Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20, entschieden, dass ein Anwender urheberrechtlich geschützte Software dekompilieren darf, um Programmfehler, die die Ablauffähigkeit der Software beeinträchtigten, selbst zu beheben.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einem Softwareanbieter. Beide Parteien konnten sich auf die Bedingungen zur Durchführung der Fehlerbehebung durch den Hersteller nicht einigen. Die Behörde hat dann auf Eigeninitiative das Programm dekompiliert und den Fehler selbst behoben. Wer sich wundert, weil in einem Satz das Wort „Behörde“ und „Eigeninitiative“ vorkommt: Es handelte sich um eine belgische Behörde und das dem EuGH-Verfahren vorausgegangene Verfahren spielte sich in Belgien ab.
Der EuGH gab der belgischen Behörde Recht. Dabei berief sich der EuGH auf die sog. Computerprogramm-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1991 (Richtlinie 91/250/EWG). Dort ist u.a. festgeschrieben, dass das Vervielfältigen und Übersetzen von Programmen nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn dies für eine Fehlerbehebung notwendig ist. Der EuGH hat in der aktuellen Entscheidung auch explizit das Dekompilieren und das sog. Reverse Engineering eingeschlossen, da bei urheberrechtlich geschützter Software anders eine Fehlerbehebung nicht möglich sei. Da die entsprechenden Vorgaben aus der Computerprogramm-Richtlinie auch in deutsches Recht (§§ 69c, 69d UrhG) umgesetzt worden sind, hat die Entscheidung des EuGH auch Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht.