Ein bekannter Name, eine lange Unternehmensgeschichte, ein exzellenter Ruf – und plötzlich meldet ein Dritter diesen Namen als Marke für völlig andere Produkte an. Ein Szenario, das bei vielen Unternehmern für Empörung sorgt und schnell den Vorwurf der „Bösgläubigkeit“ auf den Plan ruft. Doch die rechtlichen Hürden für die Löschung einer Marke aus diesem Grund sind enorm hoch. Das hat das Bundespatentgericht (BPatG) in einer grundlegenden Entscheidung im Fall der legendären Automobilbezeichnung „Testa Rossa“ eindrucksvoll bestätigt.
Worum ging es im Fall „Testa Rossa“?
Ein weltberühmter italienischer Hersteller von Sportwagen sah sich mit der Tatsache konfrontiert, dass ein deutscher Unternehmer die Marke „Testa Rossa“ für eine breite Palette von Waren hatte eintragen lassen – von elektrischen Bohrmaschinen und Rasierapparaten über Fahrräder bis hin zu Angelgeräten.
Der Sportwagenhersteller, der den Namen „Testarossa“ seit den 1950er Jahren für ikonische Fahrzeuge verwendet, argumentierte, die Anmeldung sei bösgläubig. Der Anmelder wolle sich gezielt den exzellenten Ruf der Marke zunutze machen, um die eigenen Produkte aufzuwerten. Ferner sei die Anmeldung ein Akt der Revanche in einer langjährigen Auseinandersetzung über Lizenzgebühren in der Modellauto-Branche.
Der Markeninhaber konterte, er verfolge ein legitimes Geschäftsmodell. Ähnlich wie bei seiner Marke „Carrera“ plane er, den Namen „Testa Rossa“ für verschiedenste Konsumgüter zu lizenzieren. Eine Absicht, den Sportwagenhersteller zu behindern, bestehe nicht.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts: Ein plausibles Geschäftsmodell schlägt den Bösgläubigkeitsvorwurf
Das Gericht lehnte den Löschungsantrag ab und stellte klar, dass für die Annahme von Bösgläubigkeit mehr erforderlich ist als das bloße Aufgreifen eines bekannten Namens. Die Richter prüften die gängigen Fallgruppen der Bösgläubigkeit und verneinten sie allesamt:
- Keine reine Spekulationsmarke: Der Anmelder konnte ein nachvollziehbares Geschäftsinteresse darlegen, nämlich die Verwertung der Marke durch Lizenzvergabe. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine konkreten Produkte existierten, macht die Marke nicht zu einer unzulässigen Spekulations- oder Vorratsmarke. Das Markengesetz gewährt jedem Anmelder eine fünfjährige Schonfrist, um die Benutzung aufzunehmen.
- Keine gezielte Behinderungsabsicht: Das Gericht verlangt für den Vorwurf der Bösgläubigkeit den Nachweis, dass die Anmeldung primär darauf abzielt, einen Wettbewerber zu stören oder zu blockieren. Dies konnte dem Anmelder nicht nachgewiesen werden. Auch die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit kritisch über die Lizenzpraxis der Automobilindustrie geäußert hatte, wurde nicht als Beleg für eine unlautere Absicht bei dieser speziellen Markenanmeldung gewertet.
- „Trittbrettfahren“ allein ist nicht bösgläubig: Das Gericht machte eine entscheidende Unterscheidung: Der Schutz einer bekannten Marke vor Rufausbeutung ist eine Frage der relativen Rechte, die im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren geklärt werden muss. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit ist hingegen ein absolutes Nichtigkeitsargument, das einen schwerwiegenden Rechtsmissbrauch voraussetzt. Vom guten Ruf einer anderen Marke profitieren zu wollen, ist für sich genommen noch kein solcher Missbrauch.
Fazit für die Praxis: Strategie ist entscheidend
Die „Testa Rossa“-Entscheidung ist eine wichtige Lektion für alle Markeninhaber. Sie zeigt, dass das Gefühl, von einem Wettbewerber unfair behandelt zu werden, nicht mit dem juristischen Tatbestand der Bösgläubigkeit gleichzusetzen ist.
- Hohe Hürden: Eine Markenlöschung wegen Bösgläubigkeit ist die absolute Ausnahme. Es müssen handfeste Beweise für eine gezielte Störungsabsicht oder einen Rechtsmissbrauch vorliegen.
- Legitimes Interesse zählt: Wer eine Marke anmeldet und dafür ein schlüssiges, wenn auch zukünftiges, wirtschaftliches Konzept vorweisen kann, hat gute Karten, sich gegen den Vorwurf der Bösgläubigkeit zu verteidigen.
- Der richtige Weg: Wer seine bekannte Marke vor Nachahmern schützen will, sollte sich nicht allein auf den Bösgläubigkeitsvorwurf verlassen. Der klassische und weitaus aussichtsreichere Weg führt über den Widerspruch aus eigenen älteren Markenrechten und den Nachweis der Verwechslungsgefahr oder der unlauteren Rufausnutzung.
Der Fall wurde zur Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die höchste Instanz diese strenge Linie bestätigt.
Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 15. Januar 2025
Aktenzeichen: 29 W (pat) 14/21