Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 09.06.2022, Az.: 6 U 232/21, entschieden, dass in Fällen, in denen für eine Produktrezension eine wenn auch nur sehr geringe Belohnung bezahlt wird, darauf auch bei der Bewertung hingewiesen werden muss. Fehlt ein solcher Hinweis, liegt eine unlautere getarnte Werbung vor.
In dem Verfahren wurde Amazon in Anspruch genommen, weil bei einigen Bewertungen nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Bewerter eine Entlohnung bzw. Belohnung für die Bewertung enthielt.
Bei einer bezahlten Kundenrezension sei nicht sichergestellt, dass die Abgabe der Bewertung frei von sachfremden Einflüssen sei, weswegen ein solcher Hinweis notwendig sei, so das OLG.
Das Urteil des OLG steht auch im Einklang mit den seit 28.05.2022 geltenden neuen Informationspflichten für Kundenbewertungen. Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss den User darauf aufmerksam machen, nach welchen Kriterien die Bewertungen erstellt und veröffentlicht werden.
Aber weder das OLG noch das Gesetz verbieten generell, dass ein Onlinehändler für Kundenbewertungen bezahlt. Er muss „nur“ darauf hinweisen, dass für Bewertungen eine Entlohnung oder Belohnung, z.B. in Form von Gutscheinen, erfolgt.