OLG Hamburg: Entscheidungsgründe im KI-Foto-Verfahren veröffentlicht – Berufung gegen das LG Hamburg zurückgewiesen

Wir hatten am 11.12.2025 über das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) berichtet. Inzwischen liegt die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor – und vor allem: Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.

Worum ging es?

Ein Fotograf wollte einem Verein untersagen lassen, seine Fotografie im Rahmen der Erstellung eines riesigen Bild-Text-Datensatzes zu vervielfältigen. Technisch lief es so: Aus einem bereits existierenden Datensatz wurden Bild-URLs extrahiert, die Bilder heruntergeladen und anschließend per Software mit den vorhandenen Bildbeschreibungen (z. B. Alternativtext) abgeglichen. Nicht passende Paare wurden aussortiert; im neu erstellten Datensatz wurden vor allem die Metadaten (insbesondere URL und Beschreibung) gespeichert. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt.

Was ist der rechtliche Kern? § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift – trotz Opt-out

Das OLG stellt klar: Schon der Abgleich „passt Bild zur Bildbeschreibung?“ ist eine automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen und damit Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits in diesem Schritt ein „großer Erkenntnisgewinn“ entsteht oder ob das eigentliche KI-Training erst später erfolgt.

Der Dreh- und Angelpunkt war anschließend der Nutzungsvorbehalt (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das OLG bestätigt zwar, dass ein Vorbehalt grundsätzlich möglich ist – aber nur, wenn er bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein rein textlicher Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur genügte hier nach den konkreten Umständen nicht. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt eine Rolle: Maßgeblich ist, ob ein Vorbehalt im Jahr 2021 technisch so gestaltet war, dass er in automatisierten Prozessen zuverlässig erkannt und verarbeitet werden konnte.

Warum hilft dem Fotografen auch § 44a UrhG nicht?

§ 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) scheidet aus Sicht des OLG aus. Das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mit spezieller Software zu analysieren, ist weder „flüchtig“ noch nur „begleitend“.

Und was ist mit der Forschungsschranke § 60d UrhG?

Neben § 44b UrhG hält das OLG – wie schon das LG – auch § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) im Ergebnis für einschlägig. Hervorgehoben werden dabei drei Punkte, die für Unternehmer und Projekte mit Forschungsbezug wichtig sind:

  1. Wissenschaftliche Forschung umfasst auch angewandte und technologische Forschung.
  2. Privilegiert ist nicht nur der „Erkenntnisschritt“ selbst: Auch vorbereitende Arbeitsschritte (wie Datensammlungen), die auf späteren Erkenntnisgewinn ausgerichtet sind, können erfasst sein.
  3. Zusammenarbeit mit Unternehmen ist nicht automatisch schädlich – kritisch wird es erst bei einer Public-Private-Partnership, in der ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss hat und zugleich bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen erhält.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Datenpipeline und Dokumentation werden entscheidend: Wenn sich Projekte auf § 44b UrhG stützen, muss der Umgang mit Opt-outs organisatorisch und technisch belastbar sein.
  2. Opt-out ist kein „AGB-Satz“: Rechteinhaber müssen technisch nachlegen, wenn sie Text und Data Mining wirksam ausschließen wollen.
  3. Forschungskonstellationen sauber strukturieren: Bei § 60d UrhG sollte die Governance von Kooperationen so gestaltet sein, dass kein „bestimmender Einfluss“ und kein „bevorzugter Zugang“ eines Unternehmens entsteht.
  4. Die Sache ist noch nicht endgültig: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung zu §§ 44b, 60d UrhG im Kontext KI-Training ist damit ausdrücklich angelegt.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat)
Urteil vom 10.12.2025
Az. 5 U 104/24

US-Urteil zu Anthropic und urheberrechtlich geschützten Büchern – Was bedeutet das für Deutschland?

Die Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) erfordert enorme Datenmengen – oft in Form urheberrechtlich geschützter Texte. Doch was darf verwendet werden? Wann ist eine Nutzung rechtlich zulässig? Ein aktuelles Urteil aus den USA gibt darauf teils überraschende Antworten – mit wichtigen Implikationen für den deutschen Rechtsraum.

Der Fall: Anthropic und das KI-Training mit Millionen Büchern

Das US-Unternehmen Anthropic, Betreiber des LLM-Systems „Claude“, hatte Millionen Bücher zum Training seines Sprachmodells genutzt – teils aus legalen, teils aus illegalen Quellen. Drei Autoren klagten wegen Urheberrechtsverletzung. Das zuständige Bundesgericht (Northern District of California, Urteil vom 23.06.2025 – Az. C 24-05417 WHA) entschied differenziert:

  • Erlaubt: Training mit rechtmäßig gekauften und digitalisierten Büchern – die Nutzung sei „transformativ“ und falle unter „Fair Use“.
  • Erlaubt: Digitalisierung von Printbüchern zur internen Nutzung – als zulässiger Formatwechsel.
  • Nicht erlaubt: Aufbau einer digitalen Bibliothek mit Pirateriekopien – hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage.

Fair Use – die US-Schranke im Überblick

Das US-Recht kennt eine offene Schranke namens „Fair Use“. Ob eine Nutzung erlaubt ist, wird anhand dieser vier Kriterien bewertet:

  1. Zweck der Nutzung (kommerziell oder gemeinnützig; transformativ?)
  2. Art des Werkes (Sachbuch oder Fiktion?)
  3. Umfang der Nutzung
  4. Auswirkungen auf den Marktwert des Originals

Diese Bewertung erfolgt stets im Einzelfall und lässt dem Gerichtsspielraum – das unterscheidet das US-System deutlich vom deutschen.

