Gegner insolvent? BGH bremst voreilige Prozessfortführung bei Schutzrechtsverletzungen

Ein laufender Prozess wegen der Verletzung von Marken-, Design- oder Patentrechten gehört zum Geschäftsalltag vieler Unternehmen. Kompliziert wird die Lage jedoch, wenn der Prozessgegner plötzlich Insolvenz anmeldet. Der naheliegende Wunsch, den Prozess schnell fortzusetzen, um weiteren Schaden abzuwenden, kann jedoch an prozessualen Hürden scheitern. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs beleuchtet die erheblichen Risiken einer vorschnellen Prozessaufnahme.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Hersteller von Einbauküchen verklagte einen ehemaligen Lieferanten, weil dieser eine Griffleiste vertrieben haben soll, die ein geschütztes Design des Herstellers verletzte. Die Klage umfasste die üblichen Ansprüche: Unterlassung, Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte, Auskunft über den Umfang der Verkäufe und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Mitten im Verfahren kam die Hiobsbotschaft: Über das Vermögen des beklagten Lieferanten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach deutschem Recht wird ein solcher Prozess dadurch automatisch unterbrochen. Der Kläger wollte jedoch nicht warten und erklärte die Wiederaufnahme des Verfahrens – allerdings nur für einen Teil seiner Ansprüche. Die Schadensersatzansprüche für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung meldete er hingegen nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, zur Insolvenztabelle an. Er versuchte also, nur die für ihn vorteilhaften Teile des Prozesses weiterzuführen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein prozessuales „Rosinenpicken“

Dieser Strategie hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Absage erteilt. Die Richter entschieden, dass eine solche teilweise Wiederaufnahme des Rechtsstreits unzulässig ist.

Die Begründung ist einleuchtend: Alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche – egal ob Unterlassung oder Schadensersatz – hingen von der Beantwortung einer einzigen zentralen Frage ab: Hat der Lieferant das Design des Herstellers überhaupt verletzt?

Würde man den Prozess nur teilweise fortführen, bestünde die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommt. Das Gericht könnte im fortgeführten Teil zu dem Schluss kommen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, während in einem späteren Verfahren über die nicht angemeldeten Altforderungen das genaue Gegenteil entschieden wird. Ein solches rechtliches Chaos will die Prozessordnung verhindern.

Besonders interessant ist, dass der BGH auch das Argument des Klägers, er benötige für einen effektiven Rechtsschutz eine schnelle Entscheidung, nicht gelten ließ. Das Gericht stellte fest: Der Kläger hat sich die missliche Lage selbst zuzuschreiben. Er hätte seine Schadensersatzforderungen für die Zeit vor der Insolvenz einfach nur form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nun nicht darauf berufen, dass seine Rechte unzumutbar beeinträchtigt werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Entscheidung des BGH ist eine wichtige Lektion für jeden Unternehmer, der seine gewerblichen Schutzrechte gerichtlich durchsetzt:

  1. Sofortiger Handlungsbedarf bei Insolvenz des Gegners: Sobald Sie von der Insolvenz eines Prozessgegners erfahren, müssen Sie sofort handeln. Der Prozess ist unterbrochen und kann nicht einfach weiterlaufen.
  2. Keine halben Sachen: Sie müssen alle Ihre Ansprüche sorgfältig prüfen. Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (sog. Insolvenzforderungen), müssen zwingend zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein Versäumnis kann, wie der Fall zeigt, den gesamten Prozess blockieren.
  3. Anwaltliche Expertise ist entscheidend: Das Zusammenspiel von Prozessrecht und Insolvenzrecht ist komplex. Ohne spezialisierte anwaltliche Beratung riskieren Sie, aus prozessualen Gründen Ihre eigentlich berechtigten Ansprüche zu verlieren.

Fazit: Wer im Falle der Insolvenz eines Gegners versucht, strategisch nur die angenehmen Teile eines Prozesses weiterzuverfolgen und dabei die formalen Anforderungen des Insolvenzrechts ignoriert, riskiert, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Eine umfassende und saubere Vorgehensweise ist hier der einzige Weg zum Erfolg.


Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 31.07.2025

Aktenzeichen: I ZR 127/24