LG Hamburg: Neue Entscheidung zu „alkoholfreien“ Spirituosen-Alternativen – geschützte Bezeichnungen wie „Rum“ oder „Gin“ tabu

In unserem Beitrag vom 07.08.2025 hatten wir bereits über die rechtlichen Fallstricke bei der Werbung für alkoholfreie Getränke berichtet. Nun liegt eine weitere Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/23) hat klargestellt, dass geschützte Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ auch für alkoholfreie Alternativen nicht verwendet werden dürfen – selbst wenn sie mit Zusätzen wie „This is not…“ versehen sind.

Hintergrund
Ein Hersteller vertrieb alkoholfreie Getränke mit Formulierungen wie „This is not Rum“ und „Alkoholfreie Alternative zu Gin“. Die Produkte enthielten maximal 0,5 % vol. Alkohol und wurden aus einer entalkoholisierten Basisessenz hergestellt. Ein Branchenverband sah hierin einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787), die die Verwendung solcher Begriffe nur für Produkte erlaubt, die sämtliche Anforderungen – einschließlich eines Mindestalkoholgehalts – erfüllen.

Kernaussagen des Gerichts

  • Absoluter Schutz: Geschützte Bezeichnungen dürfen nicht in der Aufmachung oder Werbung verwendet werden, wenn die gesetzlichen Spezifikationen nicht erfüllt sind – unabhängig davon, ob ein relativierender Zusatz („not“, „Art“, „Typ“) beigefügt wird.
  • Keine Ausnahmeregelung: Die Voraussetzungen von Art. 12 VO (EU) 2019/787 waren nicht erfüllt, da keine Spirituose im Sinne der Verordnung als Bestandteil eingesetzt wurde, sondern nur eine entalkoholisierte Essenz.
  • Wettbewerbsrechtlicher Verstoß: Die Verwendung stellt einen Rechtsbruch i.S.d. § 3a UWG dar.
  • Fortbestehende Wiederholungsgefahr: Geänderte Etiketten genügen nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass Hersteller alkoholfreier Alternativen sehr vorsichtig mit der Wahl ihrer Produktbezeichnungen sein müssen. Wer auf geschützte Spirituosenkategorien Bezug nimmt, ohne die strengen Anforderungen der EU-Verordnung zu erfüllen, riskiert Abmahnungen und gerichtliche Unterlassungsurteile.


Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 416 HKO 51/23

„Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ – außer vor Gericht

Die Toten Hosen haben es besungen, und jetzt hat es auch die deutsche Justiz erkannt: Kein Alkohol ist auch keine Lösung. Zumindest dann nicht, wenn es um die Bewerbung von „alkoholfreien“ Getränken geht, die eben doch nicht ganz ohne sind – weder inhaltlich noch juristisch. Zwei Urteile zeigen, wie schnell aus einem Null-Komma-Null bzw. Null-Komma-nichts ein Problem werden kann.


Fall 1: Der „gesunde“ Wein aus Schweinfurt

Die Firma Senzowine hatte im Internet für ihre entalkoholisierten Weine geworben: „Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen.“ Klingt harmlos. Klingt nach Lifestyle. Klingt nach einem Abend mit Couscous-Salat und Yoga. Aber: Laut Landgericht Schweinfurt (AZ: Az. 5 HK O 23/24) ist das eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung – und damit verboten.

Warum? Weil der Verbraucher daraus schließen könnte, dass alkoholfreier Wein gesund sei. Und das ist er laut Gericht nicht. Zumindest nicht gesund genug, um damit werben zu dürfen. Dass der Wein „alkoholfrei“ ist, hilft da wenig, denn auch „alkoholfrei“ heißt in der Praxis meist „< 0,5% Vol.“. Also doch ein Schuss Wahrheit im Glas.


Fall 2: Der „Gin“ ohne Promille aus Braunschweig

Noch trockener (also rechtlich) ging es beim LG Braunschweig (AZ: 22 O 2566/23) zu. Dort hatte ein Hersteller ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ mit „0,0% Vol.“ verkauft. Das Problem: Gin ist laut EU-Spirituosenverordnung ein Getränk mit mindestens 37,5% Alkohol. Punkt. Wer also etwas verkauft, das so riecht, schmeckt oder heißt wie Gin, aber keinen Tropfen Ethanol enthält, darf es trotzdem nicht so nennen. Selbst wenn’s aus dem Kupferkessel kommt.

Zusätzlich fehlten auch Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle – ein klarer Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungspflichten. Und das Ganze kam auch noch in einer Glasflasche ohne Pfand. Triple-Foul.


Was lernen wir daraus?

  1. Wer „alkoholfrei“ schreibt, muss aufpassen: Es darf nicht „gesund“ wirken, und es darf schon gar kein Alkohol mehr drin sein. Nicht einmal ein halbes Prozent.
  2. Wer „Gin“ sagt, muss liefern: Mindestens 37,5% – sonst ist der Begriff tabu.
  3. Verpackung, Zutaten, Nährwerte? Auch alkoholfreie Hochstapler müssen die Basics der Kennzeichnung einhalten.

Fazit: Wer ohne Promille wirbt, sollte einen klaren Kopf behalten

Die deutschen Gerichte machen ernst mit der Regulierung „alkoholfreier“ Getränke. Zwischen Lifestyle-Versprechen und juristischer Wirklichkeit liegt oft nur ein Halbsatz. Und manchmal auch ein halbes Promille. Wer als Hersteller von Genussmitteln glaubt, sich mit kreativem Wording an den Regeln vorbeimogeln zu können, landet schneller vor Gericht als auf dem Markt.

Oder wie es die Toten Hosen sagen würden: Kein Alkohol ist auch keine Lösung. Aber bei der Werbung besser als ein Verfahren wegen Irreführung.


Gerichtliche Informationen:

  • Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 19.03.2025, Az. 5 HK O 23/24,
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.10.2024, Az. 22 O 2566/23