Alkoholfreie Spirituosen: nächste Runde im Streit um korrekte Bezeichnungen

In den letzten Monaten hat sich einiges getan in der rechtlichen Auseinandersetzung rund um die Bezeichnung sogenannter „alkoholfreier“ oder „veganer“ Spirituosen. Bereits in unseren Blogbeiträgen vom 07.08.2025 und 13.08.2025 haben wir aktuelle Urteile zum „alkoholfreien Gin“ oder zum „gesunden Wein“ besprochen. Nun liegt mit dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.10.2025 (Az. 15 O 28/24) eine weitere spannende Entscheidung vor, die erneut den Spannungsbogen zwischen kreativem Marketing und lebensmittelrechtlichen Vorgaben beleuchtet.

Was war geschehen?

Ein Hersteller veganer Spirituosen bewarb eines seiner Produkte mit Aussagen wie „Eierlikör ohne Eier“, „Likör ohne Ei“, „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Eierlikör“. Ein Wettbewerbsverband mahnte das Unternehmen ab und verlangte die Unterlassung dieser Aussagen mit Verweis auf die EU-Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787), insbesondere auf Art. 10 Abs. 7, der geschützte Begriffe wie „Eierlikör“ vor irreführenden Verwendungen schützt. Der Fall landete vor Gericht.

Kern der Entscheidung:

Das Landgericht Kiel hat klargestellt: Der Begriff „Likör ohne Ei“ stellt keine unzulässige Anspielung auf den geschützten Begriff „Eierlikör“ dar. Vielmehr erlaube die Bezeichnung dem Verbraucher gerade die Unterscheidung, dass es sich nicht um einen klassischen Eierlikör handelt. Auch Aussagen wie „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ seien zulässig, da sie nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um ein Originalprodukt, sondern explizit eine Abgrenzung vornehmen.

Der entscheidende Unterschied zu früheren Entscheidungen, etwa zu „alkoholfreiem Gin“, liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Begriffe nicht suggerieren, es handle sich um eine Variante des Originals, sondern um ein Alternativprodukt mit klarer Abgrenzung. Gerade im veganen Kontext sei die Information über die Abwesenheit von Ei eine für den Verbraucher relevante Angabe, die nicht automatisch die geschützte Bezeichnung verletzt.

Anders bei direkter Verwendung des Begriffs „Eierlikör“

Anders entschied das Gericht hingegen, soweit der Begriff „Eierlikör“ isoliert verwendet wurde, ohne die notwendige Abgrenzung. Hier sah es einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung und sprach dem Verband eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, wie weit ihre Werbeaussagen gehen dürfen und wo eine Grenze überschritten wird.

Fazit für Unternehmer

Das Urteil schafft mehr Klarheit für Hersteller alternativer Spirituosen: Wer seine Produkte als Alternative bezeichnet und auf Zutaten wie Eier bewusst verzichtet, darf das auch so sagen. Entscheidend ist eine klare, abgrenzende und nicht irreführende Darstellung. Eine pauschale Unzulässigkeit solcher Begriffe existiert nicht. Trotzdem bleibt Vorsicht geboten: Der Grat zwischen zulässiger Beschreibung und unzulässiger Anspielung ist schmal.

Gericht: Landgericht Kiel
Datum: 28.10.2025
Aktenzeichen: 15 O 28/24