OLG München stärkt Rechte von Grauimporteuren – Erschöpfung von Markenrechten trotz Vertragsverstößen

Mit Urteil vom 26. Juni 2025 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Markenrechte auch dann erschöpft sind, wenn autorisierte Händler gegen vertragliche Vertriebsbeschränkungen verstoßen – solange die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.

Erschöpfung von Markenrechten – Was das für Grauimporte bedeutet

Ein Begriff, der im Markenrecht immer wieder eine zentrale Rolle spielt, ist die „Erschöpfung“. Was auf den ersten Blick sperrig klingt, hat in der Praxis eine enorme Bedeutung – vor allem für Händler, die Produkte außerhalb der offiziellen Vertriebskanäle anbieten, sogenannte Grauimporte.

Was bedeutet Erschöpfung im Markenrecht?

Im Kern besagt der Erschöpfungsgrundsatz: Hat der Markeninhaber eine Ware mit seiner Marke im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht oder diesem zugestimmt, kann er nicht mehr verbieten, dass diese Ware weiterverkauft wird. Sein Markenrecht ist insoweit „erschöpft“.

Was war der Fall?

In dem vom OLG München entschiedenen Fall wollte ein Markenhersteller verhindern, dass ein britischer Online-Händler seine Kosmetikprodukte in Deutschland vertreibt. Die Produkte waren jedoch ursprünglich von einem autorisierten deutschen Vertragspartner – einem sogenannten „Depositär“ – gekauft worden, der Teil des selektiven Vertriebssystems der Marke war. Der Markenhersteller argumentierte, dass dieser Weiterverkauf gegen vertragliche Beschränkungen verstoße und daher keine Erschöpfung vorliege.

Das Urteil: Vertragsverstöße verhindern die Erschöpfung nicht automatisch

Das OLG München entschied zugunsten des Händlers: Die Ware war durch Lieferung an den deutschen Depositär mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden. Die Erschöpfung war damit eingetreten – selbst wenn der Depositär gegen vertragliche Vorgaben verstoßen haben sollte.

Zentrale Aussage des Gerichts: Ob ein Verstoß gegen interne Vertriebsbeschränkungen vorliegt, ist für die Erschöpfung grundsätzlich irrelevant. Denn das Markenrecht schützt nicht das Vertriebsinteresse, sondern die Herkunftsfunktion der Marke. Auch der Versuch des Markenherstellers, sich auf den Schutz des „Prestigecharakters“ seiner Produkte zu berufen, blieb erfolglos. Der Online-Vertrieb durch den Händler fügte sich nach Ansicht des Gerichts nahtlos in das bestehende Vertriebssystem ein.

Was bedeutet das für Grauimporteure?

Das Urteil stärkt die Position von Grauimporteuren erheblich. Wer nachweisen kann, dass die Ware ursprünglich im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht wurde – etwa durch einen autorisierten Händler –, darf diese weiterverkaufen. Auch wenn interne Vertriebsregeln verletzt wurden, ist das Markenrecht in aller Regel erschöpft.

Das gilt selbst dann, wenn der Markeninhaber exklusive Vertriebsverträge mit bestimmten Partnern abgeschlossen hat. Entscheidend ist allein, dass die Ware rechtmäßig erstmals im EWR in Verkehr gebracht wurde – nicht wie sie dann weiterverteilt wird.

Fazit

Das Urteil des OLG München macht deutlich: Wer auf dem europäischen Binnenmarkt Produkte einkauft, die ursprünglich legal durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, darf diese auch weiterverkaufen. Vertragsverletzungen durch Händler berühren die Erschöpfung des Markenrechts in der Regel nicht. Für Markeninhaber bleibt nur der Rückgriff auf vertragsrechtliche Sanktionen – das Markenrecht bietet in solchen Konstellationen keinen Schutz mehr.

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 26.06.2025
Aktenzeichen: 6 U 2795/23 e
Fundstelle: GRUR 2025, 1594