Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich in einem Urteil vom 17.09.2020, Az.: C-474/18, mit dem bekannten Fußballer Lionel Messi unter markenrechtlichen Gesichtspunkten befassen.
In dem markenrechtlichen Verfahren ging es um die Frage, ob die auf Lionel Messi eingetragene Wort-/Bildmarke „Messi“, eingetragen für Sportartikel und Sportbekleidung, verwechslungsfähig ist mit der spanischen Marke „Massi“, die u.a. auch für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen war.
Das EuG als I. Instanz verneinte eine Verwechslungsgefahr und berief sich u.a. auf die Bekanntheit des Fußballers. So sei eine Verwechslungsgefahr u.a. auch aufgrund dessen Bekanntheit mit der Marke „Massi“ ausgeschlossen. Der EuGH hat dies nun bestätigt:
„Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das Gericht hat somit fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit von Herrn Messi Cuccittini einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „Messi“ und „Massi“ relevanten Faktor darstelle.“
Ist also klar, dass eine Marke den Namen einer sehr bekannten Persönlichkeit darstellt, ist dies insbesondere bei der sog. Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheiden kann, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise klar erkennbar ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Marken handelt.