalten, wie Löschungen selbst auf Plattformen sichtbar werden können.
Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 12. Juni 2026
Aktenzeichen: 15 W 55/26
Vorinstanz: Landgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026, 28 O 158/26
Fundstelle: openJur 2026, 6300; REWIS RS 2026, 3943