Mit Urteil vom 21.04.2022, Az.: I ZR 214/20 – „Dr. Stefan Frank“ musste der BGH letztinstanzlich über die Klage eines Filmkomponisten gegen RTL entscheiden.
Der Kläger ist Filmkomponist und wurde in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion der Filmmusik für die Serie „Dr. Stefan Frank“ sowie für verschiedene Fernsehfilme beauftragt. Dazu schlossen der Filmkomponist und RTL zum einen so bezeichnete Produktionsverträge, zum anderen Musikverlagsverträge. Bereits in den Produktionsverträgen wurde der Komponist verpflichtet, die Musikverlagsverträge mit RTL abzuschließen.
Insgesamt hat der Komponist in den Jahren 1994 bis 2000 ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 597.000,00 erhalten, darüber hinaus GEMA-Ausschüttungen insbesondere aufgrund der häufigen Ausstrahlung der Serie von insgesamt EUR 2,079 Mio. RTL hat ca. 40 % der GEMA-Ausschüttungen erhalten, damit insgesamt EUR 831.620,00.
Im Jahre 2017 berief sich der Filmkomponist nun auf die Nichtigkeit der Verlagsverträge und kündigte diese vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund. Die Verknüpfung von Kompositionsvertrag und Musikverlagsvertrag stelle einen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, so der Komponist. Zudem seien die Verlagsverträge wegen Wuchers nichtig, zudem sittenwidrig und unangemessen, weil der Vereinnahmung des Verlegeranteils keine verlegerische Leistung von RTL gegenüberstehe.
Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Auch der BGH urteilte, dass die Klage unbegründet sei.
So entschied der BGH, dass die auf Grundlage des Produktionsvertrages ausbezahlte Pauschalvergütung aufgrund der Verknüpfung beider Verträge auch als Zahlung für die Verlagsverträge anzusehen sei. Eine Nichtigkeit wegen Verstoß gegen Kartellrecht sah der BGH schon deshalb nicht als gegeben an, weil der klagende Filmkomponist zur angeblich vorhandenen marktbeherrschenden Stellung von RTL nichts Substantiiertes vorgetragen hatte.
Schließlich ging es noch um die Frage, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei, weil RTL eine Zwangslage des Filmkomponisten ausgenutzt habe.
Ebenso wie auch Wucher sei hier die Ausnutzung einer Zwangslage durch RTL nicht zu erkennen, so der BGH. Da weder die Pauschalvergütung unangemessen niedrig sei und darüber hinaus der Verlagsvertrag auf den GEMA-Verteilungsplan verweise, sei keine Sittenwidrigkeit zu erkennen, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wuchers. Zur Frage, ob die Vereinnahmung eines Verlegeranteils aus den Musikverlagsverträgen keine Gegenleistung, nämlich eine verlegerische Tätigkeit, gegenüberstehe und ob daraus eine Sittenwidrigkeit erfolge, führt der BGH aus:
„Die Auffassung der Revision, eine Sittenwidrigkeit folge daraus, dass der Beklagten (RTL, Anm.d.Unterz.) im Musikverlagsvertrag ein Anteil an den GEMA-Einkünften des Klägers zugesprochen werde, obwohl der Vertrag spezifische musikverlegerische Pflichten nicht vorsehe, liegt eine unzutreffende Qualifikation der von der Beklagten übernommenen verlegerischen Pflichten zugrunde (…). Die Revision dringt deshalb auch nicht mit ihrem Argument durch, die konditionale Verknüpfung des Abschlusses eines Musikverlagsvertrages mit dem Abschluss eines Kompositions- und Produktionsvertrags verstoße gegen die guten Sitten, wenn verlegerische Leistungen tatsächlich nicht beabsichtigt seien.“
Demzufolge waren sowohl Produktions- als auch Musikverlagsverträge unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wirksam.
Da in der Praxis häufig sowohl Produzenten wie aber auch Sender eine Verknüpfung von Produktions- und Verlagsvertrag verlangen, hat diese Entscheidung praxisrelevanz. In diesem Fall bringt sie vor allem Rechtssicherheit für Produzenten und Sender.