LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

Kündigungsbutton mit Hürde – Kammergericht rügt Zugangshindernisse

Ein Anbieter von Internetdienstleistungen hatte auf seiner Webseite eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“ eingebunden. Verbrauchern sollte über diese Schaltfläche die Kündigung von Webhosting-Verträgen ermöglicht werden. Allerdings wurde der Nutzer nach dem Klick zunächst auf eine Login-Seite weitergeleitet, auf der er Kundennummer und Passwort eingeben musste. Erst danach konnte die Kündigung eingegeben werden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.

Das sagt das Gericht

Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Kündigungsschaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 312k BGB müssen Unternehmer eine Kündigung über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche ermöglichen. Diese muss den Verbraucher unmittelbar – also ohne Zwischenschritte – auf eine Bestätigungsseite führen, auf der die Kündigung erklärt werden kann.

Die Berliner Richter stellten klar: Wer zuerst eine Anmeldung mit Kundendaten verlangt, schafft eine unzulässige Hürde. Die Schaltfläche muss jederzeit erreichbar und ohne vorherige Eingabe von Zugangsdaten nutzbar sein. Selbst wenn die Zugangsdaten dem Kunden vorliegen, bleibt das vorgeschaltete Login ein Verstoß gegen die gesetzlich geforderte „Unmittelbarkeit“ der Kündigungsmöglichkeit.

Das Gericht machte auch deutlich: Selbst wenn ein Dienst wie Webhosting typischerweise nur über ein Kundenkonto genutzt wird, darf der Zugang zur Kündigungserklärung nicht an das Login gekoppelt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die Verbrauchern entgeltliche Dauerschuldverhältnisse über das Internet anbieten – etwa für Hosting, Streaming oder Online-Dienste –, müssen sicherstellen, dass die Kündigung ohne Login sofort möglich ist. Die bloße Verlinkung auf einen geschützten Bereich genügt nicht. Der Gesetzgeber will es dem Verbraucher so einfach wie möglich machen, sich von Verträgen zu lösen – ohne Passwort, ohne Umweg.

Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und hohe Ordnungsgelder. Der Aufwand für eine rechtssichere Gestaltung ist gering – die Folgen einer Missachtung dagegen erheblich.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Kündigungsprozesse den Anforderungen des § 312k BGB entsprechen.
  • Stellen Sie sicher, dass Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangen, auf der sie ihre Kündigung erklären können.
  • Vermeiden Sie Pflichtangaben wie Login, Passwort oder Sicherheitsfragen vor Abgabe der Kündigung.

Fazit

Das Kammergericht Berlin hat einen klaren Maßstab gesetzt: Die Kündigung muss für Verbraucher jederzeit und ohne Hürden möglich sein. Zugangshürden – selbst aus Sicherheitsgründen – sind nicht erlaubt. Unternehmer tun gut daran, ihre Prozesse anzupassen, bevor es teuer wird.


Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 18.11.2025
Aktenzeichen: 5 UKl 10/25