LG Frankenthal: Wann Schauspieler Auskunft und eine Beteiligung am Erfolg ihrer Serie verlangen können

Das Landgericht Frankenthal hat am 30. Juni 2026 über die Ansprüche von sieben Hauptdarstellern einer seit mehr als 20 Jahren laufenden Fernsehserie („Die Rosenheim-Cops“) entschieden. Der Sender muss ihnen für zahlreiche Nutzungen weitere Vergütung zahlen und umfassend Auskunft über die Verwertung späterer Staffeln erteilen. Das Urteil zeigt ausführlich, welche Informationen Schauspieler verlangen können und woran sich der wirtschaftliche Erfolg einer Serie festmachen lässt.

Eine Serie mit Hunderten Folgen und vielen Nutzungswegen

Die Serie umfasste zum Zeitpunkt des Urteils 24 Staffeln mit 566 Folgen sowie sieben längeren Specials. Die Folgen wurden nicht nur erstmals im Fernsehen gezeigt. Es gab Wiederholungen im Hauptprogramm und zu anderen Sendezeiten; außerdem waren Folgen in der Mediathek abrufbar und wurden anderweitig vertrieben.

Für die ersten Staffeln hatten die Darsteller Wiederholungshonorare und teilweise Erlösbeteiligungen erhalten. Bei späteren Staffeln war die Vergütung anders ausgestaltet. Die sieben Hauptdarsteller verlangten deshalb weitere Zahlungen. Zugleich wollten sie genauer erfahren, in welchem Umfang der Sender ihre Folgen genutzt und welche Erträge und Vorteile er daraus gezogen hatte.

Auskunft auch gegenüber dem Sender als Drittem in der Rechtekette

Vertragspartner der Schauspieler war nach den Feststellungen des Gerichts eine Produktionsgesellschaft, nicht der beklagte Sender. Das schloss den Anspruch gegen den Sender jedoch nicht aus. Er verfügte über sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und bestimmte damit die Verwertung wirtschaftlich wesentlich.

Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen einen solchen Dritten in der Rechtekette. Hier hatten die Darsteller zunächst ihre Vertragspartnerin zur Auskunft aufgefordert. Da diese die verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erteilte, konnten sie sich an den Sender wenden. Die entsprechenden Vorschriften gelten auch für Schauspieler als ausübende Künstler.

Wie weit reicht die Auskunft?

Für die Staffeln 21 bis 23 verlangten die Schauspieler eine nach Monaten geordnete Darstellung der Nutzungen der Folgen, an denen sie jeweils mitgewirkt hatten. Dazu gehören nach dem Urteil unter anderem Fernsehausstrahlungen und Wiederholungen, Abrufe in der Mediathek, Streaming und andere Internetnutzungen, der Vertrieb auf Bild- oder Tonträgern sowie Nutzungen von Ausschnitten für Werbung oder Merchandising. Auch räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Umfang der jeweiligen Nutzung sind anzugeben.

Hinzu kommen die wirtschaftlichen Ergebnisse: Der Sender muss über Einnahmen und geldwerte Vorteile Auskunft geben, etwa über Vertriebserlöse, Garantiesummen, Sponsoringentgelte oder Gegenwerte aus Tauschgeschäften. Auch Lizenz- und Gestattungsverträge sind offenzulegen und vorzulegen. Die Darsteller müssen erkennen können, an wen Rechte vergeben wurden und welche wirtschaftlichen Bedingungen damit verbunden waren.

Ein Teil der Angaben zu Fernsehausstrahlungen und Mediatheknutzungen war während des Prozesses nachgereicht worden. Insoweit erklärten die Parteien den Auskunftsstreit für erledigt. Die Pflicht war damit aber nicht insgesamt erfüllt: Andere Angaben fehlten weiterhin, und die Nutzung der Folgen dauert an.

Auch Werbeerlöse gehören nach Auffassung des Gerichts dazu

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung zu den Werbeeinnahmen. Der Sender muss die Bruttowerbeeinnahmen angeben, die unmittelbar vor, während und nach der Ausstrahlung der einzelnen Folgen erzielt wurden.

Das Gericht unterscheidet dabei zwischen Werbung mit einer Serie, etwa durch Trailer oder Ausschnitte, und Werbung, die im zeitlichen Umfeld einer Folge ausgestrahlt wird. Es bezieht beide Bereiche in die Auskunft ein. Zur Begründung verweist es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Programm, seinem Sendeplatz, den erwarteten Zuschauerzahlen und dem Wert der Werbeplätze. Es lehnt die Auffassung ab, nur Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, die sich einer Folge ausnahmsweise unmittelbar und exakt zuordnen lassen.

