OLG Dresden: Wann wird „Stark nachgefragt“ zum verbotenen Dark Pattern?

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 14. April 2026 eine für Online-Shops, Buchungsportale und Plattformbetreiber wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Hinweise wie „Stark nachgefragt“ oder „Überleg nicht zu lange“ im Buchungsprozess eines Reiseportals bereits unzulässige Dark Patterns sind.

Worum ging es?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen die Invia Travel Germany GmbH, Betreiberin des Reiseportals ab-in-den-Urlaub.de. Beanstandet wurden Hinweise im Buchungsprozess für Pauschalreisen und Hotelangebote.

Auf der Seite erschienen unter anderem Aussagen wie „Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“ und „Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050mal gebucht“. Diese Hinweise waren optisch hervorgehoben, etwa durch rote Schrift, hellrote Balken und ein Piktogramm.

Die Verbraucherzentrale sah darin unzulässige Dark Patterns. Der Vorwurf lautete: Verbraucher würden durch künstlich erzeugten Druck zu einer schnellen Buchung verleitet. Die freie und informierte Entscheidung werde durch Knappheits- und Dringlichkeitseffekte beeinträchtigt.

Die Klage stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Digital Services Act und auf das Wettbewerbsrecht, insbesondere auf das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen nach § 4a UWG.

Das OLG Dresden wies die Klage ab.

Was sind Dark Patterns?

Dark Patterns sind Gestaltungsmittel auf Websites, Apps oder Plattformen, die Nutzer in eine bestimmte Richtung lenken sollen. Das kann offen werblich geschehen, aber auch subtil über Farbe, Platzierung, Vorauswahl, wiederholte Hinweise oder psychologischen Druck.

Im konkreten Fall sah auch das OLG Dresden durchaus typische Elemente solcher Gestaltungsmuster. Der Hinweis „Stark nachgefragt“ nutzt einen sogenannten Social-Proof-Effekt. Er vermittelt dem Nutzer: Andere interessieren sich gerade auch für dieses Angebot. Das kann die Wahrnehmung beeinflussen, weil Menschen häufig dazu neigen, das Verhalten anderer als Orientierung zu nutzen.

Der Hinweis „Überleg nicht zu lange“ arbeitet mit Knappheit und Dringlichkeit. Er spricht die Sorge an, ein gutes Angebot zu verpassen. Dieser Effekt wird oft als FOMO beschrieben, also als Angst, eine Gelegenheit zu verlieren.

Auch die farbliche Hervorhebung mit roter Schrift und Balken war nach Ansicht des Gerichts nicht neutral. Sie lenkte Aufmerksamkeit auf die Buchungsentscheidung. Das Gericht erkannte also durchaus, dass hier psychologischer Kaufdruck erzeugt wurde.

Entscheidend war aber: Nicht jedes Dark Pattern ist automatisch rechtswidrig.

Warum Art. 25 DSA nicht half

Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen Digital Services Act und klassischem Wettbewerbsrecht.

Art. 25 DSA verbietet es Anbietern von Online-Plattformen, ihre Online-Schnittstellen so zu gestalten, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder in ihrer Fähigkeit zu freien und informierten Entscheidungen maßgeblich beeinträchtigt werden.

Das klingt zunächst nach einem passenden Anknüpfungspunkt. Das OLG Dresden stellte aber auf Art. 25 Abs. 2 DSA ab. Danach gilt das DSA-Verbot nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen. In Deutschland ist diese Richtlinie vor allem im UWG umgesetzt.

Vereinfacht gesagt: Geht es um klassische Werbung gegenüber Verbrauchern zur Förderung des eigenen Absatzes, ist regelmäßig das Wettbewerbsrecht der richtige Prüfungsmaßstab. Der DSA ist dann nicht der zusätzliche Universalhebel gegen jede manipulative Gestaltung im Online-Vertrieb.

Die Reisevermittlung auf ab-in-den-Urlaub.de diente der eigenen Absatzförderung gegenüber Verbrauchern. Deshalb sah das OLG Dresden den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 DSA nicht als eröffnet an.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt. Der DSA bleibt relevant, aber nicht jede beanstandete Online-Gestaltung im Verkaufsprozess wird automatisch nach Art. 25 DSA geprüft. In vielen Fällen entscheidet weiterhin das UWG.

Warum auch das UWG keinen Unterlassungsanspruch trug

Das Gericht prüfte anschließend, ob die Hinweise als aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG unzulässig waren.

Auch hier war das Ergebnis zugunsten des Reiseportals. Zwar erzeugten die Hinweise psychischen Druck. Dieser Druck reichte nach Ansicht des OLG Dresden aber nicht aus, um die Entscheidungsfreiheit eines durchschnittlichen Verbrauchers wesentlich zu beeinträchtigen.

Das Gericht stellte auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und kritischen Nutzer ab. Dieser sei im Internet an Dringlichkeits- und Nachfragehinweise gewöhnt. Gerade im Hotel- und Reisebereich sei Verbrauchern bekannt, dass Verfügbarkeiten dynamisch sind und sich Preise sowie Buchungslagen ändern können.

