Kündigung eines langjährigen Modelvertrages

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 01.04.2021, Az.: 13 U 10/20, entschieden, dass ein langfristiger Vertrag eines Models mit einer Agentur nach § 627 BGB gekündigt werden kann und dass ein formularmäßiger Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeiten unwirksam ist.

§ 627 BGB ist eine besondere Kündigungsvorschrift für sog. Dienste höherer Art, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraussetzen.

Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die die Tätigkeit eines Managers von Künstlern, Models oder Sportlern als eine solche Dienstleistung höherer Art eingestuft haben. Auch das OLG Celle ist dieser Auffassung.

§ 627 BGB sieht vor, dass ein Vertrag über Dienste höherer Art auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Diese Kündigungsvorschrift ist also eine Art „Notausgang“ für jeden Künstler, jedes Model oder jeden Sportler, der sich von seinem Management bzw. von seinem Berater trennen möchte. Diese Kündigungsmöglichkeit kann deshalb gerade für Agenturen oder Berater ein Problem sein, v.a. dann, wenn die Agentur Zeit und ggfs. auch Geld in den Aufbau und die Entwicklung des Künstlers, Models oder Sportlers investiert hatte und diese(r) dann, sobald sich Erfolge einstellen, den Vertrag kündigen kann, so dass das Management bzw. die Agentur nicht mehr an künftigen Einnahmen partizipieren kann. Daher sehen manche Manager-, Berater- oder Agenturverträge vor, dass eine Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen sein soll.

Klar war bislang, dass individualvertraglich eine solche Kündigungsmöglichkeit zwischen Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann.

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob ein solcher Kündigungsausschluss auch in sog. Formularverträgen wirksam ist, also in einem Mustervertrag, welcher von einer Agentur ständig und immer in der gleichen Art und Weise verwendet wird.

Das OLG Celle ist der Rechtsauffassung, dass ein solcher formularmäßiger Kündigungsausschluss unwirksam ist.

Dabei hat das OLG die im Vertrag festgelegte Vertragslaufzeit – fünf Jahre feste Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre – berücksichtigt und entschieden, dass ein solcher Ausschluss gerade in Kombination mit langen Vertragslaufzeiten den Vertragspartner der Agentur unangemessen benachteilige.

Im vorliegenden Fall konnte das Model den Agenturvertrag somit nach § 627 BGB kündigen.

Quelle:
Pressemitteilung des OLG Celle vom 23.04.2021