Nachtrag zum Blogbeitrag vom 28. Mai 2025 – Korrektur und Analyse zum Urteil des VG Hannover zur Cookie-Banner-Gestaltung und zum Einsatz des Google Tag Managers

In unserem Blogbeitrag vom 28. Mai 2025 berichteten wir über das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zur datenschutzkonformen Gestaltung von Cookie-Bannern und dem Einsatz des Google Tag Managers (GTM). Damals stützten wir uns auf die Pressemitteilung des Gerichts. Inzwischen liegt das Urteil im Volltext vor, und es gibt wichtige Klarstellungen durch den Klägervertreter, Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest.


Klarstellung durch den Klägervertreter

Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, der die Klägerin – ein Verlagshaus – in dem Verfahren vertritt, hat in seinem aktuellen Newsletter mitgeteilt, dass die Pressemitteilung des Gerichts wichtige Differenzierungen nicht abbildet. Insbesondere stellt er klar, dass die Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde während der mündlichen Verhandlung erklärten, dass der Einsatz des Google Tag Managers nicht pauschal einwilligungspflichtig sei. Es gäbe Konfigurationen, die keine Einwilligung erforderten. Im konkreten Fall sei jedoch aufgrund der Ergebnisse des IT-Prüflabors eine Einwilligung erforderlich gewesen. Diese Differenzierung fehlt im Urteil, was zu Missverständnissen führen kann. RA Hansen-Oest hat daher für seine Mandantin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Verfahren ist nun beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig.


Wesentliche Inhalte des Urteils

1. Gestaltung des Cookie-Banners

Das VG Hannover stellte fest, dass die Gestaltung des Cookie-Banners der Klägerin nicht den Anforderungen an eine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung gemäß § 25 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO entspricht. Kritisiert wurden insbesondere:

  • Fehlende „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf der ersten Ebene des Banners.
  • Irreführende Beschriftungen wie „optimales Nutzungserlebnis“ und „akzeptieren und schließen“.
  • Unklare Anzahl der eingebundenen Partner und Drittdienste.
  • Wesentliche Informationen, wie das Widerrufsrecht und Datenverarbeitung in Drittstaaten, waren erst nach Scrollen sichtbar.

Diese Gestaltung führte dazu, dass Nutzer keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung geben konnten.

2. Einsatz des Google Tag Managers

Das Gericht entschied, dass der Einsatz des Google Tag Managers einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf. Der Dienst greife auf Endgeräte zu, indem er Skripte und Cookies setze, was eine ausdrückliche Zustimmung notwendig mache. Der Zweck des Dienstes sei allein, andere Dienste leichter einzubinden, was jedoch nur ein Vorteil für den Websitebetreiber und nicht für den Nutzer sei. Da es an einer Zustimmung fehle, sei der Einsatz rechtswidrig.

3. Zuständigkeit der Datenschutzbehörde

Das VG Hannover bestätigte die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für die Überwachung und Einhaltung von § 25 TTDSG. Es handele sich um eine „andere datenschutzrechtliche Bestimmung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 NDSG, wodurch die Behörde befugt sei, die Einhaltung des § 25 TTDSG zu überwachen.


Fazit

Das Urteil des VG Hannover betont die Bedeutung einer klaren Gestaltung von Cookie-Bannern und die Notwendigkeit einer Einwilligung für bestimmte Dienste wie den Google Tag Manager. Allerdings zeigt die Kritik von RA Hansen-Oest, dass eine pauschale Bewertung des Einsatzes des Google Tag Managers nicht angemessen ist. Es kommt auf die konkrete Konfiguration an. Webseitenbetreiber sollten daher sorgfältig prüfen, ob und in welcher Form der Dienst eingesetzt wird und ob eine Einwilligung erforderlich ist.

Cookie-Banner müssen fair sein: Verwaltungsgericht Hannover stärkt Datenschutz durch Pflicht zur „Alles ablehnen“-Schaltfläche

Nahezu jede Webseite konfrontiert Nutzerinnen und Nutzer heute mit einem sogenannten Cookie-Banner. Oft dominieren diese durch die prominente Platzierung einer „Alle akzeptieren“-Schaltfläche, während eine Option zur Ablehnung nur versteckt oder gar nicht angeboten wird. Dass dies nicht dem geltenden Datenschutzrecht entspricht, stellte das Verwaltungsgericht Hannover nun klar.

Hintergrund des Verfahrens

Gegenstand des Urteils war eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) gegenüber einem Medienhaus, das mittels eines Cookie-Banners Einwilligungen einholte – jedoch ohne echte Wahlmöglichkeit. Der LfD beanstandete dies als Verstoß gegen § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) sowie Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Sichtweise der Aufsichtsbehörde. Webseitenbetreiber, so das Gericht, müssen bei Einwilligungsbannern eine gleichwertig sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf derselben Ebene wie die „Alle akzeptieren“-Option anbieten.

Zudem erkannte das Gericht mehrere Verstöße:

  • Das Ablehnen war umständlicher als das Akzeptieren.
  • Wiederholende Banner zwangen zur Einwilligung.
  • Irreführende Begriffe wie „optimales Nutzungserlebnis“ und „akzeptieren und schließen“.
  • Fehlender Begriff der „Einwilligung“.
  • Unklare Anzahl an Drittanbietern.
  • Wesentliche Informationen (z. B. Widerrufsrecht, Datenübertragung in Drittstaaten) nur nach Scrollen sichtbar.

Diese Ausgestaltung führte dazu, dass keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung im Sinne der DSGVO vorlag – und die Nutzung personenbezogener Daten somit rechtswidrig war.

Bedeutung für Webseitenbetreiber

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Betreiber von Webseiten, die auf Nutzertracking oder Online-Werbung setzen. Es macht deutlich, dass manipulative Gestaltung von Cookie-Bannern nicht zulässig ist. Eine echte Wahlmöglichkeit – insbesondere durch eine gleichwertige „Alles ablehnen“-Schaltfläche – ist zwingend.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum und gibt den Datenschutzaufsichtsbehörden Rückenwind bei der Durchsetzung datenschutzkonformer Gestaltung von Einwilligungsprozessen. Für Unternehmen bedeutet dies: Cookie-Banner müssen neu gedacht werden – klar, transparent und fair.

Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
Datum der Entscheidung: 19. März 2025
Aktenzeichen: 10 A 5385/22

Aktuell liegt die Entscheidung im Volltext noch nicht vor, nur die Pressemitteilung des Gerichts.