Außerdem ging es um die Buchung einer Reise mit mehrtägigem Hotelaufenthalt. Bei einer solchen Entscheidung nimmt sich ein durchschnittlicher Verbraucher typischerweise Zeit für Preisvergleich, Auswahl und weitere Buchungsschritte. Das Gericht erwartete daher keine maßgeblich impulshafte Entscheidung allein wegen der beanstandeten Hinweise.

Hinzu kam: Der Hinweis „Stark nachgefragt“ bezog sich auf eine Region, nicht auf ein bestimmtes Hotel. Ein aufmerksamer Nutzer könne das erkennen. Der Hinweis „Überleg nicht zu lange“ lasse zudem weiterhin die Möglichkeit offen, gerade nicht zu buchen. Die Alternative, den Buchungsvorgang abzubrechen oder ein anderes Angebot zu prüfen, sei nicht verdeckt worden.

Damit fehlte es an der erforderlichen Erheblichkeit. Die Hinweise waren aufmerksamkeitsstark und verkaufsfördernd, aber nach Auffassung des Gerichts nicht so drängend, dass sie die Rationalität der Entscheidung verdrängten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung ist keine Freikarte für manipulative Verkaufspsychologie. Sie zeigt aber, dass Gerichte genauer hinsehen müssen: Welche Aussage wird verwendet? Ist sie wahr? Worauf bezieht sie sich? Wie stark wird sie hervorgehoben? Gibt es noch eine echte Auswahl? Wird der Nutzer nur angeregt oder tatsächlich gedrängt?

Für Online-Händler, Reiseportale und Plattformbetreiber ist die wichtigste Botschaft: Nachfrage- und Knappheitshinweise können zulässig sein, wenn sie sachlich zutreffen, transparent eingeordnet werden und den Verbraucher nicht zu einer übereilten Entscheidung drängen.

Gefährlich wird es, wenn mit falscher oder nicht belastbarer Knappheit geworben wird. Wer etwa behauptet, es seien nur noch wenige Zimmer, Plätze oder Produkte verfügbar, muss diese Aussage belegen können. Auch der Bezugsrahmen muss stimmen. Ein Hinweis auf Nachfrage in einer ganzen Region ist etwas anderes als die Aussage, ein ganz bestimmtes Hotelzimmer sei gleich vergriffen.

Ebenfalls riskant sind Gestaltungen, bei denen der Abbruch, die Ablehnung oder die neutrale Alternative versteckt wird. Dazu gehören etwa voreingestellte Zusatzleistungen, kaum auffindbare Ablehnungsbuttons, wiederkehrende Pop-ups nach einer bereits getroffenen Entscheidung oder künstliche Countdowns, die nach Ablauf einfach neu starten.

Das OLG Dresden betont also nicht, dass Dark Patterns harmlos sind. Es sagt nur: Rechtswidrigkeit setzt mehr voraus als psychologische Verkaufsförderung. Es muss eine maßgebliche Beeinträchtigung der freien und informierten Entscheidung hinzukommen.

Praktische Hinweise für Shop- und Plattformbetreiber

Unternehmen sollten Nachfrage- und Dringlichkeitshinweise nur verwenden, wenn die zugrunde liegenden Daten stimmen und intern dokumentiert werden können. Wer mit Zahlen arbeitet, sollte festhalten, aus welchem Zeitraum sie stammen und worauf sie sich beziehen.

Formulierungen sollten klar sein. Wenn sich die Nachfrage auf eine Region bezieht, sollte nicht der Eindruck entstehen, sie beziehe sich auf ein konkretes Hotel oder ein bestimmtes Produkt. Wenn nur ein bestimmtes Kontingent gemeint ist, sollte auch das deutlich werden.

Die Gestaltung darf auffällig sein, sollte aber nicht so gebaut werden, dass der Nutzer praktisch nur noch eine Richtung wahrnimmt. Eine rechtssichere Nutzerführung lässt echte Alternativen sichtbar. Kaufen, Nichtkaufen, Vergleichen und Abbrechen müssen tatsächlich möglich bleiben.

Besondere Vorsicht ist geboten bei Kombinationen mehrerer Druckmittel. Ein einzelner Nachfragehinweis kann zulässig sein. Ein Zusammenspiel aus rotem Warnbalken, Countdown, mehrfacher Pop-up-Aufforderung, voreingestellter Zusatzleistung und schwer auffindbarem Abbruch kann rechtlich anders bewertet werden.

Fazit

Das OLG Dresden liefert eine praxisnahe Einordnung für den Online-Vertrieb. Dark Patterns sind nicht schon deshalb verboten, weil sie psychologisch wirken oder die Aufmerksamkeit auf eine Buchung lenken. Entscheidend ist, ob die Gestaltung die freie und informierte Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers erheblich beeinträchtigt.

Für Unternehmen ist die Entscheidung erfreulich, weil sie Spielraum für werbliche Gestaltung lässt. Zugleich bleibt sie eine Warnung: Wer mit Nachfrage, Knappheit oder Dringlichkeit arbeitet, muss sauber, wahrheitsgemäß und transparent gestalten. Je stärker der Druck, desto größer das Abmahnrisiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: 14 UKl 3/25