VG Köln: Warum sich kritische Behördenberichte über Sicherheitssoftware kaum vorab stoppen lassen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 klargestellt, wie hoch die Hürden sind, wenn Unternehmen eine kritische Veröffentlichung einer Behörde schon vorab verhindern wollen. Ein Softwareanbieter wollte dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagen lassen, Erkenntnisse zu seinen Produkten zu veröffentlichen oder vor diesen zu warnen. Das Gericht sah dafür im Eilverfahren keinen Raum.

Worum ging es in dem Verfahren

Ausgangspunkt war ein behördliches Projekt („E.W.“), in dessen Rahmen Erkenntnisse zu den Produkten der Antragstellerin („G. U.“ und „A.“) gewonnen wurden. Diese Erkenntnisse sollten in einem Abschlussbericht veröffentlicht werden. Der Hersteller befürchtete Imageschäden und wirtschaftliche Nachteile und beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Veröffentlichung zu untersagen. Hilfsweise verlangte er inhaltliche Anpassungen der Zusammenfassung und der Bewertung, etwa mit Hinweisen auf umgesetzte Verbesserungen und eine aus seiner Sicht zutreffendere Herstellerkommunikation.

Während des Verfahrens erklärten beide Seiten den Streit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Über die Kosten musste das Gericht trotzdem entscheiden – und legte sie dem Unternehmen auf, weil der Antrag nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Warum „vorbeugender“ Eilrechtsschutz im Verwaltungsrecht die Ausnahme ist

Im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich: Gerichte kontrollieren Verwaltungshandeln typischerweise erst, nachdem eine Maßnahme ergangen ist. Vorbeugender Rechtsschutz – also ein gerichtliches „Stopp“-Signal, bevor die Behörde überhaupt handelt – ist nur ausnahmsweise zulässig. Hintergrund ist die Gewaltenteilung: Verwaltung soll handeln können, Gerichte sollen anschließend kontrollieren.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Maßnahme abzuwarten. Dafür reicht die bloße Sorge vor Nachteilen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Gefahr, dass durch das Abwarten irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr oder nur mit unvertretbarem Aufwand beseitigen lassen.

Warum das VG Köln keine „irreversiblen“ Nachteile erkannt hat

Das Gericht sah diese Unzumutbarkeit hier nicht als glaubhaft gemacht an – und zwar aus mehreren Gründen:

Erstens war nach Auffassung des Gerichts schon nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung überhaupt eine Warnung im Sinne der einschlägigen Befugnisnorm darstellt. Der Bericht enthalte zwar eine kritische Bewertung (u.a. werde das zugrunde liegende Konzept als „auffällig“ beschrieben und es werde formuliert, das Produkt erfülle nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software). Eine ausdrückliche Empfehlung, das Produkt nicht zu nutzen oder zu ersetzen, enthalte die Darstellung aber gerade nicht.

Zweitens ordnete das Gericht die Veröffentlichung eher als Diskussionsbeitrag bzw. Verbraucherinformation ein. Dass Verbraucher ihre Kauf- oder Nutzungsentscheidung aufgrund solcher Informationen ändern, sei möglich – aber das sei dann ein reflexartiger Effekt von Information, nicht ohne Weiteres ein gezielter, prangernder Eingriff.

Drittens bewertete das Gericht auch die „Prangerwirkung“ im konkreten Veröffentlichungssetting als eher gering: Der Bericht sollte nicht prominent auf einer Startseite „herausgestellt“ werden, sondern als Teil eines umfangreicheren Abschlussberichts und zudem nur über mehrere Navigationsebenen abrufbar sein.

Viertens (und das ist für die Praxis besonders wichtig): Selbst wenn die Veröffentlichung Nachteile auslösen sollte, hielt das Gericht diese nicht für irreparabel. Anders als etwa bei bestimmten Konstellationen im Lebensmittelrecht, bei denen einmal entstandene Ekel- und Gesundheitsassoziationen nur schwer wieder einzufangen sind, könne im Bereich der IT-Sicherheit eine neue technische Bewertung eine alte Bewertung auch wieder revidieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre verlorenes Vertrauen daher grundsätzlich durch eine Gegendarstellung, eine Presseerklärung oder eine deutlich sichtbare Richtigstellung wiederherstellbar – notfalls sogar über zusätzliche Kommunikationskanäle (im Verfahren wurde auch die Möglichkeit einer weiteren Podcastfolge angesprochen).

Fazit

Der Beschluss ist ein Hinweis an Hersteller sicherheitskritischer Produkte: Eine kritische Behördenveröffentlichung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen schon vorab per Eilverfahren stoppen. Wer sich wehren will, braucht belastbare, konkrete Anknüpfungstatsachen für irreparable Schäden – und parallel einen professionellen Plan, wie man nach einer Veröffentlichung schnell und sichtbar gegensteuert.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2025, 1 L 3105/25, NRWE; Rewis RS 2025, 10504.

VG Gelsenkirchen: Wann eine Stadt vor irreführenden Beratungsangeboten warnen darf

Eine kommunale Pressemitteilung kann für private Anbieter schnell geschäftsschädigend wirken. Genau darum ging es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2025: Darf eine Stadt öffentlich vor „irreführenden Angeboten“ warnen, ohne damit Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche auszulösen?

