1. Hintergrund des Falls
In einem Urteil vom 19.11.2025 hat sich das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) mit den Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG beschäftigt. Auslöser war ein Streit zwischen zwei Physiotherapiepraxen über die Veröffentlichung veralteter Kontaktdaten auf Onlineplattformen wie Apple Karten, Bing Maps, Cylex und Meinestadt.de. Die Klägerin – eine Praxis, die bereits seit Ende Oktober 2023 nicht mehr unter der angegebenen Adresse tätig war – wurde von der Beklagten wegen angeblicher wettbewerbsrechtlicher Pflichtverletzungen abgemahnt.
Konkret störte sich die Beklagte daran, dass unter dem Namen der Klägerin weiterhin alte Telefonnummern und Adressen auf mehreren Internetportalen angezeigt wurden – aus ihrer Sicht ein Fall unlauteren Wettbewerbs.
2. Der Streit um die Abmahnkosten
Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten die Erstattung ihrer Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 973,66 Euro. Ihre Begründung: Die Abmahnung sei formell und inhaltlich fehlerhaft gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung ausgelöst – vielmehr müsse die Beklagte für die unnötigen Kosten aufkommen.
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das OLG hingegen gab der Klägerin in der Berufung teilweise recht: Die Beklagte muss nun die Kosten für die anwaltliche Gegenwehr ersetzen – jedoch keine weitergehenden Beträge.
3. Die rechtlichen Kernaussagen des Urteils
a) Formelle und inhaltliche Anforderungen an Abmahnungen
Das Urteil stellt klar, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu gehört insbesondere die transparente Darlegung des konkreten Wettbewerbsverstoßes, der geltend gemachten Ansprüche und der Höhe etwaiger Aufwendungsersatzforderungen. Wenn diese Anforderungen – wie im vorliegenden Fall – nicht eingehalten werden, entfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Die Beklagte hatte in ihrer Abmahnung weder einen Hinweis auf etwaige Kostenforderungen aufgenommen, noch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geschaffen. Dies verletzt die klaren Vorgaben des § 13 UWG.
b) Kein Ersatz bei fehlender Sorgfalt
Zudem betont das OLG, dass die Beklagte offenbar keine ausreichenden Recherchen angestellt hatte, bevor sie abmahnte. Es war leicht erkennbar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr an der alten Adresse tätig war. Eine derart unpräzise und unbegründete Abmahnung darf nicht zu Lasten des Abgemahnten gehen.
c) Abgrenzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Das Gericht nimmt außerdem eine wichtige Klarstellung vor: Auch wenn ein Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Regeln (§ 280 BGB) denkbar gewesen wäre, ist dieser nicht gegeben, wenn bereits die Voraussetzungen für den speziellen Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG nicht erfüllt sind.
4. Bedeutung für die Praxis
Das Urteil stärkt die Rechte von Unternehmen, die unberechtigt oder leichtfertig abgemahnt werden. Es zeigt: Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, muss sorgfältig prüfen, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob die beanstandete Handlung einen tatsächlichen Verstoß darstellt. Zudem müssen alle gesetzlichen Vorgaben zur Form und zum Inhalt der Abmahnung eingehalten werden.
Für Unternehmen bedeutet dies:
- Vorsicht bei der Formulierung von Abmahnungen – insbesondere, wenn diese über automatisierte Suchdienste oder durch Dritte veranlasst werden.
- Sorgfalt bei der Prüfung des Wettbewerbsverhältnisses – andernfalls drohen Kostenersatzansprüche.
- Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei formellen Fehlern – Unternehmen riskieren, auf ihren Anwaltskosten sitzenzubleiben, wenn die Abmahnung unvollständig ist.
5. Fazit
Das Thüringer OLG hat mit seinem Urteil einen klaren Maßstab gesetzt: Abmahnungen müssen präzise, vollständig und begründet sein – andernfalls trägt der Abmahnende selbst die Kosten. Unternehmen sollten daher professionelle rechtliche Unterstützung hinzuziehen, bevor sie wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abmahnen.