Das Landgericht Stuttgart hat am 13. Januar 2026 entschieden, dass die Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tafelschokoladen-Verpackung einem Hersteller von Haferriegeln den Vertrieb einer kantigen Verpackung nicht verbieten kann. Für Unternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie sehr klar zeigt, welche Hürden bei Formmarken in der Praxis bestehen und warum Ansprüche aus solchen Marken oft schwer durchzusetzen sind.
Worum ging es?
Die Klägerin – Ritter Sport – berief sich auf eine eingetragene dreidimensionale deutsche Marke. Geschützt ist nicht ein Wort oder Logo, sondern die Form eines Verpackungskörpers mit quadratischer Grundfläche und seitlichen Verschlusslaschen, einschließlich bestimmter Kanten- und Prägungselemente. Die Beklagte vertreibt seit Ende 2024 einen Haferriegel, dessen Verpackung ebenfalls kantig wirkt. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie umfangreiche Folgeansprüche wie Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Produktrückruf und Erstattung von Abmahnkosten.
Was hat das LG Stuttgart entschieden?
Das Gericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es sah weder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke. Weil es bereits am Unterlassungsanspruch fehlte, scheiterten auch sämtliche Folgeansprüche.
Warum keine Verwechslungsgefahr? Der Hebel heißt Warenähnlichkeit
Im Markenrecht reicht der Eindruck „sieht ähnlich aus“ nicht alleine aus. Für eine Verwechslungsgefahr müssen mehrere Faktoren zusammenkommen, insbesondere eine hinreichende Nähe der betroffenen Waren. Genau daran scheiterte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts.
Das LG Stuttgart ordnete Tafelschokolade und Müsliriegel/Haferriegel als unterschiedliche Produkte ein. Der durchschnittliche Verbraucher nimmt Müsliriegel typischerweise als schnellen Energiesnack für unterwegs wahr, häufig mit einem eher „gesunden“ Image. Tafelschokolade wird dagegen eher als Süßigkeit, Genussmittel oder Nachtisch verstanden. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass beide Waren im Handel regelmäßig nicht am selben Ort platziert werden und sich auch die typischen Zutaten aus Verbrauchersicht deutlich unterscheiden. In der Gesamtschau war die Warenähnlichkeit nicht stark genug, um eine Verwechslungsgefahr zu tragen.
Auch bei der Form selbst sah das Gericht ausreichend Abstand
Zusätzlich verglich das Gericht die geschützte Form mit der angegriffenen Verpackung. Ein Punkt ist dabei für die Praxis besonders relevant: Maßgeblich war die Verpackungsform, wie sie als Marke eingetragen ist. Auf Aufdrucke und grafische Gestaltungen kommt es in einem solchen Vergleich nur insoweit an, wie sie Teil der Eintragung sind. Weil die Formmarke ohne Aufdruck geschützt war, blieb die optische Wirkung von Schriftzügen oder grafischen Elementen bei der Beurteilung außen vor.
Im Ergebnis sah das Gericht Unterschiede, die den Gesamteindruck prägen. Die angegriffene Verpackung wirke optisch eher rechteckig als quadratisch, unter anderem wegen breiterer seitlicher Laschen. Außerdem erscheine sie höher, dicker und insgesamt luftiger. Hinzu kamen Abweichungen bei Prägungen und bei der Ausgestaltung des Zick-Zack-Musters an den Kanten. Diese Abstände reichten dem Gericht aus, um selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft keine relevante Zeichenähnlichkeit anzunehmen, die eine Verwechslungsgefahr stützen könnte.
Bekannte Marke und Rufausbeutung: Warum auch der Bekanntheitsschutz nicht griff
Neben der klassischen Verwechslungsgefahr kann eine bekannte Marke auch dann geschützt sein, wenn Dritte ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen oder beeinträchtigen. Dafür braucht es aber eine gedankliche Verknüpfung im Kopf des Verbrauchers zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen. Das LG Stuttgart verneinte eine solche gedankliche Brücke. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts erneut die fehlende ausreichende Nähe der betroffenen Waren: Ohne hinreichende Warenannäherung stellte der Verkehr die Verbindung nicht her, die für den Bekanntheitsschutz notwendig wäre.