Damit ist noch nicht entschieden, dass den Schauspielern ein bestimmter Prozentsatz sämtlicher offengelegter Werbeeinnahmen zusteht. Die Auskunft soll zunächst die Grundlage schaffen, um die Verwertung und mögliche weitere Ansprüche beurteilen zu können.

Warum Bruttoeinnahmen maßgeblich sind

Bei der Auskunft darf der Sender Herstellungs-, Vertriebs- und sonstige Kosten nicht schon von den Einnahmen abziehen. Für die erste Beurteilung des Verwertungserfolgs kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Bruttoerlöse an. Deshalb mussten die Schauspieler auch keine Aufstellung der einzelnen Kostenabzüge verlangen.

Das bedeutet nicht, dass Kosten bei jeder späteren Berechnung einer angemessenen Vergütung bedeutungslos wären. Das Gericht trennt die Frage, worüber Auskunft zu erteilen ist, von der anschließenden Bewertung des Vergütungsanspruchs.

Geschäftsgeheimnisse begrenzten die Auskunft hier nicht

Der Sender wollte sensible Angaben teilweise nur einem Wirtschaftsprüfer zugänglich machen. Einen solchen Vorbehalt lehnte das Landgericht nach Abwägung der Interessen ab. Er würde den Darstellern die eigene Prüfung der Zahlen und die Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen erschweren.

Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überzeugte das Gericht im konkreten Fall nicht: Gefordert waren Bruttowerbeeinnahmen, nicht individuell ausgehandelte Nettokonditionen oder Rabatte. Auch für die Lizenzverträge zeigte der Sender kein hinreichend gewichtiges Geheimhaltungsinteresse auf. Sein Antrag auf gerichtliche Geheimhaltungsmaßnahmen blieb ebenfalls ohne Erfolg, weil die betreffenden Informationen erst zur Erfüllung des Auskunftsurteils offengelegt werden sollten.

Woran erkannte das Gericht den besonderen Erfolg der Serie?

Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG genügt weder die bloße Behauptung, eine Serie sei beliebt, noch der isolierte Blick auf die ursprüngliche Gage. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Vergütung angesichts der tatsächlichen Verwertung und der daraus gezogenen Erträge und Vorteile unverhältnismäßig niedrig geworden ist.

Das Landgericht stützte seine Bewertung auf die konkrete Nutzung. Zahlreiche Folgen wurden über Jahre erneut ausgestrahlt. Zeitweise liefen Wiederholungen täglich am Nachmittag, teilweise auch am Wochenende. Hinzu kamen Ausstrahlungen zu für den Sender besonders werberelevanten Zeiten. Die Folgen standen außerdem in der Mediathek zur Verfügung: zunächst häufig mehrere Monate, seit 2020 regelmäßig etwa ein Jahr. Manche Folgen wurden nach einer erneuten Fernsehausstrahlung wieder eingestellt.

Der Sender wandte ein, die lineare Fernsehnutzung gehe zurück und die Serie werde lediglich in üblichem Umfang verwertet. Das überzeugte das Gericht nicht. Es fehlten konkrete Vergleichsdaten zu anderen Serien, die eine nur durchschnittliche Auswertung belegen konnten. Auch die Mediatheknutzung ließ das Gericht nicht außer Betracht: Bereits produzierte Folgen bereichern das dortige Angebot und können Kosten für andere Inhalte ersparen, selbst wenn der einzelne Abruf keine unmittelbare Zahlung auslöst.

Auf dieser Grundlage sah das Landgericht einen erheblichen, fortdauernden wirtschaftlichen Erfolg. Die ursprüngliche Pauschalvergütung betrachtete es angesichts der späteren Nutzung als nicht mehr ausreichend. Dass die Darsteller bereits überdurchschnittliche Gagen erhalten hatten, beseitigte den Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht: Die Höhe einer Gage muss im Verhältnis zu Häufigkeit, Dauer und wirtschaftlichem Wert der tatsächlichen Nutzung beurteilt werden.

Wie berechnete das Gericht die zusätzliche Vergütung?

Das Gericht griff auf ein System zurück, das der Sender bei früheren Staffeln selbst verwendet hatte. Für Wiederholungsausstrahlungen setzte es auf dieser Grundlage 10 Prozent der jeweiligen Erstvergütung pro Folge an, für die Online-Nutzung 4,5 Prozent. Für die Beteiligung an Vertriebserlösen nutzte es frühere Beteiligungsquoten als Ausgangspunkt. Die konkreten Beträge schätzte es anhand der vorliegenden Nutzungs- und Erlösangaben.

