Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Photovoltaikanbieter wichtig ist. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen, die in der Praxis viele Unternehmen betreffen: die Werbung für handwerkliche Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle und die Verwendung von Kundenbewertungen ohne ausreichende Transparenz.
Das Urteil zeigt damit zweierlei: Wer Leistungen bewirbt, muss die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllen. Und wer mit Bewertungen wirbt, muss klar machen, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.
Worum ging es?
Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Photovoltaikleistungen. Angeboten wurden unter anderem Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen. Die Werbung vermittelte den Eindruck, dass der Anbieter diese Leistungen mit eigenem Team und aus einer Hand erbringt.
Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Zusätzlich beanstandete der Verband die Darstellung von Kundenbewertungen auf der Website. Dort wurden Bewertungen zugänglich gemacht, ohne dass deutlich erklärt wurde, ob und wie geprüft wird, ob diese Bewertungen tatsächlich von echten Kunden stammen.
Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung.
Erster Schwerpunkt: Photovoltaik als zulassungspflichtiges Handwerk
Das OLG Koblenz stellte klar: Wer Photovoltaikanlagen nicht nur verkauft, sondern Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung anbietet, bewegt sich grundsätzlich im zulassungspflichtigen Handwerk.
Nach Auffassung des Gerichts gehören diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks und des Elektrotechnikerhandwerks. Bei PV-Anlagen auf Dächern geht es nicht nur um das Auflegen von Modulen. Es geht auch um Befestigung, Montage, Eingriffe in die Dachkonstruktion und die sichere Verbindung mit dem Gebäude. Auf der elektrotechnischen Seite geht es um Energie- und Gebäudetechnik, elektrische Komponenten, Energiewandlungssysteme und die Inbetriebnahme.
Für das Gericht war entscheidend, dass diese Tätigkeiten in den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen der betroffenen Handwerke eine prägende Rolle spielen. Es handelt sich also nicht um einfache Nebentätigkeiten, die ohne besondere handwerkliche Qualifikation erledigt werden könnten.
Warum die Werbung schon problematisch sein kann
Wichtig ist: Es ging nicht erst um eine mangelhafte Ausführung oder einen Schaden. Bereits die Werbung war wettbewerbsrechtlich angreifbar.
Wer ein schlüsselfertiges PV-Komplettangebot bewirbt, ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu besitzen, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Handwerksbetrieben. Die Handwerksordnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch den fairen Wettbewerb.
Besonders riskant sind Formulierungen wie „alles aus einer Hand“, „eigenes Team“, „Planung bis Wartung“, „schlüsselfertige PV-Anlage“, „Installation durch unser qualifiziertes Team“ oder „keine Subunternehmer“. Solche Aussagen können den Eindruck erwecken, dass der Anbieter sämtliche wesentlichen Tätigkeiten selbst erbringt.
Wer tatsächlich mit eingetragenen Partnerbetrieben oder Subunternehmern arbeitet, muss dies in der Werbung klar und zutreffend darstellen. Ein unklarer oder gegenteiliger Eindruck kann wettbewerbsrechtlich gefährlich werden.
Zweiter Schwerpunkt: Kundenbewertungen als eigenständiges Wettbewerbsrisiko
Genauso wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung: die Kundenbewertungen.
Das OLG Koblenz bestätigte den Unterlassungsanspruch auch deshalb, weil das Unternehmen Kundenbewertungen auf seiner Website zeigte, ohne darüber zu informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.
Das ist kein Nebenthema. Kundenbewertungen haben im Online-Marketing erhebliche Bedeutung. Viele Verbraucher orientieren sich an Sternen, Erfahrungsberichten und angeblichen Kundenstimmen. Positive Bewertungen können die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Genau deshalb verlangt das Wettbewerbsrecht Transparenz.
Wer Bewertungen zugänglich macht, muss klar und verständlich erklären, ob geprüft wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Ware gekauft oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Findet eine Prüfung statt, muss erklärt werden, wie diese Prüfung erfolgt. Findet keine Prüfung statt, darf auch dieser Umstand nicht verschleiert werden.
Was Unternehmen bei Bewertungen offenlegen müssen
Die Pflicht betrifft nicht nur PV-Anbieter. Sie betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das auf seiner Website, in einem Shop, auf einer Plattform oder in sonstigen digitalen Diensten Kundenbewertungen anzeigt.