Und wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Das deutsche Urheberrecht enthält keine offene Fair-Use-Klausel, sondern streng definierte gesetzliche Ausnahmen:

§ 44a UrhG – Technisch bedingte Vervielfältigungen

Erlaubt sind nur flüchtige Kopien, etwa beim Streaming oder Caching. Gezielte Speicherung zur Analyse (z. B. für KI) ist davon nicht erfasst – das hat zuletzt auch das LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23) bestätigt.

§ 60d UrhG – Data Mining für wissenschaftliche Zwecke

Diese Vorschrift erlaubt Text- und Data-Mining – jedoch ausschließlich für nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen. Unternehmen können sich hierauf nicht berufen.

§ 44b UrhG – Kommerzielles Data Mining mit Opt-Out-Möglichkeit

Erlaubt automatisiertes Auslesen (TDM) durch Unternehmen – sofern der Rechteinhaber dem nicht widersprochen hat (z. B. durch maschinenlesbaren Hinweis). Wichtig: Die verwendeten Daten dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden.

Was bedeutet das für Unternehmen, die LLMs trainieren möchten?

  • Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Texten bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
  • Pirateriequellen sind rechtlich ausgeschlossen – unabhängig vom Verwendungszweck.
  • Für kommerzielle TDM-Prozesse kann § 44b UrhG einen rechtlichen Rahmen bieten – vorausgesetzt, die rechtlichen Voraussetzungen (kein Widerspruch, spätere Löschung) werden eingehalten.
  • Eine pauschale Ausnahme wie im US-amerikanischen „Fair Use“ existiert nicht.

Fazit

Die Entscheidung aus den USA zeigt: KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten kann zulässig sein – aber es kommt auf den Zweck, die Herkunft der Daten und die Nutzungsart an. In Deutschland gelten klare Regeln: Wer mit urheberrechtlich geschützten Werken arbeitet, braucht entweder eine Lizenz oder muss sich genau innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen.

Verarbeitung von Nutzerdaten für KI-Training: OLG Köln weist Verfügungsantrag gegen Meta-Tochter ab

Nachdem Meta im April 2025 ankündigte, öffentlich zugängliche Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzern für das Training eines KI-Modells verwenden zu wollen, wurde dies bereits breit diskutiert. Nun liegt die vollständige Entscheidung des OLG Köln vor.

Ein Verbraucherschutzverband beantragte im Eilverfahren:

  1. Untersagung des KI-Trainings mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus Facebook und Instagram – gestützt auf berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  2. Hilfsweise Verbot der Zusammenführung solcher Daten aus beiden Diensten ohne Einwilligung – gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA.

Der „Digital Markets Act“ (DMA) ist eine EU-Verordnung, die faire Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Plattformmärkten schaffen soll. Sie richtet sich an besonders mächtige Internetunternehmen (sog. „Torwächter“) und legt ihnen spezifische Verhaltenspflichten auf. Unter anderem verbietet der DMA das Zusammenführen personenbezogener Daten aus verschiedenen Plattformdiensten, wenn keine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt.

OLG Köln: Gesamtabweisung der Anträge

Das Gericht lehnte beide Anträge ab:

  • Kein DMA-Verstoß: Eine rein unspezifische Einbindung in einen KI-Datensatz stellt keine „gezielte Zusammenführung“ im Sinne des DMA dar.
  • DSGVO – berechtigtes Interesse bejaht: Meta verfolge legitime Zwecke beim KI-Training; die Mittel seien angemessen und keine mildere Alternative gegeben.
  • Transparenz & Opt-out: Ab 26. Juni 2024 sei die Nutzung öffentlich bewusst erfolgt und Nutzer konnten per Widerspruch oder Profiländerung aktiv intervenieren.

Gerichtliche Schwerpunktsetzung

  • Sensible Daten: Selbst sensible Infos aus öffentlichen Beiträgen könne nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO zulässig sein – sofern solche Daten aktiv veröffentlicht wurden.
  • Rolle der Aufsichtsbehörden: Im Verfahren wurden die irische Datenschutzaufsicht, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Europäische Datenschutzausschuss angehört. Keine dieser Behörden hatte Einwände gegen das aktualisierte Konzept von Meta.

Bewertung für Unternehmer & Plattformbetreiber

  • Leitlinie für KI-Projekte: Öffentlich zugängliche Inhalte dürfen – unter Bedingungen – auch ohne Einwilligung genutzt werden.
  • Erforderliche Voraussetzungen: Vollständige Transparenz, leicht umsetzbares Opt-out, technische Maßnahmen zur De-Identifikation.
  • Rechtliche Grenzen: Das Urteil ist einstweilig; im Hauptsacheverfahren könnten strengere Anforderungen folgen, besonders bei sensiblen Informationen oder Profilbildung.
  • DMA bleibt im Fokus: Höhere instanzliche Klärung nötig, wenn Gerätearten aus verschiedenen Plattformen individuell personalisiert zusammengeführt werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass sich das Gericht in dieser Entscheidung ausschließlich mit datenschutzrechtlichen und DMA-rechtlichen Fragen befasst hat. Urheberrechtliche Aspekte – etwa ob die Verwendung von Fotos, Texten oder Videos für KI-Training zulässig ist – waren nicht Gegenstand der Entscheidung und bleiben daher unbeantwortet. Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.