Der Sender berief sich auf eine gemeinsame Vergütungsregel, die ab 2026 für neue Verträge gelten sollte. Diese Regel konnte die Ansprüche aus den hier betroffenen älteren Verträgen nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließen. Das Landgericht hielt sie auch nicht für einen geeigneten Vergleichsmaßstab im konkreten Fall. Ob die Regel wirksam zustande gekommen war, musste es daher nicht entscheiden.

Insgesamt verurteilte das Landgericht den Sender zu weiteren Zahlungen von rund 4,01 Millionen Euro an die sieben Darsteller, zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen nach Maßgabe des Urteils. Darüber hinaus stellte es eine Pflicht zur weiteren Beteiligung für künftige Nutzungen fest. Die zugesprochenen Zahlungen beruhen auf den im Verfahren bereits verfügbaren Angaben; der gesonderte Auskunftsanspruch betrifft noch fehlende Informationen.

Fazit

Das Urteil verbindet zwei Fragen, die in Vergütungsstreitigkeiten häufig zusammengehören: Welchen Erfolg hatte die Nutzung tatsächlich, und wie kann der beteiligte Künstler diesen Erfolg überhaupt überprüfen? Das LG Frankenthal verlangt dafür detaillierte Angaben über Nutzungen, Bruttoerlöse, Werbeeinnahmen und Lizenzverträge. Bei der Nachvergütung berücksichtigt es nicht nur unmittelbar ausgezahlte Vertriebserlöse, sondern auch den Wert wiederholter Fernsehausstrahlungen und der Bereitstellung in einer Mediathek.

Eine Pauschalgage erledigt die Vergütungsfrage somit nicht für jede spätere Entwicklung. Ob zusätzliche Ansprüche bestehen und wie hoch sie sind, hängt von den Verträgen, der bisherigen Bezahlung und der konkreten Verwertung ab.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. Juni 2026 – 6 O 274/24

OLG Köln: Wenn der Sender nur Lizenznehmer ist – warum ein Regisseur mit § 32a UrhG scheitern kann

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.12.2025 über eine Konstellation entschieden, die in der Praxis immer wieder für Unmut sorgt: Ein Regisseur (hier: dessen Alleinerbe) sieht, dass seine Filme über Jahre hinweg im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wiederholt ausgestrahlt werden – und verlangt deshalb eine nachträgliche Beteiligung. Das Urteil zeigt sehr klar, wie der „Fairnessausgleich“ nach § 32a UrhG funktioniert, wo seine Grenzen liegen und warum sich die berühmten „Das Boot“-Entscheidungen nicht schematisch auf jeden Wiederholungsfall übertragen lassen.

Worum ging es in Köln?

Der Kläger war Alleinerbe eines Regisseurs, der bei zahlreichen Kinofilmen Regie geführt hatte – darunter Klassiker wie die Winnetou-Filme. Der Regisseur war bei einer Firma angestellt und erhielt für die einzelnen Produktionen Pauschalvergütungen; im Gegenzug wurden umfassende Rechte an den Filmen in der Produktions- und Rechtekette gebündelt. Mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten strahlten die Filme später in ihren Programmen wiederholt aus, typischerweise auf Grundlage von Lizenzpaketen, die zeitlich befristet waren und oft nur eine begrenzte Zahl an Ausstrahlungen erlaubten.

Der Kläger verlangte von den Rundfunkanstalten weitere angemessene Beteiligungen nach § 32a Abs. 2 UrhG. Er stützte sich dabei auf die vielfachen Ausstrahlungen und argumentierte unter anderem mit Modellen, die aus der „Das Boot“-Rechtsprechung bekannt sind.

Das Ergebnis: Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Köln wies die Klage ab.

Die Rechtsgrundlage: § 32a UrhG als nachträglicher Fairnessausgleich

§ 32a UrhG ist der gesetzliche „Fairnessausgleich“ im Urhebervertragsrecht. Die Idee ist einfach: Wenn ein Urheber seine Rechte für eine Vergütung eingeräumt hat und sich später herausstellt, dass die Verwertung außergewöhnlich erfolgreich ist, soll er nicht dauerhaft mit einer (im Rückblick) unangemessen niedrigen Pauschale abgespeist bleiben.