Hintergrund: Worum ging es?

Auslöser war eine städtische Pressemitteilung. Darin wies die Stadt darauf hin, dass im Stadtgebiet Flyer eines privaten Unternehmens verteilt werden, die soziale Beratungsleistungen anbieten. Nach Darstellung der Stadt könne dadurch der falsche Eindruck entstehen, die Stadt unterstütze dieses Angebot oder arbeite mit dem Anbieter zusammen. Die Stadt stellte klar: Ihre Beratung sei kostenlos, neutral und unabhängig; eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen oder Agenturen im Bereich sozialer Beratung finde nicht statt. Außerdem beschrieb sie ihre eigenen Anlaufstellen und Unterstützungsangebote.

Ein privater Anbieter sah sich dadurch betroffen und beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung. Er wollte der Stadt verbieten lassen, bestimmte Aussagen zu verbreiten, sinngemäß etwa: er arbeite mit irreführenden Angeboten, habe die Kreisverwaltung in Verruf gebracht und vor ihm sei wegen sozialer Beratungsleistungen zu warnen. Zusätzlich verlangte er eine zeitnahe Gegendarstellung auf der städtischen Internetseite.

Die Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch, keine Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich besteht. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts aus einem sehr handfesten Grund: Die Stadt hatte die behaupteten Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

Entscheidend war, wie ein durchschnittlicher Leser die Pressemitteilung objektiv versteht. Das Gericht ordnete die Mitteilung inhaltlich im Kern als Hinweis auf die eigenen städtischen Beratungsleistungen ein. Zwar habe die Überschrift einen warnenden Ton, der Text selbst sei aber geprägt von der Beschreibung der städtischen Angebote und dem Hinweis, dass keine Kooperation mit privaten Anbietern besteht.

Vor allem aber: Die Antragstellerin wurde in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt. Sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht sonst erkennbar gemacht worden, etwa durch Bilder, Kennzeichen oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale. Wenn ein privater Anbieter in einer amtlichen Äußerung nicht identifizierbar ist, fehlt es regelmäßig schon an einem Eingriff, an den ein Unterlassungsanspruch anknüpfen könnte.

Ein weiterer Punkt ist praxisrelevant: Die Antragstellerin hatte sich auch darauf berufen, dass Medienberichte die städtische Pressemitteilung mit ihr verknüpft hätten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine Verknüpfung, die erst durch Dritte (hier: die Presse) hergestellt wird, ist der Kommune grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wer sich gegen eine solche Berichterstattung wehren will, muss presserechtlich an anderer Stelle ansetzen.

Folgerichtig scheiterte auch der verlangte Gegendarstellungsanspruch: Wenn die Stadt die behaupteten Tatsachen nicht verbreitet hat und der Anbieter nicht identifizierbar betroffen ist, fehlt die Grundlage für eine Gegendarstellung auf der städtischen Website.

Was bedeutet das für Unternehmer und Anbieter von Dienstleistungen?

Für Unternehmen ist der Beschluss in zwei Richtungen interessant: Er zeigt, wann eine Kommune relativ sicher kommunizieren darf, und wann private Anbieter mit Rechtsmitteln tatsächlich eine Chance haben.

Erstens: Kommunen dürfen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über eigene Aufgaben und Angebote informieren. Dazu kann auch gehören, klarzustellen, in welchem Rahmen Leistungen erbracht werden und dass keine Kooperation mit Privaten besteht. Solange die Kommune dabei sachlich bleibt und keinen конкретen privaten Anbieter erkennbar an den Pranger stellt, sind Unterlassungsansprüche schwer durchzusetzen.

Zweitens: Für private Anbieter ist die Hürde hoch, wenn sie in einer amtlichen Mitteilung gar nicht identifizierbar genannt sind. Reputationsschäden entstehen in der Praxis oft erst dadurch, dass Dritte (Medien, soziale Netzwerke) „den Namen dazuschreiben“. Genau das reicht gegen die Kommune in der Regel nicht aus. Dann ist die richtige Baustelle häufig das Medien- und Presserecht.

Drittens: Der Beschluss ist auch ein Warnhinweis an Unternehmen, deren Außenauftritt missverständlich wirken kann. Wenn Flyer, Logos, Wappen-Anmutungen oder Formulierungen beim Publikum den Eindruck erwecken, es bestehe eine Zusammenarbeit mit Behörden, steigt das Risiko, dass öffentliche Stellen sich ausdrücklich distanzieren. Rechtlich ist das zwar nicht automatisch unzulässig, kann aber kommunikativ und geschäftlich erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt mit seinem Beschluss die kommunale Öffentlichkeitsarbeit, setzt aber zugleich eine klare Linie: Solange eine Pressemitteilung im Kern über eigene Leistungen informiert und private Anbieter nicht identifizierbar herausstellt, sind Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche privater Dienstleister regelmäßig nicht erfolgversprechend. Wer den Reputationsschaden erst durch die mediale „Übersetzung“ der Mitteilung erleidet, muss sich typischerweise mit den Instrumenten des Presse- und Äußerungsrechts gegen die Berichterstattung wehren.

Entscheidungsdaten
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 15 L 1565/25