Soweit die Klägerin zusätzlich auf einen Werbeslogan der Beklagten verwies, half das im konkreten Verfahren nicht weiter, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.
Hürden bei Formmarken: Warum die Durchsetzung oft schwierig ist
Formmarken versprechen auf den ersten Blick einen besonders weitreichenden Schutz, weil nicht ein Name oder Logo, sondern die Gestalt einer Ware oder Verpackung Wiedererkennung schaffen soll. In der Praxis sind Formmarken aber aus mehreren Gründen anspruchsvoll, und zwar schon bei der Schutzbegründung und erst recht bei der Durchsetzung.
Viele Formen sind aus Sicht des Verkehrs zunächst nur Gestaltung und nicht Herkunftshinweis. Gerade bei Verpackungen werden Grundformen, Laschen, Kanten oder Prägungen häufig als funktionale oder übliche Gestaltungslösung wahrgenommen. Wer Ansprüche aus einer Formmarke geltend macht, landet deshalb oft in Diskussionen über die Kennzeichnungskraft der Form und darüber, ob der Verkehr die Form wirklich als Marke versteht. Das ist beweisintensiv und damit risikobehaftet.
Hinzu kommt die starke Bindung an die Registerlage. Geschützt ist das, was eingetragen wurde. Ist nur die Form als solche registriert, können farbliche Gestaltung, Aufdrucke oder sonstige grafische Elemente im Verletzungsvergleich nicht einfach „mitgezogen“ werden. Das führt häufig dazu, dass der Abstand zwischen der eingetragenen Form und dem angegriffenen Produkt größer ist, als es der erste Eindruck anhand der realen Verkaufsverpackung vermuten lässt.
Ein weiteres Problem ist die Gestaltungsfreiheit im Markt. Je mehr ähnliche Verpackungsformen branchenüblich sind, desto schwieriger wird es, einer Form eine starke Herkunftsfunktion zuzuschreiben und daraus einen weiten Schutz abzuleiten. Gerichte sind an dieser Stelle regelmäßig zurückhaltend, weil sonst schnell ein faktisches Monopol auf eine einfache Grundidee entstehen könnte.
Für die Durchsetzung kommt schließlich das übliche Zusammenspiel aus Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft hinzu. Formmarken scheitern in der Praxis häufig daran, dass ein Gericht die betroffenen Produkte nicht als hinreichend nah verwandt ansieht. Dann ist eine Verwechslungsgefahr vom Tisch, selbst wenn die Form sehr bekannt ist. Der Bekanntheitsschutz kann zwar theoretisch auch ohne Warenähnlichkeit greifen, praktisch verlangt er aber eine gedankliche Verknüpfung, die bei unterschiedlichen Produktkategorien schwer darzustellen ist.
Typisch sind außerdem Einwände wie fehlende rechtserhaltende Benutzung, fehlende markenmäßige Benutzung oder der Hinweis, die beanstandete Gestaltung sei eine naheliegende Verpackungsvariante. In Summe bedeutet das: Formmarken können sehr wertvoll sein, aber die Hürden, daraus Ansprüche erfolgreich herzuleiten, sind höher als bei klassischen Wort- oder Bildmarken.
Praxis-Check für Produkt- und Verpackungsprojekte
- Register-Check: Was ist tatsächlich als Marke eingetragen, und welche Elemente gehören ausdrücklich nicht dazu?
- Marktumfeld: Welche Formen sind in der Produktkategorie üblich, und wo droht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft?
- Produktnähe: Wie sieht der Verbraucher den Verwendungszweck, das Image und den Kaufkontext der Waren, und wie werden sie im Handel typischerweise platziert?
- Design-Abstand: Proportionen, Laschen, Kantenverlauf, Prägungen und typische Wiedererkennungselemente bewusst variieren.
- Risikoarchitektur: Neben Markenrecht auch Designschutz, Wettbewerbsrecht und vertragliche Absicherung der Gestaltung prüfen.
Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Stuttgart, 17. Zivilkammer
Datum: 13.01.2026
Aktenzeichen: 17 O 192/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 45
Hinweis: Berufung anhängig beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 3/26)