Wichtig ist die Systematik:

Erstens knüpft § 32a UrhG nicht an „Unfairness“ im moralischen Sinn an, sondern an ein wirtschaftliches Ungleichgewicht: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung.

Zweitens kann sich der Anspruch nicht nur gegen den ursprünglichen Vertragspartner (typischerweise Produzent/Produktionsgesellschaft) richten (§ 32a Abs. 1 UrhG), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte in der Lizenzkette – also gegen Unternehmen, die Nutzungsrechte abgeleitet erwerben und daraus Erträge oder Vorteile ziehen (§ 32a Abs. 2 UrhG). Genau diese „Dritthaftung“ war in Köln der zentrale Punkt: Die Rundfunkanstalten waren nicht Vertragspartner des Regisseurs, sondern nur Lizenznehmer.

Drittens läuft die Prüfung in der Rechtsprechung typischerweise in mehreren Stufen ab. Vereinfacht gesagt:

  • Welche Vergütung war für die Rechteübertragung vereinbart?
  • Welche Erträgnisse und Vorteile hat der in Anspruch genommene Nutzer (hier: der Sender als Dritter) aus der Nutzung gezogen?
  • Was wäre – bezogen auf diese Nutzung – die angemessene Vergütung/Beteiligung?
  • Liegt zwischen „vereinbart“ und „angemessen“ ein auffälliges Missverhältnis?

Eine zentrale prozessuale Besonderheit: Das Gericht darf nach § 287 ZPO schätzen. Aber es braucht dafür greifbare Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung „ins Blaue“ ist nicht zulässig.

Der Knackpunkt: Was sind „Vorteile“ eines öffentlich-rechtlichen Senders?

Bei Privatsendern denkt man schnell an Werbeerlöse. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind aber beitragsfinanziert – und genau hier wird es kompliziert.

Das OLG Köln hat ausdrücklich anerkannt, dass „Vorteile“ im Sinne von § 32a UrhG bei beitragsfinanzierten Rundfunkanstalten grundsätzlich auch als ersparte Aufwendungen verstanden werden können: Wer einen attraktiven Film senden kann, muss den Sendeplatz nicht mit einer anderen, ebenfalls kostenpflichtigen Produktion füllen. Der Vorteil kann also in der ersparten Programmbeschaffung liegen.

Entscheidend war dann aber nicht das „Ob“, sondern das „Wie“: Wie lässt sich dieser Vorteil in Euro beziffern?

Im Verfahren standen im Kern drei Berechnungsansätze im Raum – und alle drei scheiterten im Ergebnis.

Rundfunkbeitrag als Rechenbasis: zu abstrakt, zu wirklichkeitsfremd

Der Kläger wollte Vorteile über das Rundfunkbeitragsaufkommen anteilig auf Sendeminuten umlegen: Je länger ein Film läuft, desto größer der Anteil am „Programmwert“, desto höher der Vorteil.

Das OLG Köln hielt diesen Ansatz im konkreten Fall für nicht tragfähig. Das Gericht monierte vor allem den fehlenden Realitätsbezug: Die Rundfunkbeiträge fließen nicht „wegen“ eines konkreten Films. Außerdem führte das Minutenmodell zu Ergebnissen, die bei einer Plausibilitätskontrolle völlig aus dem Rahmen fielen, wenn man sie den tatsächlich gezahlten Lizenzpreisen gegenüberstellt. Das Gericht sah deshalb keine ausreichende Grundlage, um auch nur einen Mindestbetrag seriös zu schätzen.

Lizenzkostenmodell: grundsätzlich naheliegend, aber ohne Zahlen nicht anwendbar

Deutlich interessanter ist, dass das OLG Köln das Lizenzkostenmodell im Ansatz für realitätsnah hielt: Wenn ein Sender einen Film lizenziert, zeigt der gezahlte Lizenzpreis, welchen wirtschaftlichen Wert der Sender der Programmbeschaffung beimisst. Über diese Lizenzkosten lassen sich ersparte Aufwendungen für alternative Programminhalte häufig am ehesten abbilden.

Aber: Der Kläger hatte die konkreten Lizenzkosten gerade nicht belastbar vorgetragen. Teilweise stammten Zahlen nur aus dem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Zeiträumen; der Kläger machte sich diese Zahlen nicht einmal hilfsweise zu eigen, sondern bestritt sie bzw. lehnte sie wegen Schwankungen als Schätzgrundlage ab. Für das Gericht blieb damit: keine tragfähige Datengrundlage, keine Schätzung.

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt des OLG Köln: Der Kläger hatte grundsätzlich Möglichkeiten, sich die nötigen Informationen in der Lizenzkette zu beschaffen. Das Urhebervertragsrecht kennt hierfür spezielle Auskunftsansprüche (insbesondere in der Lizenzkette). Wer also Geld will, muss sich – notfalls mit einer vorgelagerten Auskunftsklage – die Zahlen besorgen, statt im Zahlungsprozess auf ein Schätzen ohne Fundament zu setzen.

Wiederholungsvergütung nach Tarif/GVR: in dieser Konstellation Überkompensation

Der Kläger wollte schließlich – in Anlehnung an Tarifverträge und Vergütungsregeln – pro Wiederholung eine prozentuale Nachvergütung, ähnlich dem Modell, das aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich für bestimmte Produktionsformen bekannt ist.

Das OLG Köln stellt hier die Weichen sehr deutlich: Dieses Wiederholungsvergütungsmodell passt vor allem dort, wo der Sender (oder ein sendennaher Verwerter) von vornherein umfangreiche Nutzungsrechte erhält und damit langfristige Verwertungs- und Erlöschancen. Dann ist es konsequent, Wiederholungen als zusätzliche, vergütungsrelevante Nutzung zu behandeln.

Im Kölner Fall waren die Rundfunkanstalten aber weitgehend reine Lizenznehmer mit beschränkten Rechten: zeitlich begrenzt, häufig mit limitierter Zahl an Ausstrahlungen, eingebettet in Lizenzpakete. Der „Gewinn“ liegt dann nicht in einer langfristigen Rechteposition, sondern in der effizienten, befristeten Besetzung von Sendeplätzen. Würde man dennoch das Wiederholungsvergütungsmodell anwenden, würde man die Sender so behandeln, als hätten sie sich umfassende Auswertungsrechte und damit verbundene Chancen übertragen lassen – was sie gerade nicht getan hatten. Das OLG Köln sieht darin eine nicht mehr vom Zweck des § 32a UrhG gedeckte Überkompensation.

Und was ist mit „Das Boot“? Warum hilft Jost Vacano hier nur begrenzt?

Genau hier liegt der Bezug zu den berühmten „Das Boot“-Entscheidungen, die der Chefkameramann Jost Vacano über Jahre erstritten hat und die das Urhebervertragsrecht nachhaltig geprägt haben.

In „Das Boot“ ging es ebenfalls um § 32a UrhG – unter anderem auch um Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Dritte in der Lizenzkette. Der Bundesgerichtshof hat dort wichtige Leitplanken gesetzt: Vorteile können bei beitragsfinanzierten Sendern in ersparten Aufwendungen liegen; Schätzung ist möglich; und tarifliche Wiederholungsvergütungssätze können unter bestimmten Voraussetzungen als indizielle Grundlage dienen.

Das OLG Köln macht aber deutlich: „Das Boot“ ist keine Universal-Schablone. In „Das Boot“ standen wirtschaftliche Konstellationen im Raum, in denen die Senderlandschaft und die Rechtepositionen anders gelagert waren, insbesondere weil umfangreichere und langfristigere Nutzungsrechte eine Rolle spielten und die Verwertungsstruktur eine andere Tiefe hatte. Gerade dieser Unterschied der wirtschaftlichen Vorgänge ist für Köln der entscheidende Abgrenzungsgrund – weniger die Frage, ob es formal eine Eigen- oder Fremdproduktion war.

Praktisch heißt das: Wer sich heute auf „Das Boot“ beruft, muss sehr genau zeigen, dass die Interessenlage vergleichbar ist. Ein bloßer Lizenzkauf mit engen Sendeoptionen liefert dafür oft nicht genug.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für Nachvergütungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Sender, wenn diese lediglich als begrenzte Lizenznehmer auftreten: § 32a UrhG verlangt eine belastbare wirtschaftliche Grundlage für die „Vorteile“ auf Seiten des konkret in Anspruch genommenen Dritten. Schätzen ja – aber nur auf Basis greifbarer Tatsachen.

Gleichzeitig bleibt § 32a UrhG ein scharfes Schwert, wie „Das Boot“ zeigt. Nur: Man muss die richtige Fallgruppe treffen und den Anspruch sauber vorbereiten. Wer auf Wiederholungssendungen abstellt, kommt um die Zahlen aus der Lizenzkette nicht herum – und muss sich entscheiden, mit welchem Modell er den Realitätsbezug überzeugend herstellt.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 90/24
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 132