Praktisch relevant ist insbesondere ein Hinweis dazu,
ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden,
wie eine solche Prüfung erfolgt,
ob nur verifizierte Kunden bewerten können,
ob Bewertungen aus externen Quellen wie Google stammen,
ob Bewertungen unverändert übernommen werden,
ob negative Bewertungen ebenfalls veröffentlicht werden,
ob Bewertungen sortiert, gefiltert oder ausgewählt werden.
Ein pauschaler Bewertungsblock mit fünf Sternen und einigen Kundenzitaten reicht nicht aus, wenn der Nutzer nicht nachvollziehen kann, welchen Aussagewert diese Bewertungen haben. Der Nutzer muss einschätzen können, ob er es mit echten, überprüften Erfahrungen zu tun hat oder lediglich mit ungeprüften Aussagen.
Warum ein späteres Ändern der Website nicht automatisch reicht
Im entschiedenen Fall änderte das Unternehmen seine Website später. Die Quelle der Rezensionen wurde genannt und die Bewertungen waren anklickbar.
Das half der Beklagten jedoch nicht entscheidend weiter. Denn ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß begründet regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. Diese fällt grundsätzlich nicht allein dadurch weg, dass die Website nachträglich geändert wird. In der Regel ist dafür eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Wer erst nach einer Abmahnung seine Website korrigiert, ist damit nicht automatisch aus dem Risiko heraus. Ohne rechtlich ausreichende Reaktion kann der Unterlassungsanspruch weiter bestehen.
Warum Bewertungen rechtlich so sensibel sind
Bewertungen wirken auf den ersten Blick wie unverbindliche Kundenmeinungen. Rechtlich sind sie aber ein starkes Werbemittel. Unternehmen nutzen Bewertungen, um Vertrauen aufzubauen, Kaufentscheidungen zu erleichtern und sich von Mitbewerbern abzuheben.
Gerade deshalb fragt das UWG nicht nur danach, ob einzelne Bewertungen falsch sind. Schon das Verschweigen wesentlicher Informationen über die Herkunft und Prüfung der Bewertungen kann irreführend sein. Der Verbraucher soll nicht selbst erraten müssen, ob es sich um echte, geprüfte Kundenstimmen handelt.
Das gilt besonders für Branchen, in denen Kunden vor der Beauftragung hohe Investitionen tätigen oder ein besonderes Vertrauen in die Fachkunde des Anbieters setzen. Dazu gehören PV-Anlagen, Bauleistungen, Handwerkerleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Coachings, Immobilienleistungen, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten ihre Werbung doppelt prüfen: zum einen auf die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Leistung, zum anderen auf die Transparenz der verwendeten Bewertungen.
Bei handwerklichen Leistungen muss geklärt werden, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was intern tatsächlich gemacht wird, sondern auch, welchen Eindruck die Werbung nach außen vermittelt.
Bei Bewertungen sollte jedes Unternehmen einen klaren Bewertungshinweis verwenden. Dieser Hinweis sollte nicht versteckt werden, sondern in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen oder über einen gut sichtbaren Link erreichbar sein. Der Hinweis sollte verständlich erklären, woher die Bewertungen stammen und nach welchen Regeln sie geprüft, übernommen oder dargestellt werden.
Besondere Vorsicht gilt bei ausgewählten Testimonials, eingebundenen Google-Bewertungen, Bewertungs-Slidern, Sternedurchschnitten, Produktbewertungen, Bewertungswidgets und Aussagen wie „unsere Kunden sind begeistert“. Auch solche Darstellungen können Transparenzpflichten auslösen.
Fazit
Das OLG Koblenz liefert eine Entscheidung mit zwei gleich wichtigen Botschaften.
Erstens: PV-Komplettangebote mit Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung sind grundsätzlich handwerksrechtlich sensibel. Wer solche Leistungen selbst anbietet und ausführt, benötigt regelmäßig die passende Eintragung in die Handwerksrolle.
Zweitens: Kundenbewertungen dürfen nicht einfach als Vertrauenselement auf die Website gesetzt werden. Wer Bewertungen zeigt, muss transparent machen, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Diese Pflicht betrifft nicht nur Photovoltaikanbieter, sondern nahezu jedes Unternehmen, das online mit Bewertungen wirbt.
Für Unternehmer bedeutet das: Website, Werbeaussagen, Leistungsbeschreibung, Subunternehmermodelle und Bewertungsdarstellung sollten rechtlich aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kosten.
Entscheidungsdaten
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 2. Juni 2026
Aktenzeichen: 9 U